A. Problem und Ziel
- Nach § 34 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz gehört es zu den Aufgaben der Pflanzenschutzdienste der Länder über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen zu berichten. Das Pflanzenschutzgesetz enthält jedoch keine näheren Angaben über Art und Umfang der Berichterstattung. Es ist daher sinnvoll, diese Punkte in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift festzulegen.
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verpflichtet ist, über das Auftreten bestimmter Schadorganismen zu berichten. Es muss also sichergestellt sein, dass die benötigten Informationen auf Bundesebene verfügbar sind. Ebenfalls ist es erforderlich, frühzeitig über das Auftreten neuer oder potentiell gefährlicher Schadorganismen unterrichtet zu sein. Schadorganismen können auch bei der Untersuchung von Warensendungen oder bei sonstigen Untersuchungen festgestellt werden. Es ist daher klar zustellen, dass auch diese Fälle ein Auftreten von Schadorganismen sind.
- Andererseits sind viele Schadorganismen bereits in Deutschland verbreitet. Ein Bericht über jedes erneute Auftreten ist nicht erforderlich. Mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift können die Länder von fachlich nicht erforderlichen Meldungen entlastet werden.
- Die Aufgaben nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG wurden der Biologischen Bundesanstalt für Land und Forstwirtschaft durch § 14b der Pflanzenbeschauverordnung übertragen. Zur Vereinfachung des Verfahrens sollen die Berichte der Länder daher direkt gegenüber der Biologischen Bundesanstalt erfolgen.
- Beim Auftreten von Schadorganismen sind auch bestimmte Untersuchungen und Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz wirkt die Biologische Bundesanstalt an Bekämpfungsmaßnahmen mit. Die Form der Zusammenarbeit ist zu konkretisieren.
B. Lösung
- Mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden einerseits die Berichtspflichten der Länder konkretisiert und auf bestimmte Schadorganismen bzw. Ereignisse beschränkt. Zum anderen wird festgelegt, dass unmittelbar gegenüber der Biologischen Bundesanstalt zu berichten ist und die Art und Weise der Berichterstattung festgelegt. Ebenfalls konkretisiert wird die Zusammenarbeit der Länder und der Biologischen Bundesanstalt bei der Bekämpfung von Schadorganismen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin Berlin, den 26. Juli 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Vom Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert
- 1. die Überwachung der Pflanzenbestände nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes,
- 2. die Berichterstattung der Länder gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes sowie
- 3. die Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) an Maßnahmen der Länder zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes.
§ 2 Berichterstattung
- (1) Die Pflicht zur Berichterstattung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes bezieht sich für das jeweilige Land auf das erstmalige Auftreten, das Wiederauftreten nach Bekämpfungsmaßnahmen oder die Verbreitung von Schadorganismen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (meldepflichtige Schadorganismen):
- 1. Schadorganismen im Sinne des Artikels 16 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 8. Mai 2000 (ABl. EG (Nr. ) L 169 S.1) in der jeweils geltenden Fassung
- 2. sonstige Schadorganismen, die die in Anlage 1 festgelegten Merkmale erfüllen.
- (2) Ein Auftreten von Schadorganismen liegt auch dann vor, wenn bei einer Untersuchung von Sendungen oder einer sonstigen Untersuchung Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgestellt werden.
§ 3 Art und Umfang der Mitteilungen
- (1) Spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Beanstandung unterrichten die zuständigen Behörden die Biologische Bundesanstalt über:
- 1. Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittland), wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
- 2. Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Land, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j der Pflanzenbeschauverordnung begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g der Pflanzenbeschauverordnung angeordnet worden sind.
- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Biologische Bundesanstalt unverzüglich über:
- 1. das Erstauftreten oder den begründeten Verdacht des Erstauftretens von meldepflichtigen Schadorganismen,
- 2. die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen,
- 3. Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genehmigt worden sind.
- (3) Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen anhand des Formblattes des Anhangs der Richtlinie 94/3/EG vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. EG (Nr. ) L 303 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung. Die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfolgen, auch auf elektronischem Weg, unter Verwendung des in Anlage 2 festgelegten Formblattes. Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 3 erfolgen durch Übersendung einer Kopie der jeweiligen Genehmigung.
- (4) Über die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 hinausgehende Informationen werden auf Anforderung der Biologischen Bundesanstalt bereit gestellt.
- (5) Die Biologische Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden der Länder über Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2. Diese Information kann auch in zusammengefasster Form erfolgen.
§ 4 Untersuchung
- (1) Besteht auf Grund von Meldungen nach § 3 Abs.1 oder Abs. 2 Nr. 1, auf Grund wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder auf Grund von Informationen über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen im Ausland Anlass zu der Vermutung, dass bestimmte meldepflichtige Schadorganismen im Sinne des § 2 Abs. 1 in Deutschland auftreten, sind von den zuständigen Behörden unter Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt Untersuchungen zum Auftreten solcher Schadorganismen durchzuführen.
- (2) Die Mitwirkung der Biologischen Bundesanstalt nach § 1 Nr. 3 beinhaltet insbesondere die Bereitstellung von Fachinformationen zur Kontrolle und zu Erhebungen einschließlich Probenahme sowie zum Nachweis des Schadorganismus, einschließlich Information über Methoden, Zusammenarbeit der Labore und Sicherstellung von Referenzfunktionen.
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1
Merkmale von Schadorganismen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
- Schadorganismen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind:
- 1. Schadorganismen, gegen die die Kommission der Europäischen Union Notmaßnahmen vorbereitet oder ergriffen hat,
- 2. Schadorganismen, die in einer von der Europäischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) im Internet unter www.eppo.org veröffentlichten Warnliste oder Aktionsliste aufgeführt sind,
- 3. andere als in Nummern 1 und 2 genannte Schadorganismen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausbreiten oder etablieren können und dort Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bewirken können oder
- 4. Schadorganismen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/29/EG, die erstmalig in Verbindung mit einer bisher nicht bekannten Wirtspflanzenart auftreten.
Anlage 2
Meldung nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG über das Auftreten eines Schadorganismus in Deutschland
Meldung nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG über das Auftreten eines Schadorganismus in Deutschland
1 Angabe des Betriebes ist freigestellt
2 "Pflanze" schließt hier alle möglichen Befallsgegenstände wie z.B. Holzverpackungen ein
Begründung
A. Allgemeiner Teil
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Pflanzenschutzgesetz legt allgemein die Pflicht der Länder zur Berichterstattung über das Auftreten von Schadorganismen fest. Nähere Angaben über die Berichtspflicht enthält das Gesetz nicht. Zweck dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es daher die Pflicht zur Berichterstattung zu konkretisieren und Art und Umfang der Berichte festzulegen.
Einerseits ist es erforderlich, sicherzustellen, dass auf Bundesebene die Informationen verfügbar sind, um der sich aus Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ergebenden Verpflichtung zur Berichterstattung zu entsprechen. Ebenfalls ist es erforderlich über das Auftreten neuer oder potentiell gefährlicher Schadorganismen informiert zu sein.
Da viele Schadorganismen aber bereits seit längerem in Deutschland verbreitet sind, ist es fachlich nicht erforderlich ist, über jeden Einzelfall zu berichten. Die Berichterstattung der Länder kann daher auf bestimmte Schadorganismen beschränkt werden.
Da die Berichtspflicht nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG durch § 14b Pflanzenbeschauverordnung auf die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft übertragen wurde, ist es daher sinnvoll, festzulegen, dass die Länder direkt an die Biologische Bundesanstalt berichten.
Die Festlegung von Formblättern erleichtert die Bearbeitung sowohl für die Länder als auch für die Biologische Bundesanstalt. Das Pflanzenschutzgesetz sieht außerdem vor, dass die Biologische Bundesanstalt an Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen der Länder mitwirkt. Die Form der Zusammenarbeit wird konkretisiert.
Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur bereits bestehende Aufgaben konkretisiert, sind Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten.
Der Wirtschaft, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch die Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten, da diese die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und der Biologischen Bundesanstalt regelt. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mittelbare, über die öffentlichen Haushalte transmittierte Preiseffekte sind auf Grund fehlender Haushaltswirkungen der Maßnahme auszuschließen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 legt den Anwendungsbereich fest.
Zu § 2
§ 2 legt fest, dass sich die Berichtspflicht auf das erstmalige Auftreten bestimmter Schadorganismen bezieht. Zu melden ist das Auftreten, das Wiederauftreten nach Bekämpfungsmaßnahmen oder die Verbreitung von Schadorganismen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind oder die bestimmte, in Anlage 1 näher definierte Voraussetzungen erfüllen. Außerdem wird klargestellt, dass auch das Feststellen von Schadorganismen bei der Untersuchung von Warensendungen oder sonstigen Untersuchungen eine Form des Auftretens ist und nicht nur das Feststellen von Schadorganismen in freier Natur. Gerade durch Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen können Schadorganismen verbreitet werden. Hier erfolgen auch häufig Feststellungen von Schadorganismen. Eine Weiterleitung der entsprechenden Informationen ist erforderlich.
Zu § 3
In § 3 werden Zeitpunkt, Art und Umfang der Berichte näher beschrieben. Einbezogen in die Berichtspflicht sind auch durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen und deren Erfolge. Außerdem wird festgelegt, dass gegenüber der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zu berichten ist.
Zu § 4
Wird das Auftreten von Schadorganismen festgestellt oder besteht Grund zu der Annahme, dass bestimmte Schadorganismen in Deutschland auftreten, ist es erforderlich, weitere Untersuchungen vorzunehmen. § 4 legt fest, dass diese Untersuchungen in Zusammenarbeit zwischen den Ländern und der Biologischen Bundesanstalt durchzuführen sind.
Zu § 5
§ 5 regelt das Inkrafttreten
Zu Anlage 1
Anlage 1 legt die konkreten Merkmale der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b meldepflichtigen Schadorganismen fest.
Zu Anlage 2
Anlage 2 legt das zu verwendende Formblatt fest.