888. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2011
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 1 Satz 3 die Wörter "sich aus" durch das Wort "in" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 und 2 PflSchG)
Die Bundesregierung wird gebeten, ergänzend zu den gemäß Absatz 2 formulierten Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz durch Verordnung einen möglichst objektiv zu bestimmenden Satz an Kriterien festzulegen, mit Hilfe derer die Erfüllung der Anforderungen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgestellt und gegebenenfalls ordnungsrechtlich durchgesetzt werden kann.
Begründung:
Entsprechend Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden müssen ab dem Jahr 2014 alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verbindlich anwenden. Diese Forderung läuft weitgehend ins Leere, wenn dies lediglich durch Anordnungen der zuständigen Behörde im Einzelfall durchgesetzt werden kann.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass nicht alle Maßnahmen der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz und nicht alle allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes vollständig durch Verordnung normiert werden können, es sollte durch Verordnung aber zumindest ein Kriterienkatalog definiert werden, der eindeutig erkennen lässt, ob von einer Einhaltung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes auszugehen ist.
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 4 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 4 Absatz 1 Satz 4 vor dem Punkt am Satzende die Wörter "unter besonderer Berücksichtigung der Biodiversität" einzufügen.
Begründung:
Internationale und nationale Verpflichtungen zum Schutz der Biodiversität verlangen eine stärkere Berücksichtigung der Thematik auch im Rahmen des Pflanzenschutzrechts, um dem fortlaufenden Artenverlust entgegenwirken zu können.
4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 4 Absatz 2 folgender Satz 2 anzufügen:
"Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder."
Begründung:
Gemäß § 59 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung des Aktionsplans bei den Ländern. Insofern bedarf es einer Regelung, dass auch nach der Öffentlichkeitsbeteiligung den Ländern nochmals Gelegenheit gegeben wird, an der Erstellung des Aktionsplans mitzuwirken.
In Artikel 1 sind in § 5 nach dem Wort "Erarbeitung" die Wörter "und Umsetzung" einzufügen.
Begründung:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut wirken auch an der Umsetzung des Aktionsplans mit.
6. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 9 Absatz 1 folgender Satz 2 anzufügen:
"Im Falle von Satz 1 Nummer 5 muss der Internetanbieter den aktuellen Sachkundenachweis im Internet veröffentlichen."
Begründung:
Für den Erwerber von Pflanzenschutzmitteln ist durch die Änderung erkennbar und sichergestellt, dass er auch sachkundig beraten wird. Die Überwachungsund Kontrolltätigkeit der Länderbehörden wird vereinfacht. Der Internetvertrieb durch nicht sachkundige Anbieter wird erschwert.
7. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 1 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 9 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden" durch die Wörter "um mit Pflanzenschutzmitteln sachgerecht umzugehen und sie bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden" zu ersetzen.
Begründung:
Präzisierung der Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) müssen die Anwender von Pflanzenschutzmitteln auch die erforderlichen Kenntnisse zur Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmittel besitzen.
8. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 3 Satz 2 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 9 Absatz 3 folgender Satz 2 anzufügen:
"Wird einer Person nach Absatz 1 Nummer 4 der Sachkundenachweis wegen wiederholten Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen widerrufen, unterrichtet die zuständige Behörde die nach der Gewerbeordnung für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde vom Widerruf des Sachkundenachweises und den dafür maßgeblichen Gründen."
Begründung:
Pflanzenschutzmittel-Händlern, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen haben, sollte die weitere Teilnahme am geschäftlichen Verkehr in Deutschland untersagt werden. Deshalb muss mit dem Entzug des Sachkundenachweises die Prüfung des Entzugs der Gewerbeerlaubnis nach § 35 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde einhergehen und ist folglich eine obligatorische Meldepflicht an die für den Entzug der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde einzuführen.
9. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 4 Satz 1 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 4 Satz 1 das Wort "fünf" durch das Wort "drei" zu ersetzen.
Begründung:
Der genannte Zeitraum von fünf Jahren für die Wahrnehmung einer obligatorischen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme durch Anwender von Pflanzenschutzmitteln, Berater oder Verkäufer wird als nicht ausreichend zur Sicherung eines Mindestmaßes aktueller Kenntnisse im Pflanzenschutz angesehen. Die Frist ist daher auf drei Jahre zu verkürzen.
10. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5 Nummer 4 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 5 Nummer 3 am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 4 anzufügen:
"4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender."
Begründung:
Die Wildschadensverhütung ist ein wichtiger Bestandteil der Waldpflege. Daher soll für diesen speziellen Bereich eine Ausnahme für nichtberufliche Anwender ermöglicht werden, um der Vielzahl von Waldbesitzern und Jägern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausschließlich zur Wildschadensverhütung auch ohne Sachkundenachweis zu ermöglichen. Von den in der Handhabung und Anwendung einfachen Mitteln zur Wildschadensverhütung gehen nur geringe Risiken bei der Anwendung aus.
Eine Schulung und Fortbildung aller Waldbesitzer und Jäger allein mit dem Ziel, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung zu ermöglichen, wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand sowohl für die Waldbesitzer und Jäger als auch für die zuständigen Behörden.
11. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter "und in der jeweils gültigen Gebrauchsanleitung angegebenen" zu streichen.
Begründung:
Die Streichung der Wörter "und in der jeweils gültigen Gebrauchsanleitung angegebenen" ist erforderlich, um eventuelle Widersprüche zwischen Zulassungsstand und Stand der Gebrauchsanleitung aufzulösen. Aus der aktuellen Formulierung ist nicht erkennbar, welches Kriterium (Zulassungsstand oder Stand der Gebrauchsanleitung) der Anwender bei Abweichungen zugrunde legen muss.
Bei Mitteln, bei denen sich die Anwendungsbestimmungen geändert haben, gelten die Bestimmungen der aktuellen Zulassung. Dies muss auch für die Verwendung von Restmengen gelten, auf deren Verpackungen somit ggf. nicht gültige Gebrauchsanleitungen angegeben sind.
Lediglich im Falle der Nichtverlängerung von Anwendungsgebieten und Erteilung von erneuten Zulassungen mit anderen (eingeschränkten) Anwendungsgebieten, bei denen jedoch die Aufbrauchfrist genutzt werden kann, kann ein Aufbrauchen innerhalb der Aufbrauchfrist außerhalb der aktuell gültigen Zulassung, aber auch dann nur im Rahmen der letzten bis zum Ablauf gültigen Zulassung erfolgen.
12. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 2 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "unmittelbar an" durch die Wörter "in einem Abstand von weniger als einem Meter zu" zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufnahme der Einschränkungen erfolgt aus Gründen des vorbeugenden Wasserschutzes. Mit der Änderung wird ein einheitlicher Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern und Küstengewässern definiert. Er entspricht den in vielen Ländern getroffenen Beratungsempfehlungen. Weiter gehende Regelungen bleiben den Ländervorschriften und den jeweiligen Anwendungsbestimmungen einzelner Pflanzenschutzmittel vorbehalten.
Der Abstand von einem Meter in Verbindung mit den bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erteilten Abstandsauflagen, die bei der Anwendung einzuhalten sind, ist geeignet, diffuse Einträge in Oberflächengewässer zu vermeiden. Dies dient der Klarheit im Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes.
13. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 2 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Küstengewässern" die Wörter " oder auf befestigten Freilandflächen " einzufügen.
Begründung:
Mit der Formulierung "oder auf befestigten Freilandflächen" soll unmissverständlich verdeutlicht werden, dass eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf jeglicher Art befestigter Flächen nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 erfolgen darf. Diese Klarstellung erscheint vor dem Hintergrund der langjährigen Vollzugserfahrungen und den nach wie vor zu verzeichnenden Einträgen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Siedlungs- und Gewerbebereich in die Gewässer sinnvoll und notwendig.
14. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 4 PflSchG)
In Artikel 1 ist § 12 Absatz 2 Satz 4 zu streichen. Begründung:
Die mit § 12 Absatz 2 Satz 4 eingeführte neue Berichtspflicht der zuständigen Länderbehörden über erteilte Ausnahmegenehmigungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stellt einen zusätzlichen, nicht notwendigen bürokratischen Aufwand dar. Daher soll Satz 4 gestrichen werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 Satz 2 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 4 Satz 2 die Angaben "Nummer 1 " und "Nummer 4" zu streichen.
Begründung:
Beseitigung eines redaktionellen Versehens.
Bei der Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften wurden die Verweise versehentlich nicht angepasst.
16. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 17 Absatz 1 Satz 2 vor den Wörtern "Sportplätze einschließlich Golfplätze" die Wörter "öffentlich zugängliche" zu streichen.
Begründung:
Sportplätze einschließlich Golfplätze sind immer für die Allgemeinheit bestimmt, auch wenn diese im Einzelfall nicht öffentlich zugänglich sein müssen. Es ist sinnvoll, generell auf Sportplätzen und Golfplätzen nur Pflanzenschutzmittel zu erlauben, die als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind.
17. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 6 Satz 2 PflSchG)
In Artikel 1 ist § 17 Absatz 6 Satz 2 zu streichen. Begründung:
Die mit § 17 Absatz 6 Satz 2 eingeführte neue Berichtspflicht der zuständigen Länderbehörden über erteilte Ausnahmegenehmigungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn Gefahr im Verzug besteht, stellt einen zusätzlichen, nicht notwendigen bürokratischen Aufwand dar. Daher soll Satz 2 gestrichen werden.
18. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach dem Wort "Weinbau" die Wörter "in Steillagen (gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)" anzufügen.
Begründung:
Die Möglichkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Weinbau ist auf den Steillagenweinbau zu beschränken. Im Weinbau auf flachem Gelände bestehen andere Möglichkeiten des Geräteeinsatzes, während im Steillagenweinbau die Anwendung aus der Luft vielfach unverzichtbar ist, um die Bewirtschaftung der Flächen sicherzustellen.
19. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Wörter "im Kronenbereich von Wäldern" durch die Wörter "im Wald" zu ersetzen.
Begründung:
Durch die bisher vorgesehene Regelung wird die Bekämpfung von Schadorganismen im Wald auf den Anwendungsbereich im Kronenbereich von Wäldern beschränkt. Eine solche Regelung ist nicht kompatibel mit der Strukturvielfalt der Wälder und engt die begrenzten Handlungsoptionen der Forstbetriebe weiter ein.
20. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 18 Absatz 2 Satz 2 in Nummer 2 am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. in Bäumen außerhalb von Siedlungsbereichen."
Begründung:
Es muss die Möglichkeit bestehen, im Falle des Befalls von Bäumen (Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume) außerhalb des Waldes gefährliche Schadorganismen unter besonderen Schutzvorkehrungen und nach Einzelfallbeurteilung zu bekämpfen (z.B. Maikäfer, Eichenprozessionsspinner, Schwammspinner).
21. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 4 Satz 1 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 4 Satz 1 nach dem Wort "Luftfahrzeugen" die Wörter "hinreichend wirksam ist und" einzufügen.
Begründung:
Die Regelung soll sicherstellen, dass für die nach Absatz 2 von der zuständigen Behörde auf Antrag zu genehmigenden Anwendungszwecke nur bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen hinreichend wirksame Pflanzenschutzmittel zur Anwendung gelangen.
22. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 8 Nummer 1 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 8 Nummer 1 die Wörter "zum Ende eines jeden Vierteljahres über den Inhalt der jeweils neu erteilten Genehmigungen" durch die Wörter "zum Ende des Jahres über den Inhalt der erteilten Genehmigungen" zu ersetzen.
Begründung:
Die vierteljährliche Meldungspflicht ist unverhältnismäßig, da nach § 18 Absatz 8 Nummer 2 bei Anhaltspunkten auf Gefahren das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowieso unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen ist. Die Änderung trägt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung bei.
23. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 4 Satz 3 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 20 Absatz 4 Satz 3 vor dem Wort "anzuzeigen" die Wörter "unter Angabe des Versuchsstandortes" einzufügen.
Begründung:
Bei der Anzeigepflicht muss zusätzlich zum Beginn der Versuchsdurchführung auch der Ort der Anwendung angegeben werden, da die Pflanzenschutzmittelanwendung für Versuchszwecke kontrollierbar und nachvollziehbar sein muss.
24. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist § 22 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Mit § 22 wird den Ländern nicht die Ermächtigung eingeräumt, von den in § 22 Absatz 1 Satz 1 genannten Regelungen durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen. Diesbezügliche Regelungen erfordern den Erlass eines Landesgesetzes. Dafür besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr ist es ausreichend, diese Regelungen durch Rechtsverordnung der Landesregierungen zu treffen. Zur weiteren Verfahrensvereinfachung sollen die Landesregierungen mit dem neuen Satz 2 ermächtigt werden, die ihr übertragenen Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden zu übertragen.
25. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b am Ende das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen und folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden oder"
Begründung:
Der neu eingefügte Buchstabe c soll die Ermächtigung für die Länder schaffen, Einzelheiten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen zu regeln, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
26. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 5 Satz 3 PflSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu finden, die die Befristung der Genehmigung (§ 22 Absatz 5 Satz 3) im Bedarfsfall auf Antrag um eine "Aufbrauchfrist" analog § 12 Absatz 5 zu erweitern erlaubt.
Begründung:
Auch bei den der besonderen Genehmigung nach § 22 unterliegenden Anwendungen kann der in § 12 Absatz 5 geregelte Fall eintreten, dass ein Antragsteller Pflanzenschutzmittel nach Zeitablauf der dafür vorliegenden Zulassung ohne besonderen weiteren Grund zum Entzug der Zulassung im Rahmen der Aufbrauchfrist entsprechend § 12 Absatz 5 bedenkenlos aufbrauchen könnte.
Es ist also unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots zu prüfen, wie in diesen Fällen eine Genehmigung des Gebrauchs von Restmengen in der Aufbrauchfrist zu ermöglichen ist.
In Artikel 1 sind in § 26 die Wörter "Lebensmitteln und Futtermitteln" durch die Wörter "Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat" zu ersetzen.
Begründung:
Die Getrennthaltung und Kenntlichmachung von bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln soll eine Vertauschung oder Verwechslung verhindern.
Diese Getrennthaltung und Kenntlichmachung ist deshalb nicht nur auf Lebensmittel und Futtermittel zu beschränken, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, vielmehr ist die Getrennthaltung und Kenntlichmachung auch für entsprechendes Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat vorzusehen.
28. Zu Artikel 1 (§ 27 Überschrift, Absatz 6 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist § 27 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Das bei der Zulassung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erreichte sehr hohe Schutzniveau ist auch bei der Erfassung und umwelt- sowie gesundheitsgerechten Entsorgung von restentleerten Pflanzenschutzpackmitteln sicherzustellen. Entsprechend hat hier auch die Richtlinie 2009/128/EG in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e eine spezielle Regelung für Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln getroffen. Die Entsorgung von Verpackungen nach den abfallrechtlichen Bestimmungen ist von den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dem trägt der vorgeschlagene Absatz 6 Rechnung. Dadurch wird sichergestellt, dass diese in einem Mengenstrom erfasst werden, in dem die kontrollierte Entsorgung garantiert wird.
29. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 3 Nummer 3 PflSchG)
In Artikel 1 ist § 28 Absatz 3 Nummer 3 zu streichen.
Begründung:
Die in § 28 Absatz 3 Nummer 3 aufgeführten Mittel fallen nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d die Bekämpfung von Algen vom Anwendungsbereich ausgenommen ist.
Die genannten "Mittel zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen" sind somit Biozid-Produkte gemäß der Richtlinie 98/8/EG, und zwar im Fall der Nummer 3 Buchstabe a Biozide der Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) bzw. im Fall der Nummer 3 Buchstabe b Biozide der Produktart 1 (Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene). Die Nennung der genannten Produkte in § 28 Absatz 3 könnte fälschlicherweise so interpretiert werden, als seien diese Produkte überhaupt nicht zulassungspflichtig. Sie müssen jedoch nunmehr nach Biozidrecht zugelassen werden. Die Streichung dient daher der Rechtsklarheit.
30. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 30 Absatz 2 folgender Satz 2 anzufügen:
"Es ist zulässig, die Kennzeichnung auf die Anwendungsgebiete zu beschränken, die Gegenstand der Vertriebserweiterung sind."
Begründung:
Vertriebserweiterungen werden des Öfteren nicht für alle zugelassenen Anwendungsgebiete vereinbart, und entsprechend werden die Produkte gekennzeichnet. Die Kennzeichnungen entsprechen somit formal nicht den Anforderungen des § 31 PflSchG. Bei den Kontrollen wurden bisher häufig keine Beanstandungen ausgesprochen. Die Problematik sollte durch die vorgeschlagene Änderung bereinigt werden.
31. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 2 Satz 1 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 31 Absatz 2 Satz 1 nach dem Klammerzusatz "(ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176)" das Wort "angegeben" durch die Wörter "geforderten Angaben angebracht" zu ersetzen.
Begründung:
Ergänzung und Klarstellung.
32. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 5 Satz 1 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 31 Absatz 5 Satz 1 nach den Wörtern "Pflanzenschutzmittel herzustellen," das Wort "einzuführen," einzufügen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 69 Absatz 2 Nummer 2 nach den Wörtern "Pflanzenschutzmittel herstellt," das Wort "einführt," einzufügen.
Begründung:
Es soll nicht nur verboten sein, gefälschte oder falschbezeichnete Pflanzenschutzmittel herzustellen, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in den Verkehr zu bringen, sondern auch, diese in die Gemeinschaft einzuführen. In den letzten Jahren haben solche Einfuhren erhebliche Ausmaße angenommen, zum Schaden von Verbrauchern, Anwendern, Händlern und Herstellern.
Zur Folgeänderung:
Das Einführen gefälschter oder falschbezeichneter Pflanzenschutzmittel ist ebenfalls wie in § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Herstellung, das innergemeinschaftliche Verbringen oder das Inverkehrbringen, unter Strafe zu stellen.
33. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Satz 2 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 32 Absatz 1 folgender Satz 2 anzufügen:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind."
Begründung:
Es besteht die Besorgnis, dass die Regelungen der §§ 19, 32 im Einzelfall insbesondere bei Import von Jungpflanzen aus Drittstaaten zu Handelshemmnissen führen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist. So kann es erforderlich sein, bei der Anzucht von Jungpflanzen in Drittländern (z.B. Kenia) diese dort mit Pflanzenschutzmitteln gegen Schaderreger zu behandeln, die in Deutschland oder dem EWR nicht vorkommen und entsprechende Pflanzenschutzmittel daher in Deutschland oder dem EWR nicht zugelassen sind. Hieraus kann nicht unmittelbar ein Risiko abgeleitet werden, welches das Verbot jeglicher Verwendung der Jungpflanzen oder ihres Inverkehrbringens rechtfertigen würde (insbesondere bei Zierpflanzen). Im Einzelfall soll daher eine Ausnahmegenehmigung des BVL ermöglicht werden.
34. Zu Artikel 1 ( § 32 Absatz 4 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 32 Absatz 4 die Wörter "von einer Genehmigung oder Anzeige" durch die Wörter "von einer Genehmigung, Anzeige oder Kennzeichnung" zu ersetzen.
Begründung:
§ 32 regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und innergemeinschaftliches Verbringen von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, welches mit Pflanzenschutzmittel (PSM) behandelt wurde.
Absatz 2 fordert für das behandelte Saatgut eine Kennzeichnung mit den Angaben der PSM-Behandlung entsprechend Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Die vorgeschlagene Ergänzung der Ermächtigungsregelung des Absatzes 4 ermöglicht dem BMELV, durch Rechtsverordnung auch das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzgut oder Kultursubstrat, welches mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, von einer Kennzeichnung vergleichbar dem Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abhängig zu machen. Die Ergänzung ist erforderlich im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit und Nachvollziehbarkeit von PSM-Behandlungen. Sie dient dazu, Überschreitungen der Rückstandshöchstmengen und der Anzahl zugelassener PSM-Anwendungen zu vermeiden.
35. Zu Artikel 1 ( § 32 Absatz 4 PflSchG)
Der Bundesrat erinnert an das Bienensterben des Jahres 2008, das wesentlich durch gebeiztes Saatgut ausgelöst wurde. Der Bundesrat sieht deswegen für diesen Bereich dringenden Handlungsbedarf und bittet die Bundesregierung, stellvertretend das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zeitnah eine Verordnung vorzulegen, die insbesondere den Erfahrungen des Jahres 2008 umfassend Rechnung trägt.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
§ 32 Absatz 4 PflSchG verleiht dem BMELV einen Ermessenspielraum, wann es die Notwendigkeit von Rechtsverordnungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie vor Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt für gegeben erachtet. Die Vorfälle des Jahres 2008, in dem zahlreiche Bienenvölker an mit Clothianidin gebeiztem Saatgut verendeten, zeigen, dass das Ermessen des § 32 Absatz 4 für diesen Bereich nicht mehr vorhanden ist, sondern ein konkretes Handlungsbedürfnis besteht.
36. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 2a - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 34 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
- (2a) Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 entscheidet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage einer Bewertung des Umweltbundesamtes, wenn das Erreichen der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer i sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG gefährdet sein könnte."
Begründung:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auch für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuständig. Artikel 44 der EG-Verordnung zielt u.a. darauf ab, die Zulassung zu überprüfen, wenn der Mitgliedstaat zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer i sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) gefährdet sein können. Diese EU-Vorgabe findet sich bislang nicht im Gesetzentwurf und muss daher mit Blick auf eine vollständige Umsetzung der EG-Verordnung ergänzt werden.
37. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 1 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 49 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "über den Erwerb und die Veräußerung des parallel gehandelten Pflanzenschutzmittels" durch die Wörter ", die das parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen," zu ersetzen.
Begründung:
Es sollen alle Manipulationen insbesondere auch das Umverpacken, Teilen,
Bilden neuer Verpackungseinheiten zu dokumentieren sein und nicht nur der Erwerb und die Veräußerung belegt werden.
38. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 5 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 49 folgender Absatz 5 anzufügen:
- (5) Wer ein Pflanzenschutzmittel gemäß § 2 Nummer 17 einführt oder in den Verkehr bringt, hat dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine über dessen Erwerb und Veräußerung sind aufzubewahren und Aufzeichnungen sind zu führen, aus denen sich dessen Handelsweg lückenlos ergibt. Diese Belege und Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des § 2 Nummer 17 nicht vorliegen."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift des § 49 ist wie folgt zu fassen:
"Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel, Pflichten bei Reimport"
- b) In § 68 Absatz 1 ist nach Nummer 25 folgende Nummer 25a einzufügen:
"25a. entgegen § 49 Absatz 5 eine Anzeige nicht erstattet, Belege und Aufzeichnungen nicht führt und aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,"
Begründung:
In § 2 Nummer 17 wird zwar der "Reimport" definiert, zu etwaigen Nachweispflichten des Importeurs bzw. Inverkehrbringers äußert sich der Entwurf allerdings nicht. Um das hohe Schutzniveau bei der Zulassung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auch bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, ist jeder "Reimport" einer behördlichen Anzeigepflicht zu unterwerfen und der Importeur zu verpflichten, eine Dokumentation über den "Werdegang" des "Reimports" zu führen, die auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist. Hierdurch soll insbesondere der illegale Import gefälschter Pflanzenschutzmittel erschwert werden.
39. Zu Artikel 1 ( § 50 Absatz 2 PflSchG)
In Artikel 1 ist § 50 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung
- 1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 verstoßen hat oder
- 2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Genehmigung erteilt worden ist, in den Verkehr zu bringen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
- 1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von fünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzenschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt;
- 2. sind im Wiederholungsfalle dem Inhaber der Genehmigung sämtliche ihm erteilten Genehmigungen zu entziehen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die nach der Gewerbeordnung für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde vom Widerruf der Genehmigungen nach Satz 2 Nummer 2 für den Parallelhandel und der dafür maßgeblichen Gründe zu unterrichten."
Begründung:
Die Rechtsfolgen in Bezug auf existierende Genehmigungen für den Parallelhandel für verantwortlich für die Importfirma handelnde Personen, die wiederholt erteilte Genehmigungen missbrauchen und damit ihre Unzuverlässigkeit unter Beweis stellen, sind aus Abschreckungsgründen zu verschärfen. Deshalb ist dem betroffenen Importeur im Wiederholungsfall nicht nur die Genehmigung für den Parallelhandel in Bezug auf das Produkt zu entziehen, das Gegenstand eines illegalen Imports war. Vielmehr sind ihm bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 generell alle erteilten Genehmigungen für den Parallelhandel zu entziehen. Wird dem Importeur auch bei mehrmaligem Verstoß nur für das betroffene Produkt die Genehmigung entzogen, zeigt die Praxis, dass er noch zahlreiche andere Genehmigungen für das gleiche Produkt aus anderen Quellen besitzt, die er nach wie vor nutzen kann. Dies wird mit der neuen Regelung verhindert.
40. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 2 Satz 5 PflSchG)
In Artikel 1 ist § 51 Absatz 2 Satz 5 wie folgt zu fassen:
" § 49 Absatz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden."
Begründung:
Auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf soll der Inhaber einer Genehmigung verpflichtet sein, Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine über den Erwerb der parallel gehandelten Pflanzenschutzmittel für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
41. Zu Artikel 1 (§ 51 Absatz 2 Satz 7 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 51 Absatz 2 folgender Satz 7 anzufügen:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt ein Verzeichnis der genehmigten importfähigen Pflanzenschutzmittel im Internet ein."
Begründung:
Die Transparenz für die Marktbeteiligten wird durch ein solches Verzeichnis erhöht. Insbesondere erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe, die nicht permanent wie der Handel den Markt beobachten können, sachdienliche verlässliche Informationen. Durch das Verzeichnis werden unnötige Verwaltungsverfahren vermieden, da der Antragsteller nur Anträge zur Genehmigung importfähiger Pflanzenschutzmittel stellt. Die Kontrolltätigkeit der zuständigen Länderbehörden wird vereinfacht.
42. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 3 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist dem § 58 folgender Absatz 3 anzufügen:
Begründung:
Der Entwurf sollte um die Einrichtung eines Sachverständigenausschusses in Anlehnung an den bisher in § 33a Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vorgesehenen Ausschuss ergänzt werden. Dieses Gremium wird nach wie vor für erforderlich gehalten, um insbesondere praxisrelevante Aspekte der Anwendung und der Kontrolle bei Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln einfließen zu lassen. Dies gilt insbesondere für die Formulierung von Auflagen und Anwendungsbestimmungen, die anschließend von den Ländern zu überwachen sind.
Um ggf. durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Fristen einhalten zu können, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Fristen für die Stellungnahmen des Sachverständigenausschusses setzen.
43. Zu Artikel 1 (§ 59 Absatz 2 Nummer 9 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 59 Absatz 2 Nummer 8 am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 9 anzufügen:
"9. Mitwirkung bei der Datenerhebung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 21 Absatz 1."
Begründung:
Die Mitwirkung der zuständigen Behörden der Länder bei der Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in der Aufzählung der Länderaufgaben als Pflanzenschutzmitteln zu vervollständigen.
44. Zu Artikel 1 (§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "Proben" die Wörter ", insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Pflanzenschutzmittel," einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden der Länder sind die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen sowie das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen zu kontrollieren. Die zuständigen Behörden entnehmen basierend auf Artikel 68 der Verordnung (EG) 1107/2009 entgeltfrei entsprechende Proben.
45. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 1 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 1 Nummer 1 nach der Angabe " § 13 Absatz 3," die Angabe " § 16 Absatz 2 Satz 2," einzufügen.
Begründung:
Ein Verstoß gegen § 16 Absatz 2 Satz 2, die Untersagung des Einsatzes eines nicht geeigneten Pflanzenschutzgerätes, stellt bisher keine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher nicht geahndet werden. Die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu C 10 000 durch die Pflanzenschutzdienste der Länder trägt zur besseren Durchsetzung der Einhaltung bei.
46. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 1 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 1 Nummer 1 die Angabe " § 60 Satz 2" durch die Angabe " § 60" zu ersetzen.
Begründung:
Die im Entwurf vorgesehene Regelung, wonach nur Verstöße gegen Satz 2 des § 60 bußgeldbewehrt wären, ist nicht sachgerecht, da Satz 2 keine abschließende Aufzählung der Anordnungsbereiche enthält. Es ist jedoch unverzichtbar, dass alle Verstöße gegen Anordnungen aufgrund des § 60 als Ordnungswidrigkeitentatbestände erfasst werden. Die Beschränkung auf Satz 2 ist daher aufzuheben.
47. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 5 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 68 Absatz 1 Nummer 5 nach dem Wort "Sachkundenachweis" die Wörter ", der zur jeweiligen Tätigkeit berechtigt," einzufügen.
Begründung:
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Nichtvorlage eines Sachkundenachweises, der zu einer bestimmten Tätigkeit berechtigt (z.B. zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln), bußgeldbewehrt ist.
Bisher ist die Vorlage eines anderen, nicht explizit zur jeweiligen Tätigkeit berechtigenden Sachkundenachweises (etwa bei einer Kontrolle der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, ein Sachkundenachweis, der zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt) nicht bußgeldbewehrt.
48. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 7 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 1 Nummer 7 nach der Angabe "Absatz 3 Satz 1" die Angabe " oder Satz 2 Nummer 1 " einzufügen.
Begründung:
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht bisher nur eine Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen § 12 Absatz 3 Satz 1, und dadurch eingeschlossen, gegen Satz 2 Nummer 2 vor. Dagegen ist § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht bußgeldbewehrt; dies ist auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch die Pflanzenschutzdienste der Länder nicht ausreichend. Durch die Änderung können vorsätzliche oder fahrlässige Anwendungen von für berufliche Anwender zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingartenbereich als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.
49. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 1 1a - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 1 nach Nummer 11 folgende Nummer 1 1a einzufügen:
"11a. entgegen § 15 Pflanzenschutzmittel nicht unverzüglich beseitigt,"
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 3 die Angabe "6 bis 12" durch die Angabe "6 bis 11, 12" zu ersetzen.
Begründung:
Ein Verstoß gegen die Beseitigungspflicht von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung verboten ist, nach § 15 stellt keine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher nicht geahndet werden. Diese Pflanzenschutzmittel stellen aber häufig eine Gefahrenquelle für die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. den Naturhaushalt dar.
Die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu C 10 000 durch die Pflanzenschutzdienste der Länder trägt zur besseren Durchsetzung der Einhaltung der Beseitigungspflicht bei.
50. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 1 1a - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 1 nach Nummer 11 folgende Nummer 1 1a einzufügen:
"1 1a. * entgegen § 17 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel auf Flächen anwendet, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,"
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 3 die Angabe "6 bis 12" durch die Angabe "6 bis 11, 12" zu ersetzen.
Begründung:
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 17 Absatz 1 ist bislang nicht als Ordnungswidrigkeit vorgesehen. Dies erschwert die Durchsetzung der Vorschrift durch die zuständigen Länderbehörden.
Durch die Folgeänderung beträgt die Geldbuße in diesem Fall bis zu 10 000 Euro.
- *. Bei Annahme mit Ziffer 49 wird die Nummerierung redaktionell angepasst.
51. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 18 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 68 Absatz 1 Nummer 18 nach dem Wort "hält" die Wörter " oder nicht entsprechend kenntlich macht," anzufügen.
Begründung:
Die Getrennthaltung von für die Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln, für die die Kennzeichnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, sowie von Kultursubstraten, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben ist, von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches des Pflanzenschutzgesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln und Kultursubstraten, soll eine Vertauschung oder Verwechslung verhindern. Um der Notwendigkeit der Getrennthaltung zur Verhinderung von Verwechslungen und Vertauschungen den entsprechenden Nachdruck zu verleihen, können Verstöße gegen das Gebot der Getrennthaltung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
§ 25 Absatz 2 schreibt jedoch nicht nur die Getrennthaltung, sondern auch die Kenntlichmachung dieser Pflanzenschutzmittel und Kultursubstrate vor. Insofern dient auch die Kenntlichmachung von den hier betroffenen und für die Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln und Kultursubstraten der Verhinderung von Vertauschungen und Verwechslungen. Deshalb sind auch Verstöße gegen das Gebot der Kenntlichmachung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
52. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 19 PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 68 Absatz 1 Nummer 19 nach dem Wort "hält" die Wörter "oder nicht entsprechend kenntlich macht," anzufügen.
Begründung:
Die Getrennthaltung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, soll eine Vertauschung oder Verwechslung mit den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln verhindern. Um der Notwendigkeit der Getrennthaltung zur Verhinderung von Verwechslungen und Vertauschungen den entsprechenden Nachdruck zu verleihen, können Verstöße gegen das Gebot der Getrennthaltung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
§ 26 schreibt jedoch nicht nur die Getrennthaltung, sondern auch die Kenntlichmachung vor. Insofern dient auch die Kenntlichmachung von für die Ausfuhr bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat der Verhinderung von Vertauschungen und Verwechslungen. Deshalb sind auch Verstöße gegen das Gebot der Kenntlichmachung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
53. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 24 PflSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zur Erreichung des mit der Bußgeldbewehrung des § 68 Absatz 1 Nummer 24 angestrebten Ziels sinnvoll ist, eine Neuformulierung des Textes vorzunehmen, die den zuständigen Länderbehörden eine effiziente Ahndung in den Fällen ermöglicht, in denen Pflanzenstärkungsmittel nicht gemäß den Vorgaben des § 45 in Verkehr gebracht werden.
Begründung:
Durch die Bußgeldbewehrung soll letztlich sichergestellt werden, dass lediglich solche Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr gebracht werden, für die zuvor eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 45 Absatz 3 erfolgt ist. Ob derjenige, der ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt, seinen Mitteilungspflichten nach § 45 Absatz 3 Satz 1 nachgekommen ist, lässt sich für die zuständigen Länderbehörden bei Kontrollen in Verkaufsstellen nicht oder nur durch mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Nachfrage beim Bundesamt feststellen.
Vor Ort ist lediglich eine Feststellung möglich, ob das Pflanzenstärkungsmittel gemäß § 45 Absatz 3 Satz 2 gelistet ist. Es gibt Zweifel, ob eine fehlende Listung - die ansonsten lediglich der Information dient - mit Bußgeldbewehrung versehen werden kann.
54. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 1 Nummer 25a bis 25d - neu - PflSchG)
In Artikel 1 sind in § 68 Absatz 1 nach Nummer 25 folgende Nummern 25a bis 25d einzufügen:
"25a. entgegen § 49 Absatz 1 Unterlagen nicht aufbewahrt oder Angaben entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt,
25b. entgegen § 49 Absatz 2 Proben oder Vergleichsuntersuchungen auf Nachforderung nicht beibringt,
25c. entgegen § 49 Absatz 3 neue Erkenntnisse nicht unverzüglich anzeigt,
25d. entgegen § 49 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht führt, aufbewahrt oder auf Verlangen zugänglich macht."
Begründung:
Bisher sind die angeführten Verstöße gegen § 49 beim Parallelhandel nicht bußgeldbewehrt. Es ist in § 50 Absatz 2 Nummer 1 lediglich die Rücknahme bzw. der Widerruf der Genehmigung für den im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Pflichten des § 49 vorgesehen. Dies ist zur Durchsetzung der Pflichten des § 49 unzureichend, zumal die Verschleierung von Handelswegen auch dazu dienen kann, den Nachweis durch die zuständige Behörde zu erschweren, dass erteilte Genehmigungen dazu missbraucht wurden, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das genehmigte in Verkehr zu bringen.
Die Bußgeldbewehrung dient der verbesserten Kontrolle des Parallelhandels, einer leichteren Durchsetzung der Vorschriften und dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und dem Schutz des Naturhaushaltes durch illegale Pflanzenschutzmittel.
55. Zu Artikel 1 ( § 68 Absatz 5 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 68 Absatz 5 nach den Wörtern "ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer" die Angabe "24," einzufügen.
Begründung:
Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 hat derjenige, der ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Pflanzenstärkungsmittels die Formulierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Insofern ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die für das erstmalige Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln zuständige Verwaltungsbehörde.
Da das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die für das erstmalige Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln zuständige Verwaltungsbehörde ist, ist das Bundesamt für den Fall, dass entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht wird, folgerichtig auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
56. Zu Artikel 1 (§ 69 Absatz 7 - neu - PflSchG
In Artikel 1 ist dem § 69 folgender Absatz 7 anzufügen:
- (7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 bezieht, sind einzuziehen."
Begründung:
Das Einziehen von Pflanzenschutzmitteln in Bezug auf eine Straftat gehört zu den notwendigen Strafvorschriften analog zu den Bußgeldvorschriften nach § 68 Absatz 4, soll aber in Anbetracht des erhöhten Unrechtsgehalts verpflichtend sein.
57. Zu Artikel 1 (§ 71 Satz 2, Satz 3 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist § 71 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Mit § 71 wird den Ländern nicht die Ermächtigung eingeräumt, von den in § 71 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Regelungen durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen. Diesbezügliche Regelungen erfordern den Erlass eines Landesgesetzes. Dafür besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr ist es ausreichend, diese Regelungen durch Rechtsverordnung der Landesregierungen zu treffen. Zur weiteren Verfahrensvereinfachung sollen die Landesregierungen mit dem neuen Satz 3 ermächtigt werden, die ihr übertragenen Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden zu übertragen.
58. Zu Artikel 1 (§ 74 Absatz 6 Nummer 3 PflSchG)
In Artikel 1 ist in § 74 Absatz 6 Nummer 3 nach der Angabe " § 9" das Wort "nach" durch die Wörter "auf der Grundlage" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Die Formulierung "..., wird der Sachkundenachweis nach § 9 nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung ..." ist missverständlich. Das Zitat des § 9 bezieht sich auf den vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechts, Artikel 1, Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG), und nicht auf die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Juli 2010 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist. Diese umfasst nur 6 Paragrafen.
59. Zu Artikel 1 ( § 74 Absatz 8 PflSchG)
In Artikel 1 ist § 74 Absatz 8 wie folgt zu fassen:
- (8) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen
- 1. wenn sie einen Wirkstoff enthalten, der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die bis [Einsetzen: 12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt worden ist, noch bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung über den Zulassungsantrag in Verkehr gebracht werden,
- 2. wenn sie einen anderen Wirkstoff als nach Nummer 1 enthalten, noch bis [Einsetzen: 12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Verkehr gebracht werden."
Begründung:
Bei Pflanzenstärkungsmitteln, die einen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gelisteten Wirkstoff enthalten, wird eine erneute Listung gemäß § 45 i.V.m. der neuen Begriffsbestimmung nach § 2 Nummer 10 des Gesetzentwurfes nicht mehr möglich sein. Produkte mit vorbeugender Wirkung sind zudem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zulassungspflichtig geworden. Ein Großteil der Pflanzenstärkungsmittel wird demzufolge aller Voraussicht nach den Marktzugang verlieren, wenn nicht der Weg einer regulären Zulassung beschritten wird.
Die im Gesetzentwurf für alle Pflanzenstärkungsmittel vorgesehene Abverkaufsfrist von 12 Monaten trägt diesem Umstand nicht ausreichend Rechnung. Sie würde für diejenigen Listungsinhaber eine unbillige Härte bedeuten, die zwischenzeitlich einen Antrag auf Zulassung gestellt haben oder auch noch stellen wollen.
Es erscheint daher angemessen und erforderlich, in diesen Fällen bis zum Vorliegen der Entscheidung über einen Zulassungsantrag die Abverkaufsfrist zu verlängern. Auch die Frist für die Beantragung der Zulassung sollte 12 Monate (nach Inkrafttreten des Gesetzes) betragen, um den Antragstellern eine Mindestzeit für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und Dossiers zu ermöglichen.
60. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Länder haben durch die Umsetzung des neuen Pflanzenschutzrechts mit erheblichen Mehraufwendungen zu rechnen. So kommen in den Bereichen Beratung, Weiterentwicklung des integrierten Pflanzenschutzes und Kontrollen zusätzliche Aufgaben auf die Verwaltung zu. Eine exakte Abschätzung der dadurch entstehenden Kosten ist derzeit noch schwierig. Die Mehraufwendungen sind in engem Zusammenhang mit der jeweiligen Agrar- und Handelsstruktur, der Organisation der landwirtschaftlichen Verwaltung sowie den räumlichen Gegebenheiten zu sehen.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Länder bei der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zu unterstützen und bei der Ausarbeitung der Durchführungsverordnungen die Kostensituation der Länder zu berücksichtigen.
Begründung:
Der Bund hat in den Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes auf die öffentlichen Haushalte für seinen Aufgabenbereich eine sehr detaillierte Kostenaufstellung und Beschreibung über den Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln verfasst.
Die Ausführungen zu dem Aufgabenzuwachs der Länder sind sehr allgemein gehalten und es wird darauf verwiesen, dass konkrete Angaben zu den Kosten noch nicht von allen Ländern vorliegen. Lediglich in der Gesetzesbegründung sind beispielhaft einige Länder erwähnt. Dabei können die Kosten insbesondere bei kleinen Strukturen durch zusätzlichen Finanz- und Verwaltungsaufwand erheblich zunehmen. Hierbei ist nicht allein die Umsetzung der im Gesetz verankerten Aufgaben zu sehen, sondern auch die Umsetzung des vorgesehenen Nationalen Aktionsplans.
B
- 61. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.