Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mit Schreiben vom 31. Mai 2013 zu der o.g. Entschließung wie folgt Stellung genommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. September 2012 die Entschließung zur Weiterentwicklung der Freiwilligendienste mit der BR-Drucksache 373/12(B) gefasst. Anliegend übersende ich den erbetenen Bericht der Bundesregierung zu dieser Entschließung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hermann Kues
Siehe Drucksache 373/12(B)
Bericht der Bundesregierung zum Sachstand hinsichtlich der Entschließung des Bundesrates - BR-Drucksache 373/12 (PDF) (Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Freiwilligendienste)
Ziffer 1:
Die Kontingentierung der BFD-Plätze aufzuheben und weitere Mittel für die Jugendfreiwilligendienste und den BFD in den Bundeshaushalt einzustellen, so dass alle Plätze bedarfsgerecht gefördert werden können
Bericht:
Eine Kontingentierung musste vorgenommen werden, um angesichts der derzeit hohen Nachfrage nach Plätzen für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht zu überschreiten.
Eine stärkere Nutzung des Potentials bürgerschaftlichen Engagements bzw. eine Ausweitung des vorhandenen Kontingentes könnte nur durch eine erhebliche Erhöhung der Haushaltsmittel für den Bereich der Freiwilligendienste erfolgen. Eine solche Entscheidung würde dem Budgetrecht des Parlaments unterfallen.
Ziffer 2:
Das Trägerprinzip im BFD zu stärken
Bericht:
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) ermöglicht es den Einsatzstellen, selbst zu entscheiden, ob sie den Bundesfreiwilligendienst mit einem Träger durchführen möchten. Das BFDG will hier keine Strukturen verpflichtend vorgeben, sondern den Wohlfahrtsverbänden und der Zivilgesellschaft die Freiheit lassen, sich selbst zu organisieren. Die meisten von Trägern und Einsatzstellen gebildeten Zentralstellen praktizieren intern ein Trägerprinzip.
Ziffer 3:
Die Qualität der Bildungsangebote für die Gruppe der Lebensälteren zu verbessern
Bericht:
Die lebensälteren Bundesfreiwilligen können nach § 4 Abs. 3 BFDG im angemessenen Umfang an der pädagogischen Begleitung teilnehmen. Als angemessen gilt ein Tag pro Monat.
Der Vorschlag, die Qualität der Bildungsangebote für die Gruppe der Lebensälteren zu verbessern, wurde vom BMFSFJ bereits aufgegriffen.
Ziffer 4:
Die Arbeitsmarktneutralität der Freiwilligendienste sicherzustellen
Bericht:
Im BFD und bei den Jugendfreiwilligendiensten (JFD) wird die Arbeitsmarktneutralität durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt; dies gilt sowohl für die Anerkennung als Einsatzstelle als auch für die Durchführung dieser Freiwilligendienste:
Im BFD müssen sich die Einsatzstellen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) schriftlich gegenüber dem Bund zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität verpflichten und versichern, dass durch die Anerkennung als Einsatzstelle und den Einsatz Bundesfreiwilliger die Einstellung neuer Beschäftigter nicht verhindert wird und der Einsatz Freiwilliger nicht zu einer Kündigung von Beschäftigten führt. Der Antragsteller muss bestätigen, dass der Betriebs- oder Personalrat beteiligt wurde, wenn in der Einrichtung ein solcher vorhanden ist.
Nach dem Anerkennungsverfahren geht das BAFzA allen Hinweisen über Verstöße gegen die Arbeitsmarktneutralität nach. Kann ein Verstoß nachgewiesen werden, prüft das BAFzA den Widerruf der Anerkennung als Einsatzstelle im BFD.
Bei den Jugendfreiwilligendiensten wird ebenfalls die Wahrung der Arbeitsmarktneutralität geprüft. Zuständig ist hier der Träger, dem die Einsatzstelle angeschlossen ist. Ist die Arbeitsmarktneutralität nicht mehr gewährleistet, muss der Träger die Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle beenden. Erfolgt dies nicht, ist unter anderem eine Rückforderung der Bundesförderung wegen zweckwidriger Verwendung zu prüfen. Die für die Ausführung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) zuständigen Länder können entsprechende Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Trägerzulassung, ergreifen.
Ziffer 5:
Die Rolle des BAFzA zu überprüfen
Bericht:
Die Rolle des BAFzA ist gesetzlich vorgegeben: Gemäß § 14 BFDG ist das BAFzA für den Aufbau und die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes zuständig. Auf ausdrücklichen Wunsch der Länder ist zugleich nach § 7 Absatz 2 BFDG die Einrichtung einer Zentralstelle für den BFD im BAFzA vorgesehen, wenn Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, dies wünschen. Dies war und ist der Fall.
Die Zentralstellenfunktion und die administrative Durchführung des BFD sind im BAFzA getrennten Organisationseinheiten übertragen, so dass es zu keinen Interessenkonflikten kommen kann.
Diese gesetzliche Regelung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Bundesländer sowie vieler zivilgesellschaftlicher Einsatzstellen und Träger sowie insbesondere auch der kleinen, freien Einsatzstellen und Träger der Zivilgesellschaft, die sich keiner verbandlichen Zentralstelle zuordnen wollen. Über das BAFzA als Zentralstelle wird ihnen die Möglichkeit geboten, am BFD teilzunehmen und im FSJ Bundesförderung zu erhalten.
Die BAFzA-Zentralstelle verwaltet rund 40 % aller BFD-Plätze von Einrichtungen, die keinem der großen Wohlfahrtsverbände angehören. Das reicht von Uni-Kliniken bis hin zu Elterninitiativen und betrifft vor allem die vielen kommunalen Einrichtungen. Diese müssen einen Zugang zur Bundesförderung haben, ohne gezwungen zu werden, sich einem Wohlfahrtsverband anzuschließen. Dieses Nebeneinander von verbandlichen und nichtverbandlichen Strukturen war auch im Zivildienst über Jahrzehnte völlig unproblematisch.
Ziffer 6:
Unter Beteiligung der Länder zur Stärkung von Rahmenbedingungen, Mindeststandards und Transparenz der einzelnen Freiwilligendienste ein Freiwilligendienstestatusgesetz auf den Weg zu bringen
Bericht:
Der BFD und die JFD werden derzeit umfassend evaluiert. Die quantitative, mit qualitativen Ansätzen ergänzte Erforschung ist Voraussetzung für eine zielgerichtete Weiterentwicklung von BFD und FSJ/FÖJ sowie die Optimierung der mit diesen Freiwilligendiensten verbundenen positiven Wirkungen. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Erfassung der individuellen und institutionellen Rahmenbedingungen, der Bildungswirkungen und einer Zielgruppenanalyse (insbesondere bezüglich der bislang wenig erreichten Zielgruppen sowie der neuen Zielgruppe der über 27jährigen Freiwilligen im BFD). Somit wird erst nach Abschluss der Evaluation im Jahr 2015 eine Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit eines Freiwilligendienstestatusgesetzes möglich sein.
Ziffer 7:
das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen im Interesse der Freiwilligen mit Nachdruck zu unterstützen
Bericht:
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ergänzung des BFDG um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen (FDaG) zugesagt zu prüfen, ob und inwieweit der Zielgruppe des FDaG durch kostenneutrale Änderungen im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern Rechnung getragen werden kann (BT-Drs. 17/10423, S. 9).
Das BMFSFJ hat hierzu bereits auf Fachebene ein erstes Bund-Länder-Gespräch am 29. Januar 2013 geführt.