A. Problem
Stellplätze und Garagen, die in Zusammenhang mit großen Bauvorhaben errichtet werden, tragen nicht unerheblich zum Flächenverbrauch bei. Dabei werden oftmals großflächige ebenerdige Parkplätze genehmigt; flächensparende Lösungen durch mehrgeschossige bzw. unterirdische Errichtung von Stellplätzen werden meist nur dort verfolgt, wo dies aufgrund der Verfügbarkeit oder Preise von Grundstücksflächen vorteilhaft oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan zwingend ist.
Hinsichtlich der Bauleitplanung sieht die derzeitige Regelung in § 12 Abs. 4 BauNVO eine Möglichkeit vor, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auf Baugrundstücken nur in bestimmten Geschossen, insbesondere in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche planungsrechtlich zulässig ist ( § 12 Abs. 4 BauNVO). Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 sind dann Stellplätzen und Garagen auf Baugrundstücken nur in den festgesetzten Geschossen zulässig. Für eine derartige Festsetzung muss die Gemeinde jedoch nach der bestehenden Regelung "besondere städtebauliche Gründe" vorweisen können. Fehlt eine solche Festsetzung, so können Stellplätze derzeit planungsrechtlich - unter Beachtung weiterer Festsetzungen im Bebauungsplan, z.B. zum Maß baulicher Nutzung - auch bei großen Vorhaben grundsätzlich ebenerdig mit entsprechendem Flächenverbrauch errichtet werden. Entsprechendes gilt, wenn für das betreffende Grundstück überhaupt kein Bebauungsplan existiert.
B. Lösung
Der Regelungsmechanismus des § 12 Abs. 4 BauNVO soll für große Bauvorhaben umgekehrt werden: Es soll eine grundsätzliche gesetzliche Pflicht statuiert werden, Stellplätze für solche Vorhaben flächensparend durch Tiefgaragen oder mehrgeschossig in Parkhäusern zu errichten. Diese Pflicht soll sich auch auf faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB erstrecken. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit und zur sachgerechten Behandlung von Besonderheiten im Einzelfall soll diese Pflicht aber disponibel sein: Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, durch explizite Festsetzung im Bebauungsplan die ebenerdige und eingeschossige Errichtung von Stellplätzen auch bei großen Bauvorhaben für zulässig zu erklären.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Im Einzelfall können sich aus den neu begründeten Pflichten zur flächensparenden Errichtung von Stellplätzen und Garagen konstruktiv bedingt höhere Baukosten ergeben, insbesondere bei mehr- oder tiefgeschossigen Stellplatzlösungen; diese können ggf. ganz oder teilweise durch entsprechende Einsparungen bei der benötigten Grundstücksfläche kompensiert werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Einzelfall können sich aus den neu begründeten Pflichten zur flächensparenden Errichtung von Stellplätzen und Garagen konstruktiv bedingt höhere Baukosten ergeben, insbesondere bei mehr- oder tiefgeschossigen Stellplatzlösungen; diese können ggf. ganz oder teilweise durch entsprechende Einsparungen bei der benötigten Grundstücksfläche kompensiert werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnungsantrag des Freistaates Bayern
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (Flächensparende Errichtung von Stellplätzen und Garagen)
Der Bayerische Ministerpräsident München, 18. September 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird der als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügte Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (Flächensparende Errichtung von Stellplätzen und Garagen) mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat die Vorlage gemäß Artikel 80 Absatz 3 GG der Bundesregierung zuleiten möge.
Es wird gebeten, den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 970. Sitzung am 21. September 2018 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (Flächensparende Errichtung von Stellplätzen und Garagen)
Vom ...
Aufgrund des § 9a Nr. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrats:
§ 12 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
(7) Stellplätze oder Garagen für bauliche Nutzungen, für die nach auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Regelungen mindestens 30 Stellplätze erforderlich sind, dürfen in allen Baugebieten, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB, nur errichtet werden in Garagengeschossen
- 1. unterhalb der Geländeoberfläche oder
- 2. in mehrgeschossigen Gebäuden.
Die Festsetzungsmöglichkeiten nach Absatz 4 bis 6 bleiben unberührt; im Bebauungsplan kann von den Vorschriften des Satz 1 abgewichen werden. Satz 1 gilt nicht für Stellplätze für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge.
2. Bisheriger Absatz 7 wird Absatz 8.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung der Regelung
Dem Verordnungsentwurf liegt die Zielsetzung zugrunde, auf eine möglichst flächensparende Ausführung bei Errichtung von Stellplätzen und Garagen bei großen Bauvorhaben hinzuwirken.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Baunutzungsverordnung)
Zu Nummer 1
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 12 BauNVO um einen neuen Absatz 7 soll eine grundsätzliche gesetzliche Pflicht statuiert werden, Stellplätze für große Bauvorhaben flächensparend durch Tiefgaragen oder mehrgeschossig zu errichten. Hinsichtlich der für die Anwendung des Absatz 7 relevanten Vorhabengröße ist auf einen auf landesrechtlichen Regelungen beruhenden erforderlichen Bedarf von mindestens 30 Stellplätzen abzustellen. Die Pflichten nach Absatz 7 gelten für alle Stellplätze und Garagen, die für die betreffenden Vorhaben errichtet werden, ausgenommen hiervon sind Stellplätze für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge. Die Regelung soll sich auch auf faktische Baugebiete nach § 34 Absatz 2 erstrecken. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit und zur sachgerechten Behandlung von Besonderheiten im Einzelfall soll die Regelung disponibel sein: Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, durch explizite Festsetzung im Bebauungsplan die ebenerdige und eingeschossige Errichtung von Stellplätzen auch bei großen Bauvorhaben für zulässig zu erklären.
Zu Nummer 2
Dies ist eine Folgeänderung, die durch Nummer 1 bedingt ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ein möglichst umgehendes Inkrafttreten ist anzustreben.