Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 29. September 2015 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 447/15 (PDF) ).
Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit.
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Verordnung heißt es in Satz 4 des neuen § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung an zwei Stellen:
"[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 14 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes]".
Nach der Nummerierung des Entwurfs des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes muss es daher heißen:
"[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes]".
Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; - auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] geändert worden ist, die Bundesregierung;
- - auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert sowie § 4 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) neu gefasst worden sind, die Bundesregierung;
- - auf Grund des § 98 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] einen Asylantrag gestellt haben, sich am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes] gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen."
2. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer ( § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5 erteilt werden."
3. § 33 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt."
2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zulassung für Teilnehmer nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen."
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland" eingefügt.