A. Problem und Ziel
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - Ko-A-VV) vom 25. April 2008 wurde das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen.
Während des Verwaltungsvollzugs sind Sachverhalte aufgetreten, die nicht oder nicht eindeutig in der KoA-VV geregelt s i.d.R. chtlich unsicher ist z.B. wie bestimmte Leistungen der zugelassenen kommunalen Träger an ihre Beschäftigten bei der Abrechnung zu behandeln sind. Dies betrifft insbesondere Nachzahlungen, Abfindungen und Sterbegelder sowie Leistungen an Beschäftigte im Zusammenhang mit Wertguthabenvereinbarungen. Zudem hat sich in der Verwaltungspraxis herausgestellt, dass der Einsatz von fremdem Personal durch die zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen der Abrechnungen unterschiedlich behandelt wurde und eine Abrechnung entweder als Personalkosten oder als sonstige Verwaltungskosten erfolgte. Mangels eindeutiger Rechtslage vertreten Bund und zugelassene kommunale Träger mitunter auch unterschiedliche Auffassungen, wie Sachverhalte nach der KoA-VV abgerechnet werden können. Divergenzen gab es bisher z.B. im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche von Mitarbeitern, die entweder den in tatsächlicher Höhe abrechenbaren Personalkosten oder den pauschal abrechenbaren Personalgemeinkosten zuzuordnen sind. Ziel der Überarbeitung der KoA-VV ist es daher vor allem, die Abrechenbarkeit der genannten Sachverhalte eindeutig zu regeln.
Darüber hinaus soll die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2019 befristete Anhebung der Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte nunmehr befristet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden, da die Neuregelung der für die Bemessung der Versorgungszuschläge maßgeblichen laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll.
Schließlich gibt es Anpassungsbedarf aufgrund von Änderungen anderer rechtlicher Bestimmungen.
B. Lösung
Die Regelung bezüglich der Personalgemeinkosten in § 13 KoA-VV wird umfassend geändert. Die Überarbeitung soll eine klare Abgrenzung der Personalgemeinkosten zu den Personalkosten ermöglichen. Der neue § 13 KoA-VV definiert Personalgemeinkosten als diejenigen Kosten, die durch die Wahrnehmung nichtfachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen. Im Umkehrschluss dazu können als Personalkosten alle Kosten abgerechnet werden, die durch Tätigkeiten im Aufgabengebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen und die nicht den Personalgemeinkosten zuzuordnen sind.
Weiterhin wird durch die Änderung von § 8 Absatz 3 und § 10 KoA-VV eine eindeutige Regelung für die Abrechnung fremden Personals geschaffen. Dies betrifft sowohl den Fall des Einsatzes fremden Personals bei den zugelassenen kommunalen Trägern als auch die Übertragung von Aufgaben auf Dritte.
§ 8 KoA-VV und § 10 KoA-VV werden zudem um eindeutige Regelungen ergänzt, die die Abrechenbarkeit von Nachzahlungen, Abfindungen und Sterbegeldern regeln.
§ 19 KoA-VV wird um einen Absatz 5 ergänzt, der die Abrechnung von Beschäftigten mit Wertguthabenvereinbarungen regelt.
Die gemäß § 21 KoA-VV befristet erhöhten Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte werden bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Die Neuregelung der für die Bemessung der Versorgungszuschläge maßgeblichen laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) soll zum 1. Januar 2025 erfolgen. Regelungen der KoA-VV, die auf veraltetes Recht Bezug nehmen, werden aktualisiert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Neuregelung der Personalgemeinkosten (§ 13 KoA-VV) entstehen grundsätzlich weder beim Bund noch bei den Kommunen Mehraufwendungen oder Entlastungen, soweit die tatsächlich abgerechneten Aufwendungen für die nunmehr spitz abrechenbaren Beschäftigten bei der Ermittlung der individuellen Gemeinkostenpauschale ("bis zu") in Abzug gebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen, in denen der Abzug nicht möglich ist, wird mit Mehraufwendungen für den Bund von voraussichtlich rund 27 Mio. Euro pro Haushaltsjahr nach Abzug des kommunalen Finanzierungsanteils ( § 46 Absatz 3 SGB II) gerechnet. Die Kommunen werden dann um den gleichen Betrag entlastet.
Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht in Kenntnis aktueller Abrechnungswerte und unter Berücksichtigung bekannter Kostenentwicklungen (Personalkosten Beamtinnen und Beamte) für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsausgaben von rund 5,64 Millionen Euro im Jahr 2020, von denen rund 4,78 Millionen Euro auf den Bund und 0,86 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen.
Die für den Bund entstehenden Mehrausgaben werden im Rahmen des nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudgets der zugelassenen kommunalen Träger nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II finanziert und führen daher zu keinen neuen Ausgaben für den Bundeshaushalt.
Im Übrigen entsteht durch die geplanten Änderungen kein weiterer Mehraufwand. Vielmehr dienen die weiteren Änderungen der Klarstellung der derzeitigen im Wege der Auslegung der KoA-VV durchgeführten Verwaltungspraxis.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Oktober 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Auf Grund von § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) - erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vom 25. April 2008 (BAnz. Nummer 66a), die zuletzt durch die Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2018 (BAnz. AT 24. Dezember 2018 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird der folgender Absatz 4 angefügt:
(4) § 26 ist zu beachten."
2. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Rückstellungen für
- 1. Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte und
- 2. für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen, zu denen auch Altersteilzeitbeschäftigte im sogenannten Blockmodell gehören."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "mit Ausnahme von Aufwendungen für die Wahrnehmung politischer Funktionen" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 2 wird am Ende nach dem Wort "(Gewährträgerhaftung)" ein Komma eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "Abs. 1 und 5" wird gestrichen.
- bb) Das Wort "Verwaltungsgemeinkosten" wird durch das Wort "Personalgemeinkosten" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers für Amtshilfe nach § 10 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und für fremdes Personal, das der zugelassene kommunale Träger in der besonderen Einrichtung einsetzt."
- bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers für Abfindungen anlässlich der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese wegen einer vorangegangen Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt werden und der Höhe nach nicht den Betrag einer nach § 1a Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes berechneten Abfindung überschreiten."
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers für die Zahlung von Sterbegeldern, die nach besoldungsrechtlichen, tarifvertraglichen oder vergleichbaren außertariflichen Regelungen gezahlt werden."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzten" das Wort "eigenen" eingefügt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Eigenem Personal nach Absatz 1 gleichgestellt sind Beschäftigte, die aufgrund einer Heranziehung nach § 6 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder die bei Dritten nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt sind."
- c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Regelungen" das Wort "laufend" gestrichen.
- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Personalkosten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind auch Ausgaben, die nach der Beendigung der Tätigkeit im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufgrund vertraglicher, tariflicher oder gesetzlicher Regelungen anfallen und dieser Tätigkeit zuzuordnen sind."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Personalgemeinkosten sind Kosten, die für die Wahrnehmung nicht fachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch anfallen. Nicht fachspezifische Aufgaben sind solche mit Unterstützungsfunktion, die nicht der unmittelbaren Leistungserfüllung im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen und in ihrem Ergebnis keine direkte Außenwirkung entfalten."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Den nicht fachspezifischen Aufgabenbereichen sind insbesondere zuzuordnen:
- - Personalwesen - Personalvertretung
- - Interne Beauftragte (z.B. Gleichstellungsstelle, Datenschutzbeauftragte (r)u.ä.)
- - Betriebsärztlicher und arbeitssicherheitstechnischer Dienst
- - Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich dessen Controlling
- - Kämmerei, Kasse, Forderungsmanagement
- - Interne Revision, Rechnungsprüfungsamt
- - Beratung in Rechtsangelegenheiten und Betreuung von Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der unmittelbaren Leistungserbringung im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch stehen
- - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- - allgemeine Organisation, Planung, Steuerung
- - Statistik/Datenpflege, -erfassung, -überarbeitung
- - Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten im Antragsverfahren
- - EDV einschließlich Fachverfahren und Anwenderbetreuung - allgemeine Sekretariatsaufgaben
- - Innerer Dienst".
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Kosten für übergeordnetes Leitungspersonal sind keine Personalgemeinkosten. Übergeordnetes Leitungspersonal führt die Geschäfte im Aufgabenbereich der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und trägt die Gesamtverantwortung für mindestens eine Leistungsart nach § 1 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und/oder für das Gesamtbudget der besonderen Einrichtung."
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "anerkannt, soweit" die Wörter "es sich nicht um Personalgemeinkosten nach § 13 handelt und" eingefügt.
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne von §§ 7b ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 10 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt."
7. § 21 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
9. § 25 wird wie folgt geändert:
10. § 30 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Bildung von Rückstellungen ist nur für Versorgungsaufwendungen nach § 12 sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit Wertguthabenvereinbarungen nach § 19 Absatz 4 und Absatz 5 zulässig."
11. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Für die Veränderung von Ansprüchen und den Abschluss von Vergleichen nach den vorhergehenden Absätzen sowie für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten ergänzend die zu § 58 und § 59 Bundeshaushaltsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften."
12. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Sieht der zugelassene kommunale Träger bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages von einem offenen oder nichtoffenen Verfahren nach § 15 und § 16 Vergabeordnung oder von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach § 9 und § 10 Unterschwellenvergabeordnung ab, sind die Gründe hierfür von Anbeginn des Vergabeverfahrens fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dokumentieren."
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV) vom 25. April 2008 wurde das Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel konkretisiert, Rechtssicherheit und Transparenz bei der Abrechnung zu schaffen.
Im Laufe des langjährigen Vollzuges der KoA-VV haben sich Sachverhalte herausgestellt und redaktioneller Änderungsbedarf ergeben, die eine Anpassung bzw. Ergänzung der Verwaltungsvorschrift erforderlich machen.
In der Vergangenheit bestand Uneinigkeit zwischen dem Bund und den Ländern sowie den zugelassenen kommunalen Trägern, wie die KoA-VV im Hinblick auf die Abrechnung bestimmter Tätigkeiten der Beschäftigten der zugelassenen kommunalen Träger auszulegen ist. Unterschiedlich bewertet wurde insbesondere die Zuordnung von Tätigkeiten zu den Personalkosten oder den Personalgemeinkosten. Die Neuregelung soll eine eindeutige Zuordnung sämtlicher Tätigkeiten zu den Personal- oder Personalgemeinkosten ermöglichen.
Im Rahmen des Verwaltungsvollzugs hat sich außerdem herausgestellt, dass die zugelassenen kommunalen Träger den Einsatz von fremden Personal (z.B. zu den zugelassenen kommunalen Trägern abgeordnetes Personal der Gemeinden, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer oder mit Dienstleistungen beauftragte Dritte) unterschiedlich - entweder als Personalkosten oder als sonstige Verwaltungskosten - abrechnen. Es soll daher insoweit eine einfachere und eindeutige Abrechnungsregelung geschaffen werden.
Darüber hinaus wurde im Verwaltungsvollzug festgestellt, dass die KoA-VV bezüglich der Abrechnung von Abfindungszahlungen, Sterbegeldern und Nachzahlungen an die Beschäftigten der zugelassenen kommunalen Träger um entsprechende, bislang nicht vorhandene Regelungen ergänzt werden muss. Die Sachverhalte wurden bisher im Wege der Auslegung geregelt und sollen nun ausdrücklich klargestellt werden.
In Bezug auf Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen bestand zudem Unklarheit hinsichtlich der Abrechenbarkeit. Die KoA-VV sieht bislang nur eine Regelung für Altersteilzeitbeschäftigte im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vor. Mit der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV erfolgt im Hinblick auf die Abrechenbarkeit eine sachgerechte Gleichstellung von Wertguthabenvereinbarungen, die auf beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelungen beruhen und der Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Eine entsprechende Regelung wird ebenso in der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) erfolgen, welche die Feststellung der Gesamtverwaltungskosten für die gemeinsamen Einrichtungen regelt. Auf diese Weise wird eine Gleichbehandlung aller Jobcenter erzielt.
Der zunächst bis zum 31. Dezember 2019 befristet erhöhte Zuschlag für Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent wird nunmehr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert, da die Neuregelung der für die Bemessung der Versorgungszuschläge maßgeblichen laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll. Eine entsprechende Regelung wird ebenfalls in der VKFV erfolgen, damit alle Jobcenter in Bezug auf den Versorgungszuschlag gleichbehandelt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Eine Anpassung der Verwaltungsvorschrift ist zu folgenden Punkten vorgesehen:
Die Regelungen über die Personalgemeinkosten in § 13 KoA-VV werden dahingehend angepasst, dass eine neue Definition der Personalgemeinkosten aufgenommen wird, die sich an den konkreten Aufgaben der Beschäftigten der zugelassenen kommunalen Träger orientiert. Personalgemeinkosten sind danach die Kosten, die durch die Wahrnehmung nicht fachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen. Zugleich wird ein (nicht abschließender Katalog) nicht fachspezifischer Aufgaben aufgenommen. Durch die Regelung wird eine klare Abgrenzung zwischen Personalgemeinkosten und Personalkosten erzielt. Im Umkehrschluss zu der neuen Regelung in § 13 KoA-VV sind Personalkosten alle Kosten die durch Tätigkeiten im Aufgabengebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen und die nicht den Personalgemeinkosten zuzuordnen sind.
Mit der neuen Regelung entfällt außerdem die in der Praxis problembehaftete Bestimmung des Leiters der jeweiligen besonderen Einrichtung. In § 13 Absatz 3 KoA-VV wird nunmehr eine Definition für übergeordnetes Leitungspersonal eingeführt, welches stets mit seinem Tätigkeitsanteil im SGB II in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet werden kann. Im Gegenzug wird die Pauschale für die Personalgemeinkosten gemäß § 22 KoA-VV von bis zu 30 % auf bis zu 25 % abgesenkt.
Neu geschaffen werden außerdem ausdrückliche Regelungen zur Abrechnung von Nachzahlungen, Abfindungen und Sterbegeldern für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetztes Personal. Diese Leistungen an die Beschäftigten können die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber dem Bund in tatsächlicher Höhe abrechnen. Im Hinblick auf Abfindungszahlungen erfolgt eine betragsmäßige Begrenzung der Abrechenbarkeit.
Außerdem wird eine eindeutige Regelung für die Abrechnung fremden Personals geschaffen. Abhängig von der Unterscheidung zwischen fremden Personal und eigenem Personal des zugelassenen kommunalen Trägers werden die aufgewendeten Kosten gegenüber dem Bund als Personalkosten oder als sonstige Verwaltungskosten abrechenbar sein.
Weiterhin wird mit § 19 Absatz 5 KoA-VV eine Regelung zur Abrechnung von Personalkosten für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen aufgenommen. Diese ergänzt die bereits in § 19 Absatz 4 KoA-VV enthaltene Regelung zur Abrechnung von Personalkosten für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitarbeitsgesetzes leisten.
Da die Neuregelung der für die Bemessung der Versorgungszuschläge maßgeblichen laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) anders als ursprünglich vorgesehen, nicht schon zum 1. Januar 2020, sondern nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll, wird außerdem der in § 21 KoA-VV geregelte bis zum 31. Dezember 2019 befristet erhöhte Zuschlag für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Auf der Grundlage von Artikel 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 48 Absatz 3 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erlassen.
V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Änderungen bzw. Ergänzungen in der Verwaltungsvorschrift wird eine höhere Rechtssicherheit und -klarheit erreicht. Das Risiko für den Bund, kostspielige Gerichtsverfahren zur Klärung der Rechtslage führen zu müssen, wird hierdurch reduziert. Dies betrifft insbesondere die Neuregelung zu den Personalgemeinkosten (§ 13 KoA-VV). Ohne die geplante Änderung drohen eine Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den zugelassenen kommunalen Trägern und dem Bund.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Neuregelung der Personalgemeinkosten (§ 13 KoA-VV) entstehen grundsätzlich weder beim Bund noch bei den Kommunen Mehraufwendungen oder Entlastungen, soweit die tatsächlich abgerechneten Aufwendungen für die nunmehr spitz abrechenbaren Beschäftigten bei der Ermittlung der individuellen Gemeinkostenpauschale ("bis zu") in Abzug gebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen, in denen der Abzug nicht möglich ist, wird mit Mehraufwendungen für den Bund von voraussichtlich rund 27 Mio. Euro pro Haushaltsjahr nach Abzug des kommunalen Finanzierungsanteils (§ 46 Absatz 3 SGB II) gerechnet. Die Kommunen werden dann um den gleichen Betrag entlastet.
Die nunmehr bis zum 1.
Januar 2025 befristete Weitergeltung des erhöhten Zuschlages für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht in Kenntnis aktueller Abrechnungswerte und unter Berücksichtigung bekannter Kostenentwicklungen (Personalkosten Beamtinnen und Beamte) für die zugelassenen kommunalen Träger höhere Verwaltungsausgaben von rund 5,64 Millionen Euro im Jahr 2020, von denen rund 4,78 Millionen Euro auf den Bund und 0,86 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen.
Die durch die Rechtsänderung für den Bund entstehenden Mehrausgaben werden im Rahmen des nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudgets der zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II finanziert und führen daher zu keinen neuen Ausgaben für den Bundeshaushalt..
Im Übrigen entsteht durch die geplanten Änderungen kein weiterer Mehraufwand. Vielmehr dienen die weiteren Änderungen der Klarstellung der derzeitigen im Wege der Auslegung der KoA-VV durchgeführten Verwaltungspraxis.
4. Erfüllungsaufwand
Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden allein verwaltungsinterne Vorgaben zur Abrechnung und zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln durch die zugelassenen kommunalen Träger geregelt. Weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand begründet, verändert oder aufgehoben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift)
Zu Artikel 1 Nummer 1
Redaktionelle Änderung. In der Verwaltungspraxis konnte festgestellt werden, dass in Einzelfällen Verpflichtungsermächtigungen noch nach Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Haushaltsgrundsatz der sachlichen und zeitlichen Bindung. Dieser ist in der KoA-VV ausdrücklich in § 26 enthalten. Durch den Verweis soll auf die Beachtung hingewiesen werden.
Zu Artikel 1 Nummer 2
Die Änderung erweitert den Kostenbegriff um die Rückstellungen für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen und ist Folge der Anpassung der Einfügung des § 19 Absatz 5 (vgl. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b), durch den klargestellt wird, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen während der Ansparphase gegenüber dem Bund abgerechnet werden können.
Zu Artikel 1 Nummer 3
Die Änderung erfolgt zur Klarstellung der aktuellen Verwaltungspraxis.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Die Wahrnehmung politischer Funktionen zählt nicht zum Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Hierfür bei den zugelassenen kommunalen Trägern anfallende Kosten sind folglich auch nicht nach § 6b Absatz 2 SGB II vom Bund zu erstatten.
Politische Funktionen haben z.B. Landrätinnen und Landräte, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Beigeordnete sowie Kommunalabgeordnete. Soweit neben der politischen Funktion auch Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, ist eine Abrechnung beschränkt auf den Anteil dieser Aufgaben an der gesamten Tätigkeit möglich.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c
Die Änderung erfolgt in Bezug auf die Änderung der Absatznummerierung des § 13. Der Begriff "Verwaltungsgemeinkosten" kommt in der KoA-VV nicht mehr vor und wird daher mit Bezug auf den in § 13 enthaltenen Begriff der "Personalgemeinkosten" geändert.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Es wird eine eindeutige Regelung geschaffen, wie mit Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger umgegangen wird, die durch den Einsatz fremden Personals (Personalüberlassung) entstehen.
Es wird geregelt, dass Aufwendungen für sämtliches fremdes Personal, das in der besonderen Einrichtung vom zugelassenen Träger im Rahmen für Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetzt wird, abrechenbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um (überlassene) Arbeitnehmer oder um (abgeordnete) Beamten handelt.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
Eine klare Regelung zur Abrechenbarkeit von Abfindungen existierte in der KoA-VV bislang nicht. Durch den neu eingefügten § 8 Absatz 4 Nummer 4 erfolgt nunmehr eine eindeutige Regelung der Zuordnung der Abfindungen zu den Verwaltungskosten. Abfindungszahlungen an Beschäftigte der zugelassenen kommunalen Träger sollen gegenüber dem Bund jedoch nur in angemessener Höhe abrechenbar sein. Insoweit wird die Berechnung der Abfindung nach der in § 1a Absatz 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz niedergelegten Formel von 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr als Maßstab für eine angemessene Abfindung betrachtet. Es werden nur die Zeiträume von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt. Bei der Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 3 KSchG im Falle von Bruchteilen von Jahren bei bis zu sechs Monaten der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf volle Jahre ab- und bei mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc
Sterbegelder als Leistungen an Hinterbliebene sind bei tarifvertraglich angestellten Beschäftigten in § 23 Absatz 3 TVöD geregelt. Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten erhalten ein Sterbegeld nach besoldungsrechtlichen Regelungen. Bislang enthielt die Ko-A-VV keinerlei Regelungen zu Sterbegeldern. Dennoch entsprach es der Verwaltungspraxis, eine Abrechnung der Sterbegelder im Rahmen der Verwaltungskosten zuzulassen. Die neue Regelung in § 8 Absatz 4 Nummer 5 KoA-VV stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die gezahlten Sterbegelder zu den Verwaltungskosten der zugelassenen kommunalen Träger gehören.
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b
Klarstellende Änderung, dass dem eigenen Personal im Rahmen der Abrechnung fremdes Personal gleichgestellt ist, das auf Grund Heranziehung (hierzu gehört auch die Delegation) im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingesetzt wird. Ebenfalls dem eigenen Personal gleichgestellt wird das Personal, das bei einem Dritten eingesetzt ist und für dessen Verbindlichkeiten der zugelassene kommunale Träger haftet (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 KoA-VV). Durch die Gleichstellung wird erreicht, dass die Abrechnung im Rahmen der Personalkosten nach § 19 i.V.m. § 10 KoA-VV erfolgt und nicht über Rechnung im Rahmen der sonstigen Verwaltungskosten nach § 25 KoA-VV.
Für die Frage, wie Personal abgerechnet wird, ist zukünftig maßgeblich, ob es sich um eigenes Personal des zugelassenen kommunalen Trägers oder um Personal eines Dritten (fremdes Personal) handelt.
Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist maßgeblich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Beschäftigten besitzt. Dies ist in der Regel derjenige, der im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber bezeichnet ist. Im Zweifelsfall, sofern zwei Rechtsträger (z.B. der zugelassene kommunale Träger und ein kommunales Unternehmen) personell und wirtschaftlich so eng miteinander verflochten sind, dass bei beiden Rechtsträgern die Dispositionsbefugnis derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt, ist davon auszugehen, dass die Dispositionsbefugnis für den im Arbeitsvertrag bezeichneten Arbeitgeber ausgeübt wird.
Auch bei wirtschaftlich und personell verflochtenen Rechtsträgern handelt es sich auf Grund der rechtlichen Eigenständigkeit um zwei unterschiedliche Arbeitgeber.
Bezüglich der Beurteilung von eigenem und fremdem Personal bei Beamtinnen und Beamten ist die Bestimmung des Dienstherrn entsprechend der Bestimmung des Arbeitgebers wie oben dargestellt vorzunehmen.
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c
Es handelt sich um eine klarstellende, redaktionelle Änderung. Durch die Streichung des Wortes "laufend" sollen Widersprüche vermieden werden, da es sich bei den in § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 aufgelisteten Entgeltbestandteilen nicht ausschließlich um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt.
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d
Es handelt sich um eine klarstellende, redaktionelle Änderung. Diese soll sicherstellen, dass auch nach Beendigung der Beschäftigung im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geleistete Zahlungen den Verwaltungskosten zuzuordnen sind, vorausgesetzt diese beruhen auf der vorangegangenen Tätigkeit des Beschäftigten in diesem Bereich und ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen.
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a
Personalgemeinkosten fallen in der Regel für mehrere Einheiten/Kostenträger gleichermaßen an und werden auf diese mittels des Gemeinkostenzuschlagssatzes umgelegt. Im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch fallen Personalgemeinkosten für die Erfüllung nicht fachspezifischer Aufgaben an.
Die einzelnen Leistungen im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sind in § 1 Absatz 3 SGB II geregelt. Die Erfüllung der dort benannten Leistungen führt zu entsprechenden Hauptprodukten, die gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch direkte Außenwirkung haben. Ihre Fertigstellung, mithin die unmittelbare Leistungserbringung, ist mit der Bestandskraft der jeweiligen Leistungsentscheidung abgeschlossen.
Alle Aufgaben, die in ihrem Ergebnis nicht zur Fertigung der Hauptprodukte führen bzw. dem Prozess der Erstellung der Hauptprodukte nur unterstützend dienen, werden als nicht fachspezifische Aufgaben bezeichnet. Diese werden den Personalgemeinkosten zugeordnet.
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b
Der Begriff der nicht fachspezifischen Aufgaben wird mit einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog näher definiert. Die Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen, sind stets den Personalgemeinkosten zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufgaben innerhalb oder außerhalb der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II wahrgenommen werden.
Die gesamte Forderungssachbearbeitung nach Ende des Leistungsbezugs des Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gehört zu den nicht fachspezifischen Aufgaben (Begriff des Forderungsmanagements gemäß § 13 Absatz 2 KoA-VV). Im Gegensatz dazu ist jedoch zu beachten, dass die Beitreibung offener Forderungen mittels Aufrechnung nach §§ 42a, 43 SGB II im Zusammenhang mit der unmittelbaren Leistungserbringung steht und damit zu den Tätigkeiten gehört, die nach den §§ 10, 19 KoA-VV in tatsächlicher Höhe abgerechnet werden können.
Im Bereich des Controllings ist das haushälterische Kennzahlencontrolling dem Aufgabenbereich Haushalt und Rechnungswesen zuzuordnen. Ebenso ist das Controlling zur Zielsteuerung den Personalgemeinkosten zuzuordnen. Hiervon abzugrenzen sind Kontrolltätigkeiten (z.B. durch Team- oder Gruppenleitungen) im Sinne des unmittelbaren Qualitätsmanagements/der Fachaufsicht im Leistungsbewilligungsprozess, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abrechenbar sind.
Der Innere Dienst umfasst insbesondere Liegenschaftsverwaltung, Raumplanungs- und Umzugsmanagement, Objekt- und Wachschutz, technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement sowie Hausmeisterdienste, Reinigung, Pförtnerdienste, Materialbeschaffung und -verwaltung, Mobiliarverwaltung, Bibliothek und Fahrbereitschaft. Ebenfalls zählen Botendienste, Poststelle, Druckerei und Vervielfältigung, Fernsprech-/Fernschreibdienste, Digitalisierungsdienst, Schriftgutverwaltung und Registratur sowie eAkte-Fachadministration dazu. Über diesen nicht abschließenden Katalog an Regelbeispielen hinaus werden auch vergleichbare Aufgabenbereiche von den Kosten des Inneren Dienstes umfasst.
Zu klassischen Sekretariatsaufgaben zählen insbesondere allgemeine Korrespondenz und Verwaltung, Terminierungen aller Art, Verwaltung von Anwesenheitsübersichten/Urlaubsplanern, Organisation von Besprechungen, Koordination von Reisen und anderen betrieblichen Veranstaltungen. Des Weiteren gehören dazu Schreibarbeiten aller Art, das Erstellen von Serienbriefen, Auswertungen und Präsentationen soweit kein Bezug zu den Hauptprodukten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gegeben ist.
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c
Die Regelung stellt klar, dass, Kosten für übergeordnetes Leitungspersonal keine Personalgemeinkosten darstellen. Vielmehr sind diese Kosten als Personalkosten nach §§ 10, 19 KoA-VV in tatsächlicher Höhe abrechenbar, auch wenn anteilig nicht fachspezifische Aufgaben im Sinne von § 13 Absatz 2 KoA-VV bzw. Leitungsverantwortung für solche Aufgabenbereiche wahrgenommen werden.
Übergeordnetes Leitungspersonal führt die Geschäfte im Aufgabenbereich der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und trägt die Gesamtverantwortung für mindestens eine Leistungsart nach § 1 Absatz 3 SGB II oder für das Gesamtbudget der besonderen Einrichtung.
Vom übergeordneten Leitungspersonal ist das untergeordnete Leitungspersonal abzugrenzen. Untergeordnetes Leitungspersonal (z.B. Teamleitungen) verfügt eingeschränkt und nur für bestimmte Teilbereiche über organisatorische, fachliche und personelle Leitungsverantwortung und trägt damit lediglich eine Teilverantwortung im Bereich der Aufgabenwahrnehmung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
Redaktionelle Änderung mit klarstellender Funktion.
Es wird darauf hingewiesen, dass Tätigkeiten, die den nicht fachspezifischen Aufgaben im Sinne von § 13 KoA-VV unterfallen, nicht in tatsächlicher Höhe nach § 19 KoA-VV abgerechnet werden können. Entsprechende Aufwendungen sind in der Pauschale für Personalgemeinkosten gemäß § 22 i.V.m. § 13 KoA-VV enthalten.
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
Zu den Personalkosten gehören auch die Rückstellungen für Beschäftigte mit Wertguthabenvereinbarungen. Sie werden unter Bezugnahme auf die regelmäßige Arbeitszeit ermittelt. In der Ansparphase bringt die/der Beschäftigte Teile der Bezüge/des Gehaltes und der Arbeitgeber seinen Anteil an der Sozialversicherung (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) in das Wertguthaben ein. Mit dem Bund abrechenbar sind dagegen die Personalkosten für die in der Ansparphase tatsächlich geleistete regelmäßige Arbeitszeit. Aus der Differenz zwischen den abrechenbaren Personalkosten und den tatsächlichen Ausgaben kann der zugelassene kommunale Träger Rückstellungen für die Freistellungsphase (unabhängig davon, ob eine vollständige oder teilweise Freistellung erfolgt) bilden. Sofern Beschäftigte auch während einer Freistellungsphase Arbeitsleistungen erbringen, sind die hierfür vom zugelassenen kommunalen Träger geleisteten Bezüge/Gehälter entsprechend der auf die Freistellungsphase entfallenden regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten gegenüber dem Bund abrechenbar. Die Leistungen, die an die Beschäftigten aus den während der Ansparphase erarbeiteten Wertguthaben erfolgen, sind gegenüber dem Bund während der Freistellungsphase nicht abrechenbar.
Eine entsprechende Regelung zur Behandlung der Wertguthaben wird auch in der VKFV aufgenommen, um eine Gleichbehandlung der Beschäftigten in allen Jobcentern zu erzielen.
Zu Artikel 1 Nummer 7
§ 21 KoA-VV normiert die Abrechnung des Versorgungszuschlages. Nach Satz 1 ist für Versorgungsaufwendungen für im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätige Beamtinnen und Beamte ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag von "bis zu 30 vom Hundert" der abgerechneten Personalkosten abrechenbar. Abweichend davon regelt Satz 2 bisher für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 befristet die Erhöhung des Zuschlages auf "bis zu 35 vom Hundert". Die befristete Erhöhung des Versorgungszuschlags wird nunmehr um 5 Jahre verlängert (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024), da die Neuregelung der für die Bemessung der Versorgungszuschläge maßgeblichen laufbahnspezifischen Zuweisungssätze in § 1 Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) nunmehr erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll.
Entsprechend der Regelung in der KoA-VV wird auch der Versorgungszuschlag in der VKFV für die gemeinsamen Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2024 "bis zu 35 vom Hundert" betragen.
Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a
Mit der Änderung von § 13 KoA-VV wird gegenüber bisherigen Regelung für weiteres Personal der zugelassenen kommunalen Träger eine Abrechnung der tatsächlich anfallenden Personalkosten gegenüber dem Bund ermöglicht.
Die Pauschale für Personalgemeinkosten wird gegenüber der bisherigen Regelung um fünf Prozentpunkte von bis zu 30 % auf bis zu 25 % abgesenkt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass nach der Neuregelung für übergeordnetes Leitungspersonal stets Personalkosten in tatsächlicher Höhe nach §§ 10, 19 KoA-VV abgerechnet werden können, soweit Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wahrgenommen werden.
Zu Artikel 1 Nummer 9
Durch die Änderung in § 25 Absatz 1 erfolgt eine eindeutige Regelung der Anerkennung der Aufwendungen bei der Aufgabenübertragung auf Dritte als sonstige Verwaltungskosten, wenn es sich um fremdes Personal handelt und die Tätigkeiten nicht von den Personalgemeinkosten nach § 13 Absatz 1 und Absatz 2 KoA-VV erfasst werden.
§ 25 Absatz 2 stellt nunmehr klar, dass für in der besonderen Einrichtung eingesetztes fremdes Personal (z.B. auf Grund einer Abordnung) die gleiche Sachkostenpauschale angesetzt werden kann, wie für das bei dem zugelassenen kommunalen Träger beschäftigte eigene Personal. Alle anderen Kosten sind nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen.
Zu Artikel 1 Nummer 10
Die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen wird um die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Wertguthabenvereinbarungen stehen, erweitert. Bei Wertguthabenvereinbarungen liegt die Ursache für die Rückstellung in dem Haushaltsjahr, in dem ein Erfüllungsrückstand angefallen ist.
Zu Artikel 1 Nummer 11
Redaktionelle Änderung zur Anpassung des § 34 KoA-VV an die aktuelle Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 58 und § 59 der Bundeshaushaltsordnung. Die Nummerierung der Verwaltungsvorschriften zu § 58 und § 59 hat sich geändert. Mit der hier vorgenommenen Änderung wird ein genereller Verweis auf die Verwaltungsvorschriften zu § 58 und § 59 Bundeshaushaltsordnung vorgenommen. Hierdurch wird erreicht, dass die Vorschrift bei erneuten Änderungen der Nummerierung der oben genannten Verwaltungsvorschriften nicht mehr geändert werden muss.
Zu Artikel 1 Nummer 12
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an den aktuellen Rechtsstand des nationalen Vergaberechts. Die bisherige Fassung des § 35 Absatz 2 KoA-VV bezog sich noch auf Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ist zwischenzeitlich in der Vergabeverordnung aufgegangen bzw. durch die Unterschwellenvergabeverordnung abgelöst worden.
Mit der Neuregelung wird auch die bisher in § 35 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich geregelte Verpflichtung der zugelassenen kommunalen Träger zur Darlegung der Gründe zur Durchführung von Verhandlungsvergaben (bzw. freihändigen Vergaben) gestrichen.
§ 6b Absatz 4 SGB II stellt insoweit bereits eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vergabeverfahren dar.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 2 Absatz 1
Die Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich um begünstigende Regelungen für die zugelassenen kommunalen Träger.
Zu Artikel 2 Absatz 2
Abweichend von Absatz 1 tritt die Regelung zur Verlängerung der Befristung des erhöhten Versorgungszuschlags in § 21 KoA-VV am 1. Januar 2020 in Kraft.