Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG)
In Artikel 1 ist § 1 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Der Gesetzentwurf beabsichtigt mit dem neuen § 1 eine Änderung des bisherigen Ausbauziels für die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2020 von einem Anteil von bislang 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung auf einen Anteil von 25 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung, d.h. laut Begründung zum Gesetzentwurf von 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung abzüglich der Nettostromerzeugung aus Wind- und Photovoltaikanlagen als dargebotsabhängigen und grenzkostenlosen Erzeugern. Als regelbare Stromerzeugung wird im Wesentlichen die gesamte Nettostromerzeugung aus konventionellen Kraftwerken einschließlich KWK- und Bioenergieanlagen und aus Lauf- und Speicherwasseranlagen betrachtet. Begründet wird die Änderung durch die Bundesregierung damit, dass dies Konflikte des KWK-Ausbaus mit dem Ausbau erneuerbarer Energien vermeide und die Passfähigkeit des KWK-Ausbauziels sowohl zur Entwicklung der erneuerbaren Energien als auch zu der restlichen konventionellen Erzeugung gewährleiste.
Mit der Änderung des § 1 Absatz 1 wird diese Umstellung rückgängig gemacht und das KWK-Ausbauziel auf 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 korrigiert. Diese Änderung ist erforderlich, da die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung die klimafreundlichste und ressourcenschonendste Art der thermischen Strom- und Wärmeerzeugung darstellt und als klimafreundlicher Komplementär zu den erneuerbaren Energien für ein erfolgreiches Gelingen der Energiewende von entscheidender Bedeutung ist. Eine Umstellung des KWK-Ausbauziels auf 25 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung würde bedeuten, dass praktisch kein Ausbauspielraum für die Kraft-Wärme-Kopplung mehr verbleibt, da laut der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiestatistik bereits im Jahr 2013 bundesweit ein KWKAnteil von rund 22 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung erreicht worden ist, ohne Berücksichtigung der Kernkraftwerke beträgt der Anteil der KWK sogar bereits rund 26 Prozent der regelbaren Nettostromerzeugung. Das Ausbauziel von 25 Prozent an der regelbaren Nettostromerzeugung wäre mithin bereits allein durch den gesetzlich verankerten Ausstieg aus der Kernenergie zu erreichen. Um einen Ausbau zu fördern, ist deshalb der Bezug auf die gesamte Nettostromerzeugung wiederherzustellen, zumal bei Bezugnahme auf die regelbare Nettostromerzeugung mit weiter steigenden Anteilen dargebotsabhängiger erneuerbarer Energien die Bezugsgröße der regelbaren Nettostromerzeugungsmenge zunehmend schrumpfen würde.
Das Ausbauziel für 2020 darf nicht als Schlusspunkt gesehen werden, vielmehr müssen die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Kraft-WärmeKopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2020 hinaus der Anteil der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung mindestens auf dem für 2020 anvisierten Niveau erhalten bleibt. Dies muss sich in dem Gesetz niederschlagen. Daher wird dem § 1 Absatz 1 ein Satz 2 hinzugefügt, der das Ziel eines fortgesetzten Ausbaus der Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung auch über das Jahr 2020 hinaus im Gesetz verankert.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
- b) In § 18 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
- c) In § 22 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" zu ersetzen.
Begründung:
Der § 6 des Gesetzentwurfs zum KWKG der Bundesregierung begrenzt die Förderung für Neubau, Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen auf solche Anlagen, die vor dem Jahr 2021 in Dauerbetrieb genommen werden. Eine entsprechende zeitliche Einschränkung enthalten auch die Fördertatbestände für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 18, für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen nach § 21 in Verbindung mit § 18, für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 22 und für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern nach § 25 in Verbindung mit § 22 des Gesetzentwurfs zum KWKG. Diese zeitliche Beschränkung der Förderfähigkeit von Einrichtungen unter dem KWKG spiegelt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zum KWKAusbau bis zum Jahr 2020 wider. Das Ausbauziel für 2020 darf jedoch nicht als Schlusspunkt gesehen werden, vielmehr müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2020 hinaus der Anteil der Stromerzeugung in KraftWärme-Kopplung mindestens auf dem für 2020 anvisierten Niveau erhalten bleibt. Aus diesem Grund ist auch über das Jahr 2020 hinaus eine Förderung für Anlagen, Netze und Speicher im KWKG vorzusehen, um neben dem Beitrag für die kurz- und mittelfristigen Ziele bis 2020 auch die für die langfristigen Klimaschutzziele erforderlichen Beiträge aus dem Bereich der Energiewirtschaft zu ermöglichen und die Kraft-Wärme-Kopplung als Partner der erneuerbaren Energien dauerhaft in dem erforderlichen Umfang am Markt zu erhalten. Mit den Änderungen in § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird der für eine Förderung spätestmögliche Inbetriebnahme- bzw. Dauerinbetriebnahmezeitpunkt daher um fünf Jahre auf den 31. Dezember 2025 verlegt.
3. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 8 Absatz 4a - neu - KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Für Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen besteht der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Satz 1 abweichend hiervon auch ohne Vorliegen der Anforderung nach Satz 1 Nummer 4."
- b) In § 8 ist nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:
(4a) Für Brennstoffzellen-Anlagen wird der Zuschlag abweichend hiervon ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für 85 000 Vollbenutzungsstunden."
Begründung:
Die Erhöhung der Fördersätze für Neubau und Modernisierung von KWKAnlagen ist sinnvoll, es ist jedoch wichtig, in diesem Zusammenhang auch geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung von Brennstoffzellen-Anlagen zu schaffen. Da sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für KWK-Brennstoffzellenanlagen nicht verändert haben, sollte der Förderrahmen mit Blick auf die weitere erfolgreiche Markteinführung und -durchdringung ausgerichtet werden.
Bislang gilt für Brennstoffzellen bei einem leistungsklassenunabhängigen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde ein Anspruch auf Förderung für zehn Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Anlagendauerbetriebs. Nun werden pauschal 45 000 Vollbenutzungsstunden (für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt) bzw. 30 000 Vollbenutzungsstunden (für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt) festgesetzt. Da Brennstoffzellen-Anlagen bis zu 8 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, bedeutet die Begrenzung auf 45 000 Vollbenutzungsstunden bzw. 30 000 Vollbenutzungsstunden eine zum Teil deutliche Verschlechterung der Rahmenbedingungen für diese Technologie. Die bislang geltende Förderbegrenzung auf zehn Jahre sollte durch eine entsprechend deutlich erhöhte Vollbenutzungsstundenzahl für eingespeisten wie auch für nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom kompensiert werden.
Der Gesetzentwurf streicht gegenüber dem bisherigen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KWKG die Privilegierung von Brennstoffzellen-Anlagen hinsichtlich der Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen. Diese sollte wiederhergestellt werden, um weiterhin eine Markteinführung und -durchdringung zu erreichen.
Zu Buchstabe a:
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Buchstabe a werden Brennstoffzellen-Anlagen auch künftig von der Anforderung ausgenommen, keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen zu dürfen.
Zu Buchstabe b:
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 8 wird die Dauer der Zuschlagszahlungen für Brennstoffzellen-Anlagen auf 85 000 Vollbenutzungsstunden erhöht, um den bislang für Brennstoffzellen geltenden Förderanspruch über zehn Jahre zu kompensieren.
4. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3, § 23 Absatz 2 Satz 3 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 Absatz 3 ist zu streichen.
- b) In § 23 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "zum Zuschlag nach § 22" durch die Wörter "zum Zuschlag nach Absatz 1" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
§ 6 Absatz 3 erscheint vor dem Hintergrund der gleichlautenden Aufzählung in § 6 Absatz 1 Satz 1 entbehrlich.
Zu Buchstabe b:
§ 23 Absatz 2 verweist im letzten Satz auf § 22, wobei der genannte Zuschlag nicht in § 22 (Zuschlagsberechtigung), sondern in § 23 Absatz 1 geregelt ist (siehe auch analoge Formulierung im gleichartig aufgebauten § 19).
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 Absatz 4 ist zu streichen.
- b) § 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter ", der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird," zu streichen.
- bb) Absatz 3 ist zu streichen.
- cc) Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die Beschränkung der KWK-Förderung für eigen erzeugten und verbrauchten Strom auf Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 kW sowie auf Anlagen in stromintensiven Unternehmen (§ 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3), die über einen rechtskräftigen Begrenzungsbescheid der BAFA zur EEG-Umlage verfügen, wird abgelehnt. Gerade mit der Förderung des Baus, der Modernisierung oder Nachrüstung industrieller KWK-Anlagen sind weitere Energieeffizienzsteigerungen in der Strom- und Nutzwärmeerzeugung verbunden. Vor dem Hintergrund des Ausbaudefizits bei der Stromerzeugung in KWK ist eine Schlechterstellung von eigen erzeugtem und verbrauchtem KWK-Strom nicht nachvollziehbar.
6. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 1 Nummer 5 die Angabe "3,1" durch die Angabe "3,8" zu ersetzen.
Begründung:
Die für größere neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung ab 2 MW vorgesehene Anhebung des Zuschlags auf 3,1 Cent/Kilowattstunde ist nicht ausreichend, um vor dem Hintergrund der prekären wirtschaftlichen Situation vieler großer KWK Anlagenbetreiber einen Anreiz für einen Neubau oder eine Modernisierung/Nachrüstung zu geben. Vorgeschlagen wird deshalb eine Erhöhung auf 3,8 Cent/Kilowattstunde. Dies entspricht im Vergleich zur bestehenden Rechtslage einer Anhebung um 2 Cent/Kilowattstunde.
7. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 das Wort "ab" durch die Wörter "vor oder nach" zu ersetzen.
Begründung:
In der Praxis erfolgt die Inbetriebnahme der neuen Anlagen häufig erst in der neuen Heizperiode, während die alte Kohle-KWK-Anlage bereits stillgelegt ist. Dies sollte bei der Gewährung des Bonus berücksichtigt werden, so dass der Bonus gewährt werden sollte, wenn die bestehende KWK-Anlage zwölf Monate vor oder nach der Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage den Betrieb vollständig einstellt.
8. Zu Artikel 1 (§ 7 KWKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Energiedienstleister/Contractoren dem Eigenbetrieb gleichgestellt werden können. Die Ungleichbehandlung im aktuellen EEG (100 Prozent statt 40 Prozent EEG-Umlage) wirkt sich insbesondere im Wohnungsbau aus, da hier auf Grund des Mietrechts die Wärmeversorgung nach Umstellung von Eigenbetrieb auf Energiedienstleister für den Mieter nicht teurer werden darf. Diese Regelung, an der vor allem kleinere Projekte scheitern, verhindert, dass die fachliche Kompetenz der Contractoren in der Planung und im Anlagenbetrieb zum Tragen kommen kann.
9. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 6 - neu - KWKG)
In Artikel 1 ist dem § 8 folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 250 Kilowatt können vor Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erklären, dass die Zuschläge nur für die Zeit beansprucht werden, in welcher der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Bei der Berechnung der Vollbenutzungsstunden wird dann nur die Zeit berücksichtigt, in welcher der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Nach Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage ist eine Änderung oder Rücknahme der Erklärung nicht mehr möglich."
Begründung:
Diese Regelung erlaubt eine flexiblere, stärker am Strommarkt orientierte
Fahrweise der Anlagen.
10. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 jeweils die Angabe "10" durch die Angabe "2" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Einführung eines Vorbescheids soll die Planungssicherheit potentieller Investoren von neuen KWK Anlagen sowie von vor der Modernisierung und Nachrüstung stehenden KWK-Anlagen verbessert werden. Die Beschränkung auf große Anlagen von mehr als 10 Megawatt ist nicht sachgerecht und nachvollziehbar. Auch kleinere Anlagenbetreiber haben ein Interesse an Planungssicherheit. Um den Verwaltungsaufwand für die Behörden einzuschränken, wird deshalb vorgeschlagen, die Möglichkeit eines Vorbescheids bereits für Anlagen mit einer Leistung von mehr als zwei Megawatt zu eröffnen.
11. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - KWKG)
§ 12 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Regelung im vorliegenden Gesetzentwurf, dass auf Antrag das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für neu errichtete, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen bestimmter Leistungen einen schriftlichen Vorbescheid mit Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ausstellen kann, ist sinnvoll, sollte aber in zeitlicher Hinsicht erweitert werden. Die über den Verweis in § 12 Absatz 1 Satz 2 KWKG in Bezug genommene Frist zur Dauerinbetriebnahme sollte mindestens bis 2025 verlängert werden, um ausreichend Zeit zur Realisierung förderberechtigter KWK-Anlagen zu gewähren.
Die von der Einführung eines Vorbescheids betroffenen großen KWKAnlagen-Projekte benötigen zur Planung und Realisierung regelmäßig mehrere Jahre. Nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung würde sich der Anwendungsbereich des Vorbescheids voraussichtlich auf das Jahr 2016 beschränken, da im Falle der späteren Beantragung eines Vorbescheids eine Aufnahme des Dauerbetriebs zumeist nicht mehr bis Ende des Jahres 2020 möglich sein wird.
Da die Unanfechtbarkeit und damit die formelle Bestandskraft des Vorbescheids durch die Einlegung von Rechtsbehelfen hinausgezögert werden könnte, ist durch die Einfügung einer absoluten Frist in § 12 Absatz 1 Satz 3 bis zur Aufnahme des Dauerbetriebs eine denkbare Missbrauchsgefahr und ungewollt langes Hinausschieben der Förderung ausgeschlossen.
Die empfohlene Änderung in § 12 Absatz 1 erübrigt sich, sofern die Frist in § 6 Absatz 1 Nummer 1 auf den 31. Dezember 2025 verlängert wird.
12. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 1 die Angabe "2 Megawatt" durch die Angabe "250 Kilowatt" zu ersetzen.
Begründung:
Zahlreiche Stadtwerke und KMU haben in den vergangenen Jahren in KWKLösungen im Leistungsbereich unterhalb von zwei Megawatt - zumeist in Erdgas-BHKW - investiert. Diese Anlagen sind im gleichen Maße von dem gesunkenen Börsenstrompreisniveau betroffen wie KWK-Anlagen oberhalb von zwei Megawatt. Insofern wären viele dezentrale KWK-Lösungen und quartiersbezogene Wärmekonzepte von Stilllegungen bedroht, wenn sie aufgrund der unsachgemäßen Größengrenze von der Bestandssicherung ausgeschlossen würden. Daher sollte die Zuschlagsberechtigung bereits ab einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 250 kW wirksam werden.
13. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 1 Nummer 4 die Wörter "ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" durch die Wörter "nicht durch dieses Gesetz in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]" zu ersetzen.
Begründung:
Der Zuschlag für Bestandsanlagen nach § 13 gilt nur für Anlagen, die nicht mehr nach dem KWKG gefördert werden. Mit der Änderung in § 13 Absatz 1 Nummer 4 wird eine drohende Schlechterstellung für bereits durch das bisherige KWKG geförderte Anlagen ("Early Mover") vermieden. Betreiber von KWK-Anlagen, die bereits in der Vergangenheit unter dem bisherigen Förderregime investiert und dadurch schon früh die Effizienz ihrer KWKAnlagen gesteigert haben, sind nach dem derzeitigen Gesetzentwurf gegenüber solchen KWK-Anlagen-Betreibern, die bislang abgewartet haben und künftig nach den Bedingungen des KWKG 2016 mit den darin enthaltenen höheren
Sätzen gefördert werden, benachteiligt. Auch die "Early Mover" sollen die künftige Bestandsanlagenförderung zusätzlich erhalten, um die gesunkenen Strompreise am Markt auszugleichen und ihre Stilllegung zu vermeiden.
Die bis 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangenen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anlagen basieren auf Investitionsentscheidungen aus den Jahren 2009 bis 2012 unter Einbeziehung deutlich höherer Börsenstrompreise für die Refinanzierung der getätigten Investitionen. Somit sind diese - noch nach dem geltenden KWKG zuschlagsberechtigten - Anlagen durch den Börsenpreisverfall der letzten drei Jahre ebenso gefährdet.
Der Preisverfall betrifft also alle Anlagenbetreiber, auch die, die nach dem derzeit gültigen KWKG einen Zuschlag für Neubau und Modernisierung erhalten. Eine Kompensation für den Preisverfall ist hier nicht erhalten. Hiermit kann eine Ungleichbehandlung zwischen den bestehenden KWKAnlagen auf Erdgasbasis beseitigt werden. Es wird eingeschätzt, dass mit dieser Anpassung bis zu 1 Mio. Tonnen CO₂ pro Jahr eingespart werden können.
14. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 3 die Zahl "1,5" durch die Zahl "2,0" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Einführung der Bestandsförderung gasbetriebener KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung soll die Stilllegung dieser Anlagen, die besonders vom gegenwärtig niedrigen Strompreisniveau betroffen sind, verhindert werden. Nach § 13 Absatz 3 KWKG-E erhalten die Betreiber hierfür einen Zuschlag von 1,5 Cent/Kilowattstunde. Dieser reicht jedoch nicht aus, um die Wirtschaftlichkeit und den weiteren Betrieb dieser Anlagen zu gewährleisten. Vorgeschlagen wird deshalb ein Zuschlag von zwei Cent/Kilowattstunde.
15. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 5a - neu - KWKG)
In Artikel 1 ist in § 13 nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einzufügen:
(5a) § 7 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden."
Begründung:
Das Aussetzen der Zuschlagszahlungen für Zeiträume negativer Strompreise als Flexibilitätsanreiz ist bisher nur im § 7 verankert und gilt damit nur für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen. Es erschließt sich nicht, warum diese Regelung nicht auch für den neuen Zuschlag für bestehende Anlagen nach § 13 gelten sollte. Negative Preise sind ein Indikator für ein zu hohes Angebot im Strommarkt und somit für eine gegebenenfalls nichtbedarfsgerechte Stromerzeugung. Solche Entwicklungen am Markt sollen nicht durch die Förderung des KWKG regulativ verstärkt werden. Andernfalls droht eine Erhöhung der KWK-Umlage, da die Zuschläge durch die Netzbetreiber nicht vorfinanziert werden können.
16. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KWKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 18 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Industrielle Abwärme oder Wärme aus erneuerbaren Energien, die jeweils ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt werden, stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich. Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen steht Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 40 Prozent der mit Brennstoffeinsatz erzeugten und transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet."
- b) § 22 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Industrielle Abwärme oder Wärme aus erneuerbaren Energien, die jeweils ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt werden, stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich. Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen steht Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 40 Prozent der mit Brennstoffeinsatz erzeugten und transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet."
Begründung:
Industrielle Abwärme soll wie im geltenden KWKG der KWK-Wärme gleichgestellt werden. Zusätzlich soll auch Wärme aus erneuerbaren Energien auf die genannte Wärmequote angerechnet werden können. Dabei sollen Energieformen ohne Brennstoffeinsatz wie Solarthermie und Geothermie der Abwärme gleichgestellt werden. Bei der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe wird ein KWK-Anteil von 40 Prozent gefordert, um eine möglichst effiziente Nutzung anzuregen.
17. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 2, 4 Satz 1 KWKG)
In Artikel 1 ist § 29 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist zu streichen.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 sind die Wörter "nach Absatz 3" durch die Wörter "nach Absatz 2" zu ersetzen.
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 27 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" zu ersetzen.
- b) In § 35 Absatz 9 ist die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" zu ersetzen.
Begründung:
Die Förderung von KWK-Anlagen sowie Netzen und Speichern insgesamt darf nach § 29 Absatz 1 des Gesetzentwurfs eine Gesamtsumme von 1,5 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Förderung von Netzen und Speichern darf nach § 29 Absatz 2 des Gesetzentwurfs eine Gesamtsumme von 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Mit der Streichung von § 29 Absatz 2 wird die Deckelung der Netz- und Speicherförderung auf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr aufgehoben. Die Streichung dieser Förderbegrenzung ist mit Blick auf den gegenüber der bisher geltenden Rechtslage deutlich erhöhten Gesamt-Förderdeckel sinnvoll, zumal insbesondere der Ausbau von Wärme- und Kältespeichern auch der vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigten stärkeren Förderung einer Flexibilisierung des Anlagenbetriebes dient.
Die vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 27 und 35 sind redaktionelle Folgeänderungen der Streichung von § 29 Absatz 2.
18. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 3 Satz 1 KWKG)
In Artikel 1 ist in § 35 Absatz 3 Satz 1 die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "30. Juni 2016" zu ersetzen und die Angabe "30. Juni 2016" durch die Angabe "30. Juni 2017" zu ersetzen.
Begründung:
KWK-Anlagen mit innovativen Anwendungsbereichen haben eine längere Planungs- und Bauphase als von dem KWKG im Übrigen erfasste konventionelle KWK-Anlagen. Für viele dieser aktuell bereits fortgeschrittenen Vorhaben wird aufgrund der Komplexität der Genehmigungsverfahren keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bis Ende 2015 mehr vorliegen können. Da diese Vorhaben - z. T. auch als Pilotvorhaben - zur Förderung von Energiewende und Klimaschutz erforderlich sind, ist eine Verlängerung der Frist für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung um mindestens ein halbes Jahr bis zum 30.06.2016 erforderlich. Entsprechendes gilt für die Frist zur Aufnahme des Dauerbetriebes. Auch die Realisierung dieser innovativen Vorhaben dauert im Regelfall länger als bei konventionellen KWK-Anwendungen. Die Übergangsregelung sollte daher auch für KWKAnlagen offen stehen, die bis zum 30.06.2017 in Dauerbetrieb gehen.
19. Zu Artikel 2 Absatz 4 und 6 (§ 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV und § 11 Absatz 2 Nummer 8 ARegV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 4 Nummer 1 ist nach der Angabe " § 6 Absatz 5" die Angabe "und § 13 Absatz 5" einzufügen.
- b) In Absatz 6 ist nach der Angabe " § 6 Absatz 5" die Angabe "und § 13 Absatz 5" einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind jeweils redaktioneller Natur. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erhalten die Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) von dem Netzbetreiber - wie schon nach bisheriger Rechtslage - unter anderem ein Entgelt für die dezentrale Einspeisung (sog. vermiedenes Netzentgelt). Die Rechtsgrundlage für die Zahlung dieses vermiedenen Netzentgelts ergibt sich bei neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen aus § 6 Absatz 5 KWKG und bei bestehenden KWK-Anlagen aus § 13 Absatz 5 KWKG.
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf sieht eine redaktionelle Anpassung des § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor. Demnach soll ein vermiedenes Netzentgelt unmittelbar auf der Grundlage des § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV dann nicht gewährt werden, wenn an seiner Stelle an den Betreiber einer KWK-Anlage ein vermiedenes Netzentgelt nach § 6 Absatz 5 KWKG gezahlt wird, der allerdings wiederum eine (Zirkel-)Verweisung auf die Regelung des § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV enthält. Die Regelung des § 6 Absatz 5 KWKG erfasst jedoch nur neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen. In dem Gesetzentwurf fehlt es mithin an einer ausdrücklichen Erwähnung des bei bestehenden KWK-Anlagen gemäß § 13 Absatz 5 KWKG zu zahlenden vermiedenen Netzentgelts. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine unterschiedliche Handhabung der vermiedenen Netzentgelte für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen einerseits und für bestehende KWK-Anlagen andererseits. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 StromNEV - neu - um einen klarstellenden Hinweis auf die Regelung des § 13 Absatz 5 KWKG zu ergänzen.
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine redaktionelle Anpassung des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vor, nach dem Kosten oder Erlöse aus vermiedenen Netzentgelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen sind. Auch die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ARegV - neu - enthält jedoch nur eine Verweisung auf § 6 Absatz 5 KWKG, nicht jedoch auf die Parallelregelung für bestehende KWK-Anlagen in § 13 Absatz 5 KWKG. Zur Korrektur wird eine entsprechend klarstellende Ergänzung des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ARegV vorgeschlagen.
20. Zu Artikel 2a - neu - (Änderung der AbLaV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
'Artikel 2a
Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
In § 19 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Januar 2016" durch die Angabe "1. Januar 2019" ersetzt.'
Begründung:
Das absehbar neue Strommarktdesign verlangt ausdrücklich nach einer zunehmenden Flexibilisierung, insbesondere auch der Mobilisierung großer industrieller Lasten. Die Verordnung entspricht genau dieser Forderung und ermöglicht ihre Mobilisierung. Da die in einem Strommarkt 2.0 angestrebten Marktsignale für mehr Flexibilisierung voraussichtlich erst in mehreren Jahren greifen werden, kann die Übergangsphase zu eben diesem neuen Strommarktdesign zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung am 31. Dezember 2015 noch nicht als beendet angesehen werden. Im Gegenteil zeigt sich, dass mit zunehmendem Anteil fluktuierender Energieerzeugung auch die Inanspruchnahme von Lastabschaltungen zuletzt deutlich gestiegen ist. So kam es allein im Jahr 2015 bis zum 16. September zu insgesamt 89 Lastabschaltungen, um die Netzstabilität und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Daher ist die Verordnung unterbrechungsfrei um drei Jahre zu verlängern. Erst wenn das Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 Energiewirtschaftsgesetz nachweist, dass die Marktsignale des neuen Strommarktdesigns auch hinsichtlich flexibler Lasten in ausreichendem Maße Wirkung zeigen, kann auf die Verordnung verzichtet werden.
Hiervon unberührt bleibt eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der zur Erreichung des Zwecks der Verordnung (Netzstabilität/Versorgungssicherheit) erforderlichen Höhe der vorgesehenen Prämien sowie die gegebenenfalls erforderliche Anpassung zur Gewährleistung einer europarechtskonformen Ausgestaltung der Verordnung.