938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG)
In Artikel 1 ist § 1 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Der Gesetzentwurf beabsichtigt mit dem neuen § 1 eine Änderung des bisherigen Ausbauziels für die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2020 von einem Anteil von bislang 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung auf einen Anteil von 25 Prozent an der regelbaren
Nettostromerzeugung, d.h. laut Begründung zum Gesetzentwurf von 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung abzüglich der Nettostromerzeugung aus Wind- und Photovoltaikanlagen als dargebotsabhängigen und grenzkostenlosen Erzeugern. Als regelbare Stromerzeugung wird im Wesentlichen die gesamte Nettostromerzeugung aus konventionellen Kraftwerken einschließlich KWK- und Bioenergieanlagen und aus Lauf- und Speicherwasseranlagen betrachtet. Begründet wird die Änderung durch die Bundesregierung damit, dass dies Konflikte des KWK-Ausbaus mit dem Ausbau erneuerbarer Energien vermeide und die Passfähigkeit des KWKAusbauziels sowohl zur Entwicklung der erneuerbaren Energien als auch zu der restlichen konventionellen Erzeugung gewährleiste.
Mit der Änderung des § 1 Absatz 1 wird diese Umstellung rückgängig gemacht und das KWK-Ausbauziel auf 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 korrigiert. Diese Änderung ist erforderlich, da die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung die klimafreundlichste und ressourcenschonendste Art der thermischen Strom- und Wärmeerzeugung darstellt und als klimafreundlicher Komplementär zu den erneuerbaren Energien für ein erfolgreiches Gelingen der Energiewende von entscheidender Bedeutung ist. Eine Umstellung des KWK-Ausbauziels auf 25 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung würde bedeuten, dass praktisch kein Ausbauspielraum für die Kraft-Wärme-Kopplung mehr verbleibt, da laut der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiestatistik bereits im Jahr 2013 bundesweit ein KWKAnteil von rund 22 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung erreicht worden ist, ohne Berücksichtigung der Kernkraftwerke beträgt der Anteil der KWK sogar bereits rund 26 Prozent der regelbaren Nettostromerzeugung. Das Ausbauziel von 25 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung wäre mithin bereits allein durch den gesetzlich verankerten Ausstieg aus der Kernenergie zu erreichen. Um einen Ausbau zu fördern, ist deshalb der Bezug auf die gesamte Nettostromerzeugung wiederherzustellen, zumal bei Bezugnahme auf die regelbare Nettostromerzeugung mit weiter steigenden Anteilen dargebotsabhängiger erneuerbarer Energien die Bezugsgröße der regelbaren Nettostromerzeugungsmenge zunehmend schrumpfen würde.
Das Ausbauziel für 2020 darf nicht als Schlusspunkt gesehen werden, vielmehr müssen die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Kraft-WärmeKopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2020 hinaus der Anteil der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung mindestens auf dem für 2020 anvisierten Niveau erhalten bleibt. Dies muss sich in dem Gesetz niederschlagen. Daher wird dem § 1 Absatz 1 ein Satz 2 hinzugefügt, der das Ziel eines fortgesetzten Ausbaus der Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung auch über das Jahr 2020 hinaus im Gesetz verankert.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 1 das Wort "regelbaren" durch das Wort "gesamten" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung des Bezuges im Gesetzentwurf hin zur "regelbaren Nettostromerzeugung" ergibt eine Verringerung des geltenden Ausbauziels um rund 15 Prozent. Das widerspricht der auch von der Bundesregierung betonten Bedeutung der KWK für die Steigerung der Energieeffizienz. Die Begründung im Gesetzentwurf ist dahingehend nicht schlüssig, dass eine Kohärenz zu anderen Zielen der Energiewende auch anderweitig erhalten werden kann. Insbesondere der Ausbaupfad der erneuerbaren Energien ist bekannt und war es im Übrigen auch zum Zeitpunkt der letzten Novellierung des KWKG 2012, bei der zum ersten Mal ein Jahresbezug für die Zielgröße verankert wurde.
3. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
- b) In § 18 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
- c) In § 22 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
Begründung:
Der § 6 des Gesetzentwurfs zum KWKG der Bundesregierung begrenzt die Förderung für Neubau, Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen auf solche Anlagen, die vor dem Jahr 2021 in Dauerbetrieb genommen werden. Eine entsprechende zeitliche Einschränkung enthalten auch die Fördertatbestände für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 18, für den Neuund Ausbau von Kältenetzen nach § 21 in Verbindung mit § 18, für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 22 und für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern nach § 25 in Verbindung mit § 22 des Gesetzentwurfs zum KWKG. Diese zeitliche Beschränkung der Förderfähigkeit von Einrichtungen unter dem KWKG spiegelt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zum KWKAusbau bis zum Jahr 2020 wider. Das Ausbauziel für 2020 darf jedoch nicht als Schlusspunkt gesehen werden, vielmehr müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2020 hinaus der Anteil der Stromerzeugung in KraftWärme-Kopplung mindestens auf dem für 2020 anvisierten Niveau erhalten bleibt. Aus diesem Grund ist auch über das Jahr 2020 hinaus eine Förderung für Anlagen, Netze und Speicher im KWKG vorzusehen, um neben dem Beitrag für die kurz- und mittelfristigen Ziele bis 2020 auch die für die langfristigen Klimaschutzziele erforderlichen Beiträge aus dem Bereich der Energiewirtschaft zu ermöglichen und die Kraft-Wärme-Kopplung als Partner der erneuerbaren Energien dauerhaft in dem erforderlichen Umfang am Markt zu erhalten. Mit den Änderungen in § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird der für eine Förderung spätestmögliche Inbetriebnahme- bzw. Dauerinbetriebnahmezeitpunkt daher um fünf Jahre auf den 31. Dezember 2025 verlegt.
4. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 - neu -, § 7 Absatz 3 Nummer 3 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- *. entfällt bei Annahme mit Ziffer 6 oder 7
Begründung:
Die Erhöhung der Fördersätze für Neubau und Modernisierung von KWKAnlagen ist sinnvoll, es ist jedoch wichtig, in diesem Zusammenhang auch geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung von Brennstoffzellen-Anlagen zu schaffen. Da sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für KWK-Brennstoffzellenanlagen nicht verändert haben, sollte der Förderrahmen mit Blick auf die weitere erfolgreiche Markteinführung und -durchdringung ausgerichtet werden.
Bislang gilt für Brennstoffzellen bei einem leistungsklassenunabhängigen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde ein Anspruch auf Förderung für zehn Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Anlagendauerbetriebs. Nun werden pauschal 45 000 Vollbenutzungsstunden (für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt) bzw. 30 000 Vollbenutzungsstunden (für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt) festgesetzt. Da Brennstoffzellen-Anlagen bis zu 8 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, bedeutet die Begrenzung auf 45 000 Vollbenutzungsstunden bzw. 30 000 Vollbenutzungsstunden eine zum Teil deutliche Verschlechterung der Rahmenbedingungen für diese Technologie. Die bislang geltende Förderbegrenzung auf zehn Jahre sollte durch eine entsprechend deutlich erhöhte Vollbenutzungsstundenzahl für eingespeisten wie auch für nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom kompensiert werden.
Die bisherige KWKG-Förderhöhe beträgt bei Strom aus Brennstoffzellen-Anlagen bis 50 Kilowatt pauschal 5,41 Cent je Kilowattstunde. Laut Gesetzentwurf soll eingespeister KWK-Strom für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt mit 8 Cent je Kilowattstunde und selbstgenutzter Strom für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt mit 4 Cent je Kilowattstunde vergütet werden. Bei hoher Eigennutzung von Brennstoffzellen-Anlagen führt diese Änderung der Förderhöhe bei selbstgenutztem Strom ebenfalls zu einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen für diese Technologie. Daher sollte das Eigenstromprinzip erhalten bleiben und selbstgenutzter Strom weiterhin mit 5,41 Cent je Kilowattstundevergütet werden.
Der Gesetzentwurf streicht gegenüber dem bisherigen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KWKG die Privilegierung von Brennstoffzellen-Anlagen hinsichtlich der Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen. Diese sollte wiederhergestellt werden, um weiterhin eine Markteinführung und -durchdringung zu erreichen.
Das bisherige KWKG sieht keine Einschränkung für KWK-Strom aus Brennstoffzellen-Anlagen vor, die mehr als 100 Kilowatt elektrische Leistung aufweisen. Der neue § 6 Absatz 4 Satz 1 KWKG-E begrenzt die KWKG-Förderung für die Eigenversorgung jedoch pauschal auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt.
Zu Buchstabe a:
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden Brennstoffzellen-Anlagen auch künftig von der Anforderung ausgenommen, keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen zu dürfen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Förderung von KWK-Strom aus Brennstoffzellen-Anlagen, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anders als bei sonstigen KWK-Anlagen von der Beschränkung auf eine elektrische Leistung von bis zu 100 Kilowatt befreit.
Zu Buchstabe b:
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 7 Absatz 3 wird das bisherige Eigenstromprinzip für Brennstoffzellen-Anlagen erhalten und selbstgenutzter Strom mit 5,41 ct/kWh vergütet.
Zu Buchstabe c:
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 8 wird die Dauer der Zuschlagszahlungen für Brennstoffzellen-Anlagen auf 85 000 Vollbenutzungsstunden erhöht, um den bislang für Brennstoffzellen geltenden Förderanspruch über zehn Jahre zu kompensieren.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 Absatz 3 ist zu streichen.
- b) In § 23 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "zum Zuschlag nach § 22" durch die Wörter "zum Zuschlag nach Absatz 1" zu ersetzen.
- *. entfällt bei Annahme mit Ziffer 6
- **. ist bei Annahme mit Ziffer 7 redaktionell anzupassen
Begründung:
Zu Buchstabe a:
§ 6 Absatz 3 erscheint vor dem Hintergrund der gleichlautenden Aufzählung in § 6 Absatz 1 Satz 1 entbehrlich.
Zu Buchstabe b:
§ 23 Absatz 2 verweist im letzten Satz auf § 22, wobei der genannte Zuschlag nicht in § 22 (Zuschlagsberechtigung), sondern in § 23 Absatz 1 geregelt ist (siehe auch analoge Formulierung im gleichartig aufgebauten § 19).
6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 Absatz 4 ist zu streichen.
- b) § 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter ", der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird," zu streichen.
- bb) Absatz 3 ist zu streichen.
- cc) Absatz 4 ist zu streichen.
- *. bei Annahme mit Ziffer 4 entfallen Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b der Ziffer 4
Begründung:
Die Beschränkung der KWK-Förderung für eigen erzeugten und verbrauchten Strom auf Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 kW sowie auf Anlagen in stromintensiven Unternehmen (§ 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3), die über einen rechtskräftigen Begrenzungsbescheid der BAFA zur EEG-Umlage verfügen, wird abgelehnt. Gerade mit der Förderung des Baus, der Modernisierung oder Nachrüstung industrieller KWK-Anlagen sind weitere Energieeffizienzsteigerungen in der Strom- und Nutzwärmeerzeugung verbunden. Vor dem Hintergrund des Ausbaudefizits bei der Stromerzeugung in KWK ist eine Schlechterstellung von eigen erzeugtem und verbrauchtem KWK-Strom nicht nachvollziehbar.
7. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3, 4, 5, § 33 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 4 ist zu streichen.
- bb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- b) § 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt
- 1. für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
- 2. für den Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- 3. für den Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
- 4. für den Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde."
- bb) Absatz 4 ist zu streichen.
- cc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und ist folgt zu fassen:
(4) Der Zuschlag für KWK-Strom nach den Absätzen 1 bis 3 aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 45 und Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, erhöht sich insgesamt um 0,3 Cent je Kilowattstunde."
- dd) Die bisherige Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
- c) § 33 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 sind die Wörter "und auf andere als auf die in den § 6 Absatz 4 und in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen" zu streichen.
- bb) In Nummer 3 ist das Wort ", und" durch einen Punkt zu ersetzen.
- cc) Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die mit dem EEG 2014 eingeführte Belastung der Eigenversorgung aus neuen Anlagen für hocheffiziente KWK-Anlagen ist zu reduzieren und auszugleichen. Grundsätzlich soll nach dem Gesetzentwurf für den KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, keine Förderung mehr gewährt werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist lediglich KWK-Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wurde, die über eine elektrische Leistung von höchstens 100 Kilowatt verfügen (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 KWKG-E), in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 KWKG-E) oder deren Betreiber ein stromkostenintensives Unternehmen im Sinne der Anlage 4 des EEG 2014 sind, falls eine entsprechende Verordnung von Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen wird (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 KWKG-E). Das Eigenstromprivileg wird weitgehend aufgegeben. Um aber Modernisierungs-, Ersatz- und Neuinvestitionen anzureizen, müssen mit dem KWKG die durch das EEG 2014 entstandenen Investitionshemmnisse bei der Erzeugung von selbstverbrauchten Strom abgebaut werden. Ansonsten droht in erheblichem Umfang wirtschaftlich erschließbares zusätzliches Potenzial im Zusammenhang mit Ausbau und Modernisierung von KWK-Anlagen insbesondere in der Industrie ungenutzt zu bleiben. Die Aufnahme einer entsprechenden Verordnungsermächtigung im Erneuerbare-Energien-Gesetz erscheint nicht ausreichend, um umfassenden Bestandschutz für bestehende KWK-Anlagen zur Eigenversorgung zu gewährleisten und bereits jetzt die für diese Anlagen erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit wieder herzustellen. Daher muss das Eigenstromprivileg erhalten werden. KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sollte jedoch ebenso wie eingespeister KWK-Strom gefördert werden, da Eigenversorgungs-KWK-Projekte ebenso zur Erreichung der Ziele des KWKG beitragen, und auch KWK-Anlagen in der Objekt- oder Eigenversorgung ohne entsprechende Förderung regelmäßig nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Auch ohne Einspeisung in ein allgemeines Versorgungsnetz sind KWK-Anlagen systemdienlich, da sie das Netz entlasten und Netzengpässe ausgleichen können, und trägt der Einsatz von KWK zur Energieeinsparung und damit zum Umwelt- und Klimaschutz bei.
Zu Buchstabe a:
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Buchstabe a werden die einschränkenden Ausnahmetatbestände für förderfähige Eigenversorgung gestrichen.
Zu Buchstabe b:
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Buchstabe b werden für sämtliche Eigenversorgungsfälle die bislang nur für die Fälle des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 KWKG-E vorgesehenen Zuschläge festgelegt.
Zu Buchstabe c:
Die übrigen Änderungsvorschläge sind Folgeänderungen.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
8. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe "100 Kilowatt" durch die Angabe "250 Kilowatt" zu ersetzen.
- b) § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b sind wie folgt zu fassen:
- "a) für den Leistungsanteil von bis zu 100 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,"
Begründung:
Die Begünstigungen auf den eigenverbrauchten Strom ausschließlich auf Kleinanlagen (< 100 Kilowatt) und stromkostenintensive Unternehmen zu beschränken, behindert die Bemühungen zum Aufbau einer dezentralen und klimaverträglichen Energieversorgung insbesondere in Städten. Es gefährdet weitere Investitionen und einhergehend den Ausbau dezentraler KWK-Anlagen in Wohnquartieren sowie in Gewerbegebieten und kommunalen und sozialen Einrichtungen. Insbesondere in Städten werden bereits zahlreiche Gebäude, wie z.B. Krankenhäuser, Schulen und Quartiere, durch dezentrale KWK-Anlagen versorgt, die größer als 100 Kilowatt sind. Dabei spielt die Wärmeversorgung für die Auslegung der Anlagengröße eine besondere Rolle. Die im KWKG-E vorgesehene Begrenzung würde zu einer willkürlichen Beschränkung der Anlagengröße führen, die nicht den Möglichkeiten einer dezentralen Versorgung in Quartieren und Mehrfamilienhäusern sowie den Notwendigkeiten einer bedarfsgerechten Anlagenauslegung entspricht. Die Eigenversorgung sollte daher mindestens für KWK-Anlagen bis 250 Kilowatt zuschlagsfähig sein.
Darüber hinaus sollten mit dem KWKG die durch das EEG 2014 entstandenen Hemmnisse für die Nutzung von selbst- bzw. in unmittelbarer Nähe durch Dritte erzeugten und verbrauchten Strom nicht weiter beschränkt werden, um Investitionen in die angestrebte dezentrale Energieversorgung, insbesondere in der Wohnungswirtschaft, zu ermöglichen, um so auch Mieterinnen und Mieter an der Energiewende teilhaben zu lassen. Dieser Aspekt ist für die Akzeptanz und den Erfolg der Energiewende in Städten von besonderer Bedeutung, da dies ist für die Bürgerinnen und Bürger in mietergeprägten Gebieten eine der wenigen Möglichkeiten ist, um an der Energiewende teilzuhaben bzw. diese aktiv zu unterstützen.
9. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 1 Nummer 5 die Angabe "3,1" durch die Angabe "3,8" zu ersetzen.
Begründung:
Die für größere neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung ab 2 MW vorgesehene Anhebung des Zuschlags auf 3,1 Cent/Kilowattstunde ist nicht ausreichend, um vor dem Hintergrund der prekären wirtschaftlichen Situation vieler großer KWK Anlagenbetreiber einen Anreiz für einen Neubau oder eine Modernisierung/Nachrüstung zu geben. Vorgeschlagen wird deshalb eine Erhöhung auf 3,8 Cent/Kilowattstunde. Dies entspricht im Vergleich zur bestehenden Rechtslage einer Anhebung um 2 Cent/Kilowattstunde.
10. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 das Wort "ab" durch die Wörter "vor oder nach" zu ersetzen.
Begründung:
In der Praxis erfolgt die Inbetriebnahme der neuen Anlagen häufig erst in der neuen Heizperiode, während die alte Kohle-KWK-Anlage bereits stillgelegt ist. Dies sollte bei der Gewährung des Bonus berücksichtigt werden, so dass der Bonus gewährt werden sollte, wenn die bestehende KWK-Anlage zwölf Monate vor oder nach der Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage den Betrieb vollständig einstellt.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
11. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a KWKG)
In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Angabe "4" durch die Angabe "5,41" zu ersetzen.
Begründung:
Die Wirtschaftlichkeit kleiner KWK-Anlagen von bis zu 50 Kilowatt ist auch nach dem Prognos-Gutachten kritisch zu bewerten bzw. nicht gegeben. Bei hohem Eigenverbrauch dieser kleinen KWK-Anlagen partizipieren sie nicht von der im Gesetzentwurf als Ausgleich vorgesehenen Erhöhung für den eingespeisten KWK-Strom. Um den weiteren Ausbau zu fördern, sollte die bisherige Förderhöhe für den Eigenverbrauch beibehalten werden, zumal mit der Begrenzung auf 45 000 Vollbetriebsstunden und dem Wegfall der maximalen Förderdauer von zehn Jahren hier bereits Nachteile für die Betreiber resultieren können.
12. Zu Artikel 1 (§ 7 KWKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Energiedienstleister/Contractoren dem Eigenbetrieb gleichgestellt werden können. Die Ungleichbehandlung im aktuellen EEG (100 Prozent statt 40 Prozent EEG-Umlage) wirkt sich insbesondere im Wohnungsbau aus, da hier auf Grund des Mietrechts die Wärmeversorgung nach Umstellung von Eigenbetrieb auf Energiedienstleister für den Mieter nicht teurer werden darf. Diese Regelung, an der vor allem kleinere Projekte scheitern, verhindert, dass die fachliche Kompetenz der Contractoren in der Planung und im Anlagenbetrieb zum Tragen kommen kann.
13. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 6 - neu - KWKG)
In Artikel 1 ist dem § 8 folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 250 Kilowatt können vor Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erklären, dass die Zuschläge nur für die Zeit beansprucht werden, in welcher der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Bei der Berechnung der Vollbenutzungsstunden wird dann nur die Zeit berücksichtigt, in welcher der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Nach Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage ist eine Änderung oder Rücknahme der Erklärung nicht mehr möglich."
Begründung:
Diese Regelung erlaubt eine flexiblere, stärker am Strommarkt orientierte Fahrweise der Anlagen.
14. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 jeweils die Angabe "10" durch die Angabe "2" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Einführung eines Vorbescheids soll die Planungssicherheit potentieller Investoren von neuen KWK Anlagen sowie von vor der Modernisierung und Nachrüstung stehenden KWK-Anlagen verbessert werden. Die Beschränkung auf große Anlagen von mehr als 10 Megawatt ist nicht sachgerecht und nachvollziehbar. Auch kleinere Anlagenbetreiber haben ein Interesse an Planungssicherheit. Um den Verwaltungsaufwand für die Behörden einzuschränken, wird deshalb vorgeschlagen, die Möglichkeit eines Vorbescheids bereits für Anlagen mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt zu eröffnen.
15. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG)
§ 12 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Regelung im vorliegenden Gesetzentwurf, dass auf Antrag das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für neu errichtete, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen bestimmter Leistungen einen schriftlichen Vorbescheid mit Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ausstellen kann, ist sinnvoll, sollte aber in zeitlicher Hinsicht erweitert werden. Die über den Verweis in § 12 Absatz 1 Satz 2 KWKG in Bezug genommene Frist zur Dauerinbetriebnahme sollte mindestens bis 2025 verlängert werden, um ausreichend Zeit zur Realisierung förderberechtigter KWK-Anlagen zu gewähren.
