A. Problem und Ziel
Mit der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714) wurden die Maßstäbe festgelegt, wie die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind. Die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung werden nach § 46 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu 84,8 Prozent vom Bund und zu 15,2 Prozent von den kommunalen Trägern getragen.
Im Rahmen der Umsetzung der VKFV im Verwaltungsvollzug und der Überprüfung im Monitoring nach § 21 VKFV haben sich Sachverhalte herausgestellt und Änderungsbedarfe ergeben, die eine Anpassung der Verordnung erforderlich machen.
B. Lösung
Mit dieser Verordnung werden die festgestellten Anpassungs- und Konkretisierungsbedarfe umgesetzt sowie redaktionelle Änderungen durchgeführt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Aufstockung der Pauschale für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht höhere Haushaltsausgaben von rund 27 Millionen Euro je Jahr für die gemeinsamen Einrichtungen, von denen rund 23 Millionen Euro je Jahr auf den Bund und rund 4 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bund entstehen, werden diese im Rahmen der geltenden Haushaltsansätze für das Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung hinsichtlich der zur Ausbildung Beschäftigten führt zu einer nicht quantifizierbaren Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den kommunalen Trägern. Bei der Bundesagentur für Arbeit führt sie zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes in Höhe von rund 235 Tausend Euro je Jahr und bei den gemeinsamen Einrichtungen in Höhe von rund 176 Tausend Euro je Jahr.
Hinsichtlich der Regelungen betreffend der Personal- und Personalnebenkosten ist damit zu rechnen, dass die kommunalen Träger sowie die Bundesagentur für Arbeit - sofern sie im Rahmen der Abrechnung Durchschnittskostensätze zugrunde legen - für die Umstellung auf die Abrechnungsart der tatsächlichen Kosten einmalig einen höheren, jedoch nicht bezifferbaren Verwaltungsaufwand haben.
Die Änderungen betreffend die Versorgungsaufwendungen führen nicht zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 27. Oktober 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Vom ...
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
" § 22 Außerkrafttreten".
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden."
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "des gesamten in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Personals" durch die Wörter "der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind" ersetzt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort "Beamte" durch die Wörter "sowie für" ersetzt und werden die Wörter "sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten" gestrichen.
- b) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
- c) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.
- d) Nummer 8 wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind."
6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
"Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung."
7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
9. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent."
10. In § 17 wird die Angabe "2 Prozent" durch die Angabe "2,2 Prozent" ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Monitoring
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor."
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Außerkrafttreten
§ 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer Kraft."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Regelungen
Mit der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714) wurden die Maßstäbe festgelegt, wie die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind. Die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung werden nach § 46 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu 84,8 Prozent vom Bund und zu 15,2 Prozent von den kommunalen Trägern getragen.
Im Rahmen der Umsetzung der VKFV und der Überprüfung im Monitoring nach § 21 VKFV haben sich Sachverhalte herausgestellt und Änderungsbedarfe ergeben, die eine Anpassung der Verordnung erforderlich machen. Mit den Änderungen sollen der Verwaltung Regelungen zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglichen, die Gesamtverwaltungskosten nach einheitlichen und transparenten Maßstäben zu ermitteln und zu bestimmen. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
- - Neuregelung, dass ab 1. Januar 2016 die Personal- und Personalnebenkosten nur noch in tatsächlicher Höhe anzuerkennen sind; Schaffung eines Übergangszeitraumes von einem Jahr für die Träger zur Umstellung der Abrechnungsart, - systematische Zuordnung von Aufwendungen für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten als Bestandteil der Personalverwaltungskosten bei Anhebung der Verwaltungskostenpauschale auf einen Höchstwert von bis zu 2,2 Prozent,
- - befristete Erhöhung des Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte auf einen Höchstwert von bis zu 35 Prozent vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017,
- - Aufnahme einer Rundungsregelung bei der Ermittlung des Vollzeitäquivalents und - anlassbezogenes Monitoring.
II. Alternativen
Keine.
III. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Änderungen wird der Verwaltung ein effizienteres Verwaltungshandeln ermöglicht, indem einheitliche und transparente Regelungen zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten geschaffen werden. Außerdem bezwecken sie eine sachgerechtere Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten in den gemeinsamen Einrichtungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Aufstockung der Pauschale für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht höhere Haushaltsausgaben von rund 27 Millionen Euro je Jahr für die gemeinsamen Einrichtungen, von denen rund 23 Millionen Euro je Jahr auf den Bund und rund 4 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bund entstehen, werden diese im Rahmen der geltenden Haushaltsansätze für das Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Die Änderung hinsichtlich der zur Ausbildung Beschäftigten führt zu einer nicht quantifizierbaren Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den kommunalen Trägern. Bei der Bundesagentur für Arbeit führt sie zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes in Höhe von rund 235 Tausend Euro je Jahr und bei den gemeinsamen Einrichtungen in Höhe von rund 176 Tausend Euro je Jahr.
Hinsichtlich der Regelungen betreffend der Personal- und Personalnebenkosten ist damit zu rechnen, dass die kommunalen Träger sowie die Bundesagentur für Arbeit - sofern sie im Rahmen der Abrechnung Durchschnittskostensätze zugrunde legen - für die Umstellung auf die Abrechnungsart der tatsächlichen Kosten einmalig einen höheren, jedoch nicht bezifferbaren Verwaltungsaufwand haben.
Die Änderungen betreffend die Versorgungsaufwendungen führen nicht zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes. Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entsteht durch die Regelungen kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Aufnahme der Außerkrafttretens-Regelung zu § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 (§ 22) in das Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1)
Die Vorschrift sieht künftig eine Rundungsregelung vor. Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden. Dies ist erforderlich im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der gemeinsamen Einrichtungen und eines bundeseinheitlichen Vollzugs bei der Bestimmung des Vollzeitäquivalents, das die Grundlage für die Abrechnung der Personal- und Personalnebenkosten darstellt. Die Aufnahme dieser Rundungsregelung erfolgt korrespondierend zu der für die zugelassenen kommunalen Träger geltenden Abrechnungsvorschrift (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift).
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 1)
Zu Buchstabe a
Die in Satz 1 vorgenommene Neuformulierung dient der begrifflichen Vereinheitlichung zu § 44g SGB II, der von "zugewiesenen Tätigkeiten" in der gemeinsamen Einrichtung ausgeht.
Zu Buchstabe b
Die Aufhebung von Satz 2 bewirkt, dass künftig Aufwendungen für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten nicht mehr als Bestandteil der Personalkosten nach § 5 geltend zu machen sind. Diese sind fortan den Personalverwaltungskosten nach § 8 zuzuordnen, da die Ausbildung von Personal für die gemeinsamen Einrichtungen Aufgabe der Träger ist.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderung. Nachdem die Aufwendungen für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten nicht mehr als Bestandteil der Personalkosten nach § 5 geltend zu machen sind, unterliegen diese auch nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 6. Diese sind fortan systematisch den Personalverwaltungskosten nach § 8 zuzuordnen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung. Die Aufzählung möglicher Personalnebenkosten endet mit Nummer 7, "Umzugskostenvergütungen".
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Mit Aufhebung der Nummer 8 entfällt die bislang unsystematische Zuordnung der Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen zu den Personalnebenkosten. Grund für die Streichung ist, dass für Fortbildungsmaßnahmen die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen verantwortlich sind und diese gerade nicht zu den Pflichtaufgaben der Träger zählen. Folglich können diese auch nicht als Personalnebenkosten geltend gemacht werden. Stattdessen sind die Aufwendungen für Fortbildungen als Leistung Dritter vom Anwendungsbereich des § 11 umfasst.
Zu Nummer 5 (§ 7)
Die Neuformulierung dient der begrifflichen Vereinheitlichung zu § 44g SGB II, der von "zugewiesenen Tätigkeiten" in der gemeinsamen Einrichtung ausgeht.
Zu Nummer 6 (§ 8)
Aufwendungen für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind künftig ausschließlich als Kosten der Personalverwaltung nach § 8 geltend zu machen. Bereits jetzt umfasst der Zuschlag die Aufwendungen der Träger hinsichtlich der Verwaltung der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Hierzu gehören unter anderem die Rekrutierung, die Organisation und die Durchführung der Ausbildung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Personal- und Personalnebenkosten der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten wurden bislang über die §§ 5 und 6 geltend gemacht. Dies bedeutete in der Praxis für Träger und gemeinsame Einrichtungen eine verwaltungsaufwändige Erfassung und Abrechnung. Durch die Änderung entfällt die in der Vergangenheit erforderliche taggenaue Erfassung der Einsatzzeiten, so dass eine Verwaltungsvereinfachung erreicht wird. Die Aufwendungen der Träger in Form der Personal-, Personalneben- und Personalverwaltungskosten für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind künftig im Rahmen des Zuschlages für die Personalverwaltungskosten nach den §§ 8 und 17 abgegolten.
Zu Nummer 7 (§ 14 Absatz 1)
Zu Buchstabe a
In Satz 2 werden die Wörter "mit den entsprechenden Vollzeitäquivalenten" gestrichen, da künftig nur noch die Abrechnung der tatsächlichen Personalkosten des Trägers für die Beschäftigten, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, zugelassen wird. Mit der Streichung wird der Widerspruch aufgelöst, dass die Abrechnung tatsächlicher Personalkosten eines Beschäftigten mittels konstruierter Durchschnitte der wöchentlichen Arbeitszeiten über Vollzeitäquivalente nicht geeignet ist und ein hoher Verwaltungsaufwand verursacht wird.
Zu Buchstabe b
Satz 3 neu regelt, dass Umlagebestandteile künftig entsprechend ihrem jeweiligen Anteil als Bestandteil der Personalkosten für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Da die Beiträge zu Umlageverfahren (zum Beispiel Umlagen für Mutterschafts- und Krankheitsaufwendungen) jeweils in einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgeltes aller Beschäftigten eines Arbeitgebers festgesetzt werden, ist eine Abrechnung nach Vergütungs- und Besoldungsgruppen nur mit sehr hohem Aufwand möglich. Deshalb ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung notwendig, derartige Umlagen pro Kopf auf die Beschäftigten zu verteilen.
Die bisherigen Sätze 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Künftig werden die Personalkosten nach den §§ 5 und 14 nur noch in tatsächlicher Höhe anerkannt. Das Monitoring nach § 21 hat gezeigt, dass die weit überwiegende Mehrheit der kommunalen Träger die tatsächlich entstandenen Personalkosten abrechnet und nur rund jeder zehnte kommunale Träger die Durchschnittskostenabrechnung überhaupt nutzt. Bei den kommunalen Trägern, die die Personalkosten über Durchschnittskostensätze abrechnen, wurde festgestellt, dass eine hohe Fehleranfälligkeit bei der Ermittlung und Anwendung besteht. Zusätzlich wurde die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der gebildeten Durchschnittskostensätze und der dort eingeflossenen Gehaltsbestandteile bemängelt. Die Streichung entspricht dem Sinn und Zweck der VKFV, zu gewährleisten, dass die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind.
Um einen geordneten Übergang für die Umstellung der Abrechnungsart "Durchschnittskosten" auf "tatsächliche Kosten" zu ermöglichen, wird den Trägern ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt. Ab 1. Januar 2016 sind Personalkosten nach den §§ 5 und 14 ausschließlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen.
Zu Nummer 8 (§ 15)
Satz 2 neu regelt, dass Umlagebestandteile in entsprechender Anwendung zu § 14 Absatz 1 Satz 3 künftig entsprechend ihrem jeweiligen Anteil als Bestandteil der Personalnebenkosten (zum Beispiel Beiträge zu Zusatzversorgungen) für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Die Schaffung der Möglichkeit, Umlagen pro Kopf auf die Beschäftigten zu verteilen, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung notwendig.
Korrespondierend zu den Änderungen in § 14 sind ab 1. Januar 2016 die Personalnebenkosten nach den §§ 6 und 15 in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Das Monitoring nach § 21 hat gezeigt, dass die weit überwiegende Mehrheit der kommunalen Träger auch ebenso wie die Personalkosten - die tatsächlich entstandenen Personalnebenkosten abrechnet und nur circa jeder zehnte kommunale Träger die Durchschnittskostenabrechnung überhaupt nutzt. Bei den kommunalen Trägern, die die Personalnebenkosten über Durchschnittskostensätze abrechnen, wurde festgestellt, dass eine hohe Fehleranfälligkeit bei der Ermittlung und Anwendung besteht. Zusätzlich wurde die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der gebildeten Durchschnittskostensätze bemängelt. Auch die Streichung der Durchschnittskostensätze hinsichtlich der Personalnebenkosten entspricht dem Sinn und Zweck der VKFV, zu gewährleisten, dass die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind.
Um einen geordneten Übergang für die Umstellung der Abrechnungsart "Durchschnittskosten" auf "tatsächliche Kosten" zu ermöglichen, wird den Trägern ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt. Ab 1. Januar 2016 sind Personalnebenkosten nach den §§ 6 und 15 ausschließlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen.
Zu Nummer 9 (§ 16)
Für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird der Zuschlag auf die Personalkosten für drei Jahre befristet (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) von "bis zu 30 Prozent" auf "bis zu 35 Prozent" erhöht. Hintergrund ist, dass die Versorgungsaufwendungen die in der Zeit der Zuweisung begründeten, den Trägern aber erst zukünftig entstehenden Kosten für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten angepasst werden sollen. Im Übergangszeitraum wird der Versorgungszuschlag um fünf Prozentpunkte angehoben, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Sollten zum 31. Dezember 2017 keine valide ermittelten Daten zur Höhe eines angemessenen Zuschlages für die kalkulatorischen Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte vorliegen, gilt ab 1. Januar 2018 wieder der in Satz 1 genannte Zuschlag von "bis zu 30 Prozent".
Zu Nummer 10 (§ 17)
Der Zuschlag für die Kosten der Personalverwaltung wird um 0,2 Prozentpunkte auf einen Höchstwert von "bis zu 2,2 Prozent" angehoben, da die Aufwendungen der Träger für die Ausbildung von Personal aus den Personal- und Personalnebenkosten nach den §§ 5 und 6 herausgelöst und den Kosten für die Personalverwaltung nach § 8 zugeordnet werden. Die Neuzuordnung vermindert Verwaltungsaufwand, da die bisher notwendige Ermittlung von Tagessätzen für die Einsatzzeit der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen durch die Träger und die Prüfung dieser Kostensätze durch die gemeinsamen Einrichtungen entfallen.
Zu Nummer 11 (§ 21)
Künftig soll das Monitoring grundsätzlich anlassbezogen erfolgen. Die Änderung ist notwendig, da das bislang vorgeschriebene Monitoring durchgeführt und der Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung auf Basis des Haushaltsjahres 2012 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt wurde.
Anlässe können insbesondere Erkenntnisse sein, die einer näheren Überprüfung bedürfen und eine Weiterentwicklung oder Anpassung der Verordnung erfordern.
Zu Nummer 12 (§ 22)
§ 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer Kraft, da ab 1. Januar 2016 Personal- und Personalnebenkosten nach den §§ 5 und 6 ausschließlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen sind. Der Übergangszeitraum von einem Jahr für die Umstellung der Abrechnungsart "Durchschnittskosten" auf "tatsächliche Kosten" endet am 31. Dezember 2015.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Um einer unterjährigen Änderung der Bestimmung und Abrechnung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen entgegen zu wirken, tritt die Verordnung insgesamt am 1. Januar 2015 in Kraft.