A. Problem und Ziel
- Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titanoxid (E 171), (A131. EU (Nr. ) L 82 S. 10), in deutsches Recht umgesetzt.
- Weiterhin wird eine auf Grund der durch Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 geänderten Rechtslage erforderlich gewordene Anpassung der Fruchtsaftverordnung vom 24_ Mai 2004 (BGBl. I Si 1016) hinsichtlich der Verwendung von Kohlensäure vorgenommen.
- Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs am 1.L2006 wurde die bis dahin geltende Definition von "Separatorenfleisch" gemäß der Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch geändert. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird daher die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an diese neue Rechtslage angepasst.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung durch die notwendigen Mehruntersuchungen Mehrkosten verursachen. Von Schleswig-Holstein wurden einmalige Mehrkosten in Höhe von 4,500 € genannt.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Juli 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vorn Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Vom ... 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 35 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vorn 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Der Anlage 3 der Fruchtsaftverordnung vom 24_ Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die durch Artikel 12.der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird folgende Nummer 4 angefügt:
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 095/451EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titanoxid (E 171) (AB1. EU (Nr. ) L 82 S. 10).
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
- 1. § 6a wird wie folgt gefasst:
" § 6a Übergangsvorschrift
Zusatzstoffe, die vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."
- 2. In Anlage 2 Liste B wird Spalte 3 der Positionen "E 110" und "E 171" jeweils wie folgt gefasst: "Richtlinie 95/45/EG vom 26.7.1995, ABI. EG (Nr. ) L 226 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2006/33/EG vom 20.3.2006, ABI. EU (Nr. ) L 82 S. 10".
Artikel 3
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
In Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. November 2005 (BGBl. I S. 3160) geändert worden ist, werden in der Spalte "Zutat" bei der Position "Skelettmuskeln" im Satz 2 die Wörter "§ 2 Nr. 7a der Fleischhygiene-Verordnung" durch die Wörter "Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABI. EU (Nr. ) L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22)" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titanoxid (E 171) (AB1. EU (Nr. ) L 82 S. 10) in deutsches Recht umgesetzt.
Weiterhin wird eine auf Grund der durch Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geänderten Rechtslage erforderlich gewordene Anpassung der Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) hinsichtlich der Verwendung von Kohlensäure vorgenommen.
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs am 1.1.2006 wurde die bis dahin geltende Definition von "Separatorenfleisch" gemäß der Richtlinie 641433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch geändert. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird daher die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) an diese neue Rechtslage angepasst.
Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung Mehrkosten verursachen. Die Länder wurden daher im Rahmen der Anhörung gebeten, mitzuteilen, ob bei der Durchführung der Verordnung Mehrkosten entstehen. Von Schleswig-Holstein wurden einmalige Mehrkosten in Höhe von 4.500 € genannt.
Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird die Verwendung von Kohlensäure bei der Herstellung der in Anlage 1 der Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 aufgeführten Erzeugnisse zugelassen.
Die Verwendung von Kohlensäure bei der Herstellung entsprechender Erzeugnisse ist in der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABE. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) vorgesehen. Diese Richtlinie wurde im Wesentlichen durch die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Die Zulassung der Verwendung von Kohlensäure wurde zum damaligen Zeitpunkt durch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) geregelt. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sieht eine entsprechende Vorschrift nicht mehr vor. Die Zulassung von Kohlensäure als Zutat erfolgt nunmehr in der Fruchtsaftverordnung.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Enthält die erforderlichen Abverkaufsfristen.
Zu Nummer 2
Mit der Richtlinie 2006/33/EG werden für zwei Zusatzstoffe Reinheitskriterien geändert. Die Anlage 2 ist daher entsprechend geändert worden.
Zu Artikel 3
Die Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG verweist zur Definition von "Separatorenfleisch" auf "die gemeinschaftliche Definition".
Diese ergab sich bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus der Richtlinie 064/433/EWG. Die LMKV verweist daher - in Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG - zur Definition von "Separatorenfleisch" auf die entsprechende nationale Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG (§ 2 Nr. 7a Fleischhygiene-Verordnung). Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergibt sich aus dieser die "gemeinschaftliche Definition von Separatorenfleisch". Mit Artikel 3 wird die LMKV entsprechend angepasst.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.