Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 656/11 (PDF) = AE-Nr. 110849,
Drucksache 015/15 (PDF) = AE-Nr. 150020 und
Drucksache 299/16 (PDF) = AE-Nr. 160471
Brüssel, den 14.9.2016 COM (2016) 597 final 2016/0276 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische
Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung
{SWD(2016) 297 final}
{SWD(2016) 298 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Seit der Vorlage der Investitionsoffensive für Europa im November 2014 haben sich die Voraussetzungen für einen Anstieg der Investitionen verbessert; auch das Vertrauen in die Wirtschaft und das Wachstum in Europa kehren langsam zurück. Mit einem BIP-Wachstum von 2 % im Jahr 2015 verzeichnet die EU nun im vierten Jahr in Folge eine moderate Erholung. Wenngleich die makroökonomischen Auswirkungen größerer Investitionsvorhaben nicht unmittelbar spürbar sein können, tragen die mit der Investitionsoffensive angestoßenen umfassenden Anstrengungen bereits konkret Früchte. Die Investitionstätigkeit dürfte sich 2016 und 2017 allmählich erholen, auch wenn sie weiter hinter ihren historischen Niveaus zurückbleibt.
Am 1. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel "Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa"1, in der sie die bisherigen Ergebnisse der Investitionsoffensive und die geplanten nächsten Schritte darlegt, darunter die Laufzeitverlängerung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) über die ursprünglichen drei Jahre hinaus, die Aufstockung des KMUFinanzierungsfensters innerhalb des bestehenden Rahmens und der Ausbau der EIAH. Am 28. Juni 2016 kam der Europäische Rat zu folgender Schlussfolgerung:
"Die Investitionsoffensive für Europa und insbesondere der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) haben bereits konkrete Ergebnisse erbracht und sind ein wichtiger Schritt und Beitrag zur Mobilisierung von Privatinvestitionen, während gleichzeitig knappe Haushaltsmittel intelligent eingesetzt werden. Die Kommission beabsichtigt, in Kürze Vorschläge für die Zukunft des EFSI vorzulegen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorrangig geprüft werden sollten."
Der EFSI wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren geschaffen und sollte mindestens 315 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren. Angesichts seines Erfolgs spricht sich die Kommission für eine Verdoppelung des EFSI aus - sowohl in Bezug auf seine Laufzeit als auch seine finanzielle Ausstattung. Die heute vorgeschlagene rechtliche Verlängerung fällt in den Zeitraum des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens und sollte bis 2020 zu mindestens einer halben Billion Euro an Investitionen führen. Der Vorschlag steht im Einklang mit der von der Kommission gleichzeitig vorgeschlagenen Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung, mit der ein stabiler Rahmen für die Verwaltung der finanziellen Verbindlichkeiten der Union geschaffen werden sollte. Um die Schlagkraft des EFSI noch weiter zu steigern und die angestrebte Verdoppelung des Investitionsziels zu erreichen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihren Beiträgen ebenfalls Vorrang einzuräumen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission heute einen Vorschlag zur Erleichterung von Beitragszahlungen auf der Ebene der Risikoübernahmekapazität des EFSI angenommen, um dessen Schlagkraft zu erhöhen; darin wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Übertragung von Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) eingeräumt, die ihnen im Rahmen der geteilten Verwaltung zugewiesen worden waren.
Für die Zeit nach 2020 wird die Kommission die notwendigen Vorschläge unterbreiten, um zu gewährleisten, dass die strategischen Investitionen auf einem tragfähigen Niveau verbleiben.
Seit seiner Einführung vor einem Jahr ist der EFSI, der von der Europäischen Investitionsbank (EIB-Gruppe) als strategischer Investitionspartner der Kommission umgesetzt und mitfinanziert wird, auf dem besten Wege, die anvisierte Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft bis Mitte 2018 zu erreichen und dabei die Beiträge des Privatsektors zu maximieren. Besonders rasch war die Marktaufnahme im Rahmen des Finanzierungsfensters für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Hier übertrifft der EFSI deutlich alle Erwartungen. Um zu gewährleisten, dass weiterhin ausreichende Finanzmittel für eine durch den EFSI geförderte Finanzierung von KMU vorhanden sind, wurde das KMU-Finanzierungsfenster im Juli 2016 im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 um 500 Mio. EUR aufgestockt. Die bis Juli 2016 von der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI genehmigten Vorhaben dürften Investitionen in Höhe von insgesamt 115,7 Mrd. EUR in 26 Mitgliedstaaten mobilisieren und etwa 200 000 KMU zugutekommen; damit tragen sie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze - auch für junge Menschen - und zum Wachstum in Europa sowie zur Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit bei. Auch die Europäische Plattform für Investitionsberatung ("European Investment Advisory Hub", EIAH) und das Europäische Investitionsvorhabenportal ("European Investment Project Portal", EIPP) wurden positiv aufgenommen. Seit dem Startschuss am 1. Juni 2016 wurden auf der Plattform bereits rund 230 Anfragen aus 27 Mitgliedstaaten bearbeitet und auf dem Portal mehr als 100 Investitionsvorhaben veröffentlicht, womit Investoren ein unmittelbarer Zugriff auf Investitionsmöglichkeiten in Europa eröffnet wird.
Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in Europa hat die Kommission eine Reihe von Initiativen vorgelegt, die Investitionen fördern und die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtern sollen, wie beispielsweise die Senkung der Kapitalanforderungen bei Infrastrukturinvestitionen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Annahme praktischer Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzierung von Infrastrukturvorhaben. Darüber hinaus enthalten die Strategien zur Energieunion, zur Kapitalmarktunion, zum Binnenmarkt und zum digitalen Binnenmarkt sowie das Paket zur Kreislaufwirtschaft allesamt gezielte Maßnahmen, die bei einer vollumfänglichen Umsetzung konkrete Hindernisse beseitigen und die Rahmenbedingungen für Investitionen weiter verbessern werden. So werden etwa die anstehenden Vorschläge zum Elektrizitätsbinnenmarkt, zu erneuerbaren Energien und zur Governance der Energieunion langfristig zu mehr Rechtssicherheit und Stabilität beitragen und somit Investitionen in den Energiesektor fördern. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auch darauf hin, dass die EIB bei der Ausgabe grüner Anleihen zur Finanzierung nachhaltiger Projekte eine weltweit führende Rolle einnimmt. Die Kapitalmarktunion wird Investitionshemmnisse beseitigen helfen, die Binnenmarktstrategie wird zu effizienteren Märkten für das öffentliche Auftragswesen beitragen und die Strategie für den digitalen Binnenmarkt wird die Rechtssicherheit im digitalen Sektor verbessern.
Finanzierungen im Rahmen des EFSI sind kein Ersatz für notwendige Reformen, die die Mitgliedstaaten im Zuge des Europäischen Semesters zur Beseitigung von Investitionshemmnissen umsetzen müssen, etwa in den Bereichen Insolvenzrecht, öffentliches Auftragswesen, Justiz, Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie branchenspezifische Regulierung. Die Kommission hat bereits eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen für Reformen im Bereich Investitionen abgegeben. Diese Reformen sind eine notwendige Voraussetzung, um die Investitionstätigkeit in den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und zu steigern.
Die positive Dynamik der Investitionsoffensive sollte erhalten und die Anstrengungen fortgeführt werden, um die Investitionen auf einen langfristig tragfähigen Trend zurückzuführen. Die Mechanismen der Investitionsoffensive haben sich bewährt und müssen nun ausgebaut werden, um weiter Privatinvestitionen in Sektoren zu mobilisieren, die für die Zukunft Europas von Bedeutung sind und in denen noch Marktschwächen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen. Der EFSI dient weiterhin zur Unterstützung von Investitionen, die andernfalls im selben Zeitraum oder im selben Umfang nicht durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzierungsinstrumente der EU hätten durchgeführt werden können.
Wie bereits im ersten Investitionszeitraum sollten erneut möglichst umfangreiche private Investitionen mobilisiert werden; die in diesem Vorschlag vorgesehene Unterstützung wird sich zudem wieder maßgeblich an KMU richten. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Vorhaben gelegt, die zur Verwirklichung der Ziele der Pariser Klimakonferenz (COP 21) beitragen. Mit der Verlängerung der Laufzeit des EFSI wird nicht nur die Verlängerung einer erfolgreichen Regelung ermöglicht, sondern auch ein wichtiges Signal an Projektträger gesendet, um diese anzuregen, Vorhaben bei der EIB einzureichen.
Ein zentrales Element des Vorschlags ist eine weitere Steigerung der Zusätzlichkeit der im Rahmen des EFSI geförderten Vorhaben. Die Auswahlkriterien stellen noch deutlicher darauf ab, dass die Vorhaben im Rahmen des EFSI suboptimalen Investitionsbedingungen und Marktversagen entgegenwirken. Angesichts ihrer Bedeutung für Europa wurden grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben und die damit verbundenen
Dienstleistungen ausdrücklich als Vorhaben genannt, die das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen.
Neben der Verlängerung der EFSI-Laufzeit sieht der Vorschlag auf der Grundlage der Erfahrungswerte aus dem ersten Jahr der Umsetzung des EFSI eine Reihe technischer Verbesserungen für den EFSI und die EIAH vor.
Ein wichtiges Ziel des Vorschlags besteht darin, die Inanspruchnahme des EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zu verstärken. Dabei stellt eine einfachere Kombinationsmöglichkeit von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen wie dem ESIF, Horizont 2020 und der Fazilität "Connecting Europe" ein Schlüsselelement dar, das zur Mobilisierung zusätzlicher privater Investitionen beiträgt. Um solche Kombinationen zu erleichtern, hat die Kommission heute einen Vorschlag zur Vereinfachung der Dachverordnung verabschiedet. Mit Blick auf straffere Verfahren und mehr Effizienz ist es in diesem Zusammenhang angezeigt zu bestimmen, dass die Kontroll- und Qualitätssicherungsmechanismen, die für aus dem EFSI geförderte Vorhaben gelten, auch herangezogen werden können, um entsprechende Anforderungen an dasselbe Vorhaben im Rahmen anderer EU-Finanzhilfen zu erfüllen.
Die Förderung weniger entwickelter Regionen und Übergangsregionen in Europa wird durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf alle Industriezweige, die ansonsten nicht von den allgemeinen Zielen erfasst werden, erweitert. Darüber hinaus werden aus dem EFSI geförderte Investitionen in Autobahnen, die generell zu vermeiden sind, unter bestimmten Voraussetzungen in den Kohäsionsländern ermöglicht.
Außerdem schlägt die Kommission eine bessere Ausrichtung des EFSI auf die politischen Prioritäten der EU im Hinblick auf den Klimawandel vor, beispielsweise durch die Festsetzung eines Mindestziels für klimafreundliche Vorhaben und die Beschränkung der Unterstützung für Autobahnprojekte auf solche, die private Investitionen in den Kohäsionsländern umfassen oder grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands betreffen. Zudem erkennt die Kommission die Notwendigkeit an, einen Teil des EU-Haushalts, wie etwa die Mittel im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe", in Form von Zuschüssen zu Mischfinanzierungen mit dem EFSI zu verwenden. Die Kombination von Zuschüssen mit EFSI-Mitteln wird zur wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit von Vorhaben beitragen und zusätzliche Mittel privater Investoren mobilisieren, was den Mehrwert der Unionsausgaben erhöhen wird. Ferner wäre es angesichts des erheblichen wirtschaftlichen Multiplikator-Effekts von Investitionen in den Verteidigungssektor - im Hinblick auf Spinoffs und Technologietransfers sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen - angemessen, die Berücksichtigung verteidigungsbezogener Investitionsvorhaben im Rahmen des EFSI zu prüfen und eine entsprechende Änderung der Kriterien für die Förderfähigkeit in der Darlehenspolitik der EIB zu erwägen.
Im Hinblick auf die EIAH sieht der Vorschlag eine gezieltere technische Hilfe für Vorhaben vor, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die zur Verwirklichung der Ziele der COP 21 beitragen, sowie für die Kombination anderer EU-Finanzierungsquellen, wie der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), Horizont 2020 und der Fazilität "Connecting Europe", mit dem EFSI. Der Schwerpunkt der Hilfe wird dabei auf Anforderungen liegen, die im Rahmen der derzeitigen Vorkehrungen nicht angemessen gedeckt werden.
Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass die EIAH aktiv zum Ziel der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI beitragen sollte, indem sie die EIB bei Bedarf dabei unterstützt, Vorhaben anzustoßen.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Am 26. November 2014 startete die Kommission die Investitionsoffensive für Europa, eine umfassende Strategie zur Schließung der Investitionslücke, die infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise entstanden war. Der Vorschlag zur Verlängerung des EFSI steht voll und ganz im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich, insbesondere mit den ESIF und anderen Finanzierungsquellen der Union, die auf Infrastrukturinvestitionen in den Mitgliedstaaten abzielen. Eine Kombination solcher Finanzierungsquellen mit dem EFSI ist möglich, und die Kommission schlägt legislative Änderungen vor, um dies weiter zu erleichtern.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht mit maßgeblichen politischen Prioritäten der EU im Einklang und trägt zu diesen bei, darunter die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2020, 2030 und 2050, einschließlich der Energieunion und der im Rahmen der COP 21 vereinbarten Verpflichtungen, das Paket zur Kreislaufwirtschaft, die Strategie Europa 2020, der digitale Binnenmarkt, die Kapitalmarktunion, die Binnenmarktstrategie, der einheitliche europäische Verkehrsraum, die Europäische Agenda für neue Kompetenzen und andere langfristige strategische Prioritäten der EU.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind die Artikel 172, 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag legt den rechtlichen Rahmen für eine Verlängerung des EFSI bis zum Ablauf des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens sowie technische Änderungen an der EIAH fest.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf EU-Ebene zu erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen budgetären Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten lassen sich die Zielvorgaben besser durch Maßnahmen auf Unionsebene - wegen ihrer größeren Reichweite und Wirkung - erreichen. Maßnahmen auf EU-Ebene ermöglichen insofern Größenvorteile beim Einsatz von EU-Haushaltsmitteln in Kombination mit der Finanzierung der EIB-Gruppe, als private Investitionen EU-weit mobilisiert und die Sachkenntnis und Erfahrung der europäischen Institutionen optimal genutzt werden können. Der Multiplikatoreffekt und die Wirkung vor Ort werden daher sehr viel größer sein als bei einer Investitionsoffensive, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränkt. Der EU-Binnenmarkt und der Umstand, dass die Projektmittel nicht für bestimmte Länder oder Sektoren vergeben werden, bieten Investoren größere Anreize und senken das Gesamtrisiko.
- Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag sollen die langfristigen Wachstumsaussichten in Europa durch die Mobilisierung privater Mittel für strategische Investitionen angesichts knapper Haushaltsmittel weiter angekurbelt werden. Er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen.
3. Konsultation der interessierten Kreise und BEWERTUNGEN
Nachdem Präsident Juncker die Investitionsoffensive am 26. November 2014 dem Europäischen Parlament vorgestellt hatte, billigte der Europäische Rat die Offensive mit all ihren Komponenten im Dezember 2014 und forderte eine zügige Umsetzung. Die EIB-Gruppe kam der Forderung des Europäischen Rates nach und nahm im Januar 2015 die Investitionstätigkeiten im Rahmen der Offensive auf. In weiterer Folge erließen das Europäische Parlament und der Rat bereits im Juni 2015 den erforderlichen Rechtsrahmen (Verordnung (EU) Nr. 2015/1017). Am 1. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel "Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa", in der sie die bisherigen Ergebnisse der Investitionsoffensive und die geplanten nächsten Schritte darlegt, darunter die Laufzeitverlängerung des EFSI über die ursprünglichen drei Jahre hinaus, die Aufstockung des KMU-Finanzierungsfensters innerhalb des bestehenden Rahmens und den Ausbau der EIAH. Am 28. Juni 2016 kam der Europäische Rat zu dem Schluss, dass der EFSI bereits konkrete Ergebnisse erbracht hat, und rief das Europäische Parlament und den Rat auf, die Vorschläge der Kommission über die Zukunft des EFSI vorrangig zu prüfen.
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags stützte sich die Kommission auf die regelmäßig im Europäischen Rat, im Europäischen Parlament und im Ministerrat geführten Debatten. Der Vorschlag wurde auch mit der EIB-Gruppe und mit Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors sowie mit Vertretern nichtstaatlicher Organisationen erörtert. Ein Treffen der Interessengruppen fand am 7. September 2016 statt.
Die Interessenträger haben hervorgehoben, wie wichtig solide Qualitätskriterien und mehr Transparenz bei der Auswahl der von der EU-Garantie erfassten Vorhaben sind, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Zusätzlichkeit. Darüber hinaus wurde eine breitere geografische und sektorale Reichweite des EFSI befürwortet, und dies unter besonderer Berücksichtigung von Vorhaben, die zu den Zielen der COP 21 beitragen oder Infrastrukturinvestitionen in mehreren Mitgliedstaaten betreffen. Interessenvertreter forderten zudem in bestimmten Bereichen eine aktivere Einbindung der EIAH sowie eine allgemeinere Kapazität zur Erarbeitung von Vorhaben, wo dies erforderlich ist. Die Rückmeldungen wurden im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.
Darüber hinaus hat die Kommission wichtige Erkenntnisse über die Verlängerung der EFSILaufzeit aus der Bewertung über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds gewonnen, die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 vorgesehen ist.
Zusätzlich zu dieser internen Bewertung wird gegenwärtig von externen Sachverständigen eine unabhängige Bewertung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 vorgenommen. Diese sollte im November vorliegen, sodass ihr Inhalt in die Beratungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens einfließen kann.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die EU-Garantie für den EFSI wird von 16 Mrd. EUR auf 26 Mrd. EUR erhöht. Von diesen 26 Mrd. EUR werden höchstens 16 Mrd. EUR vor dem 6. Juli 2018 für Garantieleistungen verfügbar sein. In Übereinstimmung mit der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 vorgesehenen Bewertung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, wird die Dotierung des EU-Garantiefonds bis 2020 auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgelegt. Um eine Garantie in Höhe von 26 Mrd. EUR über den gesamten Investitionszeitraum bereitzustellen, sollte der Garantiefonds gleichzeitig um 1,1 Mrd. EUR auf insgesamt 9,1 Mrd. EUR aufgestockt werden.
2016 werden 500 Mio. EUR in den Garantiefonds eingezahlt, 2017 2,3 Mrd. EUR, 2018 1,6 Mrd. EUR, 2019 1,4 Mrd. EUR, 2020 2,0 Mrd. EUR, 2021 450 Mio. EUR und 2022 400 Mio. EUR. Die Mittel für Verpflichtungen betragen im Jahr 2015 1,35 Mrd. EUR, 2016 2,104 Mrd. EUR, 2017 2,641 Mrd. EUR, 2018 2,010 Mrd. EUR, 2019 167 Mio. EUR und 2020 378 Mio. EUR. Die schrittweise Ausstattung des Garantiefonds dürfte für den EU-Haushalt in den ersten Jahren unproblematisch sein, da mit einer etwaigen Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Verlusten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen ist. Die Möglichkeit, bei Bedarf außerordentliche Maßnahmen vorzuschlagen, wurde gestärkt.
Wie bei den derzeitigen Tätigkeiten der EIB werden die Kosten für Finanzierungen der EIB aus dem EFSI den Begünstigten in Rechnung gestellt. Diese Maßnahmen und die Investition der Garantiefondsmittel dürften einen positiven Nettoertrag von geschätzten 450 Mio. EUR ergeben, der zur Aufstockung des Garantiefonds genutzt wird. Die erforderlichen operativen Mittel werden vollständig aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 finanziert. 500 Mio. EUR sind innerhalb der Teilrubrik 1A aus den Finanzinstrumenten der Fazilität "Connecting Europe" umzuschichten und 150 Mio. EUR werden aus den nicht zugewiesenen Mitteln finanziert.
Die Umschichtung aus der Fazilität "Connecting Europe" erfordert eine Änderung des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wie in Artikel 2 des vorliegenden Vorschlags dargelegt.
