A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) vom 2. August 2011 wurden die Maßstäbe festgelegt, wie die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung einheitlich, transparent und rechtssicher zu bestimmen sind. Die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung werden nach § 46 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu 84,8 Prozent vom Bund und zu 15,2 Prozent von den kommunalen Trägern getragen.
Im Rahmen der Umsetzung der VKFV im Verwaltungsvollzug haben sich Änderungsbedarfe bei der Ermittlung der Personalnebenkosten, der Kosten der Nachwuchskräfte und der Versorgungsaufwendungen sowie bei den Grundsätzen zur Bestimmung der Verwaltungskosten ergeben, die eine Anpassung der Verordnung erforderlich machen.
B. Lösung
Die Regelungen zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung werden durch Änderung der VKFV konkretisiert und klargestellt. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Vorschrift über die Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten (§ 13) sowie die Regelungen zur Bestimmung der Personalnebenkosten (§ 15), der Versorgungsaufwendungen (§ 16) und der Kosten der Nachwuchskräfte (§§ 8a und 17a).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 21,8 Millionen Euro, von denen rund 18,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 3,3 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Regelung zu den Nachwuchskräften verursacht bei Ausschöpfen der Höchstpauschale höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 9,5 Millionen Euro, von denen rund 8,1 Millionen Euro auf den Bund und rund 1,4 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bundesanteil entstehen, werden diese im Rahmen des nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudgets der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II finanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Es ergeben sich keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Klarstellungen zu den Grundsätzen der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten in § 13 und die Änderung der Anerkennung von Beihilfen und Beiträgen zu Unfallkassen in § 15 erzeugen einen nicht quantifizierbaren geringeren Verwaltungsaufwand bei kommunalen Trägern, der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen, da in Einzelfällen von einer verwaltungsaufwändigen Ermittlung der tatsächlichen Kosten abgesehen werden kann.
Aus der Weitergeltung der befristeten Erhöhung des Versorgungszuschlags in § 16 ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Die Regelung für die Bestimmung der Ausbildungskosten der Nachwuchskräfte in den §§ 8a und 17a kann zu einem nicht quantifizierbaren Verwaltungsmehraufwand bei der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern führen, sofern sie die tatsächlich anfallenden Ausbildungskosten ermitteln.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Oktober 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Kosten der Nachwuchskräfte
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden."
4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Sparsamkeit" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen."
- c) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Kosten der Personalverwaltung nach § 8" die Wörter ", Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a" eingefügt.
5. Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden."
6. In § 16 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2019" ersetzt.
7. In § 17 wird die Angabe "2,2 Prozent" durch die Angabe "2 Prozent" ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte
(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Rahmen der Umsetzung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) im Verwaltungsvollzug haben sich Änderungsbedarfe bei der Ermittlung der Verwaltungskosten ergeben, die eine Anpassung der Verordnung erforderlich machen. Diese Anpassungen bezwecken eine Konkretisierung und Klarstellung in den Vorschriften über die Grundsätze zur Bestimmung der Verwaltungskosten (§ 13) sowie in den Regelungen zur Bestimmung der Personalnebenkosten (§ 15) und der Versorgungsaufwendungen (§ 16). Die Kosten der Nachwuchskräfte werden neu definiert (§§ 8a und 17a).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Grundsätze zur Bestimmung der Verwaltungskosten in § 13 werden konkretisiert. Zum einen wird eine Klarstellung zur Berücksichtigung von Zuschüssen und Einnahmen oder sonstigen Vergünstigungen bei der Bestimmung der Verwaltungskosten eingefügt. Zum anderen soll in begründeten Einzelfällen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Grundsatz der Anerkennung der tatsächlich anfallenden Kosten abgewichen werden dürfen. Eine klarstellende Ermächtigung wird in § 13 eingefügt.
Für eine datenschutzrechtskonforme Bestimmung der Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 (Beihilfen und Beihilfeumlagen) und Nummer 4 (Beiträge zu Unfallkassen) wird in § 15 die Möglichkeit eröffnet, die jahresdurchschnittlichen Kosten anzuerkennen.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der VKFV vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294) wurde die befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte nach § 7 von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Die Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2019 beruht auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2019 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" erfolgen soll. Bis dahin gilt der um fünf Prozentpunkte erhöhte Versorgungszuschlag auch für das Jahr 2019 weiter, um den zwischen den Trägern und dem Bund bis zu einer gesetzlichen Festlegung vereinbarten angemessenen Interessenausgleich fortzuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags zu beenden.
