Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 1. Juli 2013 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 24. Mai 2013 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen (BR-Drs. 446/13 (PDF) ).
Nach erneuter Prüfung enthält die Verordnung an zwei Stellen leider offenbare Unrichtigkeiten, die aus Bestimmtheits- und Rechtssicherheitsgründen bzw. zur Vervollständigung der Gebührentatbestände zu beachten sind. Dabei handelt es sich um keine Änderungen des ursprünglich Gewollten.
1. Änderung betreffend die Schlüsselzahlengruppe 08 (Seite 10 der BR-Drs.)
Die Beschreibung zu den Schlüsselzahlen 08.1.1.1, 08.1.2.1, 08.1.3.1, 08.1.4.1 und 08.1.9.1 sollte - wie auch in dem aktuell gültigen Text der Eichkostenverordnung - lauten:
"Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)"
Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für die Schlüsselzahlen 08.1.1.1, 08.1.2.1, 08.1.3.1, 08.1.4.1 und 08.1.9.1 keine Bezeichnung erfolgen sollte; eine fehlende Bezeichnung könnte ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bedeuten und einen aufgrund eines unbestimmten Gebührentatbestandes ergangenen Gebührenbescheid anfechtbar machen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine andere als die im aktuell gültigen Verordnungstext enthaltene Formulierung gewünscht war. Denn auch die übrigen Schlüsselzahlenuntergruppen der Schlüsselzahlengruppe 08 haben die im aktuell gültigen Verordnungstext enthaltenen Beschreibungen im Verordnungsentwurf beibehalten.
2. Änderung betreffend die Schlüsselzahlengruppe 13 (Seite 16 der BR-Drs.)
Die Angabe des Skalenteilungswerts vor 13.1.1.1 sollte lauten:
"≥ 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent" und nicht, wie in BR-Drs. 446/13 (PDF) "> 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent".
Anderenfalls gäbe es keinen Gebührentatbestand für die Eichung von Senkwaagen mit Skalenteilungswert = 0,5 kg/m3 oder = 0,2 Prozent. Es handelt sich hierbei offensichtlich um einen Übertragungsfehler. Denn eine diesbezügliche Änderung gegenüber der aktuellen Gesetzeslage ist im Entwurf der Verordnungsänderung nicht begründet worden.
Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren, die beiden korrekten Seiten liegen als Anlage bei.
| Zusatzgebühren | |
07.2.2.1 | für elektronische Zustandsmengenumwerter | 175 Euro |
07.2.2.2 | für mechanische Zustandsmengenumwerter | 241 Euro |
07.2.2.3 | je zusätzliche Temperaturmessreihe | 112 Euro |
| Schlüsselzahlenqruppe 08: Gewichtstücke | |
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) | |
08.1.1.1 | bis 50 g | 1 Euro |
08.1.2.1 | von 100g bis 1 kg | 3 Euro |
08.1.3.1 | von 2 kg bis 10 kg | 4,50 Euro |
08.1.4.1 | von 20 kg bis 50 kg | 8 Euro |
08.1.9.1 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 3,50 Euro |
| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte | |
08.2.2.1 | bis 1 kg | 4 Euro |
08.2.3.1 | von 2 kg bis 10 kg | 8 Euro |
08.2.4.1 | von 20 kg bis 50 kg | 13 Euro |
08.2.9.1 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 6 Euro |
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) | |
08.3.1.1 | bis 50 g | 8,50 Euro |
08.3.2.1 | von 100g bis 1 kg | 13,50 Euro |
08.3.3.1 | von 2 kg bis 10 kg | 22 Euro |
08.3.4.1 | von 20 kg bis 50 kg | 33 Euro |
08.3.9.1 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 11,50 Euro |
| - eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder | |
| - vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. | |
| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Be- wertung von Getreide- und Ölfrüchten | |
| Getreideprober | |
11.1.1.1 | Viertelliterprober | 64 Euro |
11.1.2.1 | Literprober | 102 Euro |
| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts | |
| von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung | |
11.2.1.1 | Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt | 94 Euro |
11.2.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle | 78 Euro |
| Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. | |
11.2.1.3 | Jede weitere Getreideart und Messzelle | 29 Euro |
| Schlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte | |
| Anmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14... (zusätzlich) berechnet. | |
| Senkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose | |
| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert = 0,5 kg /m3 oder 0,2 Prozent | |
| bei 3 Prüfpunkten | |
13.1.1.1 | erstes Stück | 16,50 Euro |