Punkt 51 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge anstelle der bisherigen Ziffer 32 der Empfehlungsdrucksache456_1/20 folgende Stellungnahme beschließen:
Zu Artikel 2a - neu - (§ 14 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaStrG)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Dem § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einwendungsfrist Gesetzeskraft haben." ʻ
Begründung:
Bei den langwierigen Planfeststellungsverfahren kommt es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen, weil sich die Gesetzeslage ändert und die aktuellen Gesichtspunkte im Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Wenn ein Verfahren über teilweise fünf Jahre dauert, kann es in dieser Zeit zu Änderungen der Gesetzeslage kommen. Diese sind dann noch zu berücksichtigen, was oftmals erneute aufwendige Gutachten zur Folge hat. Unter Umständen sind diese noch einmal auszulegen, was ein entsprechend aufwendiges Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahren zur Folge hat. Gegen die neu hinzutretenden Aspekte können die Betroffenen Einwendungen erheben, die zu würdigen sind.
Dies kann dazu führen, dass die Arbeit von Jahren neu überprüft und die Planunterlagen überarbeitet werden müssen. Dies wiederum kann die Nichteinhaltung der Frist für den Prognosehorizont (Zehn Jahre) zur Folge haben. Mit der Gesetzesänderung wird ein Mehr an Klarheit für die Bearbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen erzielt.
Den Gerichten würde ebenfalls die Rechtsfindung erleichtert, weil sie einen eindeutig vorgegebenen Zeithorizont zu beurteilen hätten und sich nicht mit der Frage von Gesetzesänderungen nach Ablauf der Einwendungsfrist befassen müssten.