A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 Satz 1 der 11. BImSchV)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Angabe "3.11" sind die Wörter "mit einer Schlagenergie von bis zu 50 Kilojoule pro Hammer oder einer Wärmeleistung von höchstens 20 MW" einzufügen.
- b) Nach den Angaben "7.2", "7.4", "7.19" und "7.32" ist jeweils die Angabe "(Spalte 2)" einzufügen.
Begründung:
Ohne diese Änderung würden Anlagen aus dem Anwendungsbereich der 11. BImSchV entfallen, die bisher emissionserklärungsbedürftig waren, aber weiterhin in den Bereich des PRTR fallen. Diese Anlagen sollten im Anwendungsbereich der 11. BImSchV verbleiben, da die Emissionserklärung den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Pflichten nach Artikel 9 Abs. 2 der PRTR-Verordnung als wichtige Unterlage dient und nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Anlagen nur geringe Emissionsrelevanz haben.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV)
In Artikel 1 Nr. 5 ist § 4 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- 2. a) In Satz 1 ist die Angabe "2007" durch die Angabe "2008" zu ersetzen.
- 3. b) In Satz 2 ist das Wort "dritte" durch das Wort "vierte" zu ersetzen.
Begründung:*
Zu Buchstabe a und b:
Vor der Implementierung des europäischen Schadstoffregisters EPER in das deutsche Recht durch Änderung der 11. BImSchV im Jahr 2004 bestand ein Berichtsturnus von vier Jahren. Durch die für § 4 Abs. 1 Satz 2 vorgeschlagene Änderung wird der Turnus für die Emissionserklärung von jetzt drei Jahren auf vier Jahre wieder verlängert. Die Anpassung des ersten Erklärungsjahres auf 2008 folgt der Systematik vor Einführung des EPER.
Die Änderung des ersten Erklärungsjahres und des Erklärungsturnus dienen einerseits der Entlastung der Betriebe, die zur Abgabe der Emissionserklärung verpflichtet sind. Andererseits werden auch die Behörden, die die Emissionserklärungen entgegennehmen und weiterverarbeiten, entlastet. Ein vierjähriger Erhebungsturnus ist ausreichend, um aussagekräftige Daten und Informationen zu generieren. Der dreijährige Turnus war seinerzeit eingeführt worden, um die Berichtspflichten mit denen gemäß EPER zu harmonisieren. Nachdem EPER und damit Vorgaben der EU wegfallen, kann der im nationalen Recht (11. BImSchV) festzulegende Erhebungsturnus neu bestimmt werden.
* Die Begründung wird bei Annahme beider Ziffern redaktionell zusammengefasst.
Zu Buchstabe b:
Durch die Änderung wird der Turnus für die Emissionserklärung von jetzt drei Jahren auf vier Jahre verlängert. Dies dient einerseits der Entlastung der Betriebe, die zur Abgabe der Emissionserklärung verpflichtet sind. Andererseits werden auch die Behörden, die die Emissionserklärungen entgegennehmen und weiterverarbeiten, entlastet. Ein vierjähriger Erhebungsturnus ist ausreichend, um aussagekräftige Daten und Informationen zu generieren. Der dreijährige Turnus war seinerzeit eingeführt worden, um die Berichtspflichten mit denen gemäß EPER zu harmonisieren. Nachdem EPER und damit Vorgaben der EU wegfallen, kann der im nationalen Recht (11. BImSchV) festzulegende Erhebungsturnus neu bestimmt werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c - neu - (Anhang zur 11. BImSchV)
Dem Artikel 1 Nr. 6 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Der Anhang wird wie folgt gefasst:
Anhang
Emissionserklärung
Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
Emissionserklärung | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
- Erklärungszeitraum |
- Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung |
- Name |
- Telefon/Fax/Email-Adresse |
- Ort, Datum |
Betreiber1) | |
- Name |
- Anschrift |
- Postleitzahl |
- Ort, Ortsteil |
- Straße/Nummer |
Werk/Betrieb 1) | |
- Identifikationsnummer des Werks/Betriebs |
- Name |
- Standort |
- Postleitzahl |
- Ort, Ortsteil |
- Straße/Nummer |
- Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr |
- Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) |
Quellen | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. |
- Beschreibung |
- Nummer |
- Bezeichnung |
- Lage |
- Rechtswert der Quelle [m] |
- Hochwert der Quelle [m] |
- Maße |
- Fläche [m2] |
- Geometrische Höhe [m] |
Anlagen 1) | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. |
- Nummer |
- Bezeichnung |
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV |
- Installierte Leistung/Kapazität |
- Maßzahl |
- Einheit |
- Bezug |
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe | Anzugeben sind nur die Stoffe (z.B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z.B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. |
- Nummer der Anlage |
- Bezeichnung |
- Verwendungsart |
- Heizwert (unterer) [kJ/kg] |
- Massenstrom [t/a] |
Emissionsverursachender Vorgang | Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen auf Grund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z.B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normzustand (273 K; 1013 hPa) zu beziehen. |
- Nummer der Anlage |
- Nummer der Quelle |
- Nummer |
- Art |
- Bezeichnung |
- Gesamtdauer [h/a] |
- Abgas |
- Reinigungsart |
- Volumenstrom [m3/h] |
- Feuchte [Vol-%] |
- Temperatur [oC] |
Emissionen | Emissionen sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z.B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden. |
- Nummer der Anlage |
- Nummer der Quelle |
- Nummer des emissionsverursachenden Vorganges |
- Emittierter Stoff |
- Bezeichnung |
- Aggregatzustand |
- Emissionsmassenstrom [kg/h] |
- Jahresfracht [kg/a] |
- Ermittlungsart der Jahresfracht |
- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt |
1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen."
Begründung:*
Durch den Wegfall von Datenangaben im Anhang wird die Emissionserklärung auf das Wesentliche beschränkt.
Die Emissionserklärung soll im Wesentlichen nur noch als Grundlage für die Beurteilung der Luftqualität zur Aufstellung und Durchführung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen dienen.
Die Daten aus der Emissionserklärung sind im Bereich der Luftreinhalteplanung von grundsätzlicher Bedeutung. Auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben ist eine Beurteilung der Luftqualität im gesamten Bundesgebiet erforderlich. Diese Beurteilung wird u.a. mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen durchgeführt, denen die Daten aus den Emissionserklärungen zu Grunde liegen. Sofern ein Luftreinhalteplan erforderlich wird, sind die Maßnahmen im Luftreinhalte- bzw. Aktionsplan entsprechend ihrem Verursacheranteil bei den Emittenten durchzuführen die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Hierbei kann es auch um konkrete Anlagen handeln. Zur Ermittlung dieser Emittenten und zur Festlegung geeigneter Maßnahmen sind anlagenscharfe Daten aus der Emissionserklärung erforderlich.
Durch den Verzicht auf die Angaben zu Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen (bisherige Zeile 6 der Tabelle) wird der Detaillierungsgrad innerhalb der Emissionserklärung auf das Notwendige reduziert. Separat für Anlagenteile und Nebeneinrichtungen erhobene Daten bringen keinen aussagekräftigen Erkenntnisgewinn. Die Erhebung der Gesamtemissionen bleibt gemäß den jetzt und auch künftig vorgesehenen Angaben erhalten. Sowohl nach § 1 Satz 1 der 11. BImSchV ausgenommene als auch sonstige Anlagen können dennoch genehmigungsbedürftige Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen haben, z.B. Feuerungsanlagen. § 1 Satz 2 der 11. BImSchV stellt klar, dass in diesen Fällen die Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen wie Anlagen zu erklären sind.
Die verbleibenden Angaben der 11. BImSchV erlauben weiterhin die Erstellung eines qualitativ ausreichenden Emissionskatasters. Zukünftige Berichterstattungen zu Schadstofffrachten und Emittenten außerhalb des demnächst verbindlichen PRTR an den Bund und die Europäische Gemeinschaft sind so weiterhin gewährleistet. Bei Wegfall der Emissionserklärung müssten Einzelabfragen beim Anlagenbetreiber an deren Stelle treten, was für die Industrie eine größere Belastung bedeuten würde.
Mit den Streichungen wird zudem ein Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Entlastung von Unternehmen geleistet.
Durch den Wegfall von Datenangaben im Anhang wird die Emissionserklärung auf das Wesentliche beschränkt.
Durch den Verzicht auf die Angaben zu Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen (bisherige Zeile 6 der Tabelle) wird der Detaillierungsgrad innerhalb der Emissionserklärung auf das Notwendige reduziert. Separat für Anlagenteile und Nebeneinrichtungen erhobene Daten bringen keinen aussagekräftigen Erkenntnisgewinn. Die Erhebung der Gesamtemissionen bleibt gemäß den jetzt und auch künftig vorgesehenen Angaben erhalten. Der Erhebungsaufwand für Anlagenteile und Nebeneinrichtungen steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die verbleibenden Angaben der 11. BImSchV erlauben weiterhin die Erstellung eines qualitativ ausreichenden Emissionskatasters. Dies ist zur Unterstützung von zielgerichteten Entscheidungen im Bereich der Luftreinhaltung und zur Erstellung von Luftreinhalteplänen erforderlich. Zukünftige Berichterstattungen zu Schadstofffrachten und Emittenten außerhalb des demnächst verbindlichen PRTR an den Bund und die Europäische Gemeinschaft sind so weiterhin gewährleistet.
Mit den Streichungen wird zudem ein Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Entlastung von Unternehmen geleistet.
* Die Begründung wird bei Annahme redaktionell zusammengefasst.
B
5. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.