A. Problem und Ziel
Nachdem die Ergebnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) belegen, dass das Modell "Begleitetes Fahren ab 17" einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringt, wird dieses zunächst bis zum 31.12.2010 befristete Modellvorhaben zum 01.01.2011 in das Dauerrecht überführt. In der Anfangsphase des selbstständigen Fahrens ergibt sich eine Verringerung des Unfall- und Deliktrisikos in einem zweistelligen Prozentbereich (22% weniger Unfälle und 20% weniger Verkehrsverstöße) und die Teilnahme am "BF 17"führt zu einer erheblichen Verbesserung der Fahrkompetenz.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) zum 19.01.2011 sind Anpassungen im StVG und Kraftfahrsachverständigengesetz notwendig, insbesondere um die notwendige Befristung der Gültigkeit der Führerscheindokumente auf 15 Jahre ab 2013 und die vorgeschriebenen Befristung aller bisher ausgestellten Führerscheine bis 2033 umsetzen zu können.
Weitere Änderungen setzen Forderungen des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit und den Datenschutz (BfDI) zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) um. Zusätzlich sind die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, um das bestehende Akkreditierungsverfahren der Träger von Begutachtungsstellen, der Technischen Prüfstellen und der Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, in der Fahrerlaubnis-Verordnung in ein Begutachtungsverfahren umwandeln zu können.
B. Lösung
Das "Begleitete Fahren ab 17" wird in seiner einfachen und bürgerfreundlichen Form in das Dauerrecht überführt. Über die hierfür notwendigen Regelungen, die insbesondere die modellspezifischen Vorschriften aufheben, sind keine Änderungen bei den Anforderungen an den oder die namentlich benannten Begleiter vorgesehen. Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird. Dazu kommt ein Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist wie bisher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
Zur Umsetzung der Forderungen des BfDI zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit werden umfassende gesetzliche Regelungen zur Protokolldatenspeicherung des KBA geschaffen, um außerhalb des eigentlichen ZFER alle von den Fahrerlaubnisbehörden seit der Einrichtung des Zentralregisters (01.01.1999) zum Nachweis der Verantwortlichkeit für Mitteilungen eingegangenen Datensätze dauerhaft zu speichern und bei konkretem fachlichen Bedarf den Zugriff zu ermöglichen.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) zum 19.01.2011 werden im StVG und Kraftfahrsachverständigengesetz die Rechtsgrundlagen für die notwendige Befristung der Gültigkeit der Führerscheindokumente auf 15 Jahre der ab 2013 neu ausgestellten Führerscheine und die vorgeschriebenen Befristung aller bisher ausgestellten Führerscheine bis 2033 sowie zur Regelung der Mindestanforderungen an die Qualifikation der Fahrerlaubnisprüfer geschaffen.
Für die Schaffung eines Anerkennungsstatt Akkreditierungsverfahrens der Träger von Begutachtungsstellen, der Technischen Prüfstellen und der Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, als eine Voraussetzung für die vorgeschriebene Anerkennung durch die zuständigen Landesbehörden, werden die notwendigen Rechtsvorschriften geschaffen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Der Gesetzentwurf löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen von Einzelpreisen sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für den Bereich der Verwaltung wird eine bestehende Informationspflicht der Verwaltung geändert (§ 48 Abs. 2 StVG/Führung eines Zentralen Fahrerlaubnisregisters). Zur Vereinfachung/Verkürzung von notwendigen Kontrollen werden durch Änderung des § 50 Abs. 1 Nr. 2 (Art. 1 Nr. 3) die betroffenen Sonderfahrerlaubnisse in das o.g. Zentrale Fahrerlaubnisregister aufgenommen.
G. Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
H. Nachhaltigkeit
Das Gesetz berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen. Die Ergebnisse des Modellvorhabens "BF 17" haben zu einem deutlichen Rückgang der Unfälle der jungen Fahranfänger geführt, so dass die Überführung in das Dauerrecht erwarten lässt, dass sich dieser Trend dauerhaft fortsetzt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Guido Westerwelle
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
" § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren".
- b) Die § 54 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
" § 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen" die Wörter "oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "so darf" durch die Wörter "oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf" ersetzt.
4. In § 2b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot" eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anhängerklassen" ein Komma und die Wörter "die Gültigkeitsdauer der Führerscheine" angefügt.
- b) In den Buchstaben d, k und n wird jeweils das Wort "Akkreditierung" durch die Wörter "Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und fachwissenschaftlichen Anforderungen," ersetzt.
- c) Buchstabe x wird wie folgt gefasst:
"x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden sowie die Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und die Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der Neuausstellung".
7. § 6e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; er wird wie folgt gefasst:
(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a."
- d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3
8. In § 30 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummern 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkannt oder eingeschränkt wird oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, um ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 Nummer 3)."
9. In § 30c Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "und 7" durch die Angabe ",7 und 10" ersetzt und nach der Angabe "Abs. 7" die Angabe "und 10" angefügt.
10. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Kraftfahrt-Bundesamt" werden die Wörter "zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister" eingefügt.
- b) Nach dem Wort "Daten" werden die Wörter "für das Zentrale Fahrerlaubnisregister" gestrichen.
11. § 53 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren".
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung übermitteln."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "von Anlagen" werden die Wörter "zur Direkteinstellung oder" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zulässigkeit" die Wörter "der Direkteinstellung oder" eingefügt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Direkteinstellungen oder der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder der Abrufe, die Kennung der einstellenden oder abrufenden Dienststelle und die eingestellten oder abgerufenen Daten enthalten müssen."
- bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "zu schützen und" die Wörter "beim Abruf" und nach den Wörtern " sechs Monaten" die Wörter "und bei der Direkteinstellung mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person" eingefügt.
- e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei Direkteinstellungen in das und bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass der Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für die Direkteinstellung oder den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen."
12. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt".
- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen."
- c) Folgender Satz 3 wird angefügt:
" Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen."
13. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur
- 1. den Betroffenen und
- 2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis Auskunft erteilt werden."
14. § 65 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
(12) Eine vor dem 1. Januar 2011 auf Grund von § 6e Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit."
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. für die Anerkennung als Prüfer die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt und für eine Anerkennung als Prüfer für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse B über eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Prüfer für die Fahrerlaubnisklasse B verfügt;"
- 2. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. für die Anerkennung als Prüfer nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis ist."
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung:
A. Allgemeines
Die vorliegenden Ergebnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen zur Wirksamkeit des bis zum 31.12.2010 befristeten Modellvorhabens "Begleitetes Fahren ab 17" belegen, dass das Modell "Begleitetes Fahren ab 17" einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger und Fahranfängerinnen bringt:
In der Anfangsphase des selbstständigen Fahrens ergibt sich eine Verringerung des Unfall- und Deliktrisikos in einem zweistelligen Prozentbereich (22% weniger Unfälle und 20% weniger Verkehrsverstöße), und die Teilnahme am "Begleitetes Fahren ab 17" führt zu einer erheblichen Verbesserung der Fahrkompetenz.
Die vorliegenden Ergebnisse der Untersuchung über den Vergleich der Verkehrsbewährung (Unfall- und Deliktaufkommen nach Aufnahme des selbständigen Fahrens) der Teilnehmer am "Begleiteten Fahren ab 17" und herkömmlich ausgebildeten (gleichaltrigen = 18jährigen) Fahrern im ersten Jahr des selbständigen Fahrens basieren auf einer repräsentativen Basis. Beurteilungsgrundlage waren ausschließlich Eintragungen im Verkehrszentralregister (u.a. auch mit Unfall und mit schweren Gefährdungsdelikten). Die Ergebnisse berücksichtigen auch andere Einflussfaktoren (z.B. Verteilung nach Geschlecht, Bildungsstand, Fahrleistung, Verfügbarkeit eines Pkw oder Alter/Zustand der benutzten Fahrzeuge).
Durch die Änderungen im StVG wird das "Begleitete Fahren ab 17" in seiner einfachen und bürgerfreundlichen Form in das Dauerrecht überführt. Über die hierfür notwendigen Regelungen, die insbesondere die modellspezifischen Vorschriften aufheben, sind keine Änderungen bei den Anforderungen an den oder die namentlich benannten Begleiter vorgesehen. Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird. Dazu kommt ein Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit, und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist wie bisher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) zum 19.01.2011 werden im StVG die Rechtsgrundlagen für die notwendige Befristung der Gültigkeit der Führerscheindokumente auf 15 Jahre der ab dem 19.01.2013 neu ausgestellten Führerscheine und die vorgeschriebene Befristung aller bisher ausgestellten Führerscheine bis zum 19.01.2033 geschaffen. Durch diese Befristung soll nach der Richtlinie sichergestellt werden, dass ab diesem Zeitpunkt nur Führerscheindokumente im Umlauf sind, die alle Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Daneben werden im StVG notwendige Ergänzungen im Kraftfahrsachverständigengesetz vorgenommen, um durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen an die Qualifikation der Fahrerlaubnisprüfer in Anhang IV der Richtlinie umsetzen zu können.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 339/93 muss jeder Mitgliedstaat "eine einzige nationale Akkreditierungsstelle" benennen (vgl. Artikel 4 Nr. 1). In Deutschland ist die Errichtung der nationalen Akkreditierungsstelle durch das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) geregelt, das am 07.08.2009 in Kraft getreten ist. Die Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem AkkStelleG tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Die bisher tätigen Akkreditierungsstellen dürfen dann keine Akkreditierungen mehr durchführen.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) war bisher tätig als Akkreditierungsstelle für die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, technische Prüfstellen sowie Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (vgl. § 72 FeV). Es ist sinnvoll, die Qualitätssicherung im Fahrerlaubniswesen, die bisher durch das Fachwissen der BASt und deren Qualitätsstandards gewährleistet wurden, aufrecht zu erhalten und die BASt auch weiterhin mit diesem Aufgabengebiet zu betrauen.
Eine Qualitätssicherung im Bereich des Fahrerlaubniswesen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und des AkkStelleG fällt, ist möglich, wenn der Bezug zur Akkreditierung und zu den entsprechenden internationalen Normen aufgehoben wird. Da im Fahrerlaubniswesen keine Notifizierungen vorgenommen werden, kann auf diese Bezüge verzichtet werden. Es empfiehlt sich deshalb, zukünftig die Kompetenz der Trägerorganisationen durch eine Begutachtung der BASt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens der Bundesländer zu überprüfen und zu gewährleisten. Dafür ist es erforderlich, zur Aufhebung des Bezuges zur Akkreditierung das Straßenverkehrsgesetz, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr anzupassen.
Zur Umsetzung der Forderungen des Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit und den Datenschutz (BfDI) zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit werden umfassende gesetzliche Regelungen zur Protokolldatenspeicherung des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geschaffen, um außerhalb des eigentlichen Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) sowohl alle von den Fahrerlaubnisbehörden seit der Einrichtung des ZFER (01.01.1999) direkten Zugriffe als auch die vom KBA durchgeführten Zugriffe zum Nachweis der Verantwortlichkeit für Mitteilungen eingegangener Datensätze dauerhaft zu speichern und bei konkretem fachlichen Bedarf den Zugriff zu ermöglichen.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Satz 1 Nr. 22 GG (Straßenverkehr). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung sind erfüllt. Die Wahrung der Rechtseinheit erfordert im gesamtstaatlichen Interesse einheitliche Regelungen, insbesondere beim Begleiteten Fahren ab 17 vor dem Hintergrund, dass Autofahrten oft über Ländergrenzen führen und länderspezifische Regelungen erhebliche und nicht vertretbare Rechtsunsicherheiten für den Normanwender und die Vollzugsbehörden nach sich ziehen würden.
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Das Gesetz löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Bürokratiekosten
Mit dem Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für den Bereich der Verwaltung wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Soweit die Ermächtigung zur erstmaligen Befristung der Gültigkeitsdauer der Führerscheindokumente eingeführt wird, können neue Informationsfristen erst mit der Umsetzung der Befristung in einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Ermächtigung entstehen.
Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Nachhaltigkeit
Das Gesetz berücksichtigt in seiner Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses zu Nummer 2
Nummer 2a dient der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABL. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), mit der erstmals eine begrenzte Gültigkeit von Führerscheinen festgelegt wird.
Nummer 2b beinhaltet eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 3
- Durch die Ergänzung von § 2a wird die im Rahmen des "Begleiteten Fahrens ab 17" erteilte Fahrerlaubnis den allgemeinen Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe unterstellt.
zu a)
Insbesondere führt der Widerruf der Fahrerlaubnis nach dem neuen § 6e Absatz 2 zu der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Absatz 2 Nummer 1 durch die Fahrerlaubnisbehörde. Gleichzeitig führt diese Anordnung nach Absatz 2a zu einer Verlängerung der Probezeit.
zu b)
Im Falle des Widerrufs nach § 6e Absatz 2 darf durch die Ergänzung des § 2a Absatz 5 eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar nachweist.
Zu Nummer 4
- Durch die Ergänzung wird erreicht, dass auch Personen an einem Aufbauseminar teilnehmen können, die einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot nach § 25 StVG unterliegen.
Zu Nummer 5
Durch die Einfügung des Begriffs Fahrerlaubnisbehörde statt "anordnende Behörde" wird klargestellt, dass Einzelseminare nicht nur bei behördlich angeordneten Aufbauseminaren gestattet werden können, sondern auch bei freiwilligen Aufbauseminaren nach Absatz 3 Nummer 1.
Durch die Einfügung des neuen Absatzes 8a wird klargestellt, dass auch Personen an einem
Aufbauseminar teilnehmen können, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind oder einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot nach § 25 StVG unterliegen. Durch die Bezugnahme auf § 2 Absatz 15 kann ein Teilnehmer, auch ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, die nach Absatz 8 Satz 1 vorgeschriebene Fahrprobe als Teil eines Aufbauseminars durchführen, wenn er von einem Fahrlehrer begleitet wird, der als Führer des Kraftfahrzeugs gilt.
Zu Nummer 6
zu a)
Die Ergänzung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erweitert in Verbindung mit dem neuen
§ 2 Abs. 1 Satz 3 (s. auch Begründung zu Nummer 2) die Ermächtigungsgrundlage zur Befristung von Führerscheindokumenten.
zu b)
Der Bezug zur Akkreditierung und zu den entsprechenden nationalen Vorschriften kann aufgehoben werden, da keine Notifizierungen vorgenommen werden. Wegen Aufhebung dieser Vorschriften ist es erforderlich geworden, die Anforderungen an die Begutachtung festzulegen. Das ist im § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 StVG durch eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Festlegung der verfahrensmäßigen und fachwissenschaftlichen Anforderungen an die Begutachtung erfolgt.
Im Rahmen der Umsetzung der mit diesem Gesetz geänderten Ermächtigungsgrundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d, k und n wird sichergestellt, dass die Forderungen und Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates erfüllt werden.
zu c)
Die Ergänzung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe x schafft die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Umtauschpflicht aller bis zum 18.01.2013 unbefristet ausgestellten Führerscheindokumente bis zum 19.01.2033 in befristete Führerscheindokumente zur Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG. Zusätzlich wird die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Inhalt und Verfahren bei der Neuausstellung von Führerscheinen nach Ablauf der Gültigkeit sowie des Besitzstandes geschaffen.
Zu Nummer 7
Durch die Änderungen des § 6e werden alle Regelungen aufgehoben, die nur zur Ausgestaltung eines zeitlich befristeten Modellvorhabens benötigt wurden. Dies betrifft insbesondere die Ermächtigung der Länder, das "Begleitete Fahren ab 17" durch Landesverordnungen in den jeweiligen Ländern einzuführen. Mit der Überführung in das Dauerrecht besteht ausschließlich die Ermächtigungsgrundlage in Absatz 1 zum Erlass der notwendigen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit bundesweiter Geltung.
Die Neuformulierung des Absatzes 2 hebt die Bedeutung der Begleitung durch eine namentlich benannte Person (Begleiter) hervor, da ein Verstoß gegen diese vollziehbare Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 zum Widerruf der Fahrerlaubnis führt. Durch Satz 3 werden die Neuerteilung neben den sonstigen Voraussetzungen die besonderen Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a für anwendbar erklärt. Zu den einzelnen Rechtsfolgen siehe Begründung zu Nummer 3.
Zu Nummer 8
Der neue Absatz 10 enthält eine Ermächtigungsgrundlage zu Regelungen zur Übermittlung von straf- und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen über die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und über Beschränkungen ausländischer Fahrerlaubnisse an das Ausland von Amts wegen unter Verwendung der im Verkehrszentralregister (VZR) enthaltenen Daten.
Von dieser Ermächtigung wird erst zusammen mit der Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie 2006/126/EG zum 19. Januar 2013 über die Einrichtung eines EU-Führerscheinnetzwerkes Gebrauch gemacht werden. Dieses Netzwerk wird einen automatischen Datenaustausch in einem Online-Informationsnetzwerk ermöglichen.
Zu Nummer 9
Folgeänderung aus der Einführung eines neuen § 30 Absatz 10.
Zu Nummer 10 und 11
- Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit und den Datenschutz hat bemängelt, dass es im Mitteilungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weder für den direkten Zugriff auf das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) noch für die vom KBA durchgeführten Zugriffe Protokollierungen gibt. Wegen der Bedeutung der Daten des ZFER wird die Notwendigkeit gesehen, zum Nachweis der Verantwortlichkeit für Mitteilungen entweder eine umfassende Speicherung einer ZFER-Historie oder eine langfristige Protokolldatenspeicherung vorzunehmen. Die derzeitige Praxis der Protokolldatenspeicherung darf vom KBA nur bis zu der vorliegenden Gesetzesänderung fortgeführt werden. Mit den vorliegenden Änderungen wird eine langfristige Protokolldatenspeicherung vorgenommen. Die derzeitige Speicherung über einen Zeitraum von 20 Jahren soll auf eine lebenslange Speicherung erweitert werden. Die Löschung der Protokolldaten soll bei rechnerischer Vollendung des 110. Lebensjahres automatisiert erfolgen, da bei der derzeitigen Lebenserwartung davon auszugehen ist, dass ein Fahrerlaubnisinhaber dann verstorben ist und ein Bedarf für diese Daten nicht mehr besteht. Die Löschung der Daten zu einem Fahrerlaubnisinhaber im ZFER erfolgt zurzeit automatisiert ebenfalls bei Erreichen dieser Altersgrenze, soweit nicht bereits zuvor die Löschung der Daten durch eine Fahrerlaubnisbehörde wegen Todesfalls oder aus anderen Gründen durchgeführt worden ist.
Zu Nummern 12 bis 13
Das KBA speichert aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit außerhalb der eigentlichen Datenbank ZFER alle von den Fahrerlaubnisbehörden seit der Einrichtung des Zentralregisters (01.01.1999) eingegangenen Datensätze in Protokolldateien. Hierzu gehören auch Datensätze, die als fehlerhaft abgewiesen wurden. Diese Protokolldaten werden bisher nur in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Datenschutzbeauftragten des KBA zur Sachverhaltsklärung genutzt. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde behauptet, einen Datensatz an das ZFER gemeldet zu haben, dieser dort jedoch nicht enthalten ist. Mit Hilfe der Protokolldaten konnte dann bisher in allen Fällen eine Klärung herbeigeführt werden. Die Protokolldaten sollen bis zum rechnerischen Erreichen des 110. Lebensjahres einer Person vorgehalten werden. Sie stehen somit auch dann noch zur Verfügung, wenn es im ZFER bereits zur Löschung der entsprechenden Daten (z.B. nach Entzug einer Fahrerlaubnis oder nach versehentlicher Übermittlung) gekommen ist. Damit können auch Fälle versehentlicher oder unberechtigter Löschungen bzw. anderweitige missbräuchliche Aktivitäten nachträglich geklärt werden. Für die fachliche Nutzung in einem regelmäßigen, automatisierten Verfahren stehen diese Daten derzeit jedoch noch nicht zur Verfügung.
Aus Sicht des KBA kann es erforderlich werden, die Protokolldaten in der Weise zu nutzen, dass damit ein übersichtlicher Werdegang zur Fahrerlaubnis im ZFER abgebildet wird und dieser bei konkretem fachlichem Bedarf zusätzlich zu den bisherigen, aktuell gültigen Daten im Online-Dialogverfahren an die Fahrerlaubnisbehörden für deren Fachaufgaben beauskunftet wird. Dieser Bedarf kann sich insbesondere im Zusammenhang mit der bevorstehenden Teilauflösung der örtlichen Fahrerlaubnisregister gemäß § 65 Abs. 10 Satz 2 StVG ergeben.
Die zusätzliche Bereitstellung früherer Daten zu einer Fahrerlaubnis für die Arbeit in den Fahrerlaubnisbehörden ist aus folgenden Gründen erforderlich:
- - Rechtsbegründende Unterlagen werden in den Fahrerlaubnisbehörden nach bestimmten Fristen (in der Regel 3 Jahre) vernichtet - Die Zweijahresfrist für die prüfungsfreie Erteilung früherer Fahrerlaubnisklassen ist weggefallen. Damit berufen sich Antragsteller zunehmend auf frühere Rechte.
- - Verhinderung von Missbrauchsfällen: Behauptungen zu früheren Rechten, gefälschte Antragsunterlagen
- - Ermittlung von Restprobezeiten bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis an einen Fahranfänger.
Für die Speicherung und Beauskunftung von früheren Daten (Ausnahme: "sonstige frühere Namen" gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 57 Nr. 1 FeV) gab es bisher weder für das zentrale noch für die örtlichen Register eine Rechtsgrundlage, die mit den vorliegenden Regelungen entsprechend dem Beschluss des BLFA FE/FL vom 23./24.09.2009 nun geschaffen wird.
Zu Nummer 14
Diese Regelung stellt klar, dass vor dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Prüfbescheinigungen ihre Gültigkeit behalten.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Nr. 1 dient der Umsetzung von Nr. 2.1a) des Anhangs IV der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABL. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), in dem die Mindestanforderungen an Personen geregelt sind, die praktische Fahrerlaubnisprüfungen abnehmen. Der Wortlaut entspricht dem Wortlaut der o.g. Richtlinie. Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Erfahrungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B. Die Regelung ist im Kraftfahrsachverständigengesetz zu treffen, da sie als subjektive Zulassungsvoraussetzung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit als wichtiges Gemeinschaftsgut einen Eingriff in die Berufsfreiheit im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 S. 2 GG darstellt.
Zu Nummer 2
Nr. 2 dient Umsetzung von Nr. 2.1e) des Anhangs IV der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABL. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und basiert auf dem von der o.g. Richtlinie für Fahrprüfer vorgesehenen Prinzip der Trennung von Ausbildung und Prüfung. Durch die - in Deutschland bereits bestehende - Trennung von Ausbildung und Prüfung wird eine Interessenkollision zwischen Ausbilder und Prüfer vermieden und die Unabhängigkeit der Prüfungsentscheidung gewährleistet.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1381:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für den Bereich der Verwaltung wird eine bestehende Informationspflicht geändert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter