A. Problem und Ziel
Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung erhöht sich der Prüfungsaufwand der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, da im Zulassungsverfahren die Vorgaben des neuen § 13 Nummer 1 der Spielverordnung zu prüfen sind. Der Erhebung höherer Gebühren in allen Fällen steht die Deckelung in § 17 Absatz 3 der Spielverordnung entgegen.
Durch die Sechste Änderungsverordnung wird zudem festgelegt, dass Geldspielgeräte, deren Bauart vor der Verkündung der Sechsten Änderungsverordnung zugelassen wurde, nur bis zum 1. September 2017 weiter betrieben werden dürfen. Dies führt dazu, dass Geldspielgeräte mit "alter" Bauartzulassung weniger als drei Jahre betrieben werden dürfen, während die steuerliche Abschreibungsfrist für diese Geräte vier Jahre beträgt.
B. Lösung
Die Gebührendeckelung wird aufgehoben.
Die maximale Aufstelldauer für Geldspielgeräte mit "alter" Bauartzulassung wird auf vier Jahre verlängert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden durch die Verordnung nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufsteller von Geldspielgeräten mit einer Bauartzulassung, die vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung erteilt wurde, müssen diese Geräte spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Sechsten Änderungsverordnung abbauen. Die Sechste Änderungsverordnung sah bereits einen Abbau derartiger Geräte bis zum 1. September 2017 vor, diese Frist wird durch die Siebte Änderungsverordnung lediglich verlängert. Eine neue Verpflichtung für diese Aufsteller von Geldspielgeräten wird somit durch die Siebte Änderungsverordnung nicht begründet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Die Aufhebung der Gebührendeckelung wird nach Schätzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu Mehrbelastungen der Hersteller von bis zu 600 000 Euro führen.
Geringe kosteninduzierte Einzelpreisanpassungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Oktober 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil 11055 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Vom ...
Es verordnet auf Grund
- - des § 33f Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- - des § 33f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999, von denen § 33f Absatz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Änderung der Spielverordnung
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch ... [Artikel 1 des Entwurfs der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, BR-Drucksache 437/13] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben
2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem... [einsetzen: Datum der Verkündung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung] zugelassen worden ist, entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung sowie die Jahreszahl des vierten auf Verkündung folgenden Jahres] weiter betrieben werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung erhöht sich der Prüfungsaufwand der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, da im Zulassungsverfahren die Vorgaben des neuen § 13 Nummer 1 der Spielverordnung zu prüfen sind. Der Erhebung höherer Gebühren in allen Fällen steht die Deckelung in § 17 Absatz 3 der Spielverordnung entgegen. Daher wird diese Regelung aufgehoben.
Durch die Sechste Änderungsverordnung wird zudem festgelegt, dass Geldspielgeräte, deren Bauart vor der Verkündung der Sechsten Änderungsverordnung zugelassen wurde, nur bis zum 1. September 2017 weiter betrieben werden dürfen. Dies führt dazu, dass Geldspielgeräte mit "alter" Bauartzulassung weniger als drei Jahre betrieben werden dürfen, während die steuerliche Abschreibungsfrist für diese Geräte vier Jahre beträgt. Daher wird diese Frist auf vier Jahre verlängert.
II. Verordnungsermächtigung
§ 33f Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler und im Interesse des Jugendschutzes durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen. In Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung können solche Vorschriften auch für das Reisegewerbe erlassen werden.
§ 33f Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Durchführung der genannten Vorschriften.
