1. In der Präambel des Entscheidungsvorschlags wird unter Nummer 3 der Erwägungsgründe ausgeführt, dass bei der Erstellung der Liste den potenziellen Auswirkungen der jeweiligen Krankheiten und Zoonosen auf die öffentliche Gesundheit und den internationalen und innergemeinschaftlichen Handel Rechnung getragen werden sollte.
Die Streichung der folgenden Tierseuchen/Tierkrankheiten und Zoonosen von der Liste des Anhangs zu Artikel 24 Abs. 1 ist insofern nicht nachvollziehbar.
Insbesondere
- BHV1,
- Rinderleukose und
- Aujeszkysche Krankheit,
aber auch
- Maedi/Visna,
- Paratuberkulose,
- Mykoplasma gallisepticum,
- Salmonella pullorum,
- Salmonella gallinarum
spielen im Handel mit Drittländern eine wesentliche Rolle. So fordern Drittländer in der Regel den Nachweis der Freiheit der Tiere von diesen Seuchen.
Der Ausschluss dieser Tierseuchen von der Liste der kofinanzierungsfähigen Krankheiten ist daher weder für den Erhalt und die Verbesserung des Tiergesundheitsstatus noch handelspolitisch richtig.
Bei der Paratuberkulose kommt darüber hinaus der diskutierte humanrelevante Aspekt hinzu, weshalb eine Bekämpfung hier eher noch zu fördern als zu schwächen ist.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher dringend darauf hinzuwirken, dass die Streichung vorstehender Tierseuchen/Tierkrankheiten und Zoonosen rückgängig gemacht wird.
2. Nach der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich übermittelten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis spätestens 1. Juni jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen wollten. Nach dem 1. Juni vorgelegte Programme kamen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.
Mit Artikel 24 Abs. 2 des vorliegenden Vorschlags für die geänderte Entscheidung wird diese Frist vom 1. Juni auf den 31. März des Vorjahres vorgezogen. Das Vorziehen dieses Termins wird nicht befürwortet, da aktuelle Probleme durch das Auftreten von Tierseuchen häufig erst in den Monaten Februar bis April deutlich werden. Das Ausarbeiten von aktuell wichtigen Untersuchungsprogrammen sollte daher, wie bisher, erst im späten Frühjahr erfolgen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, entsprechend darauf hinzuwirken, dass der Vorschlag dahingehend geändert wird, dass es in Artikel 24 Abs. 2 bei der bisherigen Antragsfrist 1. Juni des laufenden Jahres für Programme des Folgejahres bleibt.
In Folge der geänderten Termineinschätzung wird auch die geänderte Verfristung gemäß Artikel 24 Abs. 8 nicht befürwortet, so dass die Bundesregierung gebeten wird, ebenfalls darauf hinzuwirken, dass die Zeiträume wie bisher gefasst werden:
1. Juli 25 %,
1. September 50 %,
1. Oktober 75 %,
1. November 100 %.