Die in dem genannten Artikel 5 festgelegten Mittelausstattungen für den Verkehrssektor und den Energiesektor sollten um 155 Mio. EUR bzw. 345 Mio. EUR verringert werden.
Aus Gründen der rechtlichen Kohärenz umfasst die Änderung nach Artikel 2 auch eine Erhöhung der Mittelausstattung für den Telekommunikationsbereich in Höhe von 50 Mio. EUR, wie im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung des Internetzugangs in Gemeinden2 vorgesehen.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsanforderungen sind in der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 hinreichend geregelt. Der Vorschlag passt die Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten an, um der Verlängerung des Investitionszeitraums entsprechend Rechnung zu tragen.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 enthält folgende wesentliche Elemente:
- a) Finanzierung
- - Die Verlängerung der Laufzeit des EFSI bis zum Ende des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens, d.h. bis zum 31. Dezember 2020, um das Ziel von mindestens 500 Mrd. EUR an privaten und öffentlichen Investitionen über den gesamten Investitionszeitraum zu erreichen. - Die Erhöhung der EU-Garantie auf 26 Mrd. EUR, von denen maximal 16 Mrd. EUR vor dem 6. Juli 2018 für Garantieleistungen verfügbar sein werden.
- - Eine Anpassung der Zielquote des EU-Garantiefonds auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU.
- - Die Erhöhung des EIB-Beitrags von 5 Mrd. EUR auf 7,5 Mrd. EUR über den gesamten Investitionszeitraum. Diese Erhöhung und die Aufteilung des EIB-Beitrags auf die Finanzierungsfenster "Infrastruktur und Innovation" und "KMU" unterliegen der Genehmigung durch die jeweiligen Entscheidungsgremien der EIB. - Ein weiterer Beitrag aus dem Haushalt der Union zum EU-Garantiefonds für die während des gesamten Investitionszeitraums zu tätigenden Investitionen durch eine Übertragung von 500 Mio. EUR aus den verfügbaren Mitteln für Finanzinstrumente der Fazilität "Connecting Europe" und 150 Mio. EUR aus den nicht zugewiesenen Mitteln.
- - Die veranschlagten 450 Mio. EUR an positiven Nettoerträgen aus Investitionen der Garantiefondsmittel und Kosten, die den Begünstigten in Rechnung gestellt wurden, werden zur Aufstockung des Garantiefonds genutzt.
- b) Governance und Auswahl der Vorhaben
- - Gesteigerte Zusätzlichkeit, da die Auswahlkriterien verlangen, dass die Vorhaben im Rahmen des EFSI ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Der Vorschlag enthält auch eine detailliertere Definition von Zusätzlichkeit, und bei Vorhaben im Rahmen des Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union als erfüllt. - Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Vorhaben, die einen Beitrag zur Erreichung der auf der COP 21 vereinbarten ehrgeizigen Ziele der EU leisten. Auch vorrangige Projekte in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz werden vermehrt gefördert. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass EFSI-Förderungen für Autobahnen vermieden werden sollten, außer sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in die Verkehrssektoren der Kohäsionsländer oder in grenzüberschreitenden Verkehrsprojekten unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands. Der Vorschlag sieht auch die explizite Einbeziehung von Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in die allgemeinen Ziele vor, die für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen. Aufgrund der außergewöhnlichen Nachfrage nach Finanzierungen für KMU im Rahmen des EFSI wird zudem ein größerer Anteil der Finanzierung an KMU gerichtet werden. 40 % der Erhöhung der Risikoübernahmekapazität des EFSI sollte darauf ausgerichtet werden, den Zugang von KMU zu Finanzierungen auszuweiten.
- - Erhöhte Transparenz durch die Verpflichtung des Investitionsausschusses, in seinen öffentlich zugänglichen Entscheidungen zu erläutern, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Vorhaben von der EU-Garantie erfasst werden sollte, sowie durch die Veröffentlichung des Scoreboards von Indikatoren, sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird. Der Vorschlag verpflichtet die EIB und den EIF außerdem, die Endbegünstigten, so auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen zu informieren.
- - Anpassung und Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Union über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, um den jüngsten politischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
- - Einige technische Präzisierungen im Hinblick auf:
- (i) den Inhalt der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie, die abgedeckten Instrumente und insbesondere nachrangige Finanzierungen, und
- (ii) die Deckung der Verluste aufgrund von Wechselkursschwankungen in bestimmten Situationen.
- c) Europäische Plattform für Investitionsberatung
- - Eine gezieltere technische Hilfe für Vorhaben, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, die zur Verwirklichung der Ziele der COP 21 beitragen oder auf digitale Infrastruktur abzielen, sowie für die Kombination anderer EU-Finanzierungsquellen mit dem EFSI. Der Schwerpunkt der Hilfe wird dabei auf Anforderungen liegen, die im Rahmen der derzeitigen Vorkehrungen nicht angemessen gedeckt werden. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass die EIAH aktiv zum Ziel der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI beitragen sollte.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Seit der Vorlage der Investitionsoffensive für Europa im November 20143 haben sich die Bedingungen für einen Investitionsanstieg verbessert; auch das Vertrauen in die Wirtschaft und das Wachstum in Europa kehren langsam zurück. Mit einem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 2 % im Jahr 2015 verzeichnet die EU nun im vierten Jahr in Folge eine moderate Erholung. Wenngleich die makroökonomischen Auswirkungen größerer Investitionsvorhaben nicht unmittelbar spürbar sein können, tragen die mit der Investitionsoffensive angestoßenen umfassenden Anstrengungen bereits konkret Früchte. Die Investitionstätigkeit dürfte sich 2016 und 2017 allmählich erholen, auch wenn sie weiter hinter ihren historischen Niveaus zurückbleibt.
- (2) Diese positive Dynamik sollte aufrechterhalten und die Anstrengungen fortgeführt werden, um die Investitionen auf einen langfristig tragfähigen Trend zurückzuführen. Die Mechanismen der Investitionsoffensive haben sich bewährt und müssen nun ausgebaut werden, um weiter Privatinvestitionen in Sektoren zu mobilisieren, die für die Zukunft Europas von Bedeutung sind und in denen noch Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen.
- (3) Am 1. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel "Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa", in der sie die bisherigen Ergebnisse der Investitionsoffensive und die geplanten nächsten Schritte darlegt, darunter die Verlängerung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) über die ursprünglichen drei Jahre hinaus, die Aufstockung des Finanzierungsfensters für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) innerhalb des bestehenden Rahmens und der Ausbau der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH).
- (4) Der von der EIB-Gruppe umgesetzte und mitfinanzierte EFSI ist auf dem besten Weg, die anvisierte Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft bis Mitte 2018 zu erreichen. Besonders rasch war die Marktaufnahme im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters: Hier übertrifft der EFSI deutlich alle Erwartungen. Daher wurde das KMU-Finanzierungsfenster im Juli 2016 im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 um 500 Mio. EUR aufgestockt. Aufgrund der außergewöhnlichen Nachfrage nach Finanzierungen für KMU im Rahmen des EFSI wird ein größerer Anteil der Finanzierung an KMU gerichtet werden. 40 % der erhöhten Risikoübernahmekapazität des EFSI sollte darauf verwendet werden, den Zugang von KMU zu Finanzierungen auszuweiten.
- (5) Am 28. Juni 2016 kam der Europäische Rat zu folgender Schlussfolgerung:
"Die Investitionsoffensive für Europa und insbesondere der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) haben bereits konkrete Ergebnisse erbracht und sind ein wichtiger Schritt und Beitrag zur Mobilisierung von Privatinvestitionen, während gleichzeitig knappe Haushaltsmittel intelligent eingesetzt werden. Die Kommission beabsichtigt, in Kürze Vorschläge für die Zukunft des EFSI vorzulegen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorrangig geprüft werden sollten."(6) Der EFSI wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren geschaffen und sollte mindestens 315 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren. Angesichts seines Erfolgs spricht sich die Kommission für eine Verdoppelung des EFSI aus - sowohl in Bezug auf seine Laufzeit als auch seine finanzielle Ausstattung. Die rechtliche Verlängerung fällt in den Zeitraum des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens und sollte bis 2020 zu mindestens einer halben Billion Euro an Investitionen führen. Um die Schlagkraft des EFSI noch weiter zu steigern und die angestrebte Verdoppelung des Investitionsziels zu erreichen, sollten auch die Mitgliedstaaten ihren Beiträgen Vorrang einräumen.
- (7) Für die Zeit nach 2020 wird die Kommission die notwendigen Vorschläge unterbreiten, um zu gewährleisten, dass die strategischen Investitionen auf einem tragfähigen Niveau verbleiben.
- (8) Der verlängerte EFSI sollte es ermöglichen, verbleibendes Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und weiter Finanzmittel des Privatsektors für Investitionen zu mobilisieren, die für die Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen - unter anderem für Jugendliche - und das Wachstum in Europa sowie für seine Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind; dabei sollte ein stärkeres Augenmerk auf die Zusätzlichkeit gelegt werden. Die Investitionen betreffen Bereiche wie Energie, Umwelt und Klimaschutz, Sozial- und Humankapital und die dazugehörige Infrastruktur sowie Gesundheitsversorgung, Forschung und Innovation, grenzüberschreitender und nachhaltiger Verkehr und digitaler Wandel. Insbesondere sollte der Beitrag der aus dem EFSI geförderten Vorhaben zur Erreichung der im Rahmen der COP 21 vereinbarten ehrgeizigen Ziele der EU erhöht werden. Auch vorrangige Projekte in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz sollten vermehrt gefördert werden. Darüber hinaus sollte von EFSI-Förderungen für Autobahnen abgesehen werden, es sei denn, sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in die Verkehrssektoren der Kohäsionsländer oder in grenzüberschreitende Verkehrsprojekte unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, zu präzisieren, dass Projekte in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur im Rahmen der allgemeinen Ziele für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, auch wenn dies bereits der Fall ist.
- (9) Der Zusätzlichkeit als ein wesentliches Merkmal des EFSI sollte bei der Projektauswahl erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Insbesondere sollten Maßnahmen nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen, wenn sie ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Bei Infrastrukturvorhaben zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation", auch im Bereich e-Infrastruktur, sollte angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union davon ausgegangen werden, dass sie das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen.
- (10) Mischfinanzierungstätigkeiten, die nicht rückzahlbare Unterstützungsleistungen und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, wie jene im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe", mit Finanzierungen der EIB-Gruppe, einschließlich der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI, sowie anderer Investoren kombinieren, sollten aufgrund ihres Potenzials, die Effizienz der EFSI-Maßnahmen zu steigern, gefördert werden. Mischfinanzierungen zielen darauf ab, den Mehrwert der EU-Ausgaben durch Mobilisierung zusätzlicher Mittel privater Investoren zu steigern und zu gewährleisten, dass die unterstützten Maßnahmen wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind.
- (11) Um die Inanspruchnahme des EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zu erhöhen, sollten die allgemeinen Ziele, für die im Rahmen des EFSI Unterstützung gewährt werden kann, erweitert werden.
- (12) Die EU sollte über den gesamten Investitionszeitraum eine Unionsgarantie (im Folgenden "EU-Garantie") bereitstellen, die zu keinem Zeitpunkt 26 000 000 000 EUR übersteigen sollte, um die Investitionsförderung aus dem EFSI zu ermöglichen; von diesem Betrag sollten höchstens 16 000 000 000 EUR vor dem 6. Juli 2018 verfügbar sein.
- (13) Es wird erwartet, dass die EFSI-Förderung dank der Kombination der EU-Garantie mit den von der EIB bereitzustellenden 7 500 000 000 EUR zu 100 000 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen führen wird. Diese vom EFSI geförderten 100 000 000 000 EUR dürften bis 2020 wiederum mindestens 500 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft anstoßen.
- (14) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Gesamthaushalt der Union an den EU-Garantiefonds für die zusätzlich zu tätigenden Investitionen sollte eine Mittelübertragung aus den verfügbaren Mitteln der Fazilität "Connecting Europe" (CEF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4 erfolgen. Darüber hinaus sollten aus den Mitteln für die CEFFinanzierungsinstrumente 1 145 797 000 EUR an die Zuschusskomponente der CEF übertragen werden, um eine Kombination mit dem EFSI oder anderen relevanten Instrumenten, vor allem solchen, die auf Energieeffizienz abzielen, zu erleichtern.
- (15) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den aus dem EFSI geförderten Investitionen sollte die Zielquote des EU-Garantiefonds auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgelegt werden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
- (16) Im Einklang mit dem außergewöhnlichen Bedarf an KMU-Finanzierungen im Rahmen des EFSI, der sich fortsetzen dürfte, sollte das KMU-Finanzierungsfenster erweitert werden. Besonderes Augenmerk sollte sozialen Unternehmen gelten; dazu sollten auch neue Instrumente entwickelt und eingesetzt werden.
- (17) Um die Sichtbarkeit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 gewährten EU-Garantie zu steigern, sollten die EIB und der EIF sicherstellen, dass die Endbegünstigten, und unter anderem auch KMU, über die Möglichkeit einer EFSIFörderung informiert werden.
- (18) Um die Transparenz im Zusammenhang mit EFSI-Vorhaben zu steigern, sollte der Investitionsausschuss in seinen öffentlich zugänglichen Entscheidungen erläutern, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Vorhaben von der EU-Garantie erfasst werden sollte, und dabei besonders auf die Erfüllung des Kriteriums der Zusätzlichkeit eingehen. Das Scoreboard der Indikatoren sollte veröffentlicht werden, sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird.
- (19) Die durch den EFSI geförderten Vorhaben sollten die EU-Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich befolgen.
- (20) Darüber hinaus ist es angezeigt, einige technische Präzisierungen zum Inhalt der Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie, zu den von ihr erfassten Finanzierungsinstrumenten und zu den Modalitäten der Deckung von Wechselkursrisiken in die Verordnung aufzunehmen. Die Vereinbarung mit der EIB über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie sollte im Einklang mit dieser Verordnung angepasst werden.
- (21) Die Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) sollte ausgebaut werden und ihre Tätigkeit sollte sich auf Anforderungen konzentrieren, die im Rahmen der derzeitigen Vorkehrungen nicht angemessen gedeckt werden. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, die Vorbereitung von Projekten zu unterstützen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die zur Erreichung der Ziele der COP 21 beitragen. Neben ihrer Aufgabe, aufbauend auf bestehende Beratungsdienste der EIB und der Kommission als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der EU zu fungieren, sollte die EIAH auch einen aktiven Beitrag zu dem Ziel der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI leisten und die EIB erforderlichenfalls bei der Ausarbeitung von Projekten unterstützen. Des Weiteren sollte sie sich aktiv an der Einrichtung von Investitionsplattformen beteiligen und Beratung zur Kombination anderer EU-Finanzierungsquellen mit dem EFSI anbieten.
- (22) Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 2015/1017 sollten daher entsprechend geändert werden.
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 7 500 000 000 EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür,";
- b) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten, der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,";
(2) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB in der Regel Aspekte wie Nachrangigkeit, Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten grenzübergreifende Merkmale, eine spezifische Risikoexponierung oder andere, in Anhang II näher erläuterte nachweisbare Aspekte aufweisen.
