Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12427 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten - Drucksache 18/10485 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 505/16 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung".
2. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
3. Artikel 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
,1. § 1358 wird wie folgt gefasst:
" § 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, für den anderen Ehegatten gemäß § 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen sowie ärztliche Aufklärungen nach § 630e Absatz 4 entgegenzunehmen, wenn der andere Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diese Angelegenheiten nicht besorgen kann. Der Ehegatte ist dazu nicht berechtigt, wenn
- 1. die Ehegatten getrennt leben,
- 2. der andere Ehegatte einen entgegenstehenden Willen geäußert hat,
- 3. der andere Ehegatte eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat oder
- 4. für den anderen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist.
- (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und hinsichtlich der dort genannten Angelegenheiten
- 1. sind behandelnde Ärzte gegenüber dem Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden und
- 2. kann der Ehegatte Krankenunterlagen einsehen.
- (3) § 1901a Absatz 1 bis 3, § 1901b Absatz 1 und 2 sowie § 1904 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend."
2. § 1908f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bevollmächtigte" die Wörter "und nach § 1358, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, berechtigte Ehegatten und Lebenspartner" eingefügt.
- b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
"2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und über die Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners nach § 1358, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, informiert," .`
4. In Artikel 2 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "3" eingefügt.
5. Die Artikel 3 bis 7 werden durch die folgenden Artikel 3 bis 9 ersetzt:
,Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Auf den Beistand in Angelegenheiten der Gesundheitssorge im Inland findet § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung."
2. Nach Artikel 17b Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Auf den Beistand in Angelegenheiten der Gesundheitssorge im Inland findet § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Anwendung."
3. Dem Artikel 229 wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:
" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
Auf Vergütungsansprüche von Betreuern und Vormündern für Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erbracht wurden, sind die §§ 3 und 4 des Vormünder-und Betreuervergütungsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 271 wird wie folgt geändert:
2. § 274 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. der Berechtigte nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, in den dort genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge,".
- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... [Artikel 1 Nummer 15 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer, Bundestagsdrucksache 18/10607] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen" durch die Wörter "Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
§ 4 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden nach dem Wort "Vorsorgevollmacht" ein Komma und die Wörter "über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes," eingefügt.
- 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Betreuer und Bevollmächtigte" durch die Wörter "Betreuer, Bevollmächtigte und berechtigte Ehegatten und Lebenspartner nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes," eingefügt.
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "19,50" durch die Angabe "22,50" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "25" durch die Angabe "29" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "33,50" durch die Angabe "38,50" ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "27" durch die Angabe "31" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "33,50" durch die Angabe "38,50" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "44" durch die Angabe "50,50" ersetzt.
Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1."
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Vollmachtgebers" die Wörter "oder des einer Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner Widersprechenden" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zu protokollieren sind
- 1. die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,
- 2. das ersuchende Gericht und dessen Geschäftszeichen oder der ersuchende Arzt,
- 3. der Zeitpunkt des Ersuchens sowie
- 4. die übermittelten Daten."
- b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. Ferner kann der Vollmachtgeber oder der einer Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner Widersprechende auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert sind."
- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden."
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2018 in Kraft.
Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 7 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft.`