Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12583 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters - Drucksachen 18/12051, 18/12497 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 263/17 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen." `
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
4. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem Tag und Artikel 2 im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt."