A. Problem und Ziel
- Die Pensionsfonds sind nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und gemäß §§ 341 Abs. 4, 341f Handelsgesetzbuch verpflichtet, eine Deckungsrückstellung für die Verpflichtungen aus den Pensionsplänen zu bilden.
- Die Berechnung der Deckungsrückstellung ist in § 116 VAG und der dazu erlassenen Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (PFDeckRV) geregelt. Die Verordnung regelt nur Fälle, in denen eine prospektive Deckungsrückstellung zu bilden ist, weil das Unternehmen eine bestimmte Leistung garantiert (versicherungsförmige Durchführung). Daher dürfen inhaltlich keine geringeren Anforderungen gelten als bei Lebensversicherungsunternehmen.
- Wegen des weiteren Rückgangs der Umlaufrendite für Anleihen der öffentlichen Hand wird der Höchstrechnungszins für Versicherungsunternehmen auf 2,25% gesenkt. Diese Absenkung ist daher hier nachzuvollziehen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Soweit die Pensionsfonds die Prämienkalkulation an den Rechnungszins anpassen, ist eine geringe Erhöhung der Prämien zu erwarten. Außerdem entstehen durch die Umstellung selbst Kosten. Da die Herabsetzung des Rechnungszinses rechtlich geboten ist, müssen diese Kosten hingenommen werden.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Juli 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Vom ... 2006
Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 36 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. 1 1310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 2 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dürfen nur insoweit geändert werden, als die den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien
(1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermögensanlage vorsieht ("Feststellungsverfahren"), ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwerts der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des § 112 Abs. 1 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden."
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Die Verordnung regelt entsprechend der Ermächtigung in § 116 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) den Höchstwert des Rechnungszinses für die Berechnung der Deckungsrückstellung. Die Verordnung regelt nur Fälle, in denen eine prospektive Deckungsrückstellung zu bilden ist (versicherungsförmige Durchführung). Daher dürfen materiell keine geringeren Anforderungen gelten als bei Lebensversicherungsunternehmen.
Wegen des weiteren Rückgangs der Umlaufrendite für Anleihen der öffentlichen Hand wird der Höchstrechnungszins für Versicherungsunternehmen auf 2,25% gesenkt. Diese Absenkung ist daher hier nachzuvollziehen.
Die weiteren Änderungen beruhen auf den ersten praktischen Erfahrungen mit der Aufsicht über Pensionsfonds. Sie sollen den betroffenen Unternehmen die Anwendung der Verordnung erleichtern
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Anpassung an die Aufhebung der Absätze 6 und 7 des § 1.
Zu Buchstabe b
Durch Doppelbuchstabe aa wird der Höchstrechnungszins für versicherungsförmige Garantien entsprechend der parallelen Herabsetzung des Höchstrechnungszinses für die Lebensversicherung herabgesetzt. Doppelbuchstabe bb dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung der Aufsichtsbehörde.
Zu Buchstabe c
Die Absätze 6 und 7 werden aus systematischen Gründen in den § 3 überführt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Anpassung an die Aufhebung der Absätze 6 und des § 1.
Zu Buchstabe b
In der neuen Überschrift des § 2 erfolgt bereits eine Bezugnahme auf versicherungsförmige Garantien, in Absatz 3 kann daher der Anfang des Satzes kann daher entfallen.
Zu Nummer 3
Bei den Absätzen 6 und 7 des § 1 handelt es sich nicht um versicherungsförmige Garantien. Zur Erhöhung der Verständlichkeit und Systematik der Verordnung werden die beiden Absätze daher aus § 1 herausgelöst und bilden nunmehr einen eigenen Paragraph. Der bisherige Inhalt des § 3 hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Zu Artikel 2
Die Verordnung soll sofort in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderung des Höchstrechnungszinses, die erst zum 1. Januar 2007 Kraft treten soll.