Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 17 Absatz 2
§ 17 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "erhebliche oder wiederholte" sind zu streichen.
- b) Nach den Wörtern "zuständigen Landesbehörde" ist das Wort "unverzüglich" einzufügen.
Begründung:
Im vorliegenden Gesetzentwurf ist die Frage des Datenaustausches zwischen den die Anforderungen des Tierwohlkennzeichengesetzes und der Verordnung kontrollierenden Kontrollstellen und den für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Behörden der Länder nicht zufriedenstellend geregelt. Hinsichtlich eines Informationsflusses von den Kontrollstellen zu den Landesbehörden sieht § 17 Absatz 2 lediglich eine Mitteilungspflicht im Falle von erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzrecht oder auf darauf basierender Verordnungen vor.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
"Absatz 2 verpflichtet die Kontrollstellen, den zuständigen Landesbehörden Mitteilung zu machen, soweit ihr erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder einer auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bekannt werden, z.B. wenn über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt und erheblich gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen wird und Tieren hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie Schäden zugefügt werden."
Die Tatbestandsvoraussetzungen "wiederholt" und "erheblich" lassen dabei zahlreiche Fragen offen. Fraglich ist unter anderem, ob sich die Wiederholung auf denselben Verstoß im tatsächlichen Sinne oder auf Verstöße gegen dieselbe Rechtsnorm bezieht. Auch werden keinerlei Anhaltspunkte gegeben, wann von einer Erheblichkeit eines Verstoßes auszugehen ist. Vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen in § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße führen in der Praxis zu großen Unsicherheiten im Vollzug. Der beispielhaft in der Gesetzesbegründung genannte Verstoß gegen Tierschutzvorschriften, der bei den Tieren zu "erheblichen und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden" führt, erfüllt den Straftatbestand nach § 17 Nummer 2 Buchstabe b Tierschutzgesetz. Dies könnte darauf schließen lassen, dass die Landesbehörde nur bei Vorliegen eines Straftatverdachts informiert werden soll. Insgesamt lässt die im Gesetzentwurf enthaltene Informationspflicht befürchten, dass den Landesbehörden kaum Verstöße von den Kontrollstellen gemeldet werden, bzw. nur dann, wenn ein Verdacht auf Straftaten vorliegt. Vorzugswürdig wäre daher eine Regelung, die eine Meldepflicht für sämtliche tierschutzrechtlich relevanten Verstöße vorsieht. Zudem ist - wie auch im Fall des § 17 Absatz 1 TierWKG-E - eine unverzügliche Mitteilung angezeigt.