aa) Die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 15 (Änderung von § 371a)
Der neue Absatz 2 enthält im Interesse der Rechtssicherheit eine Beweiserleichterung für die Echtheit einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht. Entsprechend den für den Beweis des ersten Anscheins von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen soll der Beweis, dass die Nachricht von dem angegebenen De-Mail-Nutzer abgegeben worden und unverfälscht ist, durch eine Überprüfung der Absenderbestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erbracht werden. Der Beweisgegner kann den durch die Vorlage der Absenderbestätigung geführten Anscheinsbeweis der Echtheit der Nachricht dann nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel an ihrer Authentizität oder Integrität begründen.
Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist grundsätzlich schon nach geltendem Recht möglich. Elektronische Dokumente sind allerdings keine Urkunden nach den §§ 415 ff. Die Beweisaufnahme richtet sich vielmehr nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§ 371 Absatz 1 Satz 2), die wiederum auf die Vorschriften über die Beweiskraft von Urkunden verweisen (§ 371a). Soll eine De-Mail als Objekt des richterlichen Augenscheins vorgelegt werden, ist sie vollständig an das Gericht übermitteln. Der Beweis durch ein elektronisches Dokument wird gemäß § 371 Absatz 1 Satz 2 durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. Um die Nachricht prüfen zu können, ist es erforderlich, dass das Gericht selbst mit einem De-Mail-Konto ausgestattet ist.
Die Vorschriften über die Echtheit von Schrifturkunden bedürfen allerdings für bestimmte elektronische Dokumente der Ergänzung. So bestimmt § 371a Absatz 1 Satz 2, dass für ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument der Anschein der Echtheit besteht. Denn die für die private Schrifturkunde geltenden Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die über der Unterschrift stehende Schrifturkunde als echt vermutet wird (§ 440 Absatz 2) und unter welchen Voraussetzungen das Gericht die in ihr enthaltenen Erklärung als vom Absender abgegeben ansehen muss (§ 416), werden dem hohen Beweiswert eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments nicht gerecht. Dasselbe gilt für eine absenderbestätigte De-Mail-Nachricht, die von dem Provider des De-Mail-Nutzers mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
Nach den §§ 439, 440 besteht nämlich lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Echtheit einer Schrifturkunde, wenn die Unterschrift unstreitig oder nachweislich echt ist. Wird die Echtheit der Unterschrift vom Beweisgegner nicht anerkannt, ist sie von der beweisbelasteten Partei zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen (§ 440 Absatz 1). Für diese Beweisführung durch Urkunden sind Erleichterungen nicht vorgesehen. Er unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286). Erst wenn die Unterschrift anerkannt oder ihre Echtheit bewiesen ist, muss das Gericht nach der erst dann eingreifenden Beweisregel des § 416 die in der Urkunde enthaltene Erklärung als vom Aussteller abgegeben ansehen.
Für die in einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht dokumentierte Willenserklärung würde eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre, wenn der Beweisgegners unbegründet einwendet, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüsselinhaber abgegeben worden. Da die Beweisregel des § 416 erst eingreift, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht, müsste der Nachrichtenempfänger in diesem Falle nach § 440 Absatz 1 zunächst vollen Beweis dafür erbringen, dass die Erklärung vom Inhaber des De-Mail-Kontos selbst abgegeben wurde. Bestreitet der Nachrichtenempfänger die Echtheit der De-Mail, müsste der Absender den vollen Beweis der Authentizität und Integrität führen. Diese Ergebnisse wären nicht sachgerecht.
