9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ratsbehandlung des Kommissionsvorschlags auf folgende Änderungen hinzuwirken:
- - Es sind Anforderungen an das vorzulegende Strahlenschutz- und das Qualitätssicherungsprogramm und damit Kriterien für die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung festzulegen, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. - Die in Anhang 1 Nummer 6 bezüglich des Qualitätsicherungsprogramms vorgesehene behördliche Überprüfung ist auch für das Strahlenschutzprogramm zu schaffen.
- - Die Behörde erhält auch schon bei der Ausstellung der Registrierungsbescheinigung eine Versagungsmöglichkeit für den Fall der Nichterfüllung der Anforderungen; bislang sind in Artikel 7 lediglich nachträgliche Sanktionen vorgesehen.
- - Die Möglichkeit zur Versagung oder zur nachträglichen Sanktionierung nach Artikel 7 soll auch bei Verstößen gegen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter gelten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Grundsätzlich ist der Begründung der Kommission in der Unterlage (SEK (2011) 1005) zuzustimmen. Diese beruft sich darauf, dass die vorgeschlagene Verordnung vor dem Hintergrund eines wachsenden Marktes für Beförderungsdienstleistungen dafür sorgen würde, dass die speziellen Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sendungen, für die zahlreiche unterschiedliche Erlaubnisse und Genehmigungen erforderlich sind, vereinheitlicht und wirksam angegangen würden, wodurch ein echter zusätzlicher Nutzen geschaffen würde.
Der vorgelegte Verordnungsvorschlag enthält jedoch einige Defizite, die eine Überarbeitung notwendig machen:
Das in Deutschland derzeit übliche Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren setzt die Erfüllung bestimmter materieller Anforderungen voraus (z.B. Fachkunde und Sicherungsmaßnahmen). Im Registrierungsverfahren hat der Beförderer zwar ein Strahlenschutzprogramm und ein Qualitätssicherungsprogramm vorzulegen. Für beides enthält die Verordnung aber keine Anforderungen. Auch fehlt beim Strahlenschutzprogramm die Möglichkeit, dass die Registrierungsbehörde dies überprüfen kann. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit ist lediglich für das Qualitätssicherungsprogramm vorgesehen, allerdings auch nur im Antragsformular und nicht in der Verordnung selbst. Damit fehlen letztlich Entscheidungskriterien für die Registrierung.
Außerdem sieht Artikel 7 des Verordnungsvorschlags nur ein nachträgliches Eingreifen der Behörde vor, wenn ein Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung festgestellt wird. Abgesehen davon, dass der Verordnungsvorschlag eigentlich keine Anforderungen (s. o.) enthält, fehlt die Möglichkeit, die Registrierung bereits zu versagen, wenn den Umständen nach nicht zu erwarten ist, dass die vorzulegenden Programme auch eingehalten werden können.
Schließlich fehlt auch die Möglichkeit, die Registrierung auch dann zu versagen oder zu entziehen, wenn der Beförderer gegen die Gefahrguttransportvorschriften verstoßen hat. Diese Vorschriften enthalten alle wichtigen technischen Vorschriften für den Transport radioaktiver Stoffe (z.B. Verpackung, Begleitpapiere).
16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob der Kommission vor dem Hintergrund der bestehenden europäischen und deutschen Strahlenschutzvorschriften Vorschläge zur Nachbesserung der Regelungen über das "Registrierungssystem" unterbreitet werden sollen. Die Bundesregierung möge im Rahmen dieser Prüfung auch die bisherigen Erfahrungen der Länder berücksichtigen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin, die Länder über das Ergebnis ihrer Prüfung zu informieren.
In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, inwieweit die im deutschen Atom- und Strahlenschutzrecht geltenden Standards weiterhin Geltung beanspruchen können.
Es ist dabei auch zu prüfen, ob gegebenenfalls Übergangsregelungen bei der Einführung des Registrierungssystems erforderlich sind, auch mit Blick auf den Bestandsschutz bereits erteilter Beförderungsgenehmigungen.
Ein Aspekt der Prüfungen sollte auch sein, welcher personelle und gegebenenfalls finanzielle Aufwand auf die Behörden zukommt.