972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018
Der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob weitergehende Möglichkeiten zur Vermeidung einer zeitlich unmittelbar mit dem Brexit verbundenen Haftung von Gesellschaftern einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland geschaffen werden können.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Variante dürfte in der Praxis bereits daran scheitern, dass die britischen Behörden - wie in den Fällen des grenzüberschreitenden Formwechsels - voraussichtlich keine Vorabbescheinigung für solche Verschmelzungen, die nicht von der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
erfasst sind, ausstellen werden. Zudem sind bei der Vorbereitung der Verschmelzung der Limited auf eine inländische Personengesellschaft in Großbritannien dieselben hohen Kosten zu erwarten, die auch bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Kapitalgesellschaften entstehen.
Der Gesetzentwurf enthält zudem keine näheren Ausführungen dazu, welche Kosten für eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine inländische Kapitalgesellschaft oder einen Formwechsel in eine inländische Kapitalgesellschaftsform für eine Limited mit nur geringer Kapitalausstattung anfallen würden und welche Kosten- oder Aufwandersparnis im Falle einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft entstehen würde. Gerade bei der aus Sicht der Unternehmen wohl attraktivsten Variante der Verschmelzung auf eine GmbH (oder UG) & Co. KG ist aufgrund des Bedürfnisses zur Gründung der Komplementärin mit einem zumindest vergleichbaren Aufwand zu rechnen.
Sofern man - etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes - eine zeitlich unmittelbar mit dem Brexit verbundene persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland vermeiden will, wäre etwa an eine Regelung zu denken, nach der - angelehnt an das Vorbild des § 27 HGB - aufgrund des Brexits nun als Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR oder OHG) zu behandelnde Gesellschafter einer Limited mit Verwaltungssitz und angemeldeter Zweigniederlassung in Deutschland nicht sofort, sondern erst nach einem gewissen Übergangszeitraum uneingeschränkt haften. Damit könnte die Zeit und Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Brexit ohne die Mitwirkung britischer Behörden eine Umstrukturierung in eine inländische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung durchzuführen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 ( § 122m UmwG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob statt auf die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes nicht auf andere, weniger aufwendige Maßnahmen abgestellt werden kann, die ebenso geeignet sind, die rechtzeitige Einleitung des Verschmelzungsvorgangs durch den Anmeldeberechtigten zu dokumentieren.
Begründung:
Es erscheint problematisch, dass für die Einleitung des Verfahrens bereits der Verschmelzungsplan mit den umfangreichen Angaben nach § 122c Absatz 2 und Absatz 3 UmwG noch vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs notariell beurkundet sein muss. Angesichts dessen, dass nicht abzusehen ist, wie zügig der vorliegende Gesetzentwurf verabschiedet wird und zudem offen ist, ob administrative Maßnahmen im Rahmen einer Verschmelzung auf britischer Seite zu Verzögerungen führen könnten, könnte der für die Einleitung der Verschmelzung verbleibende Zeitraum - jedenfalls bei einem "Brexit" bereits zum 29. März 2019 - sehr kurz geraten.
Eine gangbare Alternative, um den nach wie vor bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten zu begegnen und die Einleitung des Verschmelzungsvorgangs durch den Anmeldeberechtigten zu dokumentieren, könnte diesbezüglich etwa eine notariell zu beurkundende Erklärung bzw. Voranmeldung darstellen.