Die De-Mail-Infrastruktur bietet nämlich bei sicherer Anmeldung ( § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes) und absenderbestätigtem Versand (§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes) die erforderliche Zuverlässigkeit, um einen Anschein für die Urheberschaft und für die Unverfälschtheit einer De-Mail-Nachricht im Gesetz zu verankern. Mit dem gesetzlichen Anscheinsbeweis wird das Regelungsinstrument gewählt, das auch für die qualifizierte elektronische Signatur im bisherigen Absatz 2 Satz 2 gilt. Auch wenn es sich bei De-Mail um ein Transportmedium, bei der qualifizierten elektronischen Signatur hingegen um ein dokumentenbezogenes Sicherungsmittel handelt, ist im Beweisrecht eine Gleichbehandlung beider Instrumente geboten, weil es sich bei der De-Mail-Nachricht auch um ein elektronisches Dokument im Sinne von § 371 handelt und die Absenderbestätigung dazu führt, dass die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Providers versehen wird.
Dass De-Mail und qualifizierte elektronische Signatur vergleichbare Beweiswirkung haben, rechtfertigt sich auch aus der Tatsache, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie die Gewährleistung technisch-organisatorischer Rahmenbedingungen bei De-Mail-Diensteanbietern und Zertifizierungsdiensteanbietern der qualifizierten elektronischen Signatur gleich sind. De-Mail-Diensteanbieter müssen die für den Betrieb von De-Mail erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen und haben die aufgrund des De-Mail-Gesetzes vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten (§ 18 des De-Mail-Gesetzes). Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht ( § 20 des De-Mail-Gesetzes). Auch die Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegen der staatlichen Aufsicht ( § 19 des Signaturgesetzes).
Der Anscheinsbeweis setzt zunächst voraus, dass sich der De-Mail-Nutzer mit hohem Authentisierungsniveau (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes), also insbesondere mit Besitz und Wissen unter Nutzung des elektronischen Personalausweises oder mobiler TAN-Verfahren, an seinem Konto anmeldet. Nur dieses hohe Authentisierungsniveau bietet hinreichende Sicherheit, dass derjenige gehandelt hat, dem die Nachricht zugerechnet werden soll. Eine Anmeldung mit Benutzername und Kennwort genügt dafür nicht. Denn die Erfahrung zeigt, dass Benutzernamen und Kennwörter an Dritte weitergegeben werden und deren Nutzung außerhalb der Kontrolle des Kontoinhabers liegt oder dass Kennwörter von Unberechtigten leicht erraten, beim Nutzer oder beim Provider ausgespäht oder anders "geknackt" werden können. § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sieht deshalb - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Zugangssicherungen mittels Benutzername und Passwort - die Möglichkeit einer sicheren Anmeldung vor, für die zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel verwendet werden, wofür vor allem Besitz (z.B. der neue Personalausweis) und Wissen (z.B. PIN) in Frage kommen.
Wenn der Nutzer von seinem De-Mail-Konto eine De-Mail versendet, wird diese über einen verschlüsselten Kanal zu dessen De-Mail-Provider geleitet, über den die Daten - etwa wie bei der Nutzung von Online-Banking-Diensten - verschlüsselt übermittelt werden. Bei dem Provider des Absenders werden die Daten automatisiert entschlüsselt, auf Schadsoftware überprüft und anschließend für den Versand an den Provider des Empfängers erneut verschlüsselt. Nach Eingang beim Provider des Empfängers wird die Nachricht wiederum automatisiert entschlüsselt und auf Schadsoftware überprüft. Schließlich ruft sie der Empfänger über einen verschlüsselten Kanal ab.
Der Anscheinsbeweis erfordert zusätzlich, dass der Absender der Nachricht sich von seinem Provider bestätigen lässt, dass er zum Zeitpunkt des Versands dieser De-Mail sicher angemeldet war ( § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes). In diesem Fall soll gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 des De-Mail-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines E-Government-Gesetzes die entsprechende De-Mail nebst Dateianhängen vom Provider des Versenders bei der Absendung vom De-Mail-Konto qualifiziert elektronisch signiert werden. Die Signatur dieser Bestätigung des De-Mail-Providers über den Versand der Nachricht mit hohem Authentisierungsniveau umfasst alle Inhalte und alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Metadaten der entsprechenden De-Mail.
Aufgrund dieser Versendungsform kann der De-Mail-Nutzer auf Empfängerseite davon ausgehen, dass die De-Mail tatsächlich von derjenigen natürlichen Person stammt, die Inhaberin des jeweiligen De-Mail-Kontos ist, und er kann feststellen, ob die De-Mail nach der Versendung verändert wurde. Auf diese Weise kann er den per De-Mail versandten Erklärungsinhalt dem Erklärenden sicher zuordnen. Die Signatur des Providers gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 des De-Mail-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines E-Government-Gesetzes erfasst alle Inhalte der De-Mail und auch die dazugehörigen Metadaten. Es muss also immer die gesamte De-Mail, also die Nachricht mit sämtlichen Anlagen, gespeichert und weitergeleitet werden, um die Signaturfunktion zu erhalten und den Anscheinsbeweis zu führen. Nur elektronische Dokumente, die selbst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, können auch außerhalb der De-Mail gemäß § 371a Absatz 1 Satz 2 noch den Anschein der Echtheit begründen.
Der Anscheinsbeweis bezieht sich nur auf natürliche Personen als De-Mail-Nutzer. Bei juristischen Personen (und Personengesellschaften) als De-Mail-Nutzern erfolgt zwar bei Kontoeröffnung eine Identifizierung der juristischen Person und ihrer Vertreter ( § 3 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes). Bei Konten für Unternehmen und Behörden sieht De-Mail aber vor, dass nicht die einzelnen Mitarbeiter dieser Organisation einzeln identifiziert werden, sondern die entsprechende Organisation. Diese Organisation ist über ein sogenanntes Gateway mit ihrem De-Mail-Provider sicher verbunden. Einzelne Mitarbeiter des Unternehmens oder der Behörde können über dieses Gateway von ihren Arbeitsplätzen aus Versendungen von De-Mails veranlassen. Die Art und Weise, wie die Verbindungen zwischen den Arbeitsplatzrechnern der Mitarbeiter und den Gateways ausgestaltet ist, liegt in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtung. Aus diesem Grund kann für Unternehmen nicht davon ausgegangen werden, dass eine beweissichere Zuordnung der jeweiligen Erklärungen zum einzelnen Mitarbeiter gewährleistet ist. Der Anschein der Echtheit lässt sich nur dadurch begründen, dass diejenigen Mitarbeiter von privaten Einrichtungen, die beweissichere elektronischen Erklärungen abgeben sollen, dies von einem De-Mail-Konto tun, für das sie persönlich identifiziert wurden und bei denen eine direkte Verbindung zwischen dem Endgerät des Nutzers und dem De-Mail-Provider sichergestellt ist ("Individual-Konto").
Die Beschränkung des Anscheinsbeweises auf natürliche Personen entspricht den Verhältnissen im Urkundenbeweisrecht und bei der qualifizierten elektronischen Signatur. An die eigenhändig unterschriebene Privaturkunde werden die in der Beweisregel des § 416 vorgesehenen Beweiswirkungen geknüpft. Nach § 416 begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Ist Aussteller eine Behörde, so liegt eine öffentliche Urkunde vor, die gemäß § 417 den vollen Beweis ihres Inhalts begründet. Ihre Echtheit wird gemäß § 437 bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Diese Beweiswirkungen können einer in Schriftform abgegeben Erklärung nur beigelegt werden, wenn die Erklärung durch die eigenhändige Unterschrift einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Das ist immer eine natürliche Person. Juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen können, da sie nicht handlungsfähig sind, diese Voraussetzung nicht erfüllen. Eine schriftliche Erklärung, die eine natürliche Person formwirksam abgegeben hat, kann einer juristischen Person oder Personenvereinigung zwar zugerechnet werden, wenn der Erklärende als Vertreter handelt oder die Voraussetzungen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen. Die Urkunde selbst wird einer Personenmehrheit aber nicht zugerechnet; sie bleibt immer eine Urkunde, die der Erklärende ausgestellt hat. Um festzustellen, ob eine schriftliche Erklärung, die in einer Urkunde enthalten ist, einer anderen Person als dem Aussteller zugerechnet werden kann, muss feststehen, wer der Aussteller ist und unter welchen Voraussetzungen er gehandelt hat.
Dasselbe gilt nach § 371a Absatz 1 für private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ein Signaturschlüssel, mit dem eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt werden kann, ist immer einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Signatur, die nur mit einem bestimmten Signaturschlüssel erstellt werden kann, von dem Signaturschlüsselinhaber erstellt wurde. § 371a Absatz 2 Satz 2 erklärt im Fall der qualifiziert elektronisch signierten öffentlichen Urkunde die Echtheitsvermutung des § 437 für entsprechend anwendbar.
Der Anschein der Echtheit bezieht sich auf die gesamte De-Mail-Nachricht, nicht aber auf die Absenderbestätigung. Ihre Echtheit ist im Bestreitensfall von der beweisbelasteten Partei nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen. Steht die Echtheit der Absenderbestätigung fest, so ist es für den Integritätsschutz mittels qualifizierter elektronischer Signatur zunächst ohne Belang, dass die Nachricht insgesamt (d.h. einschließlich etwaiger Anlagen) vom Provider des Absenders signiert ist; die Anlagen nehmen am Integritätsschutz der qualifizierten elektronischen Signatur teil. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert werden und es kann festgestellt werden, dass die Erklärung unversehrt und authentisch ist. Daher müssen die De-Mail-Nutzer als Beweismittel stets die gesamte De-Mail nebst Metadaten speichern. Werden nur einzelne rechtserhebliche Erklärungen gespeichert, die durch eine De-Mail übermittelt wurden, aber die De-Mail selbst gelöscht, geht das Beweismittel verloren.
Das Risiko des Verlustes der Signatur und damit einer der Komponenten der Beweisführung ist der Beweisführung mit elektronischen Signaturen immanent und daher hinzunehmen. Denn eine qualifizierte elektronische Signatur ist niemals zwingend mit dem Beweisdokument verbunden. Es gibt insoweit mehrere Arten von Signaturen, nämlich solche, die in einer separaten Datei gespeichert sind ("detached signature"), solche, die mit der Beweisdatei zusammen zu einer (wieder in Beweisdatei und Signaturdatei trennbaren) Datei verbunden werden ("enveloped signature") und solche, die in der Beweisdatei selbst enthalten sind ("inline signature"). Im elektronischen Rechtsverkehr ist die "detached signature" derzeit die Regel.
Eine Beweiswertregelung für De-Mail-Nachrichten kommt - wie bereits dargelegt - für absenderbestätigte De-Mail-Nachrichten gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes in Betracht. Die Absenderbestätigung wird sowohl dem Absender als auch dem Empfänger einer De-Mail-Nachricht zugeleitet. Sie steht als Beweismittel beiden Kommunikationspartnern in gleicher Weise zur Verfügung. Jedoch handelt es sich bei der Absenderbestätigung um eine für den Absender kostenpflichtige Zusatzleistung, die nur der Absender der Nachricht auslösen kann. Der Absender wird dies indes nur dann tun, wenn aus seiner Sicht ein Interesse daran besteht, also nur dann, wenn er derjenige sein könnte, der später einmal mit der Nachricht Beweis führen will oder muss (z.B. wenn er mit der De-Mail-Nachricht einen Vertrag kündigt und später die Kündigung nachweisen will). Ist das künftige Beweisinteresse hingegen beim Empfänger zu erwarten (etwa wenn der Absender bei einem Unternehmen per De-Mail eine Bestellung aufgibt, ohne Vorkasse zu leisten), wird der Absender die Absenderbestätigung nicht hinzubuchen und sich möglicherweise erst gar nicht sicher an seinem De-Mail-Konto anmelden.
Diese strukturelle Benachteiligung des Empfängers kann auch - anders als bei Urkunden - nicht dadurch kompensiert werden, dass materiellrechtliche oder prozessuale Vorlegungspflichten des Absenders bestehen. Denn es gibt von vornherein keine Nachricht mit Echtheitsvermutung, die vorzulegen der Absender verpflichtet sein könnte; vielmehr verfügen beide Parteien über die gleiche nicht absenderbestätigte - und damit für einen Anscheinsbeweis untaugliche - Nachricht. Jedoch kann sich der Empfänger dadurch vor Beweisnachteilen schützen, indem er etwa Verträge nur auf der Grundlage absenderbestätigter De-Mails schließt. Außerdem ist im Rahmen der anzustellenden freien Beweiswürdigung vom Gericht zu hinterfragen, warum der Absender auf die Absenderbestätigung verzichte hat. Hierzu könnten von der Rechtsprechung Darlegungspflichten entwickelt werden.
Des Weiteren wird im neuen § 371a Absatz 3 die Beweiskraft elektronischer Dokumente, die bisher auf elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beschränkt war, um die Organisationssignatur erweitert. Die Organisationssignatur soll damit zukünftig den gleichen Beweiswert besitzen, wie die qualifizierte elektronische Signatur."
bb) Nach der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 15 ist folgende Einzelbegründung zu Nummer 15a einzufügen:
"Zu Nummer 15a (Einfügung von § 371b)
Die Vorschrift klärt an zentraler Stelle die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden. Auf der Grundlage der Vorschrift ist ein ersetzendes Scannen öffentlicher Urkunden ohne Beweisverlust möglich. Der gewählte horizontale Ansatz gibt den Rechtsanwendern umfassende Rechtssicherheit beim ersetzenden Scannen und dient damit der weiteren Verbreitung der elektronischen Aktenführung.
Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf öffentliche Urkunden beschränkt, da nur die öffentliche Urkunde sowohl in Urschrift als auch in einer beglaubigten Abschrift vorgelegt werden kann (§ 435). Die Privaturkunde ist hingegen stets im Original vorzulegen, § 420. Bei einer Vorlage der Privaturkunde in Abschrift greifen Echtheitsvermutungen nicht ein; über die Echtheit einer in Abschrift vorgelegten Privaturkunde entscheidet das Gericht in freier Beweiswürdigung. Entsprechendes muss für die Beweisführung durch Scanprodukte gelten. Daher ist eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Urkundsbeweis nur für die gescannte öffentliche Urkunde möglich. Die Beweiskraft gescannter elektronischer Dokumente kann im Übrigen nicht weiter gehen als die Beweiskraft originär elektronisch errichteter Dokumente. Auch bei Letzteren ist die Echtheitsvermutung auf öffentliche elektronische Dokumente beschränkt.
Die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden sind gemäß Satz 1 auf das von einer öffentlichen Urkunde gefertigte Scanprodukt anzuwenden, wenn eine öffentliche Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person den Scanvorgang durchführt. Nur wer eine öffentliche Urkunde oder ein öffentliches elektronisches Dokument gemäß dem bisherigen § 371a Absatz 2 errichten kann, soll auch eine öffentliche Urkunde ohne Beweisverlust in ein elektronisches Dokument übertragen können.
Die Vorschrift öffnet die Möglichkeit, auch bei einem automatisierten Scanprozess durch die Behörde dieselben beweisrechtlichen Wirkungen zu erzielen. Der Scanvorgang muss jedoch dem Stand der Technik entsprechen. Der Beweisführer trägt hierbei im Bestreitensfall die volle Beweislast für die Einhaltung des Stands der Technik.
Die Vorschrift ergänzt Regelungen zum ersetzenden Scannen von Verfahrensunterlagen im Verfahrensrecht wie § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, § 110b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die die ersetzende Wirkung des Scannens nur innerhalb des Verfahrens anordnen. § 110d des Sozialgesetzbuchs IV erweitert diese Wirkung verfahrensübergreifend auf die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit insgesamt.
Die Anwendung der Beweisvorschriften für öffentliche Urkunden auf das Scanprodukt setzt voraus, dass der schriftliche Nachweis vorliegt, dass das elektronische Dokument inhaltlich und bildlich mit der Urschrift übereinstimmt. Gefordert ist also inhaltliche und bildliche Identität zwischen dem Abbild des Dokuments auf dem Bildschirm oder einem sonstigen Sichtgerät und der Urschrift. Das schließt, wenn es sich um eine mehrfarbige Urschrift handelt, farbliche Identität ein.
Infolge der Anwendbarkeit der Beweisvorschriften für öffentliche Urkunden auf das Scanprodukt gelten die allgemeinen Beweiskraftregeln für öffentliche Urkunden in den §§ 415, 417, 418 auch für gescannte öffentliche Dokumente. So kann der Beweis für Erklärungen, die in einer notariellen Urkunde dokumentiert sind, künftig unzweifelhaft auch dadurch angetreten werden, dass der Beweisführer die Urkunde in gescannter Form einreicht, sofern die in § 371b enthaltenen Formanforderungen an das Scanprodukt eingehalten werden. Anwendbar sind auch die speziellen Vorschriften über die Beweiskraft des gerichtlichen Protokolls (§ 165) und des Urteilstatbestandes (§ 314) erfasst. Protokolle und Urteile, die in gescannter Form vorliegen, genießen also künftig dieselben beweisrechtlichen Wirkungen wie die Papierurschrift.
Die für öffentliche Urkunden geltende Echtheitsvermutung des § 437 Absatz 1 gilt gemäß Satz 3 auch für das gescannte elektronische Dokument, wenn das elektronische Dokument und der schriftliche Nachweis der Identität mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Diese Gleichstellung kann verantwortet werden, weil das qualifiziert elektronisch signierte Scanprodukt gegen eine Veränderung in zumindest äquivalenter Weise geschützt ist wie eine Urkunde. Der Nachweis der Identität ist von derjenigen Person qualifiziert elektronisch zu signieren, die die Verantwortung für die Übereinstimmung des gescannten elektronischen Dokuments mit der Urschrift trägt. In Signaturschlüssel-Zertifikaten oder in Attribut-Zertifikaten können alle Funktionen, Zuständigkeiten und Rechte von Behördenmitarbeitern ausgewiesen werden. Auch Dienstsiegel können elektronisch abgebildet werden. Durch die verwendeten Zertifikate ist es für das Gericht im Rahmen der Signaturprüfung möglich festzustellen, wer die Übertragung durchgeführt und die Identität zwischen Urschrift und hergestelltem elektronischem Dokument überprüft hat.
Die Vorschrift ist in allen gerichtlichen Verfahren außer dem Strafverfahren als Beweisregel anwendbar. Eine weitere Ausnahme gilt für den Grundbuchverkehr. Dort lässt § 137 Absatz 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO) nur öffentliche elektronische Dokumente nach § 371a Absatz 2 (künftig Absatz 3) Satz 1 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen als Grundlage einer Grundbucheintragung zu. Die gemäß § 371b - neu - hergestellten elektronischen Dokumente stehen diesen nicht gleich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden nicht aus § 371a ergibt, der die Beweiskraft öffentlicher elektronischer Urkunden regelt, sondern aus einer eigenen Vorschrift. Gescannte Dokumente sind im Grundbuchverfahren somit nur in Form einfacher elektronischer Zeugnisse nach § 39a BeurkG als Nachweis zugelassen (§ 137 Absatz 1 Satz 1 GBO). Ungeachtet dessen sind die nach § 371b ZPO - neu - hergestellten elektronischen Dokumente für das Grundbuchverfahren auch nicht geeignet. Einem elektronischen Dokument kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nur dann zu, wenn die Urkunde nach dem Stand der Technik übertragen wird ( § 371b Satz 1 ZPO -neu-). Eine Geltung führte dazu, dass dem Grundbuchamt in jedem Einzelfall nachgewiesen werden müsste, mit welcher Hardware das jeweilige elektronische Dokument hergestellt wurde und dass das mit dieser Hardware durchgeführte Übertragungsverfahren dem geforderten Standard entsprach. Ein solcher Nachweis wird jedoch regelmäßig nicht mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Nachweismitteln erbracht werden können."