A. Problem und Ziel
Durch das "Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - BR-Drucksache 363/19 (PDF) ) werden das Waffengesetz (WaffG) geändert, das Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) geändert und in Waffenregistergesetz (WaffRG) umbenannt sowie das Beschussgesetz (BeschG) und das Bundesmeldegesetz (BMG) geändert. Hauptsächliches Ziel dieser Gesetzesänderungen ist die Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist.
Die im Rahmen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Anpassungen des WaffG, des BeschG, des NWRG sowie des BMG wirken sich zum Teil auch auf die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen aus. Aus diesem Grund sind parallel zur Gesetzesänderung Anpassungen an der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), an der Beschussverordnung (BeschussV), an der Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetz (NWRG-DV) und an der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vorzunehmen. Betroffen sind insbesondere die Regelungen über die Kennzeichnung von Schusswaffen und ihren wesentlichen Teilen sowie über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen. In der NWRG-DV (künftig: Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes - WaffRGDV) sind die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung der Waffenhersteller und der Waffenhändler an die Waffenbehörden und der Waffenbehörden an die Registerbehörde unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zu regeln.
B. Lösung
Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung zur Änderung der AWaffV (Artikel 1), der BeschussV (Artikel 2), der NWRG-DV (einschließlich Umbenennung in WaffRGDV, Artikel 3) und der 1. BMeldDÜV (Artikel 4) beinhaltet die erforderlichen Anpassungen zur ergänzenden Umsetzung der Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
in die Richtlinie 91/477/EWG
/EWG aufgenommen worden sind, sowie weitere punktuelle Anpassungen.
Hierzu werden in der AWaffV die Vorschriften über die Durchführung der Waffenkennzeichnung in § 21 an die neuen, erweiterten Kennzeichnungsvorschriften angepasst. Alle Regelungen zur Frage, welche wesentlichen Teile von Schusswaffen mit welchen Angaben zu kennzeichnen sind, werden dabei aus dem WaffG gestrichen und in der AWaffV zusammengeführt. Daneben werden Regelungen zum Verbringen von Schusswaffen und Munition an die neue Gesetzeslage angepasst. In der AWaffV und in der BeschussV werden die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/337
(ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, flankierend umgesetzt. Hierzu wird ein neuer Abschnitt 4a in die BeschussV eingefügt, in dem das Antragsverfahren für die Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen vor den Beschussämtern geregelt wird. Ferner werden in der AWaffV in einem neuen Abschnitt 7a weitere Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen.
In der (künftig so bezeichneten) WaffRGDV werden insbesondere die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung der Waffenhersteller und der Waffenhändler an die Waffenbehörden unter Nutzung eines automatisierten Fachverfahrens geregelt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung als solche kein besonderer Erfüllungsaufwand. Den Erfüllungsaufwand lösen die Anpassungen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz aus; die Verordnung setzt diese dann um. Auf die Berechnungen des Erfüllungsaufwands im Entwurf des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes kann daher verwiesen werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Verordnung als solche kein besonderer Erfüllungsaufwand. Auf die Ausführungen unter E.1 wird verwiesen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die Verordnung als solche kein besonderer Erfüllungsaufwand. Auf die Ausführungen unter E.1 wird verwiesen.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Oktober 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu erlassende Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV)1)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 25 des Waffengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften] geändert worden ist, des § 36 Absatz 5 des Waffengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, des § 39a des Waffengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften] eingefügt worden ist, des § 39c des Waffengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften] geändert worden ist, und des § 47 des Waffengesetzes, der durch Artikel 19 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eingefügt worden ist, zu § 36 Absatz 5 und § 39c des Waffengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), - des § 8a Absatz 3 und des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 und Nummer 5 Buchstabe a des Beschussgesetzes, von denen § 8a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften] geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374),
- - des § 32 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften]
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
1) Artikel 1 Nummer 5 dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/68
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 18).
Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22).
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2019 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form".
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403
entsprechen".
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "42 Zentimeter" durch die Wörter "40 Zentimeter" ersetzt.
3. In § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "bis 1.3.4" durch die Angabe "bis 1.3.3" ersetzt.
4. Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
(1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, zu führen und gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert aufzubewahren.
(2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatzdokumentation sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumentation, die nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen.
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
(1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(2) Der zur Anzeige nach § 37 Absatz 1 und § 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Verpflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er sie der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Der Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatzdokumentation zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.
(3) Die zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Ersatzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. laufende Nummer der Eintragung,
- 2. Datum des Eingangs,
- 3. Waffentyp,
- 4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
- 5. Herstellungsnummer,
- 6. Name und Anschrift des Überlassers,
- 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
- 8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
- 9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und 10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
Die Angaben zu Nummer 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu Nummer 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
(1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. Die Karteiblätter sind der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. bei der Eintragung des Eingangs:
- a) laufende Nummer der Eintragung,
- b) Datum des Eingangs,
- c) Stückzahl,
- d) Herstellungsnummern sowie
- e) Name und Anschrift des Überlassers
- 2. bei der Eintragung von Abgängen:
- a) laufende Nummer der Eintragung,
- b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
- c) Stückzahl,
- d) Herstellungsnummern,
- e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
- f) die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
- g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
(1) Wird die Ersatzdokumentation in elektronischer Form geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze die nach § 19 Absatz 2 geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdokumentation in Karteiform nach § 19 Absatz 2 entsprechen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.
(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können."
5. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes genannte Angaben auf folgenden wesentlichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:
- 1. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des Waffengesetzes auf dem führenden wesentlichen Teil der Schusswaffe;
- 2. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den wesentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine führenden wesentlichen Teile sind;
- 3. die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und auf dem Patronenlager.
Bei Schusswaffen, deren Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sind die nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffengesetzes anzubringenden Angaben nur auf dem führenden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druckluft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 zum Waffengesetz ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen mit den Angaben nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waffengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einstecksystemen ist der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 und der Verschluss sowie zugehörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu kennzeichnen.
(3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angebracht sind. Deuten Angaben auf der Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten, wobei die Angaben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf der Schusswaffe, die auf eine andere Munition oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind zu entwerten.
(4) Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen wesentlichen Teilen, die beim Umbau verändert wurden, die Angaben nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Bereits vorhandene Angaben müssen weiterhin lesbar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kennzeichen nach § 24 Absatz 2 des Waffengesetzes ist zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen Teil ist der Buchstabe "U" anzubringen.
