A. Problem und Ziel
Aus verfassungsrechtlichen Gründen musste bei der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748, 2062) die ehemals dynamische Verweisung in § 11 Absatz 7 Satz 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) auf die vom Umweltbundesamt (UBA) geführte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren durch eine starre Verweisung ersetzt werden. Die Strafbewehrung der Vorschrift erforderte dies. Die Verweisung wird nun in § 11 Absatz 1 Satz 7 TrinkwV 2001 an den aktuellen Stand der Liste angepasst. Damit in Zukunft Anpassungen der Verweisung nicht so häufig erforderlich werden, wird die Liste des UBA von einzelfallbezogenen Inhalten entlastet. Künftig muss die Liste für Erprobungen von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren nicht mehr angepasst werden, sondern das UBA kann im Einzelfall befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Die aufgrund eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates zur Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung neu eingeführte Pflicht zur Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen sowie die damit verbundene Pflicht zur Anzeige der Anlagen und die Pflicht zur Meldung der Untersuchungsergebnisse führten in den Gesundheitsämtern zu Kapazitätsproblemen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde. Außerdem reichte offensichtlich die zur Verfügung stehende Zeit bis zur ersten fälligen Untersuchung nicht dafür aus, alle Unternehmer oder sonstigen Inhaber von betroffenen Anlagen ausreichend über ihre Pflichten zur Anzeige, Untersuchung und gegebenenfalls Einrichtung von geeigneten Probennahmestellen zu informieren beziehungsweise, wenn nötig, Probennahmestellen einzurichten.
Die Verordnung soll die Gesundheitsämter unter Beibehaltung des Gesundheitsschutzniveaus entlasten.
Mit verpflichtenden, klaren Anforderungen an Materialien und Stoffe im Kontakt mit Trinkwasser wird eine Verpflichtung aus Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EG-Trinkwasserrichtlinie) konkretisiert. Die EG-Trinkwasserrichtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Stoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, hygienisch geeignet sind.
Des Weiteren werden einige Korrekturen sowie Klarstellungen vorgenommen.
B. Lösung
- - Aktualisierung der Verweisung auf die aktuelle Fassung der Liste nach § 11 TrinkwV 2001 zu Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren; Schaffung der Möglichkeit für das UBA, im Einzelfall befristete Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, - Verlängerung des Intervalls für Untersuchungen auf Legionellen für die gewerblichen, nicht öffentlichen untersuchungspflichtigen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung; Streichung der Pflicht zur Anzeige der Anlagen und Reduzierung der Pflichten zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt bei gleichzeitiger Klarstellung der Handlungspflichten der verantwortlichen Stellen und damit Entlastung der Gesundheitsämter,
- - Konkretisierung der Anforderungen an Materialien und Stoffe, die Kontakt mit Trinkwasser haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben von Bund und Ländern.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar durch die Änderungsverordnung keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Mittelbare Änderungen sind unter E.2 dargestellt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer gewerblichen, nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, muss die Wasserversorgungsanlage künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Dies betrifft insbesondere Vermieter von Wohnraum in größeren Wohngebäuden. Für geschätzte zwei Millionen Anlagen in größeren Wohngebäuden werden die jährlichen Kosten damit um zwei Drittel gesenkt auf 170 Millionen Euro.
Dazu kommen Bürokratiekosten-Einsparungen von 20 Millionen Euro jährlich durch eine Einschränkung der Meldepflichten in Bezug auf Untersuchungsergebnisse.
Bislang haben Betreiber nach § 13 Absatz 5 TrinkwV 2001 den Bestand von Großanlagen der Trinkwassererwärmung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt künftig. Dadurch fallen 160 000 Euro weniger Bürokratiekosten bei der Wirtschaft an.
Künftig können Hersteller von Materialien und Stoffen, welche mit Trinkwasser in Kontakt kommen, beim UBA die Feststellung beantragen, dass ein bestimmtes Material oder ein Stoff im Hinblick auf Einflüsse auf das Trinkwasser unbedenklich ist, und dass dieses oder dieser in so genannte Positivlisten des UBA aufgenommen werden soll (§ 17 Absatz 4 TrinkwV 2001). Der hierdurch entstehende Aufwand dürfte sich auf unter 10 000 Euro belaufen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Kommunen wird der aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung erforderliche Aufwand für die Überwachung gewerblicher, nicht öffentlicher untersuchungspflichtiger Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (in Bezug auf Legionellen) rechnerisch um rund 35 Millionen Euro jährlich reduziert. Tatsächliche Stelleneinsparungen sind jedoch nicht quantifizierbar, da der durch die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung nötige Mehrbedarf an Stellen in vielen Fällen noch gar nicht gedeckt wurde.
Gemäß der geltenden Verordnung dürfen die Gesundheitsämter - so sie die Untersuchungen nicht selbst durchführen - nicht dasselbe Labor mit der Überwachungsuntersuchung der Trinkwasseranlagen beauftragen, das der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlage für die Eigenuntersuchung beauftragt hat (§ 19 Absatz 3 TrinkwV 2001). Künftig sollen die Gesundheitsämter die Möglichkeit haben, den Unternehmer oder sonstigen Inhaber aufzufordern, selbst ein Labor zu benennen oder zu beauftragen, ohne dass die genannte Bedingung erfüllt sein muss. Es ist nicht absehbar, inwieweit diese Möglichkeit durch die Gesundheitsämter genutzt werden wird.
Aufgrund der Änderung der Regelung des § 19 Absatz 3 TrinkwV 2001 wird das Eisenbahn-Bundesamt als Vollzugsbehörde rechnerisch entlastet. Der Verwaltungsaufwand sinkt jährlich um rund 850 000 Euro sowie einmalig um 60 000 Euro.
Dem UBA werden neue Aufgaben zur Konkretisierung verbindlicher Anforderungen an Materialien und Stoffe, die Kontakt mit Trinkwasser haben, übertragen. Dies führt zu einem Mehrbedarf an nicht einnahmefinanzierten Stellen in Höhe von rund 212 000 Euro. Daneben werden gebührenfinanzierte Stellen in Höhe von rund 125 000 Euro benötigt. Der Personalmehrbedarf beim UBA soll im Einzelplan 16 ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung der Anträge auf Aufnahme von Stoffen in die Positivlisten wird auf die Antragsteller in Form von Gebühren umgelegt werden. Es ist mit Kosten in Höhe von 125 000 Euro zu rechnen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. August 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);"
- cc) In Nummer 9 werden die Wörter "Erreichen oder" gestrichen.
- dd) In Nummer 10 werden nach den Wörtern "im Rahmen einer" die Wörter "Vermietung oder einer sonstigen" eingefügt.
- ee) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 12 angefügt:
"12. ist "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" eine Anlage mit
- a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
- b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung."
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 3 wird nach der Angabe "Anlage 3" die Angabe "Teil I" eingefügt.
3. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "des Erreichens oder" gestrichen.
- b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese Zulassung."
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden."
- c) In Absatz 7 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "Bundesministerium für Gesundheit" die Wörter "oder an eine von diesem benannte Stelle" eingefügt.
- d) Absatz 9 wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "in der Fassung der 12. Änderung, Stand Dezember 2009" durch die Wörter "in der Fassung der 17. Änderung, Stand November 2012" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr" durch die Wörter "der Bundeswehr" ersetzt.
7. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Ausnahmegenehmigungen
- (1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
- (2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Gesundheitsamt" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik" und das Wort "ergänzende" jeweils gestrichen.
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "Absätzen 1, 3, 4 und 5" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 5" und die Wörter "die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist" durch die Wörter "die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist" ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "wenn das Umweltbundesamt" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 14 und 20" durch die Wörter " § 14 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 20" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, auf Antrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle
- 1. die Vorgaben nach Anlage 5 einhält,
- 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet,
- 3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt,
- 4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,
- 5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und
- 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert ist.
Die Zulassung gilt bundesweit. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen bekannt zu machen."
- d) In Absatz 5 werden die Wörter "ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land niedergelassenen Untersuchungsstellen" durch die Wörter "ob die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den in dem jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen" ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 7 in Verbindung mit" und die Wörter "erreicht oder" jeweils gestrichen.
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "sowie des Erreichens oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes" gestrichen.
- cc) In Satz 5 werden die Wörter "einem Erreichen oder" gestrichen.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich
- 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- 2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
- 3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren."
12. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
- (1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
- (2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht
- 1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
- 2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
- 3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
- (3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:
- 1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
- 2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
- 3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.
- (4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.
- (5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.
- (6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern."
13. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach den Wörtern " § 15 Absatz 1 und 2" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und für die Untersuchungsstelle § 15 Absatz 4 Satz 1" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis. Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage."
14. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden die Wörter "die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen" durch die Wörter "Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen" ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "ein anderer Umstand hindeutet" das Wort "und" durch ein Komma sowie das Wort "oder" ersetzt.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4" eingefügt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist" gestrichen.
16. § 25 wird wie folgt geändert
"13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,".
17. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Teil I wird wie folgt geändert:
- b) Teil II wird wie folgt geändert:
18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Teil I wird wie folgt geändert:
- b) Teil II wird wie folgt geändert:
19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Teil I Buchstabe b Satz 2 wird das Wort "bestimmtes" durch das Wort "bestimmten" ersetzt.
- b) Teil II Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein."
- bb) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern "längere Untersuchungsintervalle" die Wörter "von bis zu drei Jahren" eingefügt.
21. Anlage 5 Teil I wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Satz 1 werden die Wörter "peptonhaltigen Nährboden" durch die Wörter "peptonhaltigen Nährböden" ersetzt.
- b) In Buchstabe e wird das Wort "Hefextrakt" durch das Wort "Hefeextrakt" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
A. Allgemeiner Teil
Aus verfassungsrechtlichen Gründen musste bei der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748, 2062) die ehemals dynamische Verweisung in § 11 Absatz 7 Satz 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) auf die vom UBA geführte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren durch eine starre Verweisung ersetzt werden. Die Strafbewehrung der Vorschrift erforderte dies. Die Verweisung wird nun in § 11 Absatz 1 Satz 7 TrinkwV 2001 an den aktuellen Stand der Liste angepasst. Damit in Zukunft Anpassungen der Verweisung nicht so häufig erforderlich werden, wird die Liste des UBA von einzelfallbezogenen Inhalten entlastet. Künftig muss die Liste für Erprobungen von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren nicht mehr angepasst werden, sondern das UBA kann im Einzelfall befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Die aufgrund eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates zur Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung neu eingeführte Pflicht zur jährlichen Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen sowie die damit verbundene Pflicht zur Anzeige der Anlagen und die Pflicht zur Meldung der Untersuchungsergebnisse führten in den Gesundheitsämtern zu Kapazitätsproblemen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde. Außerdem reichte offensichtlich die zur Verfügung stehende Zeit bis zur ersten, derzeit am 31. Oktober 2012 fälligen, Untersuchung nicht dafür aus, alle Unternehmer oder sonstigen Inhaber von betroffenen Anlagen ausreichend über ihre Pflichten zur Anzeige, Untersuchung und gegebenenfalls Einrichtung von geeigneten Probennahmestellen zu informieren beziehungsweise, wenn nötig, Probennahmestellen einzurichten. Unter Beibehaltung des Gesundheitsschutzniveaus entlastet die Verordnung die Gesundheitsämter, indem sie die Frist für die erste Legionellenuntersuchung bis 31. Dezember 2013 und das Untersuchungsintervall auf drei Jahre verlängert.
Mit verpflichtenden, klaren Anforderungen an Materialien und Stoffe im Kontakt mit Trinkwasser wird eine Verpflichtung aus Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EG-Trinkwasserrichtlinie) konkretisiert. Die EG-Trinkwasserrichtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Stoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, hygienisch geeignet sind.
Des Weiteren müssen einige Korrekturen sowie Klarstellungen vorgenommen werden.
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Das Vorhaben wurde auch im Hinblick auf nachhaltige Entwicklungen geprüft. Da der Verordnungsentwurf lediglich Anpassungen an technische Neuerungen, verfahrenstechnische Änderungen und redaktionelle Korrekturen beziehungsweise Klarstellungen vorsieht, sind Nachhaltigkeitsaspekte nicht betroffen.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung wurden geprüft und sind nicht zu erwarten.
Der Erfüllungsaufwand ist wie folgt bemessen:
Es ergeben sich keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben von Bund und Ländern.
Es ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar durch die Änderungsverordnung keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.
Der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer gewerblichen, nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, muss die Wasserversorgungsanlage künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Dies betrifft insbesondere Vermieter von Wohnraum in größeren Wohngebäuden. Für geschätzte zwei Millionen Anlagen in größeren Wohngebäuden werden die jährlichen Kosten damit um zwei Drittel auf 170 Millionen Euro gesenkt.
Hinzu kommen Bürokratiekosten-Einsparungen von 20 Millionen Euro durch eine Einschränkung der Meldepflichten in Bezug auf Untersuchungsergebnisse. Diese sind nach § 16 Absatz 7 künftig nur auf Verlangen vorzulegen. Bei 2 Millionen Anlagen wird von einer Einsparung von 10 Euro pro Jahr und Anlage ausgegangen. Bislang haben Betreiber nach § 13 Absatz 5 den Bestand von Großanlagen der Trinkwassererwärmung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt künftig. Dadurch fallen 160 000 Euro weniger Bürokratiekosten bei der Wirtschaft an. Zugrunde gelegt werden hier 10 Euro pro Meldung und geschätzte 16 000 Meldeanlässe pro Jahr Mittelbar kann es dadurch auch zu Einsparungen für die Mieterinnen und Mieter kommen, soweit die Untersuchungskosten auf sie umgelegt werden.
Künftig können Hersteller von Materialien und Stoffen, welche mit Trinkwasser in Kontakt kommen, beim UBA die Feststellung beantragen, dass ein bestimmtes Material oder ein Stoff im Hinblick auf Einflüsse auf das Trinkwasser unbedenklich ist, und dass dieses oder dieser in so genannte Positivlisten des UBA aufgenommen werden soll (§ 17 Absatz 4). Der hierdurch entstehende Aufwand dürfte sich auf unter 10 000 Euro belaufen.
Für die Kommunen wird der aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung erforderliche Aufwand für die Überwachung gewerblicher, nicht öffentlicher untersuchungspflichtiger Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (in Bezug auf Legionellen) rechnerisch um rund 35 Millionen Euro jährlich reduziert. Tatsächliche Stelleneinsparungen sind jedoch nicht quantifizierbar, da der durch die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung nötige Mehrbedarf an Stellen in vielen Fällen noch gar nicht gedeckt wurde.
Gemäß der geltenden Verordnung dürfen die Gesundheitsämter - so sie die Untersuchungen nicht selbst durchführen - nicht dasselbe Labor mit der Überwachungsuntersuchung der Trinkwasseranlagen beauftragen, das der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlage für die Eigenuntersuchung beauftragt hat (§ 19 Absatz 3). Künftig sollen die Gesundheitsämter die Möglichkeit haben, den Unternehmer oder sonstigen Inhaber aufzufordern, selbst ein Labor zu benennen oder zu beauftragen, ohne dass die genannte Bedingung erfüllt sein muss. Es ist nicht absehbar, inwieweit diese Möglichkeit durch die Gesundheitsämter genutzt werden wird.
Aufgrund der Änderung der Regelung des § 19 Absatz 3 wird das Eisenbahn-Bundesamt als Vollzugsbehörde rechnerisch entlastet. Der Verwaltungsaufwand sinkt um rund 910 000 Euro. Dabei entfallen 850 000 Euro auf jährliche Personalkosten für eigene Untersuchungen, buchhalterischen Aufwand, für Sach- und Kostenbescheiderstellung, Rechnungsprüfung, Aufwand bei Dokumentation und Archivierung, Aufwand für weitere Amtshandlungen sowie einmalig 60 000 Euro für Software, Lizenzen und Schnittstellen.
Dem UBA werden neue Aufgaben zur Konkretisierung verbindlicher Anforderungen an Materialien und Stoffe, die Kontakt mit Trinkwasser haben, übertragen. Dies führt zu einem Mehrbedarf an nicht einnahmefinanzierten Stellen in Höhe von rund 212 000 Euro. Daneben werden gebührenfinanzierte Stellen in Höhe von rund 125 000 Euro benötigt. Der Personalmehrbedarf beim UBA soll im Einzelplan 16 ausgeglichen werden.
Die Kosten für die Bearbeitung der Anträge auf Aufnahme von Stoffen in die Positivlisten wird auf die Antragsteller in Form von Gebühren umgelegt werden. Es ist mit Kosten in Höhe von 125 000 Euro zu rechnen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 3):
Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Zu Doppelbuchstabe aa (Absatzbezeichnung):
Die Absatzbezeichnung entfällt als Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 2 Buchstabe b):
Die Änderung soll die Anlagen nach Buchstabe b klarer zu den Anlagen nach den Buchstaben a und c hin abgrenzen. Die bisherige Formulierung "und an weniger als 50 Personen abgegeben werden" diente der Abgrenzung zu den Anlagen nach Buchstabe a. Sie hat in der Praxis aber zu Zweifeln geführt, ob eine Anlage nach Buchstabe b gegeben ist, wenn das Trinkwasser an gar keine Personen abgegeben wird, etwa bei der Wasserversorgungsanlage einer kleinen Bäckerei, die Trinkwasser aus einem eigenen Brunnen im Rahmen der gewerblichen Brotherstellung nutzt, es aber nicht an Personen abgibt. Die Abgrenzung zu Buchstabe a wird nunmehr dadurch gewährleistet, dass das Vorliegen einer Anlage nach Buchstabe a als negatives Tatbestandsmerkmal geregelt wird. In gleicher Weise wird die Abgrenzung auch zu Buchstabe c geregelt. Dadurch wird zugleich klargestellt, dass Buchstabe b sowohl gegenüber Buchstabe a und Buchstabe c nachrangig ist.
Durch die Wörter "entnommen oder" wird eine Lücke geschlossen, die in Buchstabe b bestand. Denn eine Anlage, aus der Trinkwasser nicht lediglich zur eigenen Nutzung entnommen wird, ist zumindest eine Anlage nach Buchstabe b. So ist etwa eine Arbeitsstätte mit einem eigenen Brunnen, aus dem das Trinkwasser ohne zielgerichtete Gewinnerzielungsabsicht zum Beispiel an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgegeben wird (Waschbecken, Duschen, Pausenraum), als Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe b einzustufen.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 9):
Durch die Streichung der Worte "Erreichen oder" wird klargestellt, dass erst bei einer festgestellten Überschreitung des Maßnahmenwertes reagiert werden muss. Bedingt durch die Methodik der Legionellenanalyse und Ergebnisberechnung kann bei Nachweis einer einzigen Kolonie (in 1 ml untersuchten Wassers) der Maßnahmenwert von 100 Kolonien in 100 ml bereits erreicht sein. Auf dieser Grundlage kann es im Einzelfall unangemessen sein, die Maßnahmenkaskade bereits beim Erreichen des technischen Maßnahmenwertes auszulösen. Die Überschreitung erfordert hingegen den Nachweis von mindestens zwei Kolonien. Da es sich hier (anders als z.B. bei E. coli) nicht um einen Indikator für eine Fäkalkontamination handelt, ist beim Erreichen des Wertes nicht primär von einer gesundheitlichen Gefährdung auszugehen. Der neue Wortlaut dient auch dem Bürokratieabbau und der Senkung des Aufwands für Betreiber und Verwaltung.
Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 10):
Die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung wird als ein Fall der "gewerblichen Tätigkeit" im Sinne der Verordnung geregelt. Dies ist der zahlenmäßig bedeutendste Fall der "gewerblichen Tätigkeit".
Zu Doppelbuchstabe ee (Nummer 12):
Zur Klarstellung und Erhöhung der Rechtssicherheit wird eine Definition der "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" in die Verordnung aufgenommen. Die Definition bestimmt maßgeblich den Kreis der Anlagen, die nach § 14 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II auf den Parameter Legionella spec. untersucht werden müssen. Durch die Definition in der Verordnung wird ausgeschlossen, dass durch eine Änderung des Technischen Regelwerkes der Kreis der untersuchungspflichtigen Anlagen und damit das Gesundheitsschutzniveau maßgeblich geändert werden kann.
Dezentrale Anlagen zur Trinkwassererwärmung, die mittels eines Durchfluss-Trinkwassererwärmers (Durchlauferhitzer z.B. in Küche oder Bad) betrieben werden, fallen wegen der 3-LiterBeschränkung in der Regel nicht unter die Untersuchungspflicht auf Legionellen.
Zu den Kleinanlagen, die nicht auf Legionellen untersucht werden müssen, gehören alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern in Einfamilien- und Zweifamilienhäusern (unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung) sowie Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt bis zu 400 l und einem Inhalt bis zu 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Zur Volumenermittlung wird für jede Entnahmestelle für erwärmtes Trinkwasser das Volumen des Fließweges zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle separat betrachtet.
Eine Zirkulationsleitung ist eine Zuleitung in einem Kreislauf für erwärmtes Trinkwasser, in der Trinkwasser zum Trinkwassererwärmer oder zum Warmwasserspeicher zurückläuft (siehe auch DIN EN 806-1 (Dez. 2001)).
Der Inhalt von Zirkulationsleitungen wird bei der Unterscheidung zwischen Klein- und Großanlagen nicht berücksichtigt. Die Zirkulationsleitung dient ausschließlich der Rückführung von erwärmtem Trinkwasser zum Trinkwassererwärmer. Aus der Zirkulationsleitung wird kein Trinkwasser entnommen.
Zur Erleichterung der Betrachtung der 3-Liter-Regel wird in der Regel nur die am weitesten vom Trinkwassererwärmer entfernte Entnahmestelle zur Berechnung herangezogen. Beträgt das Wasservolumen zwischen diesen beiden Punkten bis zu 3 l, so ist davon auszugehen, dass auch die Wasservolumina der anderen Fließwege der näher am Trinkwassererwärmer liegenden Entnahmestellen (bei gleichem Rohrdurchmesser) kleiner als 3 l sind.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 alt):
Die Aufhebung von Absatz 2 erfolgt als Korrektur aus rechtssystematischen Gründen. Es handelt sich bei Absatz 2 um keine Begriffsbestimmung, sondern um eine Erläuterung. Die Erläuterung wird stattdessen in die Anlagen 1 bis 3 aufgenommen, wo die Parameter stehen, auf die sich die Erläuterung bezieht.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 3):
Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Verbot nach Absatz 3 sich nicht auf Trinkwasser bezieht, bei dem der technische Maßnahmenwert überschritten ist. Der technische Maßnahmenwert ist definitionsgemäß kein Grenzwert, der eingehalten werden muss, und keine Anforderung, die erfüllt werden muss. Er ist vielmehr ein Wert, bei dessen Überschreitung eine Gesundheitsgefährdung lediglich zu besorgen ist, weshalb nach § 16 Absatz 7 zunächst Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und eine Gefährdungsanalyse anzustellen und - abhängig von den gewonnenen Erkenntnissen - Maßnahmen zu treffen sind. Es ist nicht von Vorneherein ausgeschlossen, dass das Wasser abgegeben oder anderen zur Verfügung gestellt werden kann. Auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird verwiesen.
Zu Nummer 3 (§ 7 Absatz 1 Satz 2):
Die Ergänzung von Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Forderung des Satzes 1 sich nicht auf technische Maßnahmenwerte bezieht. Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 9):
Zu Buchstabe a (Überschrift):
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.
Zu Buchstabe b (Absatz 8):
Durch die neue Fassung des Absatzes 8 werden die dort geregelten Pflichten des Gesundheitsamtes klar abgegrenzt von den in § 16 Absatz 7 geregelten Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage (s. auch Begründung zu Nummer 11 Buchstabe c), wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird. Mit dieser Abgrenzung ist auch eine Entlastung der Gesundheitsämter verbunden, da in diesen nicht in jedem Fall einer "einfach" zu behandelnden Überschreitung bereits Kapazitäten für technische Beratung etc. gebunden werden. Die fachliche Beratung muss sich der für die Überschreitung Verantwortliche entsprechend § 16 Absatz 7 bei geeigneter Stelle ggf. kostenpflichtig holen. Das Gesundheitsamt wird erst dann tätig, wenn wegen einer Nichtbeachtung der Anforderungen und Pflichten durch die verantwortlichen Anlageninhaber eine mögliche Gefährdung der betroffenen Verbraucher zu besorgen ist. Von der Verpflichtung des Gesundheitsamtes, den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zunächst zur Erfüllung seiner Pflichten aufzufordern, bleibt unberührt, dass das Gesundheitsamt unter den Voraussetzungen von § 20 auch unmittelbar tätig werden kann.
Zu Nummer 5 (§ 10):
Zu Buchstabe a (Absatz 5 Satz 3):
Die Einschränkung, dass sich die Unterrichtung durch das Gesundheitsamt lediglich auf solche Wasserversorgungsgebiete bezieht, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, wird aus europarechtlichen Gründen aufgehoben. Im Februar 2011 vereinbarte der Ausschuss nach Artikel 12 der EG-Trinkwasserrichtlinie, das "Guidance document on reporting under the Drinking Water Directive 098/83/EC" (Stand: Mai 2007) auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen zu überarbeiten. Daraus resultierte die aktuelle Fassung des Leitfadens vom Oktober 2011.
In der Erläuterung zu den Formblättern D2 und D3 weist die Kommission explizit darauf hin, dass die Formblätter für die Meldung über eine zweite zugelassene Abweichung bzw. für die Beantragung einer dritten Zulassung zu verwenden sind, wenn im betroffenen Wasserversorgungsgebiet mindestens 10 Kubikmeter pro Tag abgegeben oder mindestens 50 Personen versorgt werden oder wenn das Wasser im Rahmen einer öffentlichen (oder gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b EG-Trinkwasserrichtlinie auch einer gewerblichen) Tätigkeit verwendet wird. Die Kommission unterstreicht damit, dass Artikel 9 Absatz 2 und 3 der EG-Trinkwasserrichtlinie im öffentlichen oder gewerblichen Bereich auch auf Anlagen (wasserueber.htmversorgungsgebiete im Sinne der Berichterstattung) kleiner 10 Kubikmeter und kleiner 50 Personen Anwendung findet, wenn deren Wasser gemäß EG-Trinkwasserrichtlinie nicht ausgenommen werden darf. Diesen Umstand, den die Kommission im Guidance document klar herausstellt, geben § 10 Absatz 5 und Absatz 6 TrinkwV 2001 nicht wieder. Die Bedingungen für die Unterrichtung müssen daher angepasst werden. Für Eigenversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Regelungen des § 10 nach Streichung des Absatzes 9 (s. Begründung zu Buchstabe d) nicht, so dass eine Größenbeschränkung obsolet wurde.
Zu Buchstabe b (Absatz 6): Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (Absatz 7 Satz 1):
Die Änderung dient der Anpassung an die Praxis, dass Mitteilungen auch an das Umweltbundesamt geleitet werden.
Zu Buchstabe d (Absatz 9):
Absatz 9 wird aufgehoben, da er nicht mehr erforderlich ist. Entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 2010 ist eine formale Zulassung von Abweichungen bei Eigenversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c in § 9 Absatz 4 in der geltenden Trinkwasserverordnung nicht vorgesehen.
Zu Nummer 6 (§ 11):
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 7):
Die statische Verweisung auf die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 wird aktualisiert.
Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1): Sprachliche Vereinfachung.
Zu Nummer 7 (§ 12 neu):
§ 12 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Umweltbundesamt für die Erprobung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren einzelfallbezogene, befristete Ausnahmen von Vorschriften des § 11 zulassen kann. Die vom UBA geführte Liste nach § 11 wird dadurch von bislang enthaltenen einzelfallbezogenen Regelungen entlastet, so dass sie weniger häufig geändert werden muss. In der Folge muss auch die statische Verweisung in § 11 Absatz 1 Satz 7 weniger häufig aktualisiert werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht den Antrag auf Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste gemäß § 11 Absatz 5. Für die Aufzeichnungen und die Information von Verbrauchern und Anschlussnehmern gilt der ergänzte § 16 Absatz 4 (s. Nummer 11).
Zu Nummer 8 (§ 13):
Zu Buchstabe a (Absatz 4 Satz 1):
Das Vorhandensein einer Nicht-Trinkwasseranlage im Haushalt ist nicht mehr dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sondern der zuständigen Behörde. Die Änderung dient der Vereinfachung des Vollzuges. In einigen Ländern besteht bereits eine Meldepflicht für Nicht-Trinkwasseranlagen gegenüber anderen Behörden, die nicht gemäß § 3 Nummer 5 mit einem Amtsarzt besetzt sind. Die Änderung ermöglicht es somit, Doppelregelungen zu vermeiden.
Zu Buchstabe b (Absatz 5):
Die Verpflichtung, Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, dem Gesundheitsamt anzuzeigen, wird aufgehoben.
Zu der entsprechend dem Bundesratsbeschluss vom 26. November 2011 eingeführten Regelung hat sich gezeigt, dass sie neben den Bürokratielasten für Bürger in erheblichem Umfang Verwaltungsaufwand bei den Gesundheitsämtern nach sich zieht. Die Regelung ist verzichtbar. Anlagen, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind dem Gesundheitsamt durch die seit langem bestehenden Untersuchungspflichten bekannt; neue Anlagen müssen nach § 13 Absatz 2 Nummer 5 angezeigt werden. Die o.a. Anlagen, die im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen (d.h. nicht auch öffentlichen) Tätigkeit Trinkwasser abgeben, werden dem Gesundheitsamt dann bekannt, wenn eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes mitgeteilt wird.
Zu Nummer 9 (§ 14 Absatz 3 Satz 1):
Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 1):
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sowie sprachliche Vereinfachung.
Zu Buchstabe b (Absatz 6 Satz 1):
Es wird auch auf Absatz 2 Bezug genommen, da dieser ebenfalls Untersuchungspflichten enthält. Der Wortlaut wird an den neu gefassten § 15 Absatz 4 angepasst.
Zu Nummer 10 (§ 15):
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2):
Bislang konnte dem Verordnungstext nicht entnommen werden, ob das Prüfverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eröffnet wird. Das Verfahren wird nun ausdrücklich als Antragsverfahren geregelt. In der Praxis wurde dies bereits so gehandhabt. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Durchführung der Prüfverfahren um "Amtshandlungen in Antragsverfahren" nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, für die das Umweltbundesamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach Maßgabe einer Kostenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Gebühren und Auslagen erheben kann.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1):
Die Regelung über die Aufzeichnung von Untersuchungsergebnissen in Absatz 3 Satz 1 hat sich nicht auf Untersuchungen auf Legionellen nach § 14 Absatz 3 zu beziehen, da für diese die speziellen Regelungen in § 16 Absatz 7 gelten.
Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 2):
Durch die Neufassung des Absatzes 4 wird klar herausgestellt, dass es sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Befugnis handelt.
Zu Buchstabe d (Absatz 5):
Folgeänderung zu Buchstabe c sowie Anpassung des Kreises der zu überprüfenden Untersuchungsstellen.
Zu Nummer 11 (§ 16):
Zu Buchstabe a, Doppelbuchstaben aa, bb und cc (Absatz 1):
Folgeänderungen zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 3), Nummer 3 (§ 7 Absatz 1 Satz 2) sowie zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 3 Nummer 9).
Zu Buchstabe b (Absatz 4):
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1):
Klarstellung, dass die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers und des sonstigen Inhabers auch für aufgrund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Absatz 1 zu erprobende Aufbereitungsstoffe gilt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 neu):
Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit geschaffen, dass das Umweltbundesamt Ausnahmen von den ansonsten mindestens wöchentlich vorzunehmenden Untersuchungen und Aufzeichnungen vorsieht. Auch eine vollständige Befreiung ist möglich. Dies kann z.B. Fälle betreffen, in denen bestimmte Aufbereitungsstoffe durch zertifizierte Dosiergeräte dem Trinkwasser zugegeben werden.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 4 neu):
Klarstellung, dass die Informationspflicht des Unternehmers und des sonstigen Inhabers auch für die Zugabe von Aufbereitungsstoffen im Rahmen einer Erprobung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Absatz 1 gilt.
Zu Buchstabe c (Absatz 7):
Der neue Absatz beschreibt die Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstaben d oder e, bei der eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen festgestellt wurde. Bislang waren die Untersuchungen und Maßnahmen in § 9 Absatz 8 bei den Befugnissen des Gesundheitsamtes geregelt. Da diese Untersuchungen und Maßnahmen aber unmittelbar dem Pflichtenkreis des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage zuzuordnen sind, werden diese unmittelbar zum Handeln verpflichtet, ohne dass es einer Anordnung des Gesundheitsamtes bedarf. Die Untersuchung und die Gefährdungsanalyse sind unverzüglich zu veranlassen. Die Eilbedürftigkeit von Maßnahmen nach Nummer 3 hängt vom Ergebnis der Gefährdungsanalyse ab. Für Fälle der Nichtbefolgung gilt § 9 Absatz 8; andere Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.
Bei der Durchführung von Maßnahmen und Gefährdungsanalysen müssen der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Empfehlungen des UBA beachten. Die anzufertigenden Aufzeichnungen sind über zehn Jahre verfügbar zu halten. Die betroffenen Verbraucher sind zu informieren. Die gezielte Information dient dem Verbraucherschutz.
Zu Nummer 12 (§ 17):
Absatz 1:
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 17 Absatz 1 Satz 3. Als allgemeine Regelung wird er dem neu geordneten § 17 vorangestellt. Bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser sind mindestens die diesbezüglichen allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die technischen Regeln, die auf die hygienisch einwandfreie Qualität des Trinkwassers gerichtet sind und einen störungsfreien Betrieb der Wasserversorgungsanlagen gewährleisten sollen.
Absatz 2:
Absatz 2 Satz 1 enthält wie bislang Grundforderungen an die Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser verwendet werden. Es wird klargestellt, dass es um Werkstoffe (einschließlich Verbundwerkstoffe) und Materialien geht, die Kontakt mit Trinkwasser haben. Erfasst sind dabei auch Werkstoffe und Materialien, die mittelbar auf die Zusammensetzung des Trinkwassers einwirken.
Die teilweise sprachlich präzisierten Grundforderungen entsprechen dem bisherigen Recht. Die Werkstoffe und Materialien dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minderung des nach der Trinkwasserverordnung vorgesehenen Schutzes der menschlichen Gesundheit oder zu einer Änderung des Geruchs oder des Geschmacks des Trinkwassers führen. Sie dürfen die Trinkwasserqualität also nicht nachteilig beeinflussen. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 enthält den Minimierungsgrundsatz, wonach die Werkstoffe und Materialien nicht höhere Emissionen von Stoffen in das Trinkwasser verursachen dürfen, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. Dies dient mittelbar auch der Vermeidung mikrobiellen Wachstums sowohl auf der Oberfläche des Materials als auch im Trinkwasser, da dieses durch die Abgabe von Substanzen aus den Materialien, die den Mikroorganismen als organische Nährstoffquelle dienen, hervorgerufen wird.
Absatz 2 Satz 2 bringt wie die bisherige Regelung keine Verpflichtung mit sich, Altanlagen, deren Betrieb beanstandungsfrei verläuft, zu verändern. Werden jedoch zur Instandhaltung Veränderungen an der Anlage vorgenommen, müssen die dazu verwendeten Werkstoffe und Materialien die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen. Wird im Rahmen der Instandhaltung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und enthält das benötigte Ersatzteil Werkstoffe oder Materialien, die nicht in den vom UBA gemäß Absatz 3 erstellten Positivlisten aufgeführt sind, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursachen, so ist ein Austausch der gesamten Anlage nicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Unternehmer und sonstigen Inhaber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig.
Absatz 3:
Absatz 3 überträgt dem UBA die Aufgabe, die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 zu präzisieren und Bewertungsgrundlagen für die Beurteilung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen des Absatzes 2 festzulegen.
Mit Absatz 3 wird eine Verpflichtung aus Artikel 10 EG-Trinkwasserrichtlinie umgesetzt.
Die EG-Trinkwasserrichtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die hygienische Eignung von verwendeten Stoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser sicherzustellen. Damit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, konkrete
Anforderungen an die Stoffe und Materialien zu stellen. In der Vergangenheit wurde auf EU-Ebene versucht, einheitliche europäische Anforderungen zu entwickeln. Dieses Vorhaben ist jedoch bislang nicht umgesetzt worden. Die Regelungspflicht liegt somit bei den Mitgliedstaaten. Außerdem sind konkrete verbindliche Anforderungen die Grundvoraussetzung für Festlegungen, unter welchen Voraussetzungen insbesondere bei Zertifizierungen Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Auch nach Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus primär Aufgabe der Mitgliedstaaten. Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist außerdem ein Ziel der Umweltpolitik im Sinne von Artikel 191 AEUV. Nach Artikel 193 AEUV haben die Mitgliedstaaten in diesem Bereich jederzeit das Recht, eigene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Für den Bereich der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren enthält § 11 bereits die erforderlichen Regelungen. § 17 ergänzt diese Regelung im Bereich der nach Artikel 10 EG-Trinkwasserrichtlinie ebenfalls zu regelnden Materialien.
