Punkt 45 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Hilfsempfehlung zu 11.
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 13 Absatz 2a PBefG)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
- (2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung nach § 8a Absatz 2 beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht. In der Vorabbekanntmachung sind die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards anzugeben. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden." '
Begründung:
Die Neuregelungen in § 13 Absatz 2a betreffen den Fall, in dem eine Antragskonkurrenz unternehmensinitiierter zu aufgabenträgerinitiierten Verkehren vorliegt. Die Novellierung hat zum Ziel, die Gründe, die zu einer Versagung der Verkehre führen können, so auszutarieren, dass die vom Aufgabenträger im Interesse der ausreichenden Verkehrsbedienung geplanten gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Genehmigungsverfahren abgesichert werden können, wenn kein gleichwertiger eigenwirtschaftlicher Verkehr angeboten wird. Richtschnur ist dabei die in § 8 Absatz 3 und § 8a Absatz 1 neu beschriebene Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde. Aufgabenträgern wird es künftig möglich sein, im Interesse der ausreichenden Verkehrsbedienung geplante, gemeinwirtschaftliche Leistungen als Ganzes zu vergeben und "Rosinenpickerei" zu verhindern.
Will der Aufgabenträger sicherstellen, dass seine Vorgaben zur ausreichenden Verkehrsbedienung umgesetzt werden und ist er zu einer entsprechenden Finanzierung von Ausgleichsleistungen in der Lage, muss er den Weg der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages beschreiten. § 13 Absatz 2a Satz 2 nimmt den Aufgabenträger dabei in die Pflicht, bereits in der Vorabbekanntmachung der Vergabe (z.B. durch Verweis auf seinen Nahverkehrsplan) zu konkretisieren, welchen Leistungsumfang und welche Leistungsqualität er bestellen wird. Diese konkreten und öffentlich bekannten Standards sind dann auch die Messlatte für die Genehmigungsbehörde zur Beurteilung konkurrierender Anträge auf eine eigenwirtschaftliche Verkehrsbedienung, die innerhalb des Zeitfensters, das § 12 Absatz 6 öffnet, eingehen. Der Vorrang des eigenwirtschaftlichen Verkehrs greift somit, wenn bei der Genehmigungsbehörde genehmigungsfähige Anträge eingehen, die das vom Aufgabenträger bekanntgemachte Niveau der ausreichenden Verkehrsbedienung erreichen, ohne auf Ausgleichszahlungen des Aufgabenträgers angewiesen zu sein. Andernfalls kommt der Aufgabenträger mit seiner Bestellung zum Zuge.
- - In § 13 Absatz 2a Satz 2 wird normiert, dass ein nach § 12 Absatz 6 fristgerecht gestellter eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag dann zu versagen ist, wenn dieser die in der Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Absatz 2 beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen der zur Vergabe anstehenden Gesamtleistung bezieht. Ergänzend wird in § 13 Absatz 2a Satz 3 und 4 formuliert, dass der Aufgabenträger in der Vorabbekanntmachung die aus der ausreichenden Verkehrsbedienung abgeleiteten Anforderungen der zur Vergabe anstehenden Leistungen zu konkretisieren hat (differenziert nach Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards) und angeben kann, inwieweit aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine Vergabe als Gesamtleistung zu erfolgen hat (Netz, Teilnetz, Linienbündel). Dabei ist hierfür kein besonderer Aufwand erforderlich, denn der Aufgabenträger kann dabei auch in bereits vorhandene Dokumente verweisen: Entweder in den Nahverkehrsplan, wenn dieser aktuell und hinreichend konkret gefasst ist, oder in den jährlichen Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestellten gemeinwirtschaftlichen Verkehre. In diesem Bericht muss der Aufgabenträger ohnehin die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen. - Sollte der Aufgabenträger die mit der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen seinerseits im Rahmen der Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht umsetzen, so hat dies zur Folge, dass der Aufgabenträger damit sein Einvernehmen im Sinne von § 12 Absatz 6 Satz 2 zur Zulassung verspäteter (eigenwirtschaftlicher) Anträge erklärt.
- - Für die Fälle, in denen der Aufgabenträger erst im Rahmen seiner Beteiligung an Genehmigungsverfahren für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr feststellt, dass dieser nicht das von ihm in der Regel im Nahverkehrsplan definierte Niveau der ausreichenden Verkehrsbedienung erreicht, soll künftig ein neu eingeführter § 16 Absatz 2a entsprechende Handlungsmöglichkeiten für Aufgabenträger und Genehmigungsbehörden eröffnen.
Durch diesen neuen Regelungsansatz, der die Prüfung gemein- und eigenwirtschaftlicher Anträge in der Konkurrenzsituation sowohl im Verfahrensablauf (§ 12 Absatz 6) als auch hinsichtlich des inhaltlichen Prüfungsmaßstabes miteinander verknüpft, ist sichergestellt, dass der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nicht wie bisher ggf. zu Lasten der Fahrgäste zum Tragen kommen kann, indem "im öffentlichen Verkehrsinteresse" eigenwirtschaftliche Anträge selbst dann genehmigt werden können, wenn sie unter dem Niveau bleiben, das ein Aufgabenträger bestellen und finanzieren wollte. Im Gegenzug besteht für die Verkehrsunternehmen durch die Anforderungen an die Bekanntmachung Transparenz hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs im Genehmigungsverfahren und durch § 12 Absatz 6 Satz 3 die Sicherheit, dass die Privilegierung eines vom Aufgabenträger bestellten Verkehrs erlischt, wenn dieser das zuvor von ihm selbst bekannt gemachte Niveau unterschreitet.