Die Anerkennung der Ausbildungskosten von Nachwuchskräften für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird aufwandsentsprechender gestaltet, um die Nachwuchskräftegewinnung durch die Träger und die Ausbildung in den gemeinsamen Einrichtungen zu unterstützen. Für eine gerechte und zugleich verwaltungsökonomische Lösung wird für die Abgeltung der Ausbildungskosten von Nachwuchskräften in den §§ 8a und 17a die Möglichkeit der Anerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die Personalkosten eingeführt, wenn der Träger tatsächlich für die gemeinsame Einrichtung ausbildet. Auf Beschluss der Trägerversammlung können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17a Absatz 2 darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Ausbildung von Nachwuchskräften während ihrer Einsatzzeit anerkannt werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Änderung wird eine sachgerechtere Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 21,8 Millionen Euro, von denen rund 18,5 Millionen Euro auf den Bund und rund 3,3 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Die Regelung zu den Nachwuchskräften verursacht bei Ausschöpfen der Höchstpauschale höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 9,5 Millionen Euro, von denen rund 8,1 Millionen Euro auf den Bund und rund 1,4 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bundesanteil entstehen, werden diese im Rahmen des nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudgets der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch finanziert.
4. Erfüllungsaufwand
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Die Klarstellungen zu den Grundsätzen der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten in § 13 und die Änderung der Anerkennung von Beihilfen und Beiträgen zu Unfallkassen in § 15 erzeugen einen nicht quantifizierbaren geringeren Verwaltungsaufwand bei kommunalen Trägern, der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen, da in Einzelfällen von einer verwaltungsaufwändigen Ermittlung der tatsächlichen Kosten abgesehen werden kann.
Aus der Weitergeltung der befristeten Erhöhung des Versorgungszuschlags in § 16 ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Die Regelung für die Anerkennung der Ausbildungskosten der Nachwuchskräfte in §§ 8a und 17a kann zu einem nicht quantifizierbaren Verwaltungsmehraufwand bei der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern führen, sofern sie die tatsächlich anfallenden Ausbildungskosten ermitteln.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Im Hinblick auf die Einfügung von § 8a und von § 17a wird die Inhaltsübersicht ergänzt.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Da die Ausbildungskosten für Nachwuchskräfte in Rahmen der neu eingefügten §§ 8a und 17a abgegolten werden können, entfällt die bisherige Zuordnung zu den Personalverwaltungskosten nach § 8. Aufwendungen für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind künftig nicht mehr als Kosten der Personalverwaltung nach § 8 geltend zu machen.
Zu Nummer 3 (§ 8a)
Mit § 8a werden die Kosten der Nachwuchskräfte in der Grundsicherung für Arbeitssuchende erstmals in einer separaten Norm als Bestandteil der Gesamtverwaltungskosten definiert. Als korrespondierende Norm zur Bestimmung der Kosten der Nachwuchskräfte wird § 17a eingefügt.
Da die Ausbildung qualifizierten Personals für die gemeinsame Einrichtung nicht nur die klassische Berufsausbildung für den anschließenden Einsatz im mittleren Dienst umfasst, wird die bisherige Formulierung der "zu ihrer Ausbildung Beschäftigten" zugunsten der Berücksichtigung weiterer Personengruppen durch den Begriff der "Nachwuchskräfte" ersetzt.
Zu den Nachwuchskräften im Sinne der VKFV gehören alle Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden. Dazu zählen insbesondere Studierende, die für den Einsatz im gehobenen Dienst vorgesehen sind, sowie Trainees. Nicht umfasst sind Personen, die im Rahmen einer Weiterbildung eingesetzt werden und sogenannte Quereinsteiger.
Zu Nummer 4 (§ 13 Absatz 1)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Klarstellung. Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten muss unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Das heißt, dass die Ermittlung der tatsächlichen Verwaltungskosten nach den Vorgaben der VKFV mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand leistbar sein muss. Die Einfügung des Wortes "grundsätzlich" stellt klar, dass ein Abweichen von der Spitzkostenabrechnung in Einzelfällen zulässig ist, wenn der Aufwand für die Kostenbestimmung unverhältnismäßig hoch und damit unwirtschaftlich ist. Ein Anwendungsfall liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten höhere Kosten verursachen würde, als die abzurechnende Position selbst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Klarstellung. Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Daraus ergibt sich bereits,
dass staatliche Zuschüsse oder sonstige Einnahmen und Vergünstigungen für den Träger als Arbeitgeber, die dessen tatsächliche finanzielle Belastung verringern, bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen sind. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird ein klarstellender Satz 2 eingefügt.
Anknüpfungspunkt für die Änderung war das Betriebsrentenstärkungsgesetz, mit dem seit dem 1. Januar 2018 die betriebliche Altersvorsorge durch Einbehalte von der Lohnsteuer gefördert werden kann. Ein solcher Einbehalt als staatlicher Zuschuss zur arbeitgeberseitigen Beteiligung an der betrieblichen Altersvorsorge ist bei der Bestimmung der Personalkosten zu berücksichtigen.
Zu den zu berücksichtigenden Einnahmen zählen beispielsweise Betriebskostenerstattungen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Der neue Zuschlag für die Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird der Aufzählung der nach § 13 anzuerkennenden Pauschalen hinzugefügt.
Zu Nummer 5 (§ 15)
Zu Buchstabe a
Mit § 15 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, bei Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 (Beihilfen und Beihilfeumlagen) und Nummer 4 (Beiträge zu Unfallkassen) ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Kosten anzuerkennen. Eine Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn datenschutzrechtliche Gründe der Anerkennung der tatsächlichen Kosten entgegenstehen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (§ 16)
Die Erhöhung des Zuschlags auf "bis zu 35 Prozent" für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 beruht auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2019 eine Regelung zur Neufestsetzung der Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" erfolgt. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Neufestsetzung soll auf Grundlage des § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 VersRücklG bis Jahresende 2019 erlassen werden.
Zu Nummer 7 (§ 17)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Da Ausbildungskosten für Nachwuchskräfte nicht mehr den Personalverwaltungskosten nach § 8 zuzuordnen sind, wird der mit der 1. Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung für die Abgeltung der Ausbildungskosten um 0,2 Prozentpunkte erhöhte Zuschlag wieder auf die ursprünglichen "bis zu 2 Prozent" zurückgeführt. Mit dem Zuschlag in Höhe von 2 Prozent werden damit nur noch Aufwendungen der Träger als Arbeitgeber für die Verwaltung ihres Personals abgegolten.
Zu Nummer 8 (§ 17a)
§ 17a definiert, in welcher Höhe die Kosten der Nachwuchskräfte anerkannt werden können.
Absatz 1 regelt, dass anfallende Aufwendungen der Träger in Form der Personal- und Personalnebenkosten für ihre Nachwuchskräfte künftig im Rahmen eines Zuschlages in Höhe von bis zu 0,5 Prozent der Personalkosten abgegolten sind. Eine Anerkennung des Zuschlags kann nur erfolgen, wenn der Träger auch tatsächlich ausbildet. Eine Erfassung nach Einsatztagen ist nicht erforderlich; die Pauschale kann anerkannt werden, sofern beim Träger Personal ausgebildet wird, das im Laufe der Ausbildung oder des Studiums in den gemeinsamen Einrichtungen zur Praxiserprobung eingesetzt wird. Die pauschale Anerkennung der Ausbildungskosten stellt eine verwaltungsökonomische Lösung dar.
Absatz 2 regelt den besonderen Ausnahmefall, auf Nachweis die über den Zuschlag nach Absatz 1 hinaus anfallenden Ausbildungskosten des Trägers in tatsächlicher Höhe anerkennen zu können. Voraussetzung für die Anwendung des Absatz 2 ist, dass ein Trägerversammlungsbeschluss vorliegt. Der Beschluss gilt für die Zukunft. Der die Zusatzoption anwendende Träger hat die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten mindestens einmal jährlich gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nachzuweisen.
Mit der Zusatzoption in Absatz 2 ist beabsichtigt, den Einfluss der Akteure vor Ort zu stärken und einen Anreiz für die lokale Nachwuchskräftegewinnung zu setzen. Im Gegenzug zur Anerkennung der tatsächlichen Kosten soll sich der Träger nach Vorstellung des Verordnungsgebers längerfristig und in größerem Maße für die Nachwuchskräftequalifizierung in der Grundsicherung der Arbeitsuchende einsetzen und sich zu einem dauerhaften Ansatz der Nachwuchskräfte nach Ausbildungs- oder Studienende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bekennen. Die Regelung zielt somit auf eine Verbesserung der Personalsituation in den gemeinsamen Einrichtungen ab.
Zu Artikel 2
Durch die Neubekanntmachung erscheint der bereits vollzogene Text des § 22 VKFV nicht mehr in der Verordnung.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.