Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 LuftSiZüV
In § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind nach den Wörtern "des Luftsicherheitsgesetzes" die Wörter "vor Aufnahme der Ausbildung," einzufügen.
Begründung:
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die nach § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz als Beliehene eingesetzt werden sollen, muss vor Aufnahme einer Ausbildung als Luftsicherheitsassistent erfolgen, um zu verhindern, dass diese Personen im Rahmen der Ausbildung umfangreiches Wissen über Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen erlangen, ohne vorab auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein.
2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 2 - neu - LuftSiZüV
§ 3 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde soll in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls abweichende Regelungen treffen zu können.
3. Zu § 3 Abs. 5 Satz 1 LuftSiZüV
In § 3 Abs. 5 Satz 1 ist das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" zu ersetzen.
Begründung:
Nach den Anschlägen in den USA am 11.09.2001 ist mit Erlass der LiftSiZÜV der Wiederholungsrhythmus zwischen den Zuverlässigkeitsüberprüfungen auf ein Jahr festgesetzt worden. Maßgebend hierfür war die Erkenntnis, dass insbesondere Personen, die als unzuverlässig für eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich eines Flughafens beurteilt werden, ehestmöglich aus diesen Bereichen entfernt werden müssen. Es gibt keinen Anlass, nicht zuverlässige Personen in Sicherheitsbereichen von Flughäfen zu dulden. Der Gesetzgeber hat dem Erfordernis nach der Nutzung aktueller Erkenntnisquellen für eine zeitnahe Beurteilung der Zuverlässigkeit der Betroffenen durch die Einführung der Nachberichtspflicht der angefragten Stellen zwischen den Wiederholungsüberprüfungen in § 7 Abs. 9 LuftSiG eine herausragend hohen Stellenwert beigemessen. Der Aufbau eines entsprechenden Systems wird aber voraussichtlich noch einige Jahre andauern. Die Verlängerung des Überprüfungsintervalls auf 5 Jahre ohne ein derartiges System würde einen Rückschritt zur Situation vor dem 11.09.2001 mit sich bringen.
Gerade noch akzeptabel ist die Festsetzung eines Überprüfungsintervalls von 2 Jahren für die genannten Personengruppen.
Nach einhelliger Expertenmeinung gehen die größten Gefahren von den Privatfliegern aus. Ihnen fehlt eine enge Bindung wie bei Berufsfliegern an ein Beschäftigungsunternehmen, das eine ständige und informelle Kontrolle nicht zuletzt aus Eigeninteresse an den Mitarbeitern ausübt. Hinzu kommt, dass Berufsflieger überwiegend auf Flughäfen präsent sind, die den höchsten Sicherheitsstandard bieten, während Freizeitpiloten regelmäßig von Luftlandeplätzen außerhalb der Stadt starten, deren Sicherheitsstandards mit denen auf Flugplätzen nicht annähernd zu vergleichen sind.
4. Zu § 3 Abs. 5 Satz 4 - neu - LuftSiZüV
In § 3 Abs. 5 ist nach Satz 3 folgender Satz anzufügen:
- "Bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung für die Wiederholungsüberprüfung gilt der Betroffene als zuverlässig, solange keine entgegenstehende Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde ergangen ist.".
Begründung:
Die Ergänzung stammt sinngemäß aus der Begründung zu § 3 Abs. 5. Diese wünschenswerte Regelung sollte nicht der Begründung vorbehalten sein, sondern in den Verordnungstext aufgenommen werden.
5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 3 - neu - LuftSiZüV
In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
- " § 4 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.".
Begründung:
Die Luftsicherheitsbehörde soll die Möglichkeit erhalten, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung außerhalb des vorgegebenen Turnus durchzuführen, sofern ihr im Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bekannt werden. Um zu einer abschließenden Entscheidung gelangen zu können, ist es erforderlich, dass die Luftsicherheitsbehörde auch neue und weitere Informationen einholen darf.