Die Aufgabe, Bewertungsgrundlagen festzulegen, wird dem UBA übertragen, weil die Vorgaben für die sehr unterschiedlichen Werkstoffe und Materialien zeitnah und detailliert fortgeschrieben werden müssen, zum Beispiel wenn neue, innovative Werkstoffe oder Materialien zu beurteilen sind.
Zu welchen Werkstoff- oder Materialgruppen das UBA Bewertungsgrundlagen erstellt, liegt in seinem Ermessen. Die Aufgaben des UBA sind darauf beschränkt, die hygienischen Anforderungen an Materialien und Werkstoffe nach den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 1 zu konkretisieren und die hygienische Eignung von Werkstoffen und Materialien festzustellen. Das UBA nimmt keine Zulassungen von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser vor.
Die Bewertungsgrundlagen sind bei der Bewertung im Einzelfall, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind, heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für Prüfungen des Gesundheitsamtes. Es ist ferner zu erwarten, dass sich die Bewertungsgrundlagen auf das technische Regelwerk und Produktzertifizierungen auswirken werden. Unmittelbare Rechtswirkungen auf die Zulässigkeit von Werkstoffen und Materialien in Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser entfalten die Beurteilungsgrundlagen unter den Voraussetzungen des Satzes 4, also wenn das UBA für eine Werkstoff- oder Materialgruppe die Bewertungsgrundlagen festgelegt hat und seit ihrer Veröffentlichung zwei Jahre vergangen sind. Wenn die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 enthalten, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung der Anlagen dann nur solche Ausgangsstoffe beziehungsweise Werkstoffe und Materialien verwendet werden, deren hygienische Eignung das UBA durch Aufnahme in die jeweilige Liste festgestellt hat. Die jeweils zweijährige Übergangsfrist dient dazu, u.a. dem UBA, den Herstellern von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser, den Installateurunternehmen sowie den Unternehmern und den sonstigen Inhabern von Wasserversorgungsanlagen Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Regelung einzustellen.
Die verbindliche Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ist vor allem aus zwei Gründen erforderlich:
Erstens ermöglicht die verbindliche Normierung einen deutlich vereinfachten Vollzug durch die Gesundheitsämter der Länder. Wegen der bisherigen Regelung, die im Wesentlichen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwies, war es oftmals streitig, ob eine technische Norm oder auch die UBA-Leitlinien tatsächlich als allgemein anerkannte Regel der Technik bzw. deren Bestandteil anzusehen sind. Da das Schutzniveau im bisherigen § 17 Absatz 1 nicht ausreichend genau beschrieben war, konnten abweichende Techniken nicht eindeutig beurteilt werden. Ferner konnten die Gesundheitsämter nur tätig werden, wenn nachweislich das Schutzziel nicht erreicht war, d.h. nur wenn Qualitätsbeeinträchtigungen (ggf. bereits mit gesundheitlichen Folgen) nachgewiesen werden konnten. Eine Überwachung dieser allgemeinen Anforderungen war aber wegen der hohen Vielfalt an möglicherweise auftretenden, gesetzlich nicht geregelten Kontaminanten aus Werkstoffen und Materialien kaum möglich.
Zweitens können im Rahmen der europäischen Harmonisierung von Anforderungen an Produkte grundsätzlich nur rechtlich verbindliche mitgliedstaatliche Anforderungen berücksichtigt werden. Ebenso sind bis zum Vorliegen solcher verbindlichen, harmonisierten Anforderungen Verhandlungen zur gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis mit anderen Mitgliedstaaten nur in dem Bereich möglich, in dem der Mitgliedstaat auch seine Regelungskompetenz wahrnimmt.
Inhalt der Bewertungsgrundlagen können Prüfvorschriften einschließlich Prüfkriterien für die hygienische Eignung, Positivlisten für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Materialien sowie Positivlisten mit hygienisch geeigneten Werkstoffen oder Materialien sein. Die Positivlisten sind als abschließende Auflistung der Ausgangsstoffe sowie der Werkstoffe und Materialien zu verstehen, die die hygienischen Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen.
Für die Verteilung des Trinkwassers wird eine Vielzahl unterschiedlicher Materialien und Werkstoffe eingesetzt, u.a. verschiedene Metalllegierungen, zementgebundene und keramische Werkstoffe, Emaillen und glasartige Werkstoffe, Kunststoffe, Elastomere, Beschichtungen, Schmierstoffe, Kleber und Dichtmittel. Die Prüfvorschriften beziehen sich unter anderem auf die Prüfung der Materialien auf mögliche Stoffübergänge in das Trinkwasser. Sie müssen auf das jeweilige Verhalten der unterschiedlichen Material- und Werkstoffgruppen zugeschnitten sein. Sie dienen entweder zur Prüfung von Materialien in Produkten z.B. bei einer Produktzertifizierung oder zur Prüfung von Ausgangsstoffen oder von Werkstoffen und Materialien zur Listung in Positivlisten.
Die Positivlisten der Ausgangsstoffe sind vor allem im Bereich der organischen Materialien und zementgebundenen Werkstoffe erforderlich und bezeichnen die Stoffe, die bei der Herstellung dieser Werkstoffe und Materialien verwendet werden dürfen. Die Ausgangsstoffe können hinsichtlich ihrer zulässigen Abgabe und der ihrer Reaktionsprodukte in das Trinkwasser sowie in ihrem Massenanteil in Werkstoffen und Materialien beschränkt werden.
Eine Positivliste mit hygienisch geeigneten Werkstoffen und Materialien ist vor allem für die Legierungen aus Metallen sinnvoll, da die hygienische Eignung dieser Werkstoffe maßgeblich von deren Zusammensetzung abhängt. Weitere Einflussgrößen der Abgabe von Metallen aus metallenen Werkstoffen sind der Oberflächenanteil der jeweiligen Werkstoffe mit Kontakt zu Trinkwasser und die Trinkwasserbeschaffenheit (z.B. pH-Wert). Die Positivlisten der Werkstoffe und Materialien können daher Beschränkungen für den Einsatz der Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten und für bestimmte Trinkwässer (z.B. aufgrund von bestimmten Parametern wie pH-Wert) enthalten.
Absatz 4:
Absatz 4 enthält Verfahrensvorschriften für die Festlegung von Bewertungsgrundlagen. Das Verfahren wird grundsätzlich als Antragsverfahren durchgeführt. Da die Entscheidung, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, im Ermessen des UBA liegt, kann das UBA die Entgegennahme von Anträgen auch ablehnen, wenn es in dem betreffenden Bereich keine Bewertungsgrundlagen festzulegen beabsichtigt.
Bei der Erstellung oder Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen hat das UBA neben den Ländern die zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr, des Eisenbahn-Bundesamtes sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände anzuhören, um seine Entscheidungen auf eine breite fachliche Grundlage zu stellen und die allgemeine Akzeptanz zu erhöhen. Da die Positivlisten der Ausgangsstoffe sowie die Positivlisten mit hygienisch geeigneten Werkstoffen und Materialien in der Regel auf Informationen der Hersteller beruhen, soll insbesondere ihnen die Möglichkeit gegeben werden, Anträge zur Fortschreibung dieser Positivlisten zu stellen. Die Nachweispflicht der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Absatz 2 und der Erfüllung der Prüfvorschriften und Prüfkriterien nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 liegt beim Antragsteller.
Das UBA prüft, ob die Anforderungen nach Absatz 2 beachtet sind und entscheidet dementsprechend unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften in Absatz 3. Das UBA berücksichtigt bei der Fortschreibung der Positivlisten auch Prüfungen, die im Ausland durchgeführt wurden, wenn diese entsprechend den in den Bewertungsgrundlagen beschriebenen Vorgaben durchgeführt wurden. Daneben kann das UBA bereits von Amts wegen hygienisch geeignete Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien auf die Positivlisten aufnehmen, insbesondere wenn diese bereits in bestehenden, nicht rechtsverbindlichen Leitlinien des UBA aufgeführt sind.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das UBA bei der hygienischen Bewertung der Stoffe, d.h. insbesondere bei der toxikologischen Beurteilung der in Frage kommenden Ausgangsstoffe, möglicher Reaktionsprodukte oder Verunreinigungen.
Die Bewertungsgrundlagen werden im Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das UBA in einer Geschäftsordnung fest.
Absatz 5:
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 4. Es wird klargestellt, dass bei Produkten und Verfahren, die durch einen akkreditierten Zertifizierer zertifiziert worden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 einhalten. Wenn mit der Zertifizierung der Nachweis erbracht werden soll, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, muss sich die Prüfung im Rahmen der Zertifizierung auf diese Anforderungen beziehen und diese vollständig abdecken. Dies gilt für inländische wie ausländische Zertifizierungen gleichermaßen.
Absatz 6:
Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Zu Nummer 13 (§ 19):
Zu Buchstabe a (Absatz 1):
Die Verweisung auf § 15 Absatz 4 hinsichtlich der Anforderungen an die Untersuchungsstelle wird gestrichen, da sie bereits in den Bestimmungen des Absatzes 3 enthalten ist.
Zu Buchstabe b (Absatz 3):
Durch die Neufassung erhält das Gesundheitsamt verschiedene Möglichkeiten, die im Rahmen der Überwachung durchzuführenden Probennahmen und Trinkwasseruntersuchungen zu organisieren. Das Gesundheitsamt kann die Untersuchungen selbst durchführen oder eine staatliche oder private Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auch verpflichten, eine Untersuchungsstelle auszuwählen und dem Gesundheitsamt zu benennen, die die Entnahme und Untersuchung der Wasserproben durchführen soll. Dies entlastet die Gesundheitsämter von der Durchführung von aufwändigen Auswahlverfahren, bei denen sie vergaberechtliche Vorgaben beachten müssten. Schließlich kann das Gesundheitsamt die Auswahl und Beauftragung einer Untersuchungsstelle auch insgesamt dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage aufgeben. Unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorgegeben werden.
Nach Satz 3 wird die oberste Landesbehörde ermächtigt, weitere Anforderungen festzulegen. Denkbar ist z.B. die Vorgabe, dass die letzte Betreiberuntersuchung und die Überwachungsuntersuchung von unterschiedlichen Untersuchungsstellen durchgeführt werden müssen, um die Gefahr systematischer Fehler zu minimieren.
Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis.
Zu Nummer 14 (§ 20 Absatz 1):
Zu Buchstabe a (Nummer 4):
Der gegenwärtige Wortlaut des einleitenden Satzteiles in § 20 Absatz 1 Nummer 4 erweckt den Eindruck, dass die Anordnungen des Gesundheitsamtes die Ausdehnung von Untersuchungen betreffen, die der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage - insbesondere nach § 14 - durchführt oder durchführen lässt. Die Änderung stellt nun klar, dass das Gesundheitsamt die Durchführung von Untersuchungen anordnen kann, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit anderen Untersuchungen stehen.
Zu Buchstabe b (Nummer 5):
Die derzeitige Regelung in § 20 Absatz 1 Nummer 5 erfordert nach ihrem Wortlaut, dass die beabsichtigte Maßnahme sowohl erforderlich ist, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen, als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Maßnahmen geschaffen, die ausschließlich der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienen.
Zu Nummer 15(§ 23):
Zu Buchstabe a (Satz 2):
Es wird klargestellt, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Aufgabe hat, Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 zuzulassen.
Zu Buchstabe b (Satz 3):
Änderung der starren Verweisung auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in eine dynamische Verweisung, um künftigen Anpassungsbedarf zu vermeiden.
Zu Nummer 16 (§ 25):
Zu Buchstabe a (Nummer 3):
Folgeänderung zu Nummer 8 Buchstabe b (Aufheben von § 13 Absatz 5).
Zu Buchstabe b (Nummer 4a neu):
Die in § 14 Absatz 2 Satz 4 geregelte Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c und die in § 14 Absatz 2 Satz 7 geregelte Untersuchungspflicht bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und f werden bußgeldbewehrt.
Zu Buchstaben c und d (Nummern 9 und 10):
Folgeänderungen zu Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (neuer § 16 Absatz 4 Satz 2).
Zu Buchstabe e (Nummer 11a bis 11h neu):
Verpflichtungen aus den neuen § 16 Absatz 7 sowie § 17 Absatz 1 und 2 werden bußgeldbewehrt, darunter die Pflicht des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Trinkwasserversorgungsanlage zur Sicherstellung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2, dass bei der Neuerrichtung und Instandhaltung von Anlagen ausschließlich gesundheitlich unbedenkliche Werkstoffe und Materialien verwendet werden.
Zu Buchstabe f (Nummer 12):
Der in Bezug genommene Absatz wird an den geänderten § 17 angepasst.
Zu Buchstabe g (Nummer 13):
Der in Bezug genommene Absatz wird an den geänderten § 17 angepasst. Zusätzlich wird die unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Kennzeichnung durch einen Dritten im Auftrag des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage nach § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 bußgeldbewehrt.
Zu Nummer 17 (Anlage 1):
Zu Buchstabe a (Teil I):
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Erläuterung wird in die Anlage aufgenommen als Fußnotentext zu den Parametern, auf die sie sich bezieht.
Zu Buchstabe b (Teil II):
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Erläuterung wird in die Anlage aufgenommen als Fußnotentext zu den Parametern, auf die sie sich bezieht.
Zu Nummer 18 (Anlage 2):
Zu Buchstabe a (Teil I):
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Erläuterung wird in die Anlage aufgenommen als Fußnotentext zu den Parametern, auf die sie sich bezieht.
Zu Buchstabe b (Teil II):
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Erläuterung wird in die Anlage aufgenommen als Fußnotentext zu den Parametern, auf die sie sich bezieht.
Zu Nummer 19 (Anlage 3):
Zu Buchstabe a (Überschrift):
Es wird zusätzlich der Bezug zu § 14 Absatz 3 hergestellt, da der technische Maßnahmenwert sich auf diese Regelung bezieht.
Zu Buchstabe b (Teil I):
Zu Doppelbuchstaben aa und cc:
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b. Die Erläuterung wird in die Anlage aufgenommen als Fußnotentext zu den Parametern, auf die sie sich bezieht.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Fachliche Richtigstellung, da "TON" keine Einheit ist.
Zu Doppelbuchstabe dd: Folgeänderung zu Nummer 11.
Zu Doppelbuchstabe ee: Sprachliche Korrektur.
Zu Buchstabe c (Teil II):
Die Änderung erfolgt aus rechtssystematischen Gründen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass es sich in Abgrenzung zu den "allgemeinen" Indikatorparametern in Anlage 3 Teil I bei dem technischen Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. in Anlage 3 Teil II um einen "speziellen" Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation handelt. Dabei handelt es sich nicht um einen Grenzwert, der eingehalten werden muss, oder um eine Anforderung, die erfüllt werden muss.
