5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der Verhandlungen über die Reform der Weinmarktordnung folgende Positionen mit Nachdruck zu vertreten:
- - Die Kommission wird aufgefordert, in ihrer Folgenabschätzung die erwarteten Auswirkungen der geprüften Optionen auf Regionen, Unternehmen und Menschen darzustellen.
- - Abzulehnen sind jegliche Einschränkung oder ein Verbot der traditionellen Anreicherung mit Saccharose in den Weinbauzonen A und B.
- - Im Rahmen der Schaffung eines nationalen Finanzrahmens ist zu fordern, dass wie bisher bei den Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten volle Verantwortung für die Programme tragen. Sie sind erheblich umfangreicher zu fassen als von der Kommission vorgesehen.
- - Das bisherige Programm der Umstrukturierung und Umstellung soll um qualitätsverbessernde Maßnahmen für die Herstellung der Weine und Maßnahmen der Vermarktung, außerdem um die Unterstützung von Kooperationen und Fusionen auf allen Verarbeitungs- und Vermarktungsschienen erweitert werden können.
- - Neue Verfahren der Weinbereitung dürfen nur nach Prüfung und Zulassung durch den Rat angewendet werden. Der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) soll dabei eine koordinierende Aufgabe zukommen. Unterschiedliche Weinbereitungsverfahren für Weine, die für den EU-Markt bestimmt sind, und Weine, die für Drittländer bestimmt sind, werden abgelehnt.
- - Bezeichnungsrecht und Qualitätspolitik haben mit der Weinmarktreform 1999 die notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten für die Unternehmen der Weinwirtschaft geboten, die es weiter zu verfolgen gilt. Es muss sichergestellt bleiben, dass das deutsche Qualitätsweinsystem im Rahmen einer geänderten Weinmarktordnung auch weiterhin Bestand haben kann.
- - Der Schutz bestimmter Flaschenformen ist beizubehalten.
- - Die Zulassung von Rebsorten- und Jahrgangsangaben für Weine, die keine geografische Angabe tragen, wird ebenso abgelehnt wie die Herstellung von Weinen aus eingeführten Mosten und die Vermischung von Gemeinschaftsweinen mit Drittlandsweinen.
- - Zur Vermeidung von unerwünschten Produktionserweiterungen sollte das bisherige System der Anbauregelung weiter entwickelt werden.
- - Es soll künftig die Koordinierung von Marktforschungsuntersuchungen auf europäischer Ebene im Rahmen eines interregionalen Netzwerks, z.B. auf der Basis regionaler Projekte zur Datenerfassung und Marktforschung, erfolgen. Nationale sowie regionale Absatzförderungsmaßnahmen müssen weiterhin zulässig sein.
- - Der Bundesrat lehnt die Verlagerung von Kompetenzen des Rates auf die Kommission ab.
- - Die Kommission wird gebeten, die für Rodungsprogramme vorgesehenen Finanzmittel effektiver in zukunftsorientierte Maßnahmen zu transferieren. Die Finanzierung der Rodung von Rebflächen und von Betriebsaufgaben sind in den nationalen Finanzrahmen zu überführen, damit sie bei Bedarf in bestimmten Mitgliedstaaten eingesetzt werden können, ohne das Gesamtbudget zu belasten. Die Überführung von Finanzmitteln aus der Weinmarktordnung auf die Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik wird abgelehnt.
- - Die bisher für Destillationsmaßnahmen verwendeten Mittel sollen für zukunftsfähige strukturverbessernde Maßnahmen eingesetzt werden.
Begründung zu Ziffern 1 und 5 (nur gegenüber dem Plenum):
Im Grundsatz wird der Vorschlag der Kommission zur umfassenden Reform der Weinmarktordnung begrüßt.
Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung die Einkommenssituation von Weinbaubetrieben bei Fortführung des Interventionssystems exemplarisch dargestellt. Es erscheint erforderlich, die Auswirkungen der geprüften Optionen auf die Regionen, die Unternehmen und die Menschen, die ihre Einkommensgrundlage im Weinbau finden, ausführlich zu untersuchen und geeignete Maßnahmen für die Übergangsphase bis zum Abschluss des Reformprozesses vorzuschlagen. In der Folgenabschätzung wird zudem auf die gravierenden Auswirkungen einer Einschränkung der Anreicherung und des vorgesehenen Verbots einer Anreicherung mit Saccharose nicht eingegangen.
Die traditionellen Methoden zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts müssen unberührt bleiben.
Der Vorschlag der Kommission eröffnet die Chance, nicht unerhebliche Finanzmittel in Strukturmaßnamen zu überführen. Die Schaffung eines nationalen Finanzrahmens wird begrüßt. Allerdings muss das Programmangebot des nationalen Finanzrahmens für die Mitgliedstaaten und für die Weinbauregionen erweitert werden. Dabei muss grundsätzlich wie bisher für die Ausgestaltung und Durchführung der Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten haben dieses Instrument auch bisher sinnvoll und verantwortungsbewusst genutzt. Eine Genehmigung der Programme durch Dienststellen der Kommission würde den Verfahrensablauf erschweren, dem Grundsatz der Subsidiarität zuwiderlaufen und die notwendige Flexibilität unterbinden.
Der Rahmen für Umstellungs- und Umstrukturierungsprogramme soll um qualitätsverbessernde Maßnahmen für die Herstellung der Weine und Maßnahmen der Vermarktung erweitert werden. Außerdem sollte die Unterstützung von Kooperationen und Fusionen auf allen Verarbeitungs- und Vermarktungsebenen gefördert werden.
Die Verwendung der Finanzmittel, die für die Umsetzung der Reform zur Verfügung stehen, soll vorrangig für zukunftsorientierte Maßnahmen vorgesehen werden.
Auch in Zukunft muss der Rat seine Verantwortung für den Weinsektor tragen. Eine Verlagerung von Kompetenzen im dargestellten Umfang auf die Kommission kann deshalb nicht hingenommen werden.
Mit der Durchsetzung der dargestellten Positionen kann aus der Reform der Weinmarktordnung ein Paket entstehen, das den notwendigen Anpassungsprozess der deutschen Weinwirtschaft unterstützt, die Rahmenbedingungen verbessert und für wettbewerbsfähige und marktwirtschaftlich orientierte Betriebe gute Entwicklungschancen bietet.
Die Verwendung der Finanzmittel, die für die Umsetzung der Reform zur Verfügung stehen, soll vorrangig für zukunftsorientierte Maßnahmen vorgesehen werden. Soweit Rodungsmaßnahmen zur Stabilisierung des Weinmarkts beitragen können, sollen die entsprechenden Finanzmittel im Rahmen des nationalen Finanzplans von den interessierten Mitgliedstaaten eingesetzt werden können.
Die Überführung von Finanzmitteln aus der Weinmarktordnung auf die Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (Förderung der Entwicklung ländlicher Räume) widerspricht der Zielsetzung der Schaffung eines wettbewerbsfähigen und marktwirtschaftlich orientierten Weinbaus. Eine solche Verlagerung von Finanzmitteln ist deshalb abzulehnen.