Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Drucksache 015/5708 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksache 015/5408 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Die Gesetzesbezeichnung wird wie folgt gefasst;
"Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften".
II. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch .., wird wie folgt geändert:
- 1. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind."
- 2. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (AB1. EG (Nr. ) L 237 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (AB1. EU (Nr. ) L 164 S. 164) geändert worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen
- a) im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr,
- b) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I der Richtlinie 091/440/EWG; sie erhalten ab dem 1. Januar 2006 uneingeschränkten Zugang im grenzüberschreitenden Güterverkehr und
- c) im gesamten Güterverkehr ab dem 1. Januar 2007;".
- 3. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung "festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind."
- 4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "bisher geltenden" und das Wort "weiter" gestrichen."
III. Nach Artikel 1 werden folgende neue Artikel 2 und 3 eingefügt:
§ 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
- 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
- a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder
- b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient;
- 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
- a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
- b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient oder .
- c) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft , mit mehr als 100.000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage muss geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die. Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner."
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden."
IV. Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 4 und wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Neubekanntmachung".
2. Nach dem Wort "Eisenbahngesetzes" werden die Wörter" und der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung" eingefügt.
V. Der bisherige Artikel 3 wird neuer Artikel 5;
in ihm wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten".