Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/2775 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung - Drucksache 18/2134 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 229/14 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Eingangssatz werden die folgenden Nummern 1 bis 4 eingefügt:
"1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a) InSatz2werdendieWörter "späterenZeitpunkt"durchdieWörter "früheren oder späteren Zeitpunkt" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "spätere Zeitpunkt" durch die Wörter "frühere oder spätere Zeitpunkt" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
- 1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
- 2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
- 3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
- 4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
- 5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis."
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.
- c) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
- 1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
- 2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war."
- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
- 1. Ermahnung auf fünf Punkte,
- 2. Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zu Grunde gelegt."
- e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt."
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5 und die Wörter " § 4a Absatz 8 Satz 8," werden gestrichen.
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
"6. § 6 wird wie folgt geändert:
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
- 1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
- 2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf." "
4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft."