2. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Unternehmen, die ausschließlich Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen durchführen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, ist beizubehalten.
Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für so genannte Kleintransporter versursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Von derzeit rund 2,8 Millionen in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen hatten rund 524 000 Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t, hingegen ist die Zahl der Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu dieser Grenze mit rund 2,278 Millionen mehr als viermal so hoch (Daten des Kraftfahrtbundesamtes zum 1. Januar 2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einem geringeren Anteil dieser Fahrzeuge gewerblicher Güterkraftverkehr versehen wird, sowie ein vereinfachtes Verfahren zugrunde legt, dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Personalbedarf in den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mehr als verdoppelt. Besonders in der Einführungsphase dürfte sowohl wegen der Zahl der Anträge als auch wegen des bestehenden Beratungsbedarfs bei erstmaliger Antragstellung von einem noch erheblich höheren Personalbedarf auszugehen sein.
Für die Unternehmen, die bislang dem allgemeinen Gewerberecht unterliegen, wird ein völlig neues Erlaubnisverfahren eingeführt. Dies versursacht einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen. Neben den neuen Erlaubnisverfahren wird von den Unternehmen ein Nachweis über eine in der vorgeschlagenen Verordnung näher bezeichnete finanzielle Leistungsfähigkeit abverlangt, die Eigenkapital des Unternehmens bindet. Darauf hinzuweisen ist, dass sich in diesem Sektor viele kleine Unternehmen engagieren. Der Nutzen dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Zwar stellt die Kommission im Erwägungsgrund Nummer 2 heraus, dass ein Mindestmaß an Professionalisierung in diesem Sektor gewährleistet werden soll, gleichzeitig sollen aber gerade die Vorschriften über die Zuverlässigkeit und die Fachkunde, mit denen die gewünschte Qualität hergestellt und gesichert werden kann, keine Anwendung finden.
Zudem werden diese Fahrzeuge wegen ihrer geringen Transportkapazität überwiegend für Gütertransporte im Nahbereich verwendet. Es ist somit zumindest zu hinterfragen, ob hier überhaupt eine Notwendigkeit für eine EU-weite Regelung besteht. Für derartige Fahrzeuge wird im innergemeinschaftlichen Verkehr weiterhin keine Gemeinschaftslizenz erforderlich sein, da die hierzu bestehende Ausnahme in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1072/2009 weiterhin bestehen bleiben soll. Insofern ist der Vorschlag hier inkonsequent, was nahelegt, dass auch die Kommission davon ausgeht, dass Beförderungen mit Kleintransportern im innergemeinschaftlichen Verkehr keine wirkliche Bedeutung haben.
5. Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat zudem die mit dem Verordnungsvorschlag angestrebten Präzisierungen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und 1072/2009 und unterstützt die Absicht der Kommission, den Kabotage-Begriff zu präzisieren.
Er sieht jedoch Änderungsbedarf hinsichtlich der Neuregelung der Kabotageverkehre, das heißt Aufhebung der maximalen Anzahl an Kabotagefahrten.
Die nun vorgeschlagene Regelung könnte dazu führen, die Gründung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu unterlaufen und geltende Vorschriften des anderen Mitgliedstaates zu umgehen, da praktisch dauerhafte Aufenthalte auf dem Transportmarkt des Aufnahmemitgliedstaates oder der angrenzenden Mitgliedstaaten ermöglicht werden. Im Ergebnis würde so faktisch gegen das Zeitweiligkeitsgebot einer Kabotageregelung verstoßen und es somit zu einer Wettbewerbsverzerrung der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Unternehmen gegenüber den entsendenden Unternehmen kommen.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den Beratungen des Vorschlags in den Gremien der EU insbesondere dafür einzusetzen, dass an der bisherigen Regelung festgehalten wird oder gegenüber dem Vorschlag der Kommission die Anzahl der aufeinanderfolgenden Tage für Kabotage-Transporte pro Mitgliedstaat reduziert und zugleich eine Höchstgrenze pro Monat für die gesamte EU eingeführt wird. So könnte das Unterlaufen der Niederlassungspflicht bei quasi dauerhaften Aufenthalten in Aufnahmemitgliedstaaten oder in angrenzenden Mitgliedstaaten vermieden werden.