Vorhaben der EIB, die mit einem Risiko verbunden sind, das geringer als das Mindestrisiko im Rahmen der Sondertätigkeiten der EIB ist, können ebenfalls durch den EFSI gefördert werden, wenn der Einsatz der EU-Garantie erforderlich ist, um Zusätzlichkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes zu gewährleisten.
Bei durch den EFSI geförderten Projekten, die eine physische Infrastruktur zur Verbindung zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Ausweitung einer physischen Infrastruktur oder einer mit einer physischen Infrastruktur zusammenhängenden
Dienstleistung von einem Mitgliedstaat auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, gilt das Zusätzlichkeitskriterium ebenfalls als erfüllt.";
(3) In Artikel 6 Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
"Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI-Vorhaben zu fördern hat, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden und die";
(4) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement,";
- ii) Der folgende Buchstabe l wird angefügt:
"l) Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur.";
- b) In Absatz 10 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat, dem geschäftsführenden Direktor und dem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.";
- c) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
"Erhält der geschäftsführende Direktor Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung, so obliegt es ihm, den Lenkungsrat zu informieren und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.";
- d) In Absatz 12 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich und enthalten eine Begründung, in der insbesondere auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums eingegangen wird. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen. Bei seiner Beschlussfassung stützt sich der Investitionsausschuss auf die von der EIB vorgelegten Unterlagen.";
(5) Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
- "h) Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur;
- i) im Falle der in Anhang I und Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU der Kommission5 aufgelisteten weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sonstige für eine EIB-Förderung in Frage kommende Industrie- und Dienstleistungszweige.";
- b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Gemäß den auf der COP 21 eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSIFinanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" Projekten zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Lenkungsrat stellt detaillierte Leitlinien hierfür bereit.";
- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum
- a) 31. Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde,
- b) 31. Dezember 2020 für EIF-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde.";
- d) Absatz 4 wird gestrichen;
(6) Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;";
(7) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 26 000 000 000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 26 000 000 000 EUR nicht überschreiten und bis zum 6. Juli 2018 nicht mehr als 16 000 000 000 EUR betragen.";
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 6 500 000 000 EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB einen Betrag von mindestens 4 000 000 000 EUR an Finanzmitteln oder Garantien zusätzlich ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Höchstbetrag gegebenenfalls vom Lenkungsrat angepasst werden.";
- c) Absatz 6 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
- "a) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall;
- b) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;";
(8) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden "Zielbetrag") eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 35 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.";
- b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Ab dem 1. Juli 2018 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter 50% des Zielbetrags fällt oder falls sie laut ihrer Risikobewertung binnen eines Jahres unter diesen Betrag fallen könnte, einen Bericht über die gegebenenfalls erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen vor.";
- c) Die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
- (8) Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des vollen Garantiebetrags verwendet.
- (9) Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des vollen EU-Garantiebetrags verwendet.
- (10) Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26 000 000 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.";
(9) Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) In Unterabsatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem auf eine zielgerichtete Unterstützung in Bezug auf die Nutzung technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente und die Nutzung öffentlichprivater Partnerschaften, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten zu berücksichtigen sind.";
- ii) In Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie leistet außerdem Unterstützung bei der Ausarbeitung von Klimaschutz- oder Kreislaufwirtschaftsprojekten oder Teilen davon, insbesondere im Zusammenhang mit der COP 21, von Projekten im digitalen Sektor sowie von Projekten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5.";
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie gegebenenfalls der Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB bei der Ausarbeitung von Maßnahmen,";
- ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) der proaktiven Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen,";
- iii) Der folgende Buchstabe f wird angefügt:
"f) der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSIFörderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der Fazilität "Connecting Europe").";
- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten vor Ort zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.";
- d) In Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts, eines internationalen Finanzinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde - einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren -, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügt, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen.";
(10) Artikel 18 wird wie folgt geändert:
(11) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
"Die EIB und der EIF informieren die Endbegünstigten, auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen oder verpflichten die Finanzintermediäre dazu, dies zu tun.";
(12) Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterstützen die EIB, der EIF und alle Finanzintermediäre keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen.
Insbesondere beteiligen sich die EIB und der EIF an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem Staat befindet, der bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht mit der Union zusammenarbeitet.
Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, setzen die EIB und der EIF keine Mechanismen der Steuerumgehung und insbesondere keine Strategien der aggressiven Steuerplanung sowie keine Praktiken ein, die den für die EU geltenden Grundsätzen des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den Empfehlungen und Mitteilungen der Kommission nicht genügen, und beteiligen sich nicht an solchen.
Die Kommission stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien bereit.";
(13) In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten der ersten zwei Sätze folgende Fassung:
"Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.";
(14) Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 29 992 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
- a) Verkehrssektor: 23 895 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;
- b) Telekommunikationssektor: 1 091 602 000 EUR;
- c) Energiesektor: 5 005 075 000 EUR.
Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates(*) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.
- (*) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. COM (2016) 359 final.
- 2. COM (2016) 589 final.
- 3. COM (2014) 903 final.
- 4. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 067/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
- 5. Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22).