Punkt 51 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2a - neu - (§ 17c Nummer 4 FStrG), Artikel 2b - neu - (§ 14c Nummer 4 WaStrG)
Nach Artikel 2 sind folgende Artikel 2a und 2b einzufügen:
§ 17c Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Ausbauvorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens voraussichtlich unberührt bleiben wird."
§ 14c Nummer 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Ausbauvorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens voraussichtlich unberührt bleiben wird." ʻ
Begründung:
Vergleiche Ziffer 25 der BR-Drucksache456_1/20.
Die Durchführung von Vorhaben bleibt, auch wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren betrieben werden muss, nach dieser Vorschrift für die Teile des Vorhabens zulässig, die hiervon nicht betroffen sind.