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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 446/13(B) HTML PDF vom 05.07.13



Beschluss des Bundesrates
Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 (Schlüsselzahlengruppe 05 des Gebührenverzeichnisses)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in der Anlage Gebührenverzeichnis, Schlüsselzahlengruppe 05, im Abschnitt Ermäßigungen in der Ziffer 2 der Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1 gewährt wird."

Begründung:

Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen. Auch künftig sollen die beiden Ermäßigungstatbestände (siehe Seite 8 der Vorlage) nicht gleichzeitig angewendet werden dürfen.


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