Zu Nummer 20 (Anlage 4):
Zu Buchstabe a (Teil I Buchstabe b Satz 2 (alt)): Korrektur eines Schreibfehlers.
Zu Buchstabe b (Teil II Buchstabe b)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 (neu) und Satz 3 (neu)):
Nach dem neuen Satz 2 muss der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen (d.h. nicht auch öffentlichen) Tätigkeit Trinkwasser abgibt (z.B. Vermieter von Wohnraum in größeren Wohngebäuden), die Wasserversorgungsanlage künftig nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Es wird damit insgesamt eine dem jeweils erforderlichen Schutzniveau und dem Aufwand angemessene Staffelung der Untersuchungsintervalle bei den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e erzielt. Mindestens einmal jährlich sind weiterhin die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zu untersuchen, aus denen Wasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit in Bereichen abgegeben wird, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z.B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen). Bei anderen Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, gilt grundsätzlich ein jährliches Untersuchungsintervall, jedoch mit der Möglichkeit für das Gesundheitsamt, unter den Voraussetzungen des Satzes 5 bis zu drei Jahre lange Untersuchungsintervalle festzulegen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind nunmehr mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Die Betreiber solcher Anlagen sowie die Gesundheitsämter werden entsprechend entlastet.
Die begrenzten Kapazitäten der Gesundheitsämter richten sich demnach an erster Stelle auf den Schutz der Öffentlichkeit inklusive besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen (z.B. in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen und Kindergärten) und an zweiter Stelle auf den privatgeschäftlichen Bereich.
Das Technische Regelwerk sieht demgegenüber mindestens jährliche Untersuchungen mit einer Option zur Verlängerung der Untersuchungsintervalle auf drei Jahre nach dreimaligem Nachweis von weniger als 100 KBE Legionellen pro 100 ml vor. Diese Festlegung aus dem Technischen Regelwerk kommt bei der Ausführung der Trinkwasserverordnung jedoch nicht mit rechtlicher Verbindlichkeit zum Tragen, da die Regelung in Satz 2 gegenüber Verweisungen der Trinkwasserverordnung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik die speziellere Regelung ist.
Die in Anlage 4 geregelte Häufigkeit der Untersuchungen betrifft die regelmäßigen Untersuchungen. Davon bleibt unberührt, dass das Gesundheitsamt unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Untersuchungen anordnen kann.
Der neue Satz 3 legt fest, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung bis zum 31. Dezember 2013 seiner Untersuchungspflicht nachgekommen sein muss. Der Termin wird 14 Monate in die Zukunft verschoben, da zunächst die Untersuchungs- und Meldekapazitäten der Untersuchungsstellen und zuständigen Behörden in den Ländern erweitert werden müssen. Zudem haben die Anlagenbetreiber dadurch mehr Zeit, die gegebenenfalls erforderlichen Nachrüstungen der betroffenen Anlagen vorzunehmen, wie zum Beispiel die Einrichtung von Probennahmestellen. Die zuständigen Behörden sollen innerhalb einer für alle Seiten angemessenen und klaren Frist in die Lage versetzt werden, einen Überblick über Gefährdungen zu erhalten, die von solchen Anlagen tatsächlich ausgehen.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5):
Für die mögliche Verlängerung der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt wird eine angemessene Obergrenze festgelegt.
Zu Nummer 21 (Anlage 5 Teil I):
Zu Buchstabe a:
Korrektur eines Schreibfehlers.
Zu Buchstabe b:
Korrektur eines Schreibfehlers.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 vorgenommenen Änderungen der Trinkwasserverordnung eine Neubekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Die Inkrafttretensregel in Absatz 2 stellt sicher, dass unabhängig vom Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1 keine pflichtwidrige Unterlassung vorliegt, wenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage innerhalb der in der bisherigen Fassung der Anlage 4 Teil II Buchstabe b geregelten Frist, also bis zum 31. Oktober 2012, keine Untersuchung auf Legionellen nach § 14 Absatz 3 vornehmen oder vorgenommen haben.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2017:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft Jährliche Entlastung: | 350 Mio. Euro |
Verwaltung Jährliche Entlastung: | 36 Mio. Euro |
Es ist bei der Entlastung der Verwaltung davon auszugehen, dass diese bei den Kommunen faktisch nicht ankommen wird (siehe hierzu letzten Absatz der Stellungnahme). |
II. Im Einzelnen
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Wesentlichen Belastungen für Wirtschaft und Verwaltung abgemildert werden, die mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung geschaffen wurden.
II.1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Mit der vorliegenden Verordnung soll eine Verpflichtung der Wirtschaft geändert werden. Darüber hinaus soll jeweils eine Informationspflicht abgeschafft beziehungsweise geändert werden, eine soll neu eingeführt werden:
- - Ein gewerblicher Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung muss diese Anlage künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Der laufende Erfüllungsaufwand dürfte ausweislich des Entwurfs künftig um gut 330 Mio. Euro niedriger liegen und damit jährlich etwa 170 Mio. Euro betragen.
- - Bislang haben Betreiber das Vorhandensein einer Trinkwasseranlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Informationspflicht soll künftig entfallen. Das Ressort geht von einer Entlastung in Höhe von 160.000 Euro jährlich aus.
- - Bisher haben die Betreiber den Befund nach der Betreiberuntersuchung an die zuständige Behörde zu übersenden. Zukünftig müssen die Betreiber die Aufzeichnungen nur auf Verlangen vorlegen. Das Ressort rechnet durch die Änderung dieser Informationspflicht mit Bürokratiekosten-Einsparungen von 20 Mio. Euro pro Jahr.
- - Künftig werden Hersteller von Materialien und Stoffen, welche mit Trinkwasser in Kontakt kommen, beim Umweltbundesamt beantragen können festzustellen, dass ein bestimmtes Material im Hinblick auf Einflüsse auf das Trinkwasser unbedenklich ist, und daher dieses Material in so genannte Positivlisten aufzunehmen. Das Ressort rechnet hier mit Aufwand von unter 10.000 Euro.
II.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- - Auch für die Kommunen (Gesundheitsämter) soll das Untersuchungsintervall von einem auf drei Jahre vergrößert werden. Das Ressort geht von einer rechnerischen Entlastung in Höhe von 35 Mio. Euro jährlich aus, weist jedoch darauf hin, dass es in vielen Fällen zu keiner tatsächlichen Entlastung kommen wird.
- - Auf Grund der Möglichkeit, dass künftig der Betreiber an Stelle der Behörde das Untersuchungslabor benennt, wird auch das Eisenbahn-Bundesamt entlastet. Nach Angaben des Ressorts beläuft sich die rechnerische Entlastung auf gut 0,9 Mio. Euro. Nach Angaben des Ressorts ist jedoch - wie bei den Kommunen - von keiner tatsächlichen Entlastung auszugehen.
- - Dem Umweltbundesamt wird auf Grund der Prüfung der Unbedenklichkeit bestimmter Stoffe im Hinblick auf die Kontamination von Trinkwasser Aufwand von knapp 340.000 Euro jährlich entstehen. Davon werden 125.000 Euro in Form von Gebühren auf die Hersteller umgelegt werden.
Durch den vorliegenden Regelungsentwurf wird gegenüber dem aktuellen Rechtszustand der Aufwand von Wirtschaft und Verwaltung sinken. Gleichwohl wird die Reduzierung des Aufwands der Verwaltung in vielen Fällen nicht spürbar werden, da die für die Umsetzung der Ersten Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung notwendigen Kapazitäten vor Ort erst noch geschaffen werden müssen.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter