901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Abschnitt 5.4 Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten (Fragen 7 bis 9)
Zu Frage 7:
Ja, die für die Erhebung von Fischereidaten für einen bestimmten Verwendungszweck (z.B. für die Bestandabschätzung) gesammelte Daten sollten, ohne der Verpflichtung nachzukommen, die Genehmigung der ursprünglichen Datenanbieter einzuholen, wiederverwendet werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nur im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik geschehen darf und die Endnutzer (International Council for the Exploration of the Sea (ICES) und Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries (STECF)) klar definiert sein müssen.
Für diesen Zweck ist eine Rückverfolgbarkeit auf den "Datenanbieter" nicht erforderlich und daher sind die Daten nur in aggregierter Form ohne Genehmigung des ursprünglichen Datenanbieters zur Verfügung zu stellen. Die in Satz 2 von Absatz 2 auf Seite 16 der BR-Drucksache getroffene Aussage ist dabei von hoher Bedeutung.
Zu Frage 8:
Ein Internetportal ähnlich denen für das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (EMODnet) sollte nicht eingerichtet werden.
Die Einrichtung eines speziellen Internetportals ist nicht erforderlich. Der ICES verwertet die Daten. Die entsprechenden Berichte mit Rohdaten werden von dort zur Verfügung gestellt. In das EMODnet können die Daten eingestellt werden, die im Zusammenhang mit den Forschungsprogrammen des Johann Heinrich von Thünen-Instituts (International Bottom Trawl Survey in the North Sea (IBTS) usw.) oder der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erhoben wurden.
Zu Frage 9:
Kontrolldaten wie solche, die über das Schiffsüberwachungssystem zur Verfolgung von Fischereifahrzeugen gesammelt werden, sollten nicht besser zugänglich gemacht werden.
Es werden im Rahmen der Fischereiüberwachung auch verdachtsunabhängige Kontrollen (wie bei der Überwachung mit dem Vessel Monitoring System (VMS1) durchgeführt. Sollten während dieser Kontrollen keine Verstöße festgestellt werden, werden die erhobenen Daten nicht gespeichert. Sind wiederum Verstöße festgestellt worden, werden diese Daten nach Abschluss des Bußgeld- oder Gerichtsverfahrens gelöscht. Im Rahmen der Gefahrenabwehr erhobene Daten werden insgesamt nach Wegfall des Kontrollzweckes vernichtet.
Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 geht schon weit über das erforderliche Maß hinaus.
Artikel 37 des Vorschlags für eine Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM (2011) 425 final) sieht dies dagegen nicht vor.
Eine Nutzung dieser Daten sollte daher auch unterbleiben.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
- 1. satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem