848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Begründung zu Ziffern 7 und 18 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Relevanz von mittleren Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten im Vergleich zu großen Unternehmen ist unumstritten und wird grundsätzlich unterstützt. Hingegen finden Unternehmen ohne oder mit nur wenigen Beschäftigten nach wie vor weniger Akzeptanz. Es handelt sich hierbei jedoch um eine große Gruppe von Unternehmen, deren Leistungen für Beschäftigung, Wachstum und Wohlstand ebenfalls angemessene Würdigung finden sollten. Der Anteil der Selbständigen ohne Beschäftigte hat in Deutschland in den letzten Jahren stetig zugenommen, in 2006 betrug dieser Anteil 56,1 Prozent (Quelle: IfM Bonn). Von Frauen geführte Unternehmen weisen in der Regel eine geringere Betriebsgröße auf als von Männern geführte Unternehmen. Ihr Anteil an den Selbständigen ohne Beschäftigte beträgt 65,3 Prozent (Quelle: IfM Bonn). Soweit von Frauen geführte Unternehmen Personal beschäftigten, sind dies im Durchschnitt sieben Beschäftigte (Quelle: bga 007/2007).
Auch wenn die wirtschaftliche Relevanz der Einzel- und Kleinstunternehmen nicht mit der von Großunternehmen zu vergleichen ist, so leisten sie doch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Beitrag und sollten als Wirtschaftsfaktor gleichfalls wie mittlere Unternehmen akzeptiert werden. Die spezifischen Bedürfnisse dieser Zielgruppe sollten bei der Gründungs- und Unternehmensberatung berücksichtigt werden.
Auf Grund des großen Anteils der von Frauen geführten Einzel- und Kleinstunternehmen würde insoweit auch ein Beitrag zur Frauenförderung geleistet.
- 19. Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Kommission, die den KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern sollen, bewertet der Bundesrat sehr positiv. Insbesondere der von der Kommission gewählte freiwillige Ansatz ("Code of Best Practice") beim Zugang zum öffentlichen Auftragswesen wird ausdrücklich begrüßt. Dieser Freiwilligenkodex kann als Leitfaden für einfachere Vergabeverfahren und eine verbesserte Transparenz dienen und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für KMU sicherstellen.
- 20. Ebenfalls sehr positiv zu werten ist die Zielsetzung der Kommission, den KMU den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern und sie bei der besseren Nutzung des Binnenmarkts zu unterstützen.
- 21. Der Bundesrat begrüßt, dass KMU künftig mehr staatliche Beihilfe erhalten können. Er ist aber besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten in ihrer politischen Verantwortlichkeit für die Vergabe von Beihilfen weiter geschwächt werden. Er beklagt die Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. Er weist darauf hin, dass die europäische Beihilfenkontrolle gemäß Artikeln 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europäischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 509/05(B) ) wird verwiesen. Zu beanstanden ist daher, dass die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen zentralen Stellenwert einräumt, da aus wettbewerblicher Sicht das bloße Nichtvorhandensein eines Anreizeffekts keinen Beleg für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Auf Nummer 1075 des Siebzehnten Hauptgutachtens der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 GWB wird verwiesen. Außerdem wird durch die Vorschriften zur Transparenz und Beihilfenkontrolle (Artikel 9 bis 11 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) der Verwaltungsaufwand auch bei nicht notifizierungspflichtigen Zuwendungen immer größer.
- 22. Der Bundesrat unterstützt ausdrücklich den Ansatz der Kommission, nach Möglichkeiten zu suchen, damit künftig KMU-Interessen bei der Entwicklung von Normen besser vertreten werden und ihr Zugang zu den Normen erleichtert wird. Er ist allerdings der Auffassung, dass neben einer stärkeren Gewichtung der KMU-Interessen auch sichergestellt werden muss, dass Normen und Standards über das unbedingt notwendige Maß hinaus nicht festgelegt werden. Weiter sollten die Normen in periodischen Abständen auf ihre KMU-Relevanz überprüft werden.
Der Bundesrat hält Vorschläge für verfehlt, die für die europäischen und nationalen Normungsgremien sowie für die Mitgliedstaaten kostenneutral nicht realisierbar sind. So würde die vorgeschlagene Kostensenkung für KMU bei der Beschaffung von Normen zu erheblichen Einnahmeausfällen bei den Normungsgremien führen. Auch Vorschläge, wie die Einrichtung von KMU-Helpdesks, die Veröffentlichungen von Kurzfassungen von Normen in mehreren Sprachen, die Durchführung von Werbe- und Aufklärungskampagnen etc., müssten zusätzlich finanziert werden.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass derartige kostenwirksame Maßnahmen angesichts des Gebots, die öffentlichen Haushalte zu entlasten, nur vertretbar wären, wenn jene mit Einsparungen an anderer Stelle verknüpft sind. Die finanziellen Mittel, welche die Kommission selbst für diese Aufgaben bereit ist, einzubringen, fallen hingegen bescheiden aus. 2009 stellt die Kommission dafür EU-weit den Betrag von 2,1 Mio. Euro zur Verfügung.
Der Bundesrat fordert daher, dass sich die EU selbst finanziell stärker engagiert, um die Teilnahme von KMU bei der Normenentwicklung und ihren Zugang zu den Normen zu erleichtern. Das bewährte System der Selbstverwaltung der Wirtschaft bei der Normensetzung darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Fallen durch die Umsetzung von Maßnahmen des SBA bei europäischen und nationalen Normungsgremien oder bei den Mitgliedstaaten zusätzliche Kosten oder Einnahmeverluste an, sind vertretbare Deckungsvorschläge beizufügen.
- 23. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Rechte am geistigen Eigentum (IPR) für KMU äußerst wichtig sind und dass es eines effizienten, kostengünstigen, hochwertigen und rechtssicheren Patentsystems in Europa bedarf. Daraus ergibt sich aber noch keine Notwendigkeit, ein Gemeinschaftspatent in EU-Zuständigkeit zu entwickeln. Das bewährte, auf zwischenstaatlichen Verträgen beruhende Patentrecht sollte nur dann durch Einrichtung eines Gemeinschaftspatents zur Disposition gestellt werden, wenn die Vorschläge der Kommission einen deutlichen Mehrwert aufweisen.
Der Bundesrat begrüßt die Fortschritte bei der Diskussion über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa. Die derzeit vorliegenden Entwürfe greifen eine Reihe von Forderungen auf, die der Bundesrat in den vergangenen Jahren erhoben hat. Unter anderem war es für den Bundesrat immer entscheidend, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und eine Klage am Gericht des Verletzungsorts anhängig zu machen. Das gilt ebenso für die Einbindung der international anerkannten großen Erfahrung der deutschen Patentgerichte durch die Einrichtung einer dem hohen Fallaufkommen entsprechenden Zahl von lokalen Kammern in Deutschland von Anfang an.
- 24. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass es notwendig ist, die Weiterqualifizierung und alle Formen von Innovation auf der Ebene von KMU zu fördern. Die Kommission bestätigt damit die bisherige auf dieses Ziel fokussierte Politik von Bund und Ländern, die hierzu vielfältige Maßnahmen und Programme umsetzen.
Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Kommission ist, den Mitgliedstaaten Vorgaben für deren Kompetenzbereiche zu machen, wie etwa diese, zu einer Beteiligung von KMU an Innovations-Clustern, zum Ausbau der Fähigkeiten von KMU im Bereich Forschung und Innovation oder zur Auflage von nationalen Forschungsprogrammen, die für KMU aus anderen Mitgliedstaaten offen stehen, aufzufordern. Aufgabe der Kommission wäre es demgegenüber, weitere Fortschritte bei der KMU-gerechten Ausgestaltung ihrer Förderprogramme zu erzielen. Ein deutlicher Verbesserungsbedarf besteht beispielsweise bei der Abwicklung des 7. Forschungsrahmenprogramms und bei den Strukturfonds-Programmen.
- 25. Der Bundesrat begrüßt [jedoch] die Absicht der Kommission, [innerhalb ihrer Zuständigkeiten] Maßnahmen zu ergreifen, die KMU vermehrt zu einer Teilnahme an innovativen Clustern veranlassen sollen. Die Beteiligung von KMU in Clustern ist für den technischen Fortschritt und die Innovationshöhe unabdingbar. Die Kommission sollte deshalb die Förderung bestimmter Clustertätigkeiten, wie z.B. die Förderung des Clustermanagements, ausdrücklich vom Regime des Beihilfenrechts ausnehmen. Dadurch könnte eine raschere Verwirklichung des Ziels der Teilnahme der KMU an Clustern erreicht werden. Auch in der Sache wäre dies begründet. Bei der Tätigkeit des Clustermanagements handelt es sich um eine moderierende, koordinierende und informierende Tätigkeit im Sinne einer Impulsgebung, die der Tätigkeit eines Innovationsmittlers gleicht und aus der der Clustermanager selbst keinen Vorteil zieht. Das bedeutet in der Konsequenz, dass es sich um Bereiche handelt, in denen kein Markt existiert und nur eine defizitäre Betriebsführung in den ersten Jahren möglich ist. Eine solche Funktion gleicht deshalb eher der des Innovationsmittlers, der als Clustermanager daraus selbst keinen Vorteil zieht. Bei einer solchen Managementfunktion geht es letztendlich um eine nichtwirtschaftliche Aktivität, die sich auf den gegenseitigen Austausch und die Verbreitung von Wissen konzentriert. Die beteiligten Unternehmen erhalten keinen unmittelbaren Vorteil und der Zugang zu diesem Netzwerk steht allen berührten Akteuren offen und ist diskriminierungsfrei. Solche Managementfunktionen und deren Förderung entsprechen deshalb eher der Schaffung von Infrastruktur oder von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die der Staat allen Unternehmen zur Verfügung stellt und die alle relevanten Unternehmen nutzen können. Das Clustermanagement selbst ist nicht unternehmerisch tätig; seine Funktion entspricht vielmehr eher der einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Außerdem kann kein relevanter (Binnen-)Markt für Clustermanagementorganisationen erkannt werden.
- 26. Der Bundesrat sieht ebenso wie die Kommission die Notwendigkeit, dass KMU die mit dem Umweltschutz verbundenen Herausforderungen als Geschäftschancen erkennen, und unterstützt deshalb die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Anpassungsfähigkeit von KMU als einen wichtigen Bestandteil der Umsetzung der Lissabon-Strategie mit ihren verschiedenen Dimensionen.
- 27. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Nutzung der Chancen des Binnenmarkts durch KMU zu erhöhen. Dies kann aber eine Ausweitung der verfügbaren Informationsbasis und damit höhere Bürokratiekosten nach sich ziehen. Der Bundesrat hält hier deshalb eine differenzierte Kosten-/Nutzen-Abwägung für erforderlich.
- 28. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass KMU zur Nutzung der Chancen der Globalisierung ermutigt werden sollen, und hält Maßnahmen zur Erschließung von Möglichkeiten außerhalb des Binnenmarkts für wichtig. Er weist jedoch darauf hin, dass die in diesem Zusammenhang erwähnten Unternehmerschulungen eine nationale Aufgabe bleiben sollen.
- 29. Bei der Förderung von KMU auf den internationalen Märkten wird die Einrichtung von "Marktzugangsteams" als nicht notwendig abgelehnt. Mit IHK und Außenhandelskammern existieren bereits Ansprechpartner mit einem umfangreichen Serviceangebot für alle wichtigen Aspekte der Internationalisierung von Unternehmen. Auch die Neueinrichtung von separaten EU-Beratungsstellen in Drittmärkten (European Business Centers) würde zu Doppelstrukturen und Wettbewerbsverzerrungen führen und wird daher vom Bundesrat abgelehnt.
- 30. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die im SBA fixierten Absichtserklärungen der Kommission zeitnah und unter Einbeziehung der Organisationen der mittelständischen Wirtschaft umgesetzt werden.
- 31. Der Bundesrat lehnt aber eine Bewertung der Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des "SBA" und die Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen durch den Europäischen Rat ab. Die Kommission selbst geht in der Mitteilung davon aus, dass das Umfeld in den KMU auf nationaler und lokaler Ebene sehr unterschiedlich ist und auch die KMU sich stark voneinander unterscheiden. Deshalb müssten KMU-gerechte Maßnahmen dem Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang Rechnung tragen. Das bedeutet aber auch, dass die KMU-Politik weiterhin im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten bleiben muss. Eine Bewertung der Fortschritte in der KMU-Politik im einzelnen Mitgliedstaat und die Abgabe aus der Bewertung resultierender Empfehlungen durch den Europäischen Rat verstoßen gegen den Subsidiaritätsgrundsatz.
- 32. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B.
- 33. Der Agrarausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.