(6) Bei Aussonderung von Schusswaffen aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung sind die Angaben nach § 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Schusswaffe war. Vor der dauerhaften Überführung in zivile Verwendung hat die überführende Stelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe gemäß Absatz 1 gekennzeichnet ist.
(7) Die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6 hat eine Schriftgröße von mindestens 1,6 mm aufzuweisen. Von der Mindestgröße gemäß Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der geringen Größe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils erforderlich ist. Für die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 6 sind lateinische Buchstaben sowie das arabische und das römische Zahlensystem zulässig. Wird eine Schusswaffe in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht, werden auch Kennzeichnungen in griechischer oder kyrillischer Schrift als ordnungsgemäß anerkannt, sofern die übrigen Vorgaben erfüllt sind.
(8) Besteht das gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu kennzeichnende Gehäuse einer Schusswaffe aus Kunststoff, kann die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht werden, die fest mit dem Material des Gehäuses verbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil des Gehäuses zerstört würde."
6. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
"Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
(1) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat er dies der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen. § 37b Absatz 5 des Waffengesetzes gilt entsprechend.
(2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, dabei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu führen.
(3) Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- 1. in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- 2. durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes oder
- 3. aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivierungsbescheinigung nach § 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaats auf Grundlage des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/337
(ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist.
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403
entsprechen
(1) Für Schusswaffen, die
- 1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,
- 2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, S. 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder
- 3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
unbrauchbar gemacht worden sind,
besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.
(2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen.
§ 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, § 37f und § 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.
(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.
(4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend."
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31" durch die Wörter "Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
- 1. über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat: jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaats;
- 2. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
- a) Vor- und Familienname,
- b) Geburtsdatum und -ort,
- c) Anschrift,
- d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und
- e) die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
- 3. über die Waffen: Anzahl und Art der Waffen;
- 4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:
- a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz,
- b) Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
- c) Modellbezeichnung,
- d) Kaliber,
- e) Herstellungsnummer und
- f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;
- 5. über die Munition:
- a) Anzahl und Art der Munition,
- b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und
- c) sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen;
- 6. über die Lieferanschrift: Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;
- 7. über die Art und Weise des Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:
- a) das Beförderungsmittel,
- b) den Tag der Absendung,
- c) den voraussichtlichen Ankunftstag und
- d) die Durchgangsländer.
Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt."
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 31 Abs. 2 "durch die Angabe " § 30" ersetzt.
- bb Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
)
8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten:
- 1. über die Beförderung:
- a) die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates,
- b) die Bezeichnung der Durchgangsländer,
- c) die Beförderungsart und
- d) den Beförderer;
- 2. zu dem Versender, dem Erklärungspflichtigen und dem Empfänger jeweils:
- a) den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma
- b) Anschrift und
- c) Telefon- oder Telefaxnummer;
- 3. zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes:
- a) Ausstellungsdatum,
- b) Ausstellungsnummer
- c) ausstellende Behörde
- d) Geltungsdauer;
- 4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats:
- a) Ausstellungsdatum,
- b) ausstellende Behörde,
- c) Geltungsdauer,
- d) Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;
- 5. über die Waffen: Anzahl und Art der Waffen;
- 6. über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:
- a) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
- b) den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,
- c) die Modellbezeichnung,
- d) das Kaliber,
- e) die Herstellungsnummer und
- f) das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;
- 7. zu der Munition:
- a) Art und Anzahl,
- b) Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
- c) Kaliber,
- d) CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhanden;
- e) Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.
Im Fall der Nummer 4 ist der Anzeige eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung beizufügen."
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
- (2) Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch zu erfolgen. Für die elektronische Anzeige kann das Bundesverwaltungsamt Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtlichen Vordrucks zulassen. Das Bundesverwaltungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende seine Identität auf geeignete Weise nachweist.
- (3) Im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch. Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige elektronisch."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nach § 29 des Waffengesetzes unter Angabe des Datums der Erlaubniserteilung und des Ablaufdatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mitteilung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung beizufügen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesverwaltungsamt
- 1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/686
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG
/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (Abl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1);
- 2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 4;
- 3. übermittelt an die zuständige Behörde
- a) die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben,
- b) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht für diese Verbringung eine Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes, und
- c) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum Waffengesetz oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben;
- 4. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;
- 5. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten."
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 29 Abs. 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" ersetzt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern " § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb Nach der Angabe "Abs. 3 Satz 3" werden die Wörter "oder § 25a Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
)
b) In Nummer 6 werden die Wörter "das dort genannte Dokument" durch die Wörter "oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument" ersetzt.
c) Die Nummern 14 bis 17 werden wie folgt gefasst:
- "14. entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 16. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 17. entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,"
d) In der Nummer 22 wird nach dem Wort "aufbewahrt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
e) In Nummer 23 wird nach dem Wort "einstellt" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
f) Folgende Nummern 24 und 25 werden angefügt:
- "24. entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder
- 25. entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt."
Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".
c) Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 4a
Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Gegenstände
§ 21b Verhinderung des Zerlegens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung".
2. Die Überschrift des Abschnitt es 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes, unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zum Waffengesetz sowie pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes müssen den technischen Anforderungen nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entsprechen."
4. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
(1) Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob die ihr auf der Grundlage des § 8a des Gesetzes vorgelegten Schusswaffen nach Maßgabe der Anlage I Nummer 7 ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht wurden.
(2) Für den Antrag gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Antrag muss mindestens den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie die Bezeichnung der vorgelegten Schusswaffe enthalten. Wird der Antragsteller für einen Dritten tätig, so hat er bei Einreichung des Antrags eine Vollmacht vorzulegen und den Namen und die Anschrift des Dritten anzugeben.
(3) Für die Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen gilt Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/337
(ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. Dabei hat die zuständige Behörde als Ländercode die Buchstaben DE und als Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Schusswaffe bescheinigt hat, das Ortszeichen der zuständigen Behörde nach Anlage II Abbildung 3 zu verwenden.
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schusswaffe nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist, kann diese Schusswaffe nur bei derselben Behörde erneut zur Prüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass die Behörde der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
(1) Nachdem die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schusswaffe verschweißen oder kleben oder durch eine andere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
verhindern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Verhinderung des Zerlegens getroffenen hat, gegenüber der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, beispielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nachweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Lichtbildern abgebildeten Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe übereinstimmt.
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
Hat die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung der Schusswaffe nach § 21a Absatz 1 festgestellt und hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, so stellt ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die erfolgreiche Unbrauchbarmachung nach dem Muster in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
aus."
5. Anlage I wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Nummer 4.2.1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sperren müssen eine Härte von mindestens 610 HV30 aufweisen."
- bbb) Nummer 4.2.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In Kartuschenlagern darf Patronenmunition nach den Maßtafeln nicht abzufeuern sein."
- ccc) Der Nummer 4.2.7 wird folgender Nummer 4.2.8 angefügt:
"4.2.8 Bei Schreckschusswaffen, die ausschließlich zum Abfeuern von Kartuschenmunition zur akustischen Signalgebung dienen, müssen die unter Nummer 4.2.1 genannten Sperren das dem Lauf entsprechende Rohr vollständig blockieren, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Die Waffe muss so beschaffen sein, dass der Gasdruck nicht an der Vorderseite der Waffe entweichen kann. Abweichend von Nummer 4.2.1 müssen die Sperren eine Härte von mindestens 700 HV30 aufweisen."
- bb) Der Nummer 4.3 wird folgender Satz angefügt:
"Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv durch ihr Material und ihre Formgebung so beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungsgemäß als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes verwendet werden können."
- cc) In Nummer 4.4.2 werden nach den Wörtern "auseinander fallen" die Wörter "oder zerstört werden" eingefügt.
- b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7 Technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen
Die technischen Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen richten sich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
."
Artikel 3
Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
Die NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2012 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung - WaffRGDV".
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden
(1) Das automatisierte Fachverfahren wird von einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrieben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.
(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht die Datenübermittlung über
- 1. ein Meldeportal (Web-Portal) und
- 2. eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und seine Identität sowie die Identität derjenigen, die in seinem Namen elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzuweisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entsprechen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.
(4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspezifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspezifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen der Schnittstellenspezifikation. Die Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
"Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer."
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 4 Absatz 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Angabe " § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " §§ 13 und 14 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Angaben " §§ 20 und 21 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Nationalen Waffenregister gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "die Stellen nach § 10 Nummer 2 bis 6 des Nationalen Waffenregister Gesetzes" werden durch die Wörter "die zum Ersuchen berechtigten Stellen" ersetzt.
- bbb) Die Wörter "gespeicherten oder abgerufenen" werden durch das Wort "verarbeiteten " ersetzt.
- bb In Satz 2 werden die Wörter "an das Nationale Waffenregister zu übermittelnden, der gespeicherten oder der abgerufenen" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
)
9. § 8 wird aufgehoben.
10. § 9 wird § 8.
Artikel 4
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe "2602," die Angabe "2603, 2604," eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen.
Der Erlass der Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
stand im Zusammenhang mit den Erfahrungen aus den terroristischen Angriffen von Paris im Januar und November 2015. Die mit der Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
verbundenen Änderungen dienen im Wesentlichen drei Zielen: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung bis zur Vernichtung, behördlich nachverfolgt werden können. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden.
Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Umsetzung erfolgt maßgeblich in den gesetzlichen Vorschriften zum Waffenrecht, insbesondere im WaffG und im NWRG. Auch im BeschG sind Anpassungen vorzunehmen. Einige der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG erfordern auch Änderungen der waffenrechtlichen Verordnungen. So ist die von der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG geforderte vollständige Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Teilen auch in der Kennzeichnungsvorschrift der AWaffV umzusetzen. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
zu unbrauchbar gemachten Schusswaffen verlangen darüber hinaus Änderungen der AWaffV und der BeschussV. Aufgrund der Pflicht der Anbindung der Waffenhersteller und -händler an die Waffenregister der Mitgliedstaaten sind zudem Anpassungen der NWRG-DV sowie der AWaffV notwendig.
Daneben ist es erforderlich, die im WaffG vorgeschlagene Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen von Schusswaffen auch in der AWaffV flankierend umzusetzen. Schließlich ist eine Anpassung der NWRG-DV an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen
Die Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG, die eine Kennzeichnung aller wesentlichen Teile von Schusswaffen vorsehen, werden maßgeblich in der AWaffV umgesetzt. Alle Regelungen, die die Frage betreffen, welche wesentlichen Teile mit welchen Angaben zu kennzeichnen sind, werden dabei aus dem WaffG in die AWaffV verschoben.
Aufgrund der Anbindung der Waffenhersteller und -händler an das Nationale Waffenregister und der daraus folgenden Aufhebung des § 23 WaffG werden die die Führung des Waffenbuchs betreffenden Regelungen der AWaffV aufgehoben. Eine Übergangsfrist wird in einem neuen § 60a WaffG vorgesehen.
In der NWRG-DV werden insbesondere Einzelheiten zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zur Abgabe von Anzeigen durch Waffenhändler und -hersteller gemäß den Regelungen der neuen §§ 37 bis 37h WaffG geregelt.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Gemäß den Verordnungsermächtigungen in § 39b WaffG und § 8a Absatz 3 BeschG wird in der BeschussV in einem eigenen Abschnitt das Verfahren zur Einzelprüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen näher geregelt. Daneben werden die technischen Anforderungen an unbrauchbar gemachte Schusswaffen an die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
angepasst.
Darüber hinaus werden in der AWaffV, ebenfalls in einem eigenen Abschnitt, besondere Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen. Insbesondere wird geregelt, wie mit Schusswaffen, die nach nationalen Standards, die vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
galten, oder nach den Standards der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
vor deren Überarbeitung unbrauchbar gemacht wurden, umzugehen ist. Diese Waffen sollen weiterhin als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten, solange sie bei ihrem bisherigen Besitzer im Inland verbleiben. Bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen die Waffen jedoch nachdeaktiviert oder als scharfe Schusswaffen eingestuft werden, für die jedoch Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden können. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Aufbewahrung, Mitführung und Vernichtung der Deaktivierungsbescheinigung getroffen.
Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen
Die für das WaffG vorgeschlagene Neusystematisierung der Vorschriften über das Verbringen von Waffen wird in der AWaffV fortgesetzt. Dabei werden insbesondere die relevanten Anzeigepflichten in einer Vorschrift zusammengefasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Zusammen mit dem 3. WaffRÄndG setzt der vorliegende Entwurf die Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
vom 17. Mai 2017 in nationales Recht um. Dabei werden die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) berücksichtigt.
V. Rechtsetzungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Auf die Ausführungen im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften wird verwiesen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Da mit dem Regelungsvorhaben im Wesentlichen die durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz bedingten Anpassungen der betroffenen Verordnungen umgesetzt werden, trägt auch dieses Regelungsvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit (Indikator 16.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Der Zugang zu scharfen Schusswaffen und die Nutzung legaler Schusswaffen zu Begehung terroristischer Anschläge werden erschwert. Zudem wird den Behörden eine umfassende Rückverfolgbarkeit erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Nationalen Waffenregister ermöglicht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Der durch die Bestimmungen dieser Verordnung entstehende Erfüllungsaufwand ist bereits durch die Berechnungen des Erfüllungsaufwands, der durch die Regelungen des 3. WaffRÄndG entsteht, abgedeckt, da die Bestimmungen dieser Verordnung größtenteils aus Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Regelungen resultieren.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
6. Weitere Rechtsetzungsfolgen
Keine.
VI. Befristung; Evaluierung
Auf die Ausführungen im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften wird verwiesen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Inhaltsübersicht ist hinsichtlich der Neufassung der §§ 17 bis 20 anzupassen.
Zu Buchstabe b
Diese Änderung der Inhaltsübersicht erfolgt aufgrund der Einfügung eines neuen Abschnitts 7a in die Verordnung.
Zu Nummer 2
Die für das sportliche Schießen minimal zulässige Lauflänge von derzeit 42 cm wird um zwei Zentimeter abgesenkt, um international übliche Sportwaffen, die häufig eine Lauflänge von 16 Zoll (40,64 cm) haben, auch in Deutschland zum sportlichen Schießen zulassen zu können.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Neufassung der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 zum WaffG hat sich die Nummerierung der Nummer 1.3 geändert. Aufgrund dieser Änderung ist § 13 Absatz 3 Nummer 1 anzupassen.
Zu Nummer 4
In den neu gefassten §§ 17 bis 20 wird die Führung der Ersatzdokumentation im Sinne von § 37e Absatz 2 des Waffengesetzes geregelt. Hintergrund der Regelungen ist, dass § 37e es den Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes ermöglicht, für die ihnen von Privaten für bestimmte Zwecke überlassene Waffen auf Anzeigen des Erwerbs an das Nationale Waffenregister zu verzichten. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind die entsprechenden Erwerbstatbestände in Form einer Ersatzdokumentation aufzuzeichnen. Die §§ 17 bis 20 enthalten nähere Regelungen zur Art und Weise der Führung der Ersatzdokumentation, die inhaltlich weitgehend den bisherigen Vorgaben über die Führung der Waffenbücher entsprechen.
§ 17 trifft grundsätzliche Regelungen zur Art und Weise der Pflicht zur Führung der Ersatzdokumentation. § 17a regelt die Vorlagepflicht bei der Behörde und bestimmt Mindest- und Höchstfristen der Aufbewahrung der Ersatzdokumentationen bzw. gegebenenfalls ihrer einzeln abtrennbaren Teile (wie einzeln gebundene Bücher oder einzelne Karteiblätter). Die sich aus Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ergebende Löschpflicht bleibt unberührt.
§ 18 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Vorgängerregelung zur Führung der Waffenbücher in gebundener Form (§ 18 Absatz 2 AWaffV in der bisher geltenden Fassung). Allerdings wurde aus rechtsförmlichen Gründen auf das dort bislang enthaltene Muster verzichtet. Eine inhaltliche Änderung der Vorgaben ist damit nicht verbunden; die Neuregelung umschreibt das bisherige Muster nur auf andere Art.
Die §§ 19 und 20 entsprechen inhaltlich den Vorgängerregelungen zur Führung der Waffenbücher in Karteiform bzw. in elektronischer Form.
Zu Nummer 5
Die Regelungen des § 21 zur Kennzeichnung von Schusswaffen werden aufgrund der Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG durch die Richtlinie (EU) Nr. 2017/853
neu gefasst. Gleichzeitig werden Einzelheiten zur Frage, welche Teile zu kennzeichnen sind, aus § 24 WaffG in § 21 verschoben, um die Regelungen übersichtlicher zu gestalten.
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Satz 1 regelt, dass im Falle der Neu-Herstellung einer Schusswaffe oder ihrer Verbringung in den Geltungsbereich des Waffengesetzes das führende wesentliche Teil einer Schusswaffe mit einer Herstellerangabe, dem Herstellungsland, einer Seriennummer und ggf. dem Einfuhrland und dem Einfuhrjahr gekennzeichnet werden muss. Die übrigen wesentlichen Teile einer Schusswaffe müssen mindestens mit einer Herstellerangabe und einer Seriennummer gekennzeichnet werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile folgt aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG, der eine Registrierung aller wesentlichen Teile und demgemäß auch eine entsprechende Kennzeichnung vorsieht. Satz 1 regelt auch die Kennzeichnung von Schusswaffen mit Angaben zur Munition oder zum Laufkaliber. Die Angaben dienen der Anwendersicherheit und sollen lediglich auf den wesentlichen Teilen angebracht werden, für die diese Daten relevant sind.
Zu Satz 2
Satz 2 regelt eine Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile bei zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Diese Waffen unterfallen nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG. Darüber hinaus sind sie üblicherweise nicht so gebaut, dass wesentliche Teile austauschbar sind. Die ohnehin nur erforderlichen Angaben zum Hersteller und zur Munition sind daher lediglich auf dem führenden wesentlichen Teil anzubringen.
Zu Satz 3
Satz 3 trifft eine Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile bei Druckluft- und Federdruckwaffen. Diese Waffen unterfallen nicht der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG. Eine Kennzeichnung nur des führenden wesentlichen Teils wird als ausreichend erachtet. Die Bezeichnung zur Munition soll wie bei anderen Schusswaffen auch aus Gründen der Anwendersicherheit auf dem Lauf und dem Patronenlager angebracht werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Fall, dass wesentliche Teile separat gehandelt werden, und trifft Regelungen zur Kennzeichnung von Wechsel- und Einstecksystemen. Dabei wird klargestellt, dass auch separat gehandelte wesentliche Teile von Druckluftwaffen vollständig zu kennzeichnen sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Fall, dass bei der Herstellung einer Waffe bereits gekennzeichnete Teile, die also zuvor bereits Teil einer anderen Waffe waren, mit verbaut werden. Sind diese Teile bereits zumindest mit einer Seriennummer gekennzeichnet, entfällt das Erfordernis einer (erneuten) Kennzeichnung. Stattdessen soll auf diesen Teilen lediglich eine Herstellerangabe aufgebracht werden. Um die klare Zuordnung zu einem Hersteller zu ermöglichen, ohne die Nachverfolgbarkeit der Schusswaffe zu gefährden, sollen anderslautende Herstellerangaben durchgestrichen werden, aber noch lesbar bleiben. Das Erfordernis, dass zumindest das führende wesentliche Teil, welches für die ganze Waffe steht, vollständig gekennzeichnet werden muss, bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Kennzeichnung von Schusswaffen, wenn ein wesentliches Teil ausgetauscht, also ersetzt, wird. Das neu eingebaute wesentliche Teil ist dann nach den neuen Regelungen zu kennzeichnen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Kennzeichnung beim Umbau von Schusswaffen. Wie im bisherigen § 21 Absatz 4 soll in diesen Fällen eine Kennzeichnung des umbauenden Herstellers erfolgen, auch wenn die ursprüngliche Herstellerkennzeichnung bestehen bleibt. Absatz 5
gilt nicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen, da die Unbrauchbarmachung kein Umbau, sondern eine eigene Umgangsart ist, für die eigene Kennzeichnungsvorschriften eingeführt werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 55 Absatz 4a Satz 2 und 3. Ein Ziel der Neufassung der Kennzeichnungsvorschriften ist es, diese in § 24 WaffG und § 21 AWaffV zusammenzufassen und somit übersichtlicher zu gestalten. Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG.
Zu den Absätzen 7 und 8
Die Absätze 7 und 8 setzen die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/68
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um. Die Richtlinie trifft Vorgaben zur Mindest-Schriftgröße der Kennzeichnung, zum zulässigen Buchstaben- und Zahlensystem und zur Kennzeichnung nichtmetallischer Materialien.
Zu Nummer 6
Der neue Abschnitt 7a trifft aufgrund der Ermächtigung in § 39b WaffG nähere Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen und zu deren Vernichtung und regelt die rechtliche Einordnung von Schusswaffen, die nach alten nationalen oder europäischen Standards unbrauchbar gemacht wurden und nach der Definition der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zum WaffG nicht mehr als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten.
Zu § 25a
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
flankierend um. Die dort genannte Pflicht, die Deaktivierungsbescheinigung aufzubewahren, wird insofern konkretisiert, als auf die Bestimmungen des BeschG verwiesen wird, in dem die Einzelheiten zur Deaktivierungsbescheinigung ausgestaltet sind. Absatz 1 regelt überdies eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Waffenbehörde bei Abhandenkommen der Deaktivierungsbescheinigung. Wie beim Abhandenkommen von Schusswaffen oder Erlaubnisdokumenten soll die zuständige Waffenbehörde die örtliche Polizeidienststelle zum Zweck polizeilicher Ermittlungen unterrichten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ergänzt die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
um eine Pflicht zum Mitsich-Führen der Deaktivierungsbescheinigung beim Führen einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe. Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe führt, soll zu jeder Zeit nachweisen können, dass es sich bei dem Gegenstand um eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe handelt. Dies ist insbesondere erforderlich, um eine Unterscheidung von den in § 25c genannten, nach alten Standards deaktivierten Schusswaffen zu ermöglichen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 konkretisiert Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
, da auf die Modalitäten des BeschG verwiesen wird, in dem die Einzelheiten zur Deaktivierungsbescheinigung ausgestaltet sind. Überdies stellt Absatz 3 klar, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
Deaktivierungsbescheinigungen anderer Mitgliedstaaten, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
entsprechen, ohne Ergänzungen zulässig sind.
Zu § 25b
§ 25b regelt die Pflicht zur Abgabe der Deaktivierungsbescheinigung bei Vernichtung der entsprechenden unbrauchbar gemachten Schusswaffe in einem eigenen Paragraphen, da die Vernichtung keine Form des Umgangs mit einer Schusswaffe ist. Dies gilt eigentlich auch für das Abhandenkommen der Deaktivierungsbescheinigung gemäß § 25a Absatz 1 Satz 2, allerdings ist dieser Satz wegen des Sachzusammenhangs zur Aufbewahrungspflicht beim Besitz einer unbrauchbar gemachten Waffe im § 25a besser verortet. Die Abgabe der Deaktivierungsbescheinigung sowie aller Kopien und auf andere technische Weise gefertigten Mehrfertigungen, die beglaubigt wurden und damit dem Original gleichstehen, ist notwendig, um zu verhindern, dass eine Deaktivierungsbescheinigung nach Vernichtung der Waffe einer anderen, nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Waffe zugeordnet wird.
Zu § 25c
Zu Absatz 1
Bislang sind Schusswaffen, die nach alten nationalen Regelungen deaktiviert wurden, mit Ausnahme des § 42a vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen. Dies gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht wurden sowie Schusswaffen, die vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, S. 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht wurden und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen.
Eine derartige Privilegierung ist nun gemäß Artikel 10b Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG nicht mehr zulässig. Als deaktivierte Schusswaffen gelten künftig nur noch solche Waffen, die gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
unbrauchbar gemacht wurden oder gemäß Artikel 10b Absatz 7 der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG als gleichwertig eingestuft wurden. Für Besitzer von Schusswaffen, die nach alten nationalen Standards oder der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/337
unbrauchbar gemacht wurden, ist eine Besitzstandsregelung möglich, die in Satz 1 umgesetzt wird. Werden nach alten nationalen Standards deaktivierte Waffen jedoch in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder wechseln sie dauerhaft ihren Besitzer, dürfen sie nicht mehr als deaktivierte Schusswaffen behandelt werden. Dies stellt Satz 2 klar.
Zu Absatz 2
Durch die Regelung in Absatz 2 soll verhindert werden, dass Personen, die unter die Besitzstandsregelung des Absatz 1 Nummer 1 fallen, nicht alleine in Hinblick auf für das Überlassen einer Schusswaffe, die nach alten nationalen Standards deaktiviert wurde, eine Erlaubnis beantragen müssen. Erst der Erwerber soll eine Erlaubnis benötigen. Um dennoch die Rückverfolgbarkeit der Waffen schon ab Überlassung zu ermöglichen, werden die Regelung zur Anzeige der Überlassung einer Schusswaffe, der dabei anzugebenden Daten und der Anzeigebescheinigung für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei sollen auch die Ausnahmen von Anzeigepflichten beim Überlassen nach § 37e Absatz 3 des Waffengesetzes entsprechend gelten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Umgang mit Schusswaffen, die nach alten nationalen oder europäischen Standards unbrauchbar gemacht wurden, stattfinden darf, sofern nicht die Besitzstandsregel des Absatzes 1 Satz 1 Anwendung findet. Da diese Waffen nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG als Schusswaffen gelten sollen, sie aber gleichzeitig in der Regel nicht schussfähig sein dürften und eine verminderte Gefährlichkeit aufweisen, sollen Erlaubnisse für den Umgang mit diesen Waffen unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden können. Auf einen Sachkundenachweis kann daher verzichtet werden. Ebenso soll ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb von nach alten Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht nachgewiesen werden müssen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass für nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen neben dem allgemeinen Erfordernis der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Absatz 1 WaffG keine dezidierten Aufbewahrungsregelungen gelten.
Zu Nummer 7
§ 29, der regelt, welche Angaben bei Beantragung einer Verbringenserlaubnis gemacht werden müssen, wird an die neuen §§ 29 und 30 WaffG angepasst und übersichtlicher gestaltet. So werden Regelungen zu Anzeigepflichten im Rahmen allgemeiner Verbringenserlaubnisse - wie es der Systematik entspricht - aus § 29 in § 31 verschoben und die Regelungen zu Angaben für die Erteilung von Verbringenserlaubnissen klarer gegliedert.
Zu Buchstabe a
Durch die Neufassung der Regelungen zum Verbringen in §§ 29 und 30 WaffG wird die begriffliche Unterscheidung zwischen einer "Erlaubnis" und einer "Zustimmung" aufgegeben. Stattdessen wird nur noch der Begriff der "Erlaubnis" verwendet. Die Änderung in Absatz 1 dient der sprachlichen Anpassung an die neuen waffengesetzlichen Bestimmungen.
Zu Buchstabe b
Im Rahmen der Neufassung des Absatzes 2 werden folgende Anpassungen vorgenommen:
- - Die Regelung wird an die Neufassung der waffengesetzlichen Vorschriften zum Verbringen angepasst. Dabei wird die Unterscheidung zwischen den Begriffen der "Erlaubnis" und der "Zustimmung" aufgegeben. - Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 4 wird in die neue Nummer 6 überführt. Hierdurch wird der Katalog der erforderlichen Angaben bei der Erlaubniserteilung übersichtlicher gestaltet.
- - Die neuen Sätze 2 und 3 übernehmen den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3. Die Regelung hat insbesondere Fälle im Blick, bei denen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Waffen zwischen Händlern in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden und zum genauen Kaliber oder der Herstellungsnummer bei Beantragung der Verbringenserlaubnis noch keine Angaben gemacht werden können. Erfolgt das Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat, wird der Versender in der Regel auf der Grundlage einer allgemeinen Erlaubnis gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG handeln. Die neuen Sätze 2 und 3 selbst regeln jedoch keine dem § 30 WaffG entsprechende allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes. Vielmehr erfolgt die Verbringung in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aufgrund einer herkömmlichen Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 1 WaffG, wobei die neuen Sätze 2 und 3 Erleichterungen vorsehen, um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen. Erfolgt das Verbringen aus einem Drittstaat, müssen die fehlenden Angaben beim Verbringen den nach § 33 Absatz 3 WaffG zuständigen Stellen mitgeteilt werden. Im Fall des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat werden die fehlenden Angaben über den EU-Meldedienst mitgeteilt. Eine gesonderte Regelung für diesen Fall ist daher nicht erforderlich.
Zu Buchstabe c
Zur Aufhebung des Absatzes 3
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 geht in Absatz 1 Satz 2 und 3 auf.
Zur Aufhebung des Absatzes 4
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 4 geht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auf.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Der neue Absatz 3 regelt, wie bisher Absatz 5, die bei der Beantragung einer allgemeinen Verbringenserlaubnis erforderlichen Angaben. Die Voraussetzungen der allgemeinen Verbringenserlaubnis werden nun in § 30 WaffG geregelt, der Verweis in Satz 1 wird daher angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei den in den bisherigen Sätzen 2 und 3 geregelten Angaben handelt es sich um Informationen, die beim Verbringen aufgrund einer allgemeinen Verbringenserlaubnis vor dem tatsächlichen Verbringensvorgang im Rahmen der Anzeige der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Der Regelungsgehalt der bisherigen Sätze 2 und 3 wird daher in § 31 verschoben, da dort insgesamt Regelungen zu Anzeigen getroffen werden. Ziel der Verschiebung ist eine leichtere Lesbarkeit der Vorschriften.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Absatz 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 29 Absatz 5 Satz 3 und benennt die Angaben, die vor dem Verbringen aufgrund einer allgemeinen Verbringenserlaubnis beim Bundesverwaltungsamt gemacht werden müssen.
Zu Buchstabe b
Die neuen Absätze 2 und 3 übernehmen im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks für die Anzeige des Verbringens im Rahmen der allgemeinen Verbringenserlaubnis die Regelung des bisherigen § 31 Absatz 1. Anders als in der bisherigen Regelung wird auf die Verwendung des Vordrucks in zweifacher Ausfertigung jedoch verzichtet, da das Bundesverwaltungsamt die Anzeigen auch im Fall der Verwendung des Vordrucks elektronisch erfasst und somit das Original des Vordrucks zurücksenden kann. Die Regelung wird überdies insoweit geöffnet, als auch im Fall der Verwendung des Vordrucks durch den Anzeigenden eine elektronische Bestätigung durch das Bundesverwaltungsamt ermöglicht wird, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Gleichzeitig treffen die Absätze 2 und 3 Regelungen zur elektronischen Anzeige. Dem Bundesverwaltungsamt wird dabei ein Ermessensspielraum zuerkannt. Als geeigneter Identitätsnachweis, den das Bundesverwaltungsamt verlangen kann, kommt beispielsweise die Nutzung einer De-Mail in Betracht.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung der neuen Absätze 2 und 3.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Verweisungen aufgrund der Änderungen der §§ 29 bis 31.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Ergänzung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen für Verstöße gegen die neuen Regelungen im Zusammenhang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Sanktioniert werden Verstöße gegen das Erstatten einer Anzeige bei Abhandenkommen der Deaktivierungsbescheinigung.
Zu Buchstabe b
Künftig soll das Unterlassen des Mitführens der Deaktivierungsbescheinigung eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Zu Buchstabe c
In den neu gefassten Nummern 14 bis 17 werden Verstöße gegen die Vorschriften über die Führung der Ersatzdokumentation (§§ 17 bis 20) sanktioniert.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Anfügung neuer Nummern.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Anfügung neuer Nummern.
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Nummer 24 sanktioniert das pflichtwidrige Überlassen, Verbringen oder die Mitnahme unbrauchbar gemachter Schusswaffen ohne erforderliche Deaktivierungsbescheinigung.
Zu Nummer 25
Nummer 25 sanktioniert die Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Deaktivierungsbescheinigung bzw. beglaubigter Abschriften oder beglaubigter Kopien hiervon nach der Vernichtung einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe.
Zu Artikel 2 (Änderung der Beschussverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Das Inhaltsverzeichnis wurde aufgrund der Neufassung der Überschrift des Abschnitts 3 angepasst.
Zu Buchstabe b
Das Inhaltsverzeichnis wurde aufgrund der Neufassung der Überschrift des § 11 angepasst.
Zu Buchstabe c
Das Inhaltsverzeichnis wurde aufgrund der Einfügung des neuen Abschnitts 4a angepasst.
Zu Nummer 2
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
ist die nach vorherigem nationalem Recht geltende Bauartzulassung einer Einzelprüfung gewichen. Diese Änderung wird in der Überschrift des Abschnitts 3 klargestellt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
ist die nach vorherigem nationalem Recht geltende Bauartzulassung einer Einzelprüfung gewichen. Diese Änderung wird in der Überschrift des § 11 klargestellt.
Zu Buchstabe b
Die technischen Anforderungen für die Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen werden in einer neuen Nummer 7 in Anlage I geregelt. Die Änderung des Satzes 1 folgt aus dieser Anpassung.
Zu Nummer 4
Der neu eingefügte Abschnitt 4a (§§ 21a bis 21c) regelt das Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen und schafft so flankierende Regelungen für die Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden.
Zu § 21a
Absatz 1 legt den Maßstab für die Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen fest, indem auf die (neu eingefügte) Nummer 7 der Anlage I verwiesen wird. Dort ist wiederum ein Verweis auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
enthalten. Diese doppelte Verweisung ist erforderlich, um die Regelungssystematik der Beschussverordnung aufrechtzuerhalten, in der die konkreten technischen Anforderungen in der Anlage enthalten sind.
Absatz 2 regelt das Antragsverfahren weitgehend parallel zum Verfahren bei der Beschussprüfung nach § 7.
Absatz 3 setzt die Kennzeichnungsvorgaben aus Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
und nimmt dabei die notwendigen Konkretisierungen vor.
Absatz 4 soll verhindern, dass der Antragsteller eine nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachte Schusswaffe erneut so lange bei verschiedenen Beschussämtern vorlegt, bis er irgendwann doch noch eine für ihn günstige Entscheidung erreicht, ohne die ggf. erforderlichen Nacharbeiten vorgenommen zu haben. Insofern soll grundsätzlich das Beschussamt zuständig bleiben, bei dem eine Schusswaffe erstmals vorgelegt wurde.
Zu § 21b
Absatz 1 greift die Regelung in Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
auf, nach der die wesentlichen Teile einer Waffe nach ihrer Unbrauchbarmachung z.B. durch Verschweißen oder Kleben so verbunden werden müssen, dass ein Zerlegen nicht mehr möglich ist. Die Durchführungsverordnung bestimmt, dass die Prüfung, ob dieser Schritt erfolgreich durchlaufen wurde, auch nach der Prüfung der Unbrauchbarmachung der einzelnen wesentlichen Teile durch die nationale Behörde möglich ist, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen. In diesem Fall kann auf eine erneute Vorlage nach Verhinderung des Zerlegens durch die genannten Arbeitsschritte verzichtet werden. Allerdings bleibt es erforderlich, dass der zuständigen Behörde die zur Verhinderung des Zerlegens getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. Hierzu bestimmt Absatz 1 Satz 2, dass der Antragsteller die Arbeitsschritte (z.B. das Setzen der Schweißpunkte) in geeigneter Weise, z.B. durch Lichtbilder, zu dokumentieren hat.
Absatz 2 ermöglicht es der zuständigen Behörde mit Blick auf § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, von dem Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der auf den Lichtbildern nach Absatz 1 Satz 2 abgebildeten Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten zu verlangen.
§ 21c Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Durch die Änderungen in Anlage I Nummer 4 werden die Vorgaben der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG
/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22) umgesetzt. Die in Deutschland zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen entsprechen bereits jetzt den Vorgaben der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
. Es existiert ein sehr strenges Baumusterprüfverfahren. Einige Vorgaben der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
sind jedoch noch nicht explizit im Beschussrecht geregelt. Dies betrifft insbesondere die von der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
geforderten Härteanforderungen an Laufsperren und Vorgaben an in Deutschland unübliche Schreckschusswaffen, die ausschließlich zur akustischen Signalgebung konzipiert sind.
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Nummer 4.2.1 wird ergänzt, um die in Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
festgelegte Härteanforderung umzusetzen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die bisherige Formulierung der Nummer 4.2.2 Satz 1, Patronenmunition dürfe in Kartuschenlagern "weder zu laden noch abzufeuern" sein, ist missverständlich. Ziel der Regelung ist zu verhindern, dass Patronenmunition aus Kartuschenlagern abgefeuert werden kann. Dass ggf. kleine Patronenmunition in Kartuschenlager eingelegt werden kann, ist unschädlich, solange keine Zündung möglich ist. Die Formulierung wird daher zur Klarstellung angepasst.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Die Einfügung der neuen Nummer 4.2.8 dient der Umsetzung von Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der neue Satz in Nummer 4.3 dient der Umsetzung von Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass wesentliche Teile von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen baugleich mit wesentlichen Teilen herkömmlicher Schusswaffen sind und in den Letzteren Verwendung finden können. Aufgrund der Vielzahl an Modellen von Schusswaffen sowie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen lässt es sich nicht ganz ausschließen, dass Teile nach ihrer Formgebung übereinstimmen. Durch die Wahl eines geeigneten Materials ist darauf zu achten, dass wesentliche Teile von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nicht geeignet sind, wesentliche Teile herkömmlicher Schusswaffen zu ersetzen und wie diese zu funktionieren.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Ergänzung in Nummer 4.4.2 werden die Nummern 4 und 9 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/69
umgesetzt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die technischen Anforderungen an unbrauchbar gemachte Schusswaffen werden in einer neuen Nummer 7 geregelt. Verweise auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen wurden daher aus der Nummer 6 gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die bisherige Nummer 6.1.1 wurde redaktionell an die Aufhebung der Nummer 6.1.2 und an die Änderung des § 9 Absatz 1 des BeschG im Rahmen des 2. WaffRÄndG angepasst.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die technischen Anforderungen an unbrauchbar gemachte Schusswaffen werden nun in einer neuen Nummer 7 geregelt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Verweisung wurde aufgrund der Umstrukturierung der Nummer 6.1 angepasst.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die technischen Anforderungen an unbrauchbar gemachte Schusswaffen werden in einer neuen Nummer 7 geregelt, weshalb Nummer 6.3 aufzuheben war.
Zu Buchstabe c
Die technischen Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
und sind dort detailliert geregelt. Insofern ist hier ein Verweis auf diese Vorschriften erforderlich, aber auch ausreichend.
Zu Artikel 3 (Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Überschrift wird an die Überschrift des Waffenregistergesetzes angepasst.
Zu Nummer 2
In der Inhaltsübersicht werden die Änderungen der Überschriften der Einzelvorschriften übernommen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung und Abgrenzung zum neuen § 2a.
§ 2 regelt die elektronische Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde, der neue § 2a die elektronische Datenübermittlung an die Waffenbehörden. Die Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde umfasst die Übermittlung unter Nutzung der örtlichen Waffenverwaltungssysteme sowie unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens, welches im Auftrag der Waffenbehörden die im Wege dieses Fachverfahrens übermittelten Daten aus dem Bereich der Waffenhändler und -hersteller an die Registerbehörde weiterübermittelt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Es sind weiterhin die Netze des Bundes und der Länder für die Datenübermittlung zu nutzen.
Zu Nummer 4
§ 2a regelt die technischen Anforderungen an die Datenübermittlung der Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden nach § 9 des Waffenregistergesetzes. Ermächtigungsgrundlage ist § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Waffenregistergesetzes.
Die nach Absatz 1 von den Ländern zu beauftragende Stelle wird zunächst die DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH sein.
Absatz 2 eröffnet zwei Möglichkeiten zur Datenübermittlung (ein Meldeportal und eine automatisierte Schnittstelle). Die Datenübermittlung über das Meldeportal umfasst auch die Übermittlung mittels einer sogenannten CSV-Datei.
Nach Absatz 3 ist für beide Übermittlungswege ist die Beantragung und Ausstellung von Zugangsdaten erforderlich. Welche Anforderungen an die Zugangsdaten zu stellen sind, ergibt sich aus den Vorgaben zur IT-Sicherheit. Diese unterliegen einer ständigen Weiterentwicklung. In jedem Fall erfordert die IT-Sicherheit, dass der Anzeigende seine Identität nachweist. Der Betreiber des automatisierten Fachverfahrens hat die Zugangsdaten zu vergeben und nutzt hierfür die Netze des Bundes und der Länder. Die Vergabe der Zugangsdaten erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten, nämlich die der Antragsteller. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung folgt damit aus Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/679.
Die Waffenhersteller und Waffenhändler haben die nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2017/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2017/679 sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Absatz 4 regelt insbesondere, dass auch die Waffenhersteller und Waffenhändler für die elektronische Datenübermittlung an die Waffenbehörden unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens den Datenaustauschstandard XWaffe zu nutzen haben.
Absatz 6 verpflichtet die Waffenhersteller und Waffenhändler zur Anwendung von technischen Ausführungsregeln bei Nutzung der automatisierten Schnittstelle, der sogenannten Schnittstellenspezifikation. Diese Schnittstellenspezifikation unterstützt die Nutzer bei der Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 4, da die Schnittstellenspezifikation auf der jeweils aktuellen Version von XWaffe fußt. Eine Bekanntmachung zur Schnittstellenspezifikation sowie der regelmäßig zu erwartenden Änderungen erfolgt im Bundesanzeiger.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des Waffenregistergesetzes.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des Waffenregistergesetzes.
Zu Nummer 7
§ 6 definiert den Begriff der "ähnlichen" Personen, Kaufleute, juristischen Personen, Personenvereinigungen und Waffen. Die Daten dieser ähnlichen Datensätze dürfen zum Zweck der Identitätsfeststellung im Rahmen eines Übermittlungsersuchens von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle übermittelt werden.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird der Gesetzestext an den in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begriff der "Verarbeitung" angepasst.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Waffenregistergesetzes. Künftig werden nicht mehr ausschließlich in § 13 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes öffentliche Stellen berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu richten. Daneben werden auch die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister sowie die Aufsichtsbehörden hierzu ermächtigt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Mit der Änderung wird der Gesetzestext an den in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begriff der "Verarbeitung" angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung wird der Gesetzestext an den in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
verwendeten Begriff der "Verarbeitung" angepasst.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um die Aufhebung abgelaufener Übergangsbestimmungen.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 8.
Zu Artikel 4 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Mit der Änderung wird der Datenumfang der von der Wegzugsmeldebehörde an die Zuzugsmeldebehörde oder bei der Anmeldung einer Nebenwohnung von der Meldebehörde der Hauptwohnung zu erfolgenden Unterrichtung um die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 Bundesmeldegesetz aufgenommene Tatsache eines Waffenbesitzverbots erweitert.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Artikel 3 tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft, damit Waffenhersteller und Waffenhändler sich bereits vor Beginn der elektronischen Anzeigepflichten zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens bei den zuständigen Waffenbehörden registrieren können.
Artikel 4 tritt erst am 1. Mai 2020 in Kraft, um einen Gleichklang mit den Änderungen in DSMeld-Datenblättern zu ermöglichen.