Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/9084 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 18/8559 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 126/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter ", Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes" eingefügt.*
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
3. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r wird wie folgt gefasst:
"r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach § 3 Absatz 7,".
- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen,
- 1. natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts bestimmte Aufgaben zu übertragen (Beleihung) oder
- 2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu beauftragen, bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe).
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner
- 1. die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt werden,
- a) mit denen Personen beliehen oder
- b) zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen beauftragt werden können,
- 2. die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Satzes 1 festgelegt werden, einschließlich deren Überwachung, des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung,
- 3. die notwendige Haftpflichtversicherung der beliehenen oder beauftragten Person zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe oder der Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden sowie die Freistellung der für Übertragung oder Beauftragung und Aufsicht zuständigen Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die beliehene oder beauftragte Person verursacht, geregelt werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen." "
4. Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g eingefügt:
" § 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung
- (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutachtungsstellen für Fahreignung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.
§ 6g Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
- (1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
- (2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn
- 1. die maschinelle Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen auf der Grundlage eines automatisierten Prüfprogrammes erfolgt, das bei der zuständigen Behörde eingerichtet ist und ausschließlich von ihr betrieben wird, und
- 2. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Prüfung nur die antragsgemäße Bescheidung oder die Ablehnung des Antrages sein kann.
Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der Verwaltungsakt wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
- (3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 3 bis 5 können
- 1. natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts bestimmte Aufgaben eines internetbasierten Zulassungsverfahrens, ausgenommen die Entscheidung über den Antrag, oder bei der Inbetriebnahme derart zugelassener Fahrzeuge übertragen werden (Beleihung) oder
- 2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragt werden, an der Durchführung von Aufgaben im Sinne der Nummer 1 mitzuwirken (Verwaltungshilfe).
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein.
- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Einzelheiten des Erlasses und der Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des Absatzes 2 zu regeln, insbesondere
- a) die Anforderungen an das Prüfprogramm,
- b) besondere Bestimmungen zur Bekanntgabe, zur Wirksamkeit sowie zur Rücknahme und zum Widerruf des Verwaltungsaktes,
- 2. das für die Identifizierung von Antragstellern zu wahrende Vertrauensniveau zu regeln,
- 3. die Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 zu bestimmen,
- a) mit denen Personen beliehen oder
- b) an deren Durchführung Verwaltungshelfer beteiligt werden können, sowie die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
- 4. die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Absatzes 3 zu bestimmen, einschließlich deren Überwachung, des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung,
- 5. die notwendige Haftpflichtversicherung der beliehenen oder beauftragten Person zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe oder der Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden sowie die Freistellung der für Übertragung oder Beauftragung und Aufsicht zuständigen Bundesbehörde oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die beliehene oder beauftragte Person verursacht, zu regeln,
- 6. bestimmte Aufgaben eines internetbasierten Zulassungsverfahrens dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übertragen, soweit die Aufgaben eine bundeseinheitliche Durchführung erfordern, und das Zusammenwirken mit den für die Zulassung zuständigen Behörden zu regeln,
- 7. besondere Anforderungen an die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die internetbasiert zugelassen sind, zu regeln, insbesondere hinsichtlich
- a) des Verwendens befristet gültiger Kennzeichenschilder einschließlich deren Herstellung, Ausstellung, Anbringung und Gültigkeitsdauer,
- b) des Versandes von Zulassungsunterlagen und der endgültigen Kennzeichenschilder,
- 8. die Ausstellung befristet gültiger elektronischer Fahrzeugdokumente, insbesondere zum Nachweis der Zulassung, und deren Umwandlung in körperliche Dokumente zu regeln, insbesondere
- a) die Art und Weise der Erstellung, der Verwendung und der Speicherung solcher Dokumente,
- b) die Speicherung der Dokumente in einer Datei, die beim Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und von diesem betrieben wird,
- 9. die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Datei beim Kraftfahrt-Bundesamt
- a) mit fahrzeugbezogenen Daten, die für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge erforderlich sind, insbesondere mit den Daten der unionsrechtlich vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigungen einschließlich der Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- b) mit den Daten der Fahrzeuge, die Auskunft über nach oder auf Grund von Unionsrecht einzuhaltende Fahrzeugeigenschaften geben, sowie die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten durch die Hersteller oder Einführer der Fahrzeuge zu regeln,
- 10. die Durchführung anderer als straßenverkehrsrechtlicher Rechtsvorschriften bei einer internetbasierten Zulassung zu regeln.
Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank darf weder mit dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den örtlichen Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden verknüpft werden.
- (5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in den Absätzen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen." "
5. Nach der neuen Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
- "6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1" durch die Wörter "des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4" ersetzt.
- 7. § 26 wird wie folgt geändert:
6. Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 8 bis 12.
7. Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort "wurde" die Wörter "oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden" eingefügt."
8. Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die Nummern 14 bis 22.
9. Die neue Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"14. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)" wird durch die Wörter "(§ 47 Nummer 1 und 1a)" ersetzt.
- b) Nach dem Wort "Identifizierungsmerkmale," wird das Wort "Zulassungsmerkmale," eingefügt.
- c) Nach dem Wort "Prüfung" werden die Wörter "und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen" eingefügt.*
10. Die neue Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
"a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist"."
- b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
- c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe " § 35 Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt."
11. Die neue Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:
"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister
- 1. an die Zulassungsbehörden oder
- 2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen." "
- b) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.
12. Nach der neuen Nummer 22 werden die folgenden Nummern 23 bis 28 eingefügt:
"23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 63 Nummer 1" ersetzt.
24. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 63 Nummer 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Betroffenen" die Wörter ", Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokuments" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 63 Nummer 2" ersetzt.
25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 63 Nummer 4" ersetzt.
26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter " § 63 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe " § 63 Nummer 5" ersetzt.
27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 63 Nummer 6" ersetzt.
28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe " § 63 Nummer 9" ersetzt."
13. Die bisherige Nummer 19 wird die Nummer 29.