A. Problem
- Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, setzt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht.
B. Lösung
- Mit dem vorliegenden Entwurf wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
- Keine -
- 2. Mit erheblichen Mehrkosten ist nicht zu rechnen. Sie werden auf unter 5.000 Euro geschätzt, die von den Ländern getragen werden.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie Beitragszahler zur Sozialversicherung nicht.
F. Bürokratiekosten
- 1. Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
- 2. Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, wodurch die Bürokratiekosten nur marginal erhöht werden.
- 3. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. Mai 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende
- Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrThomas de Maizière
Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom ...
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
- Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt:
- 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro.
- 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.
- 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 262 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.
§ 2
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1623) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Ursula von der Leyen
Begründung
I. Allgemeines
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen setzt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.
II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen
- 1. Seit dem 1. Juli 2008 gelten in den alten Bundesländern nach § 1 Absatz 2 und seit dem 1. Juli 2008 im Beitrittsgebiet nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen folgende Beträge:
| Einkommensgrenze (§ 1 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 1 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 1 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 1 Absatz 2 Satz 3) |
Alte Bundesländer (§ 1 Absatz 2) | 977,00 Euro | 231.00 Euro | 287,00 Euro | 287,00 Euro |
Beitrittsgebiet (§ 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1) | 955,00 Euro | 231,00 Euro | 254,00 Euro | 287,00 Euro |
- 2. Die für die alten Bundesländer maßgebenden Beträge nach § 1 Absatz 2 verändern sich nach § 6 Satz 1 des Gesetzes um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, wobei nicht auf volle Euro errechnete Beträge auf- oder abzurunden sind. Der aktuelle Rentenwert wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 um 2,41 Prozent erhöht. Daraus ergeben sich für diese Länder ab dem 1. Juli 2009 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 1 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 1 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 1 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 1 Absatz 2 Satz 3) |
1001,00 Euro | 237,00 Euro | 294,00 Euro | 294,00 Euro |
- 3. Die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen hat unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zu erfolgen.
Seit der Herstellung der Deutschen Einheit ist im Beitrittsgebiet eine allmähliche Angleichung des Einkommensniveaus an das Niveau der alten Bundesländer in Gang gekommen. An dieser Entwicklung, die sich hinsichtlich der verschiedenen Einkommenssparten in unterschiedlichen zeitlichen Dimensionen vollzieht, hat sich die Neufestsetzung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zu orientieren.
Für die Rentenerhöhung hat die Bundesregierung für 2008 einen Anstieg der Bruttolöhne in den neuen Ländern um 3,05 Prozent zu Grunde gelegt. Dieser Anstieg ist für die Neufestsetzung maßgebend. Durch die Anhebung der Beträge um 3,05 Prozent wird dem obersten Ziel der Verordnung - schrittweise Anpassung der Beträge an die der alten Bundesländer - entsprochen.
Bei den Neufestsetzungen des Erhöhungsbetrages für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 1 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1) und des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 1 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1) ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträge besteht. Insofern sind die Höhen dieser Beträge, die rechnerisch 238 Euro im ersten Fall und 296 Euro im zweiten Fall betrügen, nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes auf die für die alten Länder geltenden Beträge von 237 Euro und 294 Euro begrenzt.
Daraus ergeben sich nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zum 1. Juli 2009 folgende Beträge:
Einkommensgrenze (§ 1 Absatz 2 Satz 1) | Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 1 Absatz 2 Satz 2) | Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss (§ 1 Absatz 2 Satz 3) | Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 1 Absatz 2 Satz 3) |
984,00 Euro | 237,00 Euro | 262,00 Euro | 294,00 Euro |
III. Kosten
Mit erheblichen Mehrkosten ist nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Mehrkosten durch die Erhöhung der Beträge werden auf der Grundlage der statistischen Angaben für das Jahr 2008 und den Angaben der Länder zum derzeitigen Antragsaufkommen auf jährlich unter 5.000 Euro geschätzt, die sich je zur Hälfte in den Jahren 2009 und 2010 auswirken. Es ist davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der potentiellen Antragstellerinnen auch schon nach den derzeit gültigen Einkommensgrenzen leistungsberechtigt ist, so dass der Kreis der zusätzlich Leistungsberechtigten sehr gering ist. Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie Beitragszahler zur Sozialversicherung nicht. Zudem sind aufgrund der marginalen Zusatzbelastung der Landeshaushalte keine mittelbar über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.
Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Mit dem Verordnungsentwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, was zu einer geringfügigen Erhöhung der Zahl der Antragstellungen führt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 937:
14. Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der 14. Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen geändert, wodurch die Bürokratiekosten nur marginal erhöht werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Dr. Barbier |
Vorsitzender | Berichterstatter |