Die von der Einführung eines Vorbescheids betroffenen großen KWKAnlagen-Projekte benötigen zur Planung und Realisierung regelmäßig mehrere Jahre. Nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung würde sich der Anwendungsbereich des Vorbescheids voraussichtlich auf das Jahr 2016 beschränken, da im Falle der späteren Beantragung eines Vorbescheids eine Aufnahme des Dauerbetriebs zumeist nicht mehr bis Ende des Jahres 2020 möglich sein wird.
Da die Unanfechtbarkeit und damit die formelle Bestandskraft des Vorbescheids durch die Einlegung von Rechtsbehelfen hinausgezögert werden könnte, ist durch die Einfügung einer absoluten Frist in § 12 Absatz 1 Satz 3 bis zur Aufnahme des Dauerbetriebs eine denkbare Missbrauchsgefahr und ungewollt langes Hinausschieben der Förderung ausgeschlossen.
Die empfohlene Änderung in § 12 Absatz 1 erübrigt sich, sofern die Frist in § 6 Absatz 1 Nummer 1 auf den 31. Dezember 2025 verlängert wird.
16. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 1 die Angabe "2 Megawatt" durch die Angabe "250 Kilowatt" zu ersetzen.
Begründung:
Zahlreiche Stadtwerke und KMU haben in den vergangenen Jahren in KWKLösungen im Leistungsbereich unterhalb von zwei Megawatt - zumeist in Erdgas-BHKW - investiert. Diese Anlagen sind im gleichen Maße von dem gesunkenen Börsenstrompreisniveau betroffen wie KWK-Anlagen oberhalb von zwei Megawatt. Insofern wären viele dezentrale KWK-Lösungen und quartiersbezogene Wärmekonzepte von Stilllegungen bedroht, wenn sie aufgrund der unsachgemäßen Größengrenze von der Bestandssicherung ausgeschlossen würden. Daher sollte die Zuschlagsberechtigung bereits ab einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 250 kW wirksam werden.
17. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 1 Nummer 4 die Wörter "ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" durch die Wörter "nicht durch dieses Gesetz {in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]}" zu ersetzen.
18. Begründung:
Der Zuschlag für Bestandsanlagen nach § 13 gilt nur für Anlagen, die nicht mehr nach dem KWKG gefördert werden. Mit der Änderung in § 13 Absatz 1 Nummer 4 wird eine drohende Schlechterstellung für bereits durch das bisherige KWKG geförderte Anlagen ("Early Mover") vermieden. Betreiber von KWK-Anlagen, die bereits in der Vergangenheit unter dem bisherigen Förderregime investiert und dadurch schon früh die Effizienz ihrer KWKAnlagen gesteigert haben, sind nach dem derzeitigen Gesetzentwurf gegenüber solchen KWK-Anlagen-Betreibern, die bislang abgewartet haben und künftig nach den Bedingungen des KWKG 2016 mit den darin enthaltenen höheren Sätzen gefördert werden, benachteiligt. Auch die "Early Mover" sollen die künftige Bestandsanlagenförderung zusätzlich erhalten, um die gesunkenen Strompreise am Markt auszugleichen und ihre Stilllegung zu vermeiden.
Die bis 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangenen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anlagen basieren auf Investitionsentscheidungen aus den Jahren 2009 bis 2012 unter Einbeziehung deutlich höherer Börsenstrompreise für die Refinanzierung der getätigten Investitionen. Somit sind diese - noch nach dem geltenden KWKG zuschlagsberechtigten - Anlagen durch den Börsenpreisverfall der letzten drei Jahre ebenso gefährdet.
Der Preisverfall betrifft also alle Anlagenbetreiber, auch die, die nach dem derzeit gültigen KWKG einen Zuschlag für Neubau und Modernisierung erhalten. Eine Kompensation für den Preisverfall ist hier nicht erhalten. Hiermit kann eine Ungleichbehandlung zwischen den bestehenden KWKAnlagen auf Erdgasbasis beseitigt werden. Es wird eingeschätzt, dass mit dieser Anpassung bis zu 1 Mio. Tonnen CO₂ pro Jahr eingespart werden können.
19. Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung in § 13 Absatz 1 Nummer 4 wird eine drohende Schlechterstellung für bereits durch das bisherige KWKG geförderte Anlagen ("Early Mover") vermieden. Betreiber von KWK-Anlagen, die bereits in der Vergangenheit unter dem bisherigen Förderregime investiert und dadurch schon früh die Effizienz ihrer KWK-Anlagen gesteigert haben, sind nach dem derzeitigen Gesetzentwurf gegenüber solchen KWK-Anlagen-Betreibern, die bislang abgewartet haben und künftig nach den Bedingungen des KWKG 2016 mit den darin enthaltenen höheren Sätzen gefördert werden, benachteiligt. Auch die "Early Mover" sollen die künftige Bestandsanlagenförderung zusätzlich erhalten, um die gesunkenen Strompreise am Markt auszugleichen und ihre Stilllegung zu vermeiden.
20. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 3 die Angabe "1,5 Cent" durch die Angabe "2,5 Cent" zu ersetzen.
Begründung:
Dieser Zuschlag soll die niedrigen Großhandelspreise für Strom ausgleichen. Der für den Verkauf von KWK-Strom maßgebliche durchschnittliche "base load" Börsenstrompreis liegt seit über eineinhalb Jahren mit ca. 3,2 Cent/Kilowattstunde rund drei Cent/Kilowattstunde unter dem Wert, an dem sich die Festlegung der KWK-Zuschläge Ende 2011 orientiert hat (5,9 Cent/Kilowattstunde).
Der vorliegende Entwurf sieht demgegenüber eine Bestandssicherung in Höhe von lediglich 1,5 Cent/Kilowattstunde für maximal vier Jahre vor.
Um Anlagenstilllegungen abzuwenden, ist ausgehend von der Zuschlagshöhe des geltenden KWKG eine Bestandsförderung in Höhe von mindestens 2,5 Cent/Kilowattstunde für in das öffentliche Netz eingespeisten Strom aus Erdgas-KWK notwendig.
21. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 KWKG) - Hilfsantrag zu Nummer 10
In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 3 die Zahl "1,5" durch die Zahl "2,0" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Einführung der Bestandsförderung gasbetriebener KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung soll die Stilllegung dieser Anlagen, die besonders vom gegenwärtig niedrigen Strompreisniveau betroffen sind, verhindert werden. Nach § 13 Absatz 3 KWKG-E erhalten die Betreiber hierfür einen Zuschlag von 1,5 Cent/Kilowattstunde. Dieser reicht jedoch nicht aus, um die Wirtschaftlichkeit und den weiteren Betrieb dieser Anlagen zu gewährleisten. Vorgeschlagen wird deshalb ein Zuschlag von zwei Cent/Kilowattstunde.
22. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 5a - neu - KWKG)
In Artikel 1 ist in § 13 nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einzufügen:
(5a) § 7 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden."
Begründung:
Das Aussetzen der Zuschlagszahlungen für Zeiträume negativer Strompreise als Flexibilitätsanreiz ist bisher nur im § 7 verankert und gilt damit nur für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen. Es erschließt sich nicht, warum diese Regelung nicht auch für den neuen Zuschlag für bestehende Anlagen nach § 13 gelten sollte. Negative Preise sind ein Indikator für ein zu hohes Angebot im Strommarkt und somit für eine gegebenenfalls nichtbedarfsgerechte Stromerzeugung. Solche Entwicklungen am Markt sollen nicht durch die Förderung des KWKG regulativ verstärkt werden. Andernfalls droht eine Erhöhung der KWK-Umlage, da die Zuschläge durch die Netzbetreiber nicht vorfinanziert werden können.
23. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 18 Absatz 2 ist zu streichen.
- b) § 22 Absatz 2 ist zu streichen.
Als Folge sind in § 18 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 jeweils die Angabe "Absätze 2 bis 4" durch die Angabe "Absätze 2 und 3" zu ersetzen und in §§ 18 und 22 jeweils die Absätze 3 und 4 als Absätze 2 und 3 zu bezeichnen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einschränkungen bezüglich der Einspeisung von bislang nicht oder nur unzureichend genutzter industrieller Abwärme für die Förderung von Wärmenetzen (§ 18 KWKG) und Wärmespeichern (§ 22 KWKG) in dem jeweiligen Absatz 2 der Regelungen sind zu streichen.
Andernfalls steht zu besorgen, dass die in den jeweiligen Absätzen 2 formulierten Voraussetzungen für die Berücksichtigung industrieller Abwärme die Bereitstellung industrieller Abwärme verhindern: dort ist derzeit vorgesehen, dass industrielle Abwärme nur dann wie Wärme aus KWKAnlagen berücksichtigt wird, wenn der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen mindestens 40 Prozent der mit Brennstoffeinsatz und aus erneuerbaren Energien erzeugten (und in Netzen transportierten) Wärmemenge beträgt.
Die Streichung von § 18 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 vermeidet diese Benachteiligung für industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz und damit klimafreundlich bereitgestellt wird.
24. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 18 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Industrielle Abwärme oder Wärme aus erneuerbaren Energien, die jeweils ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt werden, stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich. Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen steht Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 40 Prozent der mit Brennstoffeinsatz erzeugten und transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet."
- b) § 22 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Industrielle Abwärme oder Wärme aus erneuerbaren Energien, die jeweils ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt werden, stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich. Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen steht Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 40 Prozent der mit Brennstoffeinsatz erzeugten und transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet."
Begründung:
Industrielle Abwärme soll wie im geltenden KWKG der KWK-Wärme gleichgestellt werden. Zusätzlich soll auch Wärme aus erneuerbaren Energien auf die genannte Wärmequote angerechnet werden können. Dabei sollen Energieformen ohne Brennstoffeinsatz wie Solarthermie und Geothermie der Abwärme gleichgestellt werden. Bei der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe wird ein KWK-Anteil von 40 Prozent gefordert, um eine möglichst effiziente Nutzung anzuregen.
25. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 4 Nummer 4 und 5 - neu - KWKG)
In Artikel 1 ist § 18 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Wärmenetze weisen bei geringer Last besonders hohe Verluste auf. Das Gesamtnetz kann nur wirtschaftlich betrieben werden, wenn solche unwirtschaftlichen Trassenabschnitte beseitigt werden. Da der Ertrag solcher Netze oft nicht ausreicht, derartige Modernisierungsmaßnahmen zu finanzieren, sollte auch dieses durch Modernisierungszuschüsse unterstützt werden.
26. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 KWKG)
In Artikel 1 ist § 19 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist die Angabe "40 Prozent" durch die Angabe "50 Prozent" zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist die Angabe "30 Prozent" durch die Angabe "40 Prozent" zu ersetzen.
Begründung:
Insbesondere in städtischen Quartieren liegt ein großes Potenzial für eine effiziente und klimafreundliche Wärmeversorgung vielfach in dem Ersatz von dezentralen Kesselanlagen durch KWK-Anlagen mit Nahwärmenetzen. In Verbindung mit Wärmespeichern können diese Anlagen auch für den Strommarkt relevant betrieben werden und durch flexible Stromerzeugung die Integration erneuerbarer Energien voranbringen. Die Förderung für diese Wärmenetze ist aber zum Teil nicht auskömmlich, so dass eine Erhöhung der ansatzfähigen Investitionskosten von 40 Prozent auf 50 Prozent bzw. von 30 Prozent auf 40 Prozent erforderlich ist.
27. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG)
In Artikel 1 ist § 29 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist zu streichen.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 sind die Wörter "nach Absatz 3" durch die Wörter "nach Absatz 2" zu ersetzen.
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 27 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" zu ersetzen.
- b) In § 35 Absatz 9 ist die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" zu ersetzen.
Begründung:
Die Förderung von KWK-Anlagen sowie Netzen und Speichern insgesamt darf nach § 29 Absatz 1 des Gesetzentwurfs eine Gesamtsumme von 1,5 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Förderung von Netzen und Speichern darf nach § 29 Absatz 2 des Gesetzentwurfs eine Gesamtsumme von 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Mit der Streichung von § 29 Absatz 2 wird die Deckelung der Netz- und Speicherförderung auf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr aufgehoben. Die Streichung dieser Förderbegrenzung ist mit Blick auf den gegenüber der bisher geltenden Rechtslage deutlich erhöhten Gesamt-Förderdeckel sinnvoll, zumal insbesondere der Ausbau von Wärme- und Kältespeichern auch der vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigten stärkeren Förderung einer Flexibilisierung des Anlagenbetriebes dient.
Die vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 27 und 35 sind redaktionelle Folgeänderungen der Streichung von § 29 Absatz 2.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
28. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KWKG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah die in § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Eigenstromförderung zu überprüfen und bei Bedarf entsprechende Regelungen vorzulegen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf begrenzt die Förderung von eigenverbrauchtem Strom auf kleine Anlagen bis 100 kW und auf Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen (§ 6 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KWKG-E).
§ 6 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Nummer 2 KWKG-E ermöglicht es, durch Rechtsverordnung die Eigenstromförderung auf Unternehmen auszudehnen, die Branchen der Anlage 4 EEG angehören. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Förderung erforderlich ist, um die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen sicherzustellen. Dies gilt gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 2 KWKG-E auch für Eigenverbrauchsanlagen, die durch die EEG-Reform 2014 mit der (anteiligen) EEG-Umlage belastet sind (§ 61 EEG). Die Möglichkeit zur Anpassung der Zuschläge durch Rechtsverordnung ist grundsätzlich zu begrüßen. Doch bereits jetzt zeichnet sich ab, dass Investitionen in neue industrielle und gewerbliche KWK-Anlagen unterbleiben, weil sich die Projekte ohne Förderung nicht rechnen. Industrielle KWKAnlagen und Anlagen im Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (GHD) sowie auch der Wohnungswirtschaft tragen jedoch wesentlich zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland bei. Auch die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellte Studie zur Potential- und Kosten-Nutzen-Analyse der Kraft-Wärme-Kopplung hat große Potentiale für den weiteren Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung unter anderem in der Industrie identifiziert. Um weiterhin wichtige Impulse zu setzen und das Potential der Eigenstromerzeugung umfassend weiter nutzen zu können, ist es unerlässlich, dass die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für die Ausdehnung der Eigenerzeugungsförderung gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Nummer 4 KWKG-E auf Unternehmen, die Branchen der Anlage 4 EEG angehören bzw. mit der anteiligen EEG-Umlage belastet sind (§ 33 Absatz 2 Nummer 2 KWKG-E), zeitnah prüft und eine entsprechende Rechtsverordnung vorlegt, wenn sich herausstellt, dass dies zur Steigerung der Stromerzeugung aus KWK-Anlagen in diesem Bereich erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen zu sichern.
29. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 35 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "30. Juni 2016" zu ersetzen und die Angabe "30. Juni 2016" durch die Angabe "30. Juni 2017" zu ersetzen.
Begründung:
KWK-Anlagen mit innovativen Anwendungsbereichen haben eine längere Planungs- und Bauphase als von dem KWKG im Übrigen erfasste konventionelle KWK-Anlagen. Für viele dieser aktuell bereits fortgeschrittenen Vorhaben wird aufgrund der Komplexität der Genehmigungsverfahren keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bis Ende 2015 mehr vorliegen können. Da diese Vorhaben - z. T. auch als Pilotvorhaben - zur Förderung von Energiewende und Klimaschutz erforderlich sind, ist eine Verlängerung der Frist für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung um mindestens ein halbes Jahr bis zum 30.06.2016 erforderlich. Entsprechendes gilt für die Frist zur Aufnahme des Dauerbetriebes. Auch die Realisierung dieser innovativen Vorhaben dauert im Regelfall länger als bei konventionellen KWK-Anwendungen. Die Übergangsregelung sollte daher auch für KWKAnlagen offen stehen, die bis zum 30.06.2017 in Dauerbetrieb gehen.
30. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG) - Hilfsantrag zu Nummer 15
In Artikel 1 ist in § 35 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "30. Juni 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2016" zu ersetzen.
Begründung:
§ 35 Absatz 3 des Gesetzentwurfs enthält die Möglichkeit, die Fördersätze des geltenden KWKG auch bei Inbetriebnahme der Anlage in 2016 in Anspruch nehmen zu können, wenn für die Anlage bis zum 31. Dezember 2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder verbindliche Bestellung vorlag und die Anlage bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurde.
Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Vertrauensschutz von fortgeschrittenen KWK- und KWKK-Vorhaben im Hinblick auf die gekürzte Förderung der Eigenstromversorgung nur unzureichend Rechnung, da die Übergangsfrist für bereits begonnene KWK-Projekte in mittleren und größeren Leistungsklassen zu knapp bemessen ist.
Zur Vermeidung unkalkulierbarer Risiken bestellen Investoren die KWKAnlagen bzw. KWKK-Anlagen in der Regel erst nach Eingang der BImSchG-Genehmigung. Danach läuft dann die Lieferzeit der Aggregate, die bei Anlagen in mittleren und größeren Leistungsklassen üblicherweise 6 bis 10 Monate beträgt. Der Zeitbedarf für den betriebsfertigen Einbau der angelieferten Anlagenkomponenten kann mit mindestens 2 Monaten beziffert werden. Somit ist die Aufnahme des Dauerbetriebs 12 Monate nach Erhalt der BImSchG-Genehmigung realistisch.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die Frist für die Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage bzw. KWKK-Anlage vom 30. Juni 2016 auf den 31. Dezember 2016 zu verlängern.
31. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 (§ 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 4 Nummer 1 ist nach der Angabe " § 6 Absatz 5" die Angabe "und § 13 Absatz 5" einzufügen.
- b) In Absatz 6 ist nach der Angabe " § 6 Absatz 5" die Angabe "und § 13 Absatz 5" einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind jeweils redaktioneller Natur. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erhalten die Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) von dem Netzbetreiber - wie schon nach bisheriger Rechtslage - unter anderem ein Entgelt für die dezentrale Einspeisung (sog. vermiedenes Netzentgelt). Die Rechtsgrundlage für die Zahlung dieses vermiedenen Netzentgelts ergibt sich bei neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen aus § 6 Absatz 5 KWKG und bei bestehenden KWK-Anlagen aus § 13 Absatz 5 KWKG.
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf sieht eine redaktionelle Anpassung des § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor. Demnach soll ein vermiedenes Netzentgelt unmittelbar auf der Grundlage des § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV dann nicht gewährt werden, wenn an seiner Stelle an den Betreiber einer KWK-Anlage ein vermiedenes Netzentgelt nach § 6 Absatz 5 KWKG gezahlt wird, der allerdings wiederum eine (Zirkel-)Verweisung auf die Regelung des § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV enthält. Die Regelung des § 6 Absatz 5 KWKG erfasst jedoch nur neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen. In dem Gesetzentwurf fehlt es mithin an einer ausdrücklichen Erwähnung des bei bestehenden KWK-Anlagen gemäß § 13 Absatz 5 KWKG zu zahlenden vermiedenen Netzentgelts. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine unterschiedliche Handhabung der vermiedenen Netzentgelte für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen einerseits und für bestehende KWK-Anlagen andererseits. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV - neu - um einen klarstellenden Hinweis auf die Regelung des § 13 Absatz 5 KWKG zu ergänzen.
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine redaktionelle Anpassung des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vor, nach dem Kosten oder Erlöse aus vermiedenen Netzentgelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen sind. Auch die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ARegV - neu - enthält jedoch nur eine Verweisung auf § 6 Absatz 5 KWKG, nicht jedoch auf die Parallelregelung für bestehende KWK-Anlagen in § 13 Absatz 5 KWKG. Zur Korrektur wird eine entsprechend klarstellende Ergänzung des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ARegV vorgeschlagen.
32. Zu Artikel 2a - neu - (Änderung der AbLaV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
'Artikel 2a
Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
In § 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Januar 2016" durch die Angabe "1. Januar 2019" ersetzt.'
Begründung:
Das absehbar neue Strommarktdesign verlangt ausdrücklich nach einer zunehmenden Flexibilisierung, insbesondere auch der Mobilisierung großer industrieller Lasten. Die Verordnung entspricht genau dieser Forderung und ermöglicht ihre Mobilisierung. Da die in einem Strommarkt 2.0 angestrebten Marktsignale für mehr Flexibilisierung voraussichtlich erst in mehreren Jahren greifen werden, kann die Übergangsphase zu eben diesem neuen Strommarktdesign zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung am 31. Dezember 2015 noch nicht als beendet angesehen werden. Im Gegenteil zeigt sich, dass mit zunehmendem Anteil fluktuierender Energieerzeugung auch die Inanspruchnahme von Lastabschaltungen zuletzt deutlich gestiegen ist. So kam es allein im Jahr 2015 bis zum 16. September zu insgesamt 89 Lastabschaltungen, um die Netzstabilität und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Daher ist die Verordnung unterbrechungsfrei um drei Jahre zu verlängern. Erst wenn das Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 Energiewirtschaftsgesetz nachweist, dass die Marktsignale des neuen Strommarktdesigns auch hinsichtlich flexibler Lasten in ausreichendem Maße Wirkung zeigen, kann auf die Verordnung verzichtet werden.
Hiervon unberührt bleibt eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der zur Erreichung des Zwecks der Verordnung (Netzstabilität/Versorgungssicherheit) erforderlichen Höhe der vorgesehenen Prämien sowie die gegebenenfalls erforderliche Anpassung zur Gewährleistung einer europarechtskonformen Ausgestaltung der Verordnung.
B
- 33. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.