Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (Eingangssatz StVZO)
In Artikel 1 sind im Eingangssatz die Wörter "die Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232)" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Berichtigung.
2. Zu Artikel 1 Nummer 0 - neu - (§ 53a Inhaltsübersicht StVZO)
Nummer 4a - neu - (§ 31b Nummer 4a - neu StVZO) Nummer 16a - neu - (§ 53a Überschrift, Absatz 1, 2 StVZO) Nummer 22 Buchstabe b (§ 69a Absatz 3 Nummer 19 StVZO) Nummer 24 Buchstabe b (§ 72 Absatz 2 Nummer 6d - neu - StVZO) Nummer 26a - neu - (Anlage VIIIa StVZO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Das Tragen einer Warnweste kann die Verkehrssicherheit bei Pannen oder Unfällen deutlich erhöhen. Eine Person mit einer Warnweste wird wesentlich früher und besser von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt.
Das Mitführen einer Warnweste soll deshalb zwingend vorgeschrieben werden. Durch die Vorgabe der Berufsgenossenschaften in der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29. August 2007) muss in jedem gewerblich genutzten Fahrzeug bereits heute eine Warnweste mitgeführt werden. Besteht die Besetzung dieser Fahrzeuge regelmäßig aus Fahrer und Beifahrer, sind zwei Warnwesten mitzuführen. Von dieser Vorschrift sind bereits fast alle Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse betroffen; auch die betrieblichen Kraftfahrzeuge (Dienstwagen) dürften in der Regel mit Warnwesten ausgerüstet sein.
Darüber hinaus haben viele Fahrzeughalter bereits auf freiwilliger Basis eine Warnweste im Fahrzeug, da sie in den Nachbarstaaten schon seit Langem vorgeschrieben sind. Beim Fahrzeugkauf, auf Vereinsaktionen aber auch beim Verkehrssicherheitstag wurden in der Vergangenheit häufig Warnwesten kostenlos verteilt, wodurch sich die Anzahl der Bürger, die sich eine Warnweste anschaffen müssen, weiter reduziert. Es ist von einer einmaligen Anschaffung auszugehen, da die Warnwesten im Betrieb selten genutzt werden, so dass ein Fahrzeugwechsel keine Neuanschaffung erforderlich macht.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 32 Absatz 2 und 4 Nummer 3 StVZO)
In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
'5. § 32 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Gleichstellung der zulässigen Gesamtlängen von Zugmaschinenzügen mit Lkw-Zügen, welche die Ladelängenbegrenzung einhalten. Die verwendbaren Fahrzeugarten und die Zusammenstellung von Zugmaschinenzügen in Verbindung mit den Vorschriften über die zulässigen Längen von Einzelfahrzeugen in § 32 Absatz 3 und den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern in § 32a ergeben auch nach der Änderung noch geringere mögliche Ladelängen als bei Lkw-Zügen mit Gesamtlänge 18,00m. Dies benachteiligt insbesondere die land- oder forstwirtschaftlichen Transporte und schafft dort zusätzliches Verkehrsaufkommen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - (§ 34b Absatz 1 Satz 6 StVZO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
- '7a. In § 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "24,00 t" durch die Angabe "32,00 t" ersetzt.'
Begründung:
Die Ausrüstung mit Gleisketten wird bei verschiedenen landwirtschaftlichen Erntemaschinen (z.B. Kartoffel- und Rübenerntemaschinen) und Zugmaschinen gewählt, da Gleisketten durch die größere Aufstandsfläche auf dem Boden einen geringeren Bodendruck aufweisen und somit eine geringere Bodenverdichtung bewirken als Luftreifen.
Das derzeit geltende zulässige Gesamtgewicht für Gleiskettenfahrzeuge entspricht mit 24 t demjenigen für dreiachsige Radfahrzeuge. Die in Rede stehenden Erntemaschinen werden heute zunehmend mit bis zu vier Achsen versehen und dürfen mithin ein zulässiges Gesamtgewicht von 32 t besitzen. Werden diese Fahrzeuge allerdings mit Gleisketten ausgerüstet, sind bei mehr als 24 t Gesamtgewicht für die Zulassung Ausnahmegenehmigungen der Länder erforderlich.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 34b soll in dieser Hinsicht eine Gleichstellung mit Radfahrzeugen erreicht werden, wodurch Ausnahmegenehmigungen im Einzelfalle zukünftig entfallen können.
Da alle relevanten Zulassungsbedingungen und Festlegungen für Gleiskettenfahrzeuge beibehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Gleichstellung zu keiner erhöhten Straßenbelastung führt. Zudem wird eine heute bestehende Ungleichbehandlung aufgehoben.
5. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 52 Absatz 3 Satz 2 StVZO)
Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
Begründung:
Die Änderung stellt sicher, dass auch die Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 StVZO (Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind), die bisher mit Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn ausgerüstet sein dürfen, dies auch weiterhin in Anspruch nehmen können. Zudem wird es durch die Änderung ermöglicht, dass auch einspurige Fahrzeuge mit Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn oder hinten ausgerüstet sein dürfen. Zumindest die Polizeien verfügen über nicht unerhebliche Bestände an Krafträdern, die bereits mit blauen Blinklichtern mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn ausgerüstet sind.
6. Zu Artikel 1 Nummer 21a - neu - (§ 67 Absatz 1 StVZO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 21 folgende Nummer 21a einzufügen:
- '21a. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."'
Begründung:
Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegengebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus - im Gegensatz insbesondere zu älteren Dynamos - keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt.
In der Praxis wird die Beleuchtung von Fahrrädern im Straßenverkehr oftmals schon mit einer Batterie oder einem Akku betrieben, auch ohne dass die Räder mit einem Dynamo ausgerüstet sind. Deshalb sollte die Voraussetzung der bisherigen Regelung des § 67 Absatz 1 StVZO, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) versorgt werden müssen, entfallen und als alternative Energiequellen die Versorgung von Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterien oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher alternativ neben dem Dynamo ermöglicht werden.