2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei den laufenden und künftigen Verhandlungen von Verträgen im Bereich der inter- und supranationalen Organisationen sicherzustellen, dass den Bediensteten die Befreiung von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt eingeräumt wird.
Sollte die Bundesregierung im Rahmen der Vertragsverhandlungen dennoch beabsichtigen, auf den Progressionsvorbehalt zu verzichten, wird sie gebeten, die Länder über das Bundesfinanzministerium auf Fachebene zu unterrichten und deren Zustimmung hierzu einzuholen.
Begründung:
§ 32b Absatz 1 Nummer 4 EStG verlangt für die Einbeziehung von Einkünften, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, in die Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt), dass diese Steuerfreiheit ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte in die Berechnung des Steuersatzes steht. Enthält ein zwischenstaatliches Übereinkommen keine Aussage zur Einbeziehung der Bezüge in die Berechnung des Steuersatzes, ist insoweit ein Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. Damit ist es Deutschland verwehrt, diese Bezüge bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Bediensteten oder die Einkünfte seines Ehegatten mit zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates erläutert, dass sie bewusst aus gesamtstaatlichem Interesse heraus auf die Vereinbarung eines Progressionsvorbehalts verzichtet hat, um eine erfolgreiche Bewerbung der Bundesrepublik Deutschland um den Sitz der IRENA zu erreichen. Die Bundesrepublik sei einer der wichtigsten Initiatoren von IRENA.
Vor diesem Hintergrund stimmt der Bundesrat trotz seiner Bedenken wegen der Ungleichbehandlung mit den Bediensteten anderer internationaler Organisationen diesem Abkommen zu. Die Bundesregierung wird aber aufgefordert, im Rahmen der nächsten Abkommensverhandlungen grundsätzlich nicht mehr auf die Vereinbarung eines Progressionsvorbehalts zu verzichten, da die Einbeziehung von steuerfreien Einkünften der Bediensteten in den Progressionsvorbehalt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach seiner Leistungsfähigkeit geboten ist.
Der Bundesrat erkennt jedoch an, dass es im Einzelfall im gesamtstaatlichen Interesse liegen kann, auf den Progressionsvorbehalt zu verzichten. Die Länder wünschen aber, in diese Entscheidung eingebunden zu werden. Geeignet ist insoweit eine Einbindung der Länder auf Fachebene über das Bundesfinanzministerium. Daher sollten die Länder künftig bereits im Rahmen der Abkommensverhandlungen über das Bundesfinanzministerium auf Fachebene über einen beabsichtigten Verzicht auf den Progressionsvorbehalt unterrichtet werden und hierüber auch abstimmen können.