Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 01 - neu - MPVerfVO)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 3 wie folgt zu ändern:
Begründung:
§ 3 Absatz 1 der vorliegenden MPVerfVO suggeriert, dass ein Meisterprüfungsausschuss bereits in allen Fällen beschlussfähig sei, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sei. In § 3 Absatz 2 der vorliegenden MPVerfVO wird dies wieder für bestimmte Fälle in Frage gestellt. Welche das sind, erschließt sich erst durch intensive Suche in der Verordnung. Die vier Sachverhalte, die bei der Beschlussfassung die Mitwirkung aller Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses verlangen, sind Entscheidungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings tangieren können. Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum diese nicht expressis verbis in der MPVerfVO aufgelistet werden sollen.
Zu Buchstabe a:
Die vorliegende MPVerfVO lässt Pattsituationen im Stimmverhältnis ungelöst. Hier hilft die vorgeschlagene Gewichtung der Stimme des Vorsitzes. Zugleich wird inzidenter deutlich, dass der Vorsitz stets zu den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses zählen muss.
Zu Buchstabe b:
Dieser Satz entspricht der zurzeit geltenden Fassung des § 3 Absatz 1 Satz 1 MPVerfVO. Sie hat sich in der Praxis bewährt und ist daher beizubehalten.