III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
Die Aufhebung der Gebührendeckelung wird nach Schätzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu einer Steigerung der Zulassungskosten je Antrag auf 9 000 bis 12 000 Euro führen. Bei rund 150 Zulassungsbescheiden pro Jahr ergeben sich bei einer Aufhebung der Kappungsgrenze daraus Mehrbelastungen für die Hersteller von insgesamt bis zu 600 000 Euro und entsprechende Mehreinnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Einzelpreisanpassungen lassen sich nicht ausschließen, da sich Geldspielgeräte auf Grund der erhöhten Zulassungsgebühren möglicherweise geringfügig verteuern werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Für die Aufsteller von Geldspielgeräten mit einer Bauartzulassung, die vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung erteilt wurde, wird durch die Siebte Änderungsverordnung kein neuer Erfüllungsaufwand begründet. Denn diese mussten bereits auf Grund der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung derartige Geräte bis zum 1. September 2017 abbauen. Diese Frist wird durch die Siebte Änderungsverordnung lediglich auf vier Jahre verlängert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1 (§ 17):
Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wurden die Anforderungen an Geldspielgeräte verschärft, insbesondere durch die Einschränkung des Spiels mit Geldäquivalenten (sogenanntes Punktespiel). Dies erfordert im Zulassungsverfahren umfangreiche Prüfungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Damit entsteht für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bauartzulassungsverfahren künftig ein erheblicher zusätzlicher Aufwand, der durch Gebühren zu decken ist. Bereits derzeit wird der Regelsatz von 4 000 Euro auf Grund des erheblichen Prüfaufwands in der Regel überschritten. Daher wird die in § 17 Absatz 3 der Spielverordnung geregelte Deckelung der Zulassungsgebühren aufgehoben, damit die Bundesanstalt die Möglichkeit erhält, für die Bauartzulassung Gebühren vom Hersteller zu erheben, die dem höheren Aufwand entsprechen.
Zu Nummer 2 (§ 20):
Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wurde § 20 neu gefasst. Danach dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart vor der Verkündung der Sechsten Änderungsverordnung zugelassen wurde, bis zum 1. September 2017 weiter betrieben werden. Diese Regelung führt dazu, dass Geldspielgeräte mit "alter" Bauartzulassung weniger als drei Jahre betrieben werden dürfen. Mit der Änderung des § 20 Absatz 2 wird diese Frist auf vier Jahre verlängert. Diese Frist orientiert sich an der üblichen Abschreibungsdauer für Geldspielgeräte, die nach circa vier Jahren amortisiert sind.
Zu Artikel 2:
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3084:
Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Zusammenfassung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand | Keine Auswirkungen |
Weitere Kosten | Die Aufhebung der Gebührendeckelung wird zu jährlichen Mehrbelastungen für Hersteller von bis zu 600.000 Euro führen (4.000 Euro pro Zulassungsverfahren) |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand | Keine Auswirkungen |
Weitere Kosten | Mehreinnahmen der Physikalisch-Technischen |
| Bundesanstalt von bis zu 600.000 Euro. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
Im Einzelnen
Zu der derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (siehe hierzu auch NKR-Stellungnahme Nr. 1996 vom 18. Februar 2013) hat die Bundesregierung u.a. die Maßgabe des Bundesrates übernommen, das sog. Punktespiel von Geldspielgeräten einzuschränken.
Die Kosten bzw. der Prüfaufwand der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für ein Verfahren zur Bauartzulassung für Spielgeräte erhöhen sich dadurch im Einzelfall um bis zu 4.000 Euro auf 9.000 bis 12.000 Euro.
Nach § 17 Abs. 3 der bisher geltenden Spielverordnung ist die Gebührenhöhe für die Prüfung und Zulassung von Geräten gedeckelt. Danach "darf die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes 4.000 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden."
Mit der bisherigen Gebührendeckelung könnte daher der o.g. erhöhte Mehraufwand der PTB nicht aufgefangen werden. Deshalb wird mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben die bestehende Gebührendeckelung nach § 17 Abs. 3 aufgehoben.
Weitere Kosten
Bei rund 150 Zulassungsverfahren pro Jahr ergeben sich durch die Aufhebung der Gebührendeckelung Mehrbelastungen für die Hersteller von bis zu 600.000 Euro.
Erfüllungsaufwand
Mit der vorliegenden siebten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung werden keine Vorgaben eingeführt oder geändert, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Vorgaben mit Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand - insbesondere die weiteren Einschränkungen des Punktespiels - werden in der sechsten Spielverordnung geregelt.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter