Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - Drucksachen 18/8556, 18/9036(neu), 18/9080 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 18/9036(neu) angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Deutsche Bundestag begrüßt den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen.
Nach intensiven Beratungen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren bekräftigt der Deutsche Bundestag den gesetzgeberischen Willen zum Schutz von Schwangeren, zum Schutz von Nichthandlungsfähigen und zur Information über die Krankenversicherungspflicht und den Gesundheitsschutz von in der Prostitution tätigen Personen:
- - Zu den Beratungsinhalten zur Schwangerschaft, die in § 7 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) gesetzlich verankert sind, wird festgehalten: Die Beratungsangebote zur Schwangerschaft sollen auch den Hinweis der möglichen Gefährdung der Gesundheit der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes bei weiterer Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte, bei Drogenkonsum etc. umfassen und Möglichkeiten der Unterstützung, der psychosozialen Beratung und des Ausstiegs oder des Unterlassens der Tätigkeit und des gefährdenden Verhaltens während der Schwangerschaft und des Wochenbettes thematisieren.
- - Voraussetzung für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung durch die Behörde ist die gemäß § 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erforderliche Handlungsfähigkeit.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- 1. darauf hinzuwirken, dass sowohl der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als auch der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. leicht verständliche Informationsmaterialien zu der Bedeutung und den Möglichkeiten zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes für in der Prostitution tätige Personen in den gängigen Sprachen erstellen, welche die Anmeldebehörde und eine für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde im Rahmen der Beratung aushändigen;
- 2. im Rahmen der nach § 38 ProstSchG vorzulegenden Evaluation auch eine Bewertung vorzulegen, ob mit den gesetzlichen Neuregelungen das Ziel eines verbesserten Schutzes von Prostituierten vor Ausbeutung über Mieten und Kosten für sonstige Leistungen durch die Betreiber erreicht werden konnte.
Dabei gilt es insbesondere zu prüfen, inwiefern sich in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Möglichkeiten des Erlaubniswiderrufs sowie der Erlaubnisrücknahme als praxistauglich erwiesen haben.
Zu prüfen ist darüber hinaus, ob und wie eine Gesetzesergänzung mit Einführung einer Ordnungswidrigkeit mit entsprechender Bußgeldbewehrung von § 26 Absatz 4 ProstSchG geeignet ist, die Möglichkeiten der Ausbeutung über Mieten und Kosten für sonstige Leistungen durch die Betreiber zu bekämpfen.