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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 479/07 (PDF) vom 13.07.07



Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

  • Endgültige Feststellung der Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer an den Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das Rechnungsjahr 2006.

B. Lösung

  • Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entschädigungsaufwendungen und der Änderungen der Einwohnerzahlen werden die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2006 festgestellt.

C. Alternativen

  • Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

  • 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Es handelt sich nur um geringfügige Spitzenbeträge, da die Lastenanteile bereits vorläufig monatlich festgestellt und die entsprechenden Beträge erstattet oder abgeführt worden sind.

  • 2. Vollzugsaufwand

    Keiner

E. Sonstige Kosten

  • Keine

F. Bürokratiekosten

  • Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben, somit fallen auch keine Bürokratiekosten an.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. Juli 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

  • Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes


mit Begründung und Vorblatt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs- 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom ... 2007

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2006

  • (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2006 betragen - jeweils gerundet -:
    - in den Ländern (außer Berlin)385 306 236 Euro,
    - in Berlin 38 938 507 Euro,
    - insgesamt424 244 743 Euro.
  • (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
    - in den Ländern (außer Berlin)192 653 118 Euro,
    - in Berlin23 363 104 Euro,
    - insgesamt216 016 222 Euro.

    Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

    - in Nordrhein-Westfalen55 576 127 Euro,
    - in Bayern38 482 738 Euro,
    - in Baden-Württemberg33 102 325 Euro,
    - in Niedersachsen24 611 379 Euro,
    - in Hessen18 728 268 Euro,
    - in Rheinland-Pfalz12 488 381 Euro,
    - in Schleswig-Holstein8 731 927 Euro,
    - im Saarland3 220 511 Euro,
    - in Hamburg5 397 694 Euro,
    - in Bremen2 048 396 Euro,
    - in Berlin5 840 776 Euro,
    - insgesamt208 228 522 Euro.
  • (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
    - an Nordrhein-Westfalen36 185 230 Euro;
    - an Bayern48 662 155 Euro,
    - an Hessen18 417 329 Euro,
    - an Rheinland-Pfalz106 334 089 Euro,
    - an Berlin33 097 731 Euro,
    - insgesamt242 696 534 Euro.
  • (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:
    - Baden-Württemberg6 971 464 Euro,
    - Niedersachsen7 313 711 Euro,
    - Schleswig-Holstein7 226 731 Euro,
    - Saarland1 578 153 Euro,
    - Hamburg2 391 943 Euro,
    - Bremen1 198 311 Euro,
    - insgesamt26 680 313 Euro.
  • (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2 Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2007
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

1. Allgemeines

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung geregelt.

Die Lastenverteilung für 2006 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher kommt der Verordnung haushaltsmäßig keine erhebliche Bedeutung zu.

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2006 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 des BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

2. Die Regelungen im Einzelnen

Zu § 1:

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2006 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.

Abschnitt III der Aufstellung weist unter a) die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter b) die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.

Aus dem Vergleich der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes insgesamt ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge festgestellt.

Absatz 5 schreibt die Verrechnung der in Absatz 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen vor, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der danach noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.

Anlage zu VB 4 - 1-11216/0710002
Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Abrechnung für das Rechnungsjahr 2006
- Beträge in Euro -

Nordrhein- WestfalenBayernBaden- WürttembergNiedersachsenHessenRheinland- PfalzSchleswig- HolsteinSaarlandHamburgBremenZusammenBerlinInsgesamt
I. Einwohner am 30. September 06 1)16.035.52712.488.39210.742.3447.986.8686.077.6854.052.7212.833.6791.045.1181.751.656664.74465.678.7342.097.21267.775.946
II. Entschädigungsleistungen im Rechnungsjahr 200691.761.357,00087.144.893,00026.130.861,00017.297.668,00037.145.597,000118.822.470,0001.505.196,0001.642.358,0003.005.751,000850.085,000385.306.236,00038.938.507,000424.244.743,000
III. Die Länder tragen
a) von ihren eigenen Aufwendungen (ohne Aufwendungen Berlins)52.902.976,34736.631.760,55731.510.139,43523.427.598,70017.827.459,42511.887.703,8208.311.930,8413,065.607,8325.138.070,8721.949.870,171192.653.118,000 2) 4)192.653.118,000
b) von den Aufwendungen Berlins2.673.150,2401.850.977,1341.592.185,2161.183.780,109900.809,004600.677,325419.996,028154.903,011259.623,11398.525,5709.734.626,750 3) 4)5.840.776,05015.575.402,800
c) zusammen55.576.126,58838.482.737,69233.102.324,65024.611.378,80818.728.268,42912.488.381,1458.731,926,8693.220.510,8435.397.693,9842.048.395,741202.387.744,7505.840.776,050208.228.520,800
IV. Nach § 172 Abs. 2 BEG vom Bund zu erstatten bzw. von den Ländern an den Bund abzuführen (-) (11 abzügl. 111c)36.185.230,41248.662.155,308-6.971.463,650-7.313.710,80818.417.328,571106.334.088,855-7.226.730,869-1.578.152,843-2.391.942,984-1.198.310,741182.918.491,25033.097.730,950216.016.222,200
V. Zahlungen des Bundes und der Länder (-) aufgrund der vorläufigen Abrechnung für 200636.126.210,12148.722.664,260-6.956.206,081-7.344.571,43718.380.563,562106,420.412,478-7.221.880,632-1.593.050,696-2.369.320,745-1.194.678,251182.970.142,58033.097.730,644216.067.873,224
VI. Bleiben zu zahlen vom Bund an die Länder und von den Ländern an den Bund ( - )59.020,292-60.508,952-15.257,57030.860,62836-765,008-86.323,623-4.850,23714.897,853-22.622,240-3.632,490-51.651,3300,306-51.651,024
Auf den Cent gerundet59.020,29-60.508,95-15.257,5730.860,6336.765,01-86.323,62-4-850,2414.897,85-22-622,24-3-632,49-51.651,330,31-51.651,02
Auf den Euro gerundet59.020-60.509-15.25830.86136-765-86.324-4-85014.898-22.622-3.632-51.6510-51.651
  • 1) Mitteilung des Statistischen Bundesamtes
  • 2) E je Einwohner 2,933264792
  • 3) E je Einwohner 0,14821581
  • 4) Lastenanteile an Entschädigungsaufwendungen von den Aufwendungen
    Berlinsder übrigen Länderinsgesamt
    Der Bund trägt80%23.363.104,20050%192.653.118,000216.016.222,200
    Die Länder (außer Berlin) tragen25%9.734.626,75060%192.653.118,000202.387.744,750
    Berlin trägt15%5.840.776,0505.840.776,050
    Zusammen100%38.938.507,000100%385.306.236,000424.244.743,000

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG);

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o-g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben, somit fallen auch keine Bürokratiekosten an.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


gez. Dr. Ludewig
gez. Prof. Dr. Färber


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