860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 GPV)
In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 3 Nummer 2 nach dem Wort "Lebensmittel-" das Wort ", Futtermittel-" einzufügen.
Begründung
Mit der Aufnahme des Wortes "Futtermittel" soll verhindert werden, dass eine in der amtlichen Futtermittelüberwachung tätige Person als Gegenprobensachverständige für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln tätig werden kann.
2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2, 3 GPV)
In Artikel 1 ist § 7 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Im bisherigen § 7 Absatz 2 Satz 4 sind die Wörter "gelten Satz 1 bis 3" durch die Wörter "gelten Satz 1 und 2" zu ersetzen.
- b) § 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter "oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, den unmittelbaren Lieferanten oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert." durch die Wörter ", auch in Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder" zu ersetzen.
- cc) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbewahrt."
Begründung
Die vorgesehenen Informationspflichten können im Interesse der Unternehmer und der Überwachungsbehörden weiter reduziert werden. Die zuständigen Behörden benötigen die Informationen über die erfolgte Weiter-Unterrichtung durch den Lebensmittelunternehmer nur im Bedarfsfall, beispielsweise wenn das Untersuchungsergebnis einer amtlichen Probenahme bzw. das Hinterlassen einer Gegenprobe angezweifelt wird. Eine Information an die zuständige Behörde in jedem Fall einer hinterlassenen Gegenprobe darüber, dass der Lebensmittelunternehmer seiner Verpflichtung aus § 7 Absatz 2 Satz 1 nachgekommen ist, wird darüber hinaus nicht für erforderlich gehalten.
B.
- 3. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.