3. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Der Bundesrat lehnt die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zurzeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend. Die Umsetzung der geplanten Verordnung wäre kompliziert und würde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand erfordern, dem auf Grund der zahlreichen im Forstbereich zu erwartenden Ausnahmegenehmigungen keine Kostendeckung gegenüberstünde. Außerdem würde dies zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Baumschulbranche führen. Auf Grund der geringeren Kosten in anderen Mitgliedstaaten wäre ferner mit einer Verlagerung der Produktion zu rechnen, was wiederum erhebliche Gefahren für die Anpassung der Wälder in Deutschland an den Klimawandel und deren langfristige Stabilität bedeuten würde. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsgutes zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.
Zu Artikel 5
Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach dem aktuellen Stand der Trilog-Verhandlungen der Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung) gestrichen werden soll. Damit entfällt die von der Kommission vorgesehene Möglichkeit der Verwendung der Agrarkrisenreserve für bestimmte Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Verordnungsvorschlags. Eine daraus resultierende mögliche Unterfinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieses Verordnungsvorschlags ist aus Sicht des Bundesrates nicht akzeptabel.
Zu Artikel 6
Der Bundesrat lehnt die Absenkung des bisher geltenden Kofinanzierungssatzes bei MKS-Maßnahmen von 60 auf 50 Prozent auf Grund des besonderen Gefährdungspotenzials dieser Seuche und der damit verbundenen Folgewirkungen entschieden ab.
Der Bundesrat lehnt darüber hinaus die Einführung einer Bagatellgrenze von 50 000 Euro für die EU-Kofinanzierung von Sofortmaßnahmen und Bekämpfungsprogrammen entschieden ab, da auch Maßnahmen/Programme unterhalb dieser Schwelle zu den Zielen der Verordnung beitragen; der Bundesrat schlägt vor, für diese Programme ggf. vereinfachte Verwaltungsverfahren einzuführen.
Zu Artikel 7
Nach den Bestimmungen dieses Artikels können Finanzhilfen erst nach dem bestätigten Auftreten einer Tierseuche gewährt werden. Zur schnellen und effektiven Tierseuchenbekämpfung hält es der Bundesrat für zwingend erforderlich, Finanzhilfen wie bisher gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG bereits bei Tierseuchenverdacht, der zumindest eine Sperre des betreffenden Betriebes umfasst, zu gewähren.
Zu Artikeln 13 bis 15
Die in der Entscheidung 2009/470/EG festgelegten Fristen zur Vorlage, Bewertung und Genehmigung sowie zur Berichterstattung für die nationalen Programme haben sich nach Auffassung des Bundesrates bewährt und sollten deswegen beibehalten werden.