A. Problem
- Die Justiz ist hohen Belastungen ausgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass die personellen und sachlichen Ressourcen vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel begrenzt sind und bleiben, gilt es, Entlastungen zu schaffen, wo diese möglich und verfassungsrechtlich zulässig sind. Die zur Verfügung stehenden Mittel der Justiz sind dort zum Einsatz zu bringen, wo sie dringend benötigt werden. Eine dieser gebotenen Entlastungen stellt die Reduzierung der Bagatellverfahren in den zweiten Instanzen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit dar. Die Berufungen mit geringen Streitwerten belasten die Justiz mit hohen Kosten und einem nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand. Der Aufwand muss in angemessener Relation zum Ergebnis stehen. Dies ist bei einem zweitinstanzlichen Verfahren in Sachen mit Streitwerten zwischen 600 und 1.000 Euro schon deswegen fraglich, weil nach Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz die Kosten des Rechtsstreits in der Regel weit über dem Streitwert liegen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist daher auch für die Parteien kaum von wirtschaftlichem Interesse, jedenfalls dann nicht, wenn die Verfahrenskosten von ihnen selbst getragen werden müssen. Die Anhebung der Berufungssumme ist auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Teuerung geboten. Verfassungsrechtlich ist die Anhebung nicht bedenklich.
- Eine darüber hinausgehende Straffung der Verfahren in der zweiten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit ist vonnöten. Dies kann durch die vollständige Einführung einer dem § 522 Abs. 2 ZPO nachgebildeten Regelung erreicht werden, die es dem Berufungsgericht erlaubt, eine Berufung unter gewissen Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
B. Lösung
- Der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) wird von 600 auf 1.000 Euro erhöht.
- Eine gleiche Erhöhung erfährt die Bagatellgrenze gemäß § 495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren, bei deren Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
- Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren wird durch einen Verweis auf § 522 Abs. 2 ZPO das Berufungsgericht befugt, Berufungen durch einstimmigen Beschluss unverzüglich also ohne mündliche Verhandlung, zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine weitere Entscheidung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
C. Alternativen
- Denkbar wäre eine Erhöhung der Berufungssumme auf einen höheren Betrag als 1.000 Euro. Dies erschiene jedoch im Hinblick auf den zu gewährleistenden angemessenen Rechtsschutz problematisch. Denn ein Betrag, der 1.000 Euro übersteigt liegt über dem Nettoeinkommen vieler Bürgerinnen und Bürger. Von einem Bagatellwert kann in diesem Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden.
- Denkbar wäre auch, die Berufungssumme nicht zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Sparzwänge und der allgemeinen Teuerung erscheint jedoch die Anhebung der Berufungssumme geboten.
- Keine Alternative gibt es zu der vorgeschlagenen Änderung des § 495a ZPO.
- Zwischen der Bagatellgrenze nach dieser Vorschrift und der Berufungssumme soll ein Gleichlauf bestehen. Daher ist auch die Bagatellgrenze anzuheben.
- Zu der im Arbeitsgerichtsgesetz vorzunehmenden Verweisung auf § 522 Abs. 2 ZPO gibt es ebenfalls keine Alternative. Eine möglichst weitgehende Angleichung der Prozessordnungen ist sinnvoll. Zudem führt diese Angleichung zu einer praxisgerechten Straffung des Verfahrens.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Änderung führt zu einer Entlastung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, weil im Streitwertbereich zwischen 600 und 1.000 Euro Berufungen wegfallen.
- In diesen Bereich fielen im Jahr 2003 bundesweit 15,4 % der vor den Landgerichten geführten Berufungsverfahren. Bei einem Personaleinsatz von 413,47 Richter-Arbeitskraftanteilen (Richter-AKA) beträgt das Einsparpotential 63,67 Richter-AKA (21,22 in der Besoldungsstufe R 2 - Vorsitzender Richter am Landgericht - und 42,45 in der Besoldungsstufe R 1 - Richter am Landgericht -).
- Bei den Oberlandesgerichten fielen 1,4 % der Berufungen in diesen Wertbereich.
- Eine Minderung des bei den Zivilsenaten eingesetzten Personals (855,66 RichterAKA) um 1,4 % würde eine bundesweites Einsparpotential von 11,98 Richter-AKA (also etwa 4 Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsstufe R 3) und 8 Beisitzer (Richter am Oberlandesgericht mit Besoldungsstufe R 2)) bedeuten. Einsparungen werden sich auch im Bereich der Arbeitsgerichte ergeben.
- Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen wesentlich kleineren Gerichtszweig handelt als die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit, werden diese aber geringer ausfallen. Eine konkrete Bezifferung der Einsparungen ist nicht möglich.
- Von der Anhebung auf 1.000 Euro sind nur Rechtsstreitigkeiten betroffen, bei denen die Kosten für zwei Instanzen wesentlich höher als der Wert des Streitgegenstandes sind. Eine Anhebung der Berufungssumme führt daher in diesen Verfahren zu einer Einsparung von in Relation zur wirtschaftlichen Bedeutung der Hauptsache unverhältnismäßigen Kosten der Parteien und der Justizhaushalte.
- Der Bundesgerichtshof wird durch den Wegfall von Revisionen gegen Berufungsurteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten entlastet.
- Des Weiteren wird wegen des Rückgangs der Fallzahlen der Berufungen der sonstige Personal- und Sachaufwand bei den Gerichten reduziert werden. Zwar werden auch Gerichtsgebühren für die Berufungsverfahren im Umfang der zurückgehenden Fallzahlen nicht mehr eingenommen werden. Insgesamt jedoch wird sich ein Einspareffekt ergeben, weil die Gebühren die Kosten der öffentlichen Hand für zivilgerichtliche Verfahren nicht decken. Darüber hinaus werden sich die Ausgaben der öffentlichen Hand für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtsszug reduzieren.
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Ministerium für Justiz, Kiel, den 25. Juni 2007
Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
die schleswigholsteinische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2007 beschlossen dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007 zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Döring
Minister
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch (BGBl. I...), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 495a wird die Zahl "600 " durch die Zahl "1.000" ersetzt.
- 2. In § 511 Abs. 2 Nr. 1 und § Abs. 4 Nr. 2 wird die Zahl "600" durch die Zahl "1.000" ersetzt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom.... (BGBl. I S. ) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch (BGBl. I, .....), wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Ziviljustiz ist hohen Belastungen ausgesetzt, die durch Personalverstärkungen nicht aufgefangen werden können. Es gilt daher, die vorhandenen Ressourcen sinnvoll einzusetzen.
Das heißt, dass sie dort zum Einsatz kommen müssen, wo die Justizgewährung unabdingbar ist. Diese Konzentration der knappen Mittel bedeutet aber auch, dass in denjenigen Bereichen Einsparungen erfolgen, in denen sie verfassungsrechtlich und justizpolitisch vertretbar erscheinen. Das ist in Bezug auf die Anhebung der Berufungssumme der Fall.
Die Justizhaushalte werden infolge des Wegfalls der Berufungsverfahren in den Bereichen zwischen 600 und 1.000 Euro durch Verringerung des Personalbedarfs im richterlichen und nachgeordneten Bereich entlastet werden. Im richterlichen Bereich können bundesweit ca. 65 Stellen eingespart werden. Darüber hinaus werden sich die Ausgaben für Prozesskostenhilfe reduzieren, da durch die Gesetzesänderung die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz in dem betroffenen Streitwertbereich entfällt.
Für die Parteien bedeutet die Durchführung eines Berufungsverfahrens bei geringen Streitwerten regelmäßig, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Streitwert entsprechen oder ihn sogar übersteigen. Insbesondere derjenigen Partei, die kein Interesse an der Durchführung des Berufungsverfahrens hat, wird daher durch den Berufungsrechtszug ein Risiko auferlegt, dass einzugehen unvernünftig erscheint. Es ist nicht sinnvoll, wenn Rechtsstreitigkeiten nicht wegen der eigentlichen Hauptsache, sondern aus Kosteninteressen geführt werden.
Mit der ZPO-Reform 2001 wurde die Berufungssumme von damals 1.500 DM auf 600 Euro herabgesetzt. Damit wurde die Berufungssumme mit der Bagatellgrenze des § 495a ZPO harmonisiert, die es dem Amtsgericht erlaubt, das Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Wirtschaftlichkeitsargumente aber auch im Zuge des allgemeinen Preisanstiegs erscheint es nunmehr geboten, diese Grenze jedenfalls für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit neu zu fassen.
Aus diesen Gründen hat die Justizministerkonferenz am 1. und 2. Juni 2006 beschlossen, die Berufungssumme von 600 Euro auf mindestens 1.000 Euro anzuheben und darüber hinaus die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens anzugleichen. Der Entwurf dient der Umsetzung dieses Beschlusses.
Die Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenarbeschluss vom 30.04.2005 (BVerfGE 107, 385 (402)) in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffne keinen unbegrenzten Rechtsweg. Der Rechtsweg müsse offen stehen und die Entscheidung eines Gerichts ermöglichen. Grundsätzlich sei von Verfassungs wegen aber die einmalige Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung ausreichend. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung der verschiedenen Interessen zu entscheiden, ob mehrere Instanzen bereitgestellt würden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden könnten. Ein Instanzenzug sei nicht garantiert.
Nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung kann daher im Regelfall die Möglichkeit, in Fällen geringer Streitwerte ein Rechtsmittel vorzusehen, entfallen. In Sachen von grundsätzlicher Bedeutung bleibt es bei der möglichen Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO. Soweit eine Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, aber der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs versagt worden sein sollte, steht der Partei die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO zu.
Auch der Vergleich mit den Verfahrensordnungen anderer Länder legt eine Erhöhung der Berufungssumme nahe. Soweit in anderen europäischen Staaten die Statthaftigkeit der Berufung von der Erreichung einer Berufungssumme abhängig ist, liegt diese stets höher als nach gegenwärtigem deutschem Recht. In den Niederlanden beträgt die Berufungssumme 1.750 Euro, in Frankreich sogar 4.000 Euro. In Italien sind Berufungen gegen Urteile des Friedensrichters grundsätzlich nur ab einer Berufungssumme von 1.100 Euro zulässig. In Österreich sind Berufungen zwar generell möglich. Übersteigt der Wert der Sache jedoch 2.000 Euro nicht, so ist ein vereinfachtes Verfahren mit geringerer Kontrolldichte (Bagatellberufung) vorgesehen.
Der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in arbeitsgerichtlichen Verfahren wird ebenfalls von 600 auf 1.000 Euro erhöht. Damit wird die erstmalig im Jahr 2000 vollzogene Anpassung der Berufungssumme an die der ordentlichen Gerichtsbarkeit beibehalten und der Einheitlichkeit der Prozessordnungen weiterhin Rechnung getragen.
Darüber hinaus wird der Anregung der arbeitsgerichtlichen Praxis folgend das arbeitsgerichtliche Berufungs- und Beschwerdeverfahren gestrafft, indem die Möglichkeit der Zurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO übernommen wird.
Den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss der Kammer erfolgt.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Mit der vorgeschlagenen Berufungssumme soll die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen ( § 495a ZPO) übereinstimmen, wie dies auf der Basis von 600 Euro auch gegenwärtig der Fall ist.
Zu Nummer 2
Die Berufungssumme wurde durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz von 1.500 DM auf 600 Euro herabgesetzt. Die Berufungssumme soll nunmehr auf 1.000 Euro angehoben werden.
Zu Nummer 3
Als Folgeänderung zu Nummer 2 ist auch die Summe in § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO an die geänderte Berufungssumme anzupassen. Diese Summe muss der Berufungssumme entsprechen weil die Vorschrift des § 511 Abs. 4 ZPO die ausnahmsweise Zulassung von Berufungen in den Fällen regelt, in denen die Berufungssumme nach § 511 Abs. 1 ZPO nicht erreicht wird.
Zu Nummer 1
Mit der Anhebung der Berufungssumme im Arbeitsgerichtsgesetz wird die im Jahr 2000 erstmalig vollzogene Anpassung dieses Wertes an den der ordentlichen Gerichtsbarkeit beibehalten und damit der Einheitlichkeit der Prozessordnungen weiterhin Rechnung getragen. Die Änderung führt im Interesse der Rechtssuchenden darüber hinaus zu einer nennenswerten Verfahrensbeschleunigung in den Verfahren, die nicht die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer existenziell wichtigen Arbeitsverhältnisse und einen hieraus resultierenden Bestandsschutz zum Gegenstand haben.
Zu Nummer 2
Nach geltendem Recht muss das Gericht Berufungen auch dann terminieren und über sie mündlich verhandeln, wenn das Rechtsmittel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet erscheint und nach dem übereinstimmenden Votum der Mitglieder des Gerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die bisher mit § 522 Abs. 2 ZPO nur in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehende Befugnis, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss etwa mangels Aussicht auf Erfolg oder mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch Beschluss zurückzuweisen, wird auf das arbeitsgerichtliche Verfahren übertragen. Die Möglichkeiten des Gerichts für eine effektive Verfahrensgestaltung werden damit erweitert und bestehende Optionen der Entlastung der Berufungsgerichte genutzt. Die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist mit der vorgeschlagenen Entscheidung durch die Kammer entsprechend der bisherigen Regelung über die Verwerfung der Berufung sichergestellt und damit den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen.
Die Übernahme des § 522 Abs. 3 ZPO ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Die Streichung ist eine Folgeänderung des Regelungsinhalts der Nummer 2.
Zu Nummer 4
Für das Beschwerdeverfahren wird der Regelungsinhalt der Nummer 2 übernommen.
Zu Nummer 5
Für das arbeitsgerichtliche Verfahren wird eine eigenständige Übergangsvorschrift mit dem Regelungsinhalt des Artikels 3 aufgenommen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Die Vorschrift entspricht der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-Reformgesetz) vom 27. Juli 2001 in § 26 Nr. 5 EGZPO eingefügten Übergangsbestimmung aus Anlass des in diesem Gesetz geänderten Berufungsrechts. Durch sie ist § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der neuen Fassung auf im Zeitpunkt der Gesetzesänderung anhängige Verfahren nur eingeschränkt anwendbar. Für Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind und in denen die mündliche Verhandlung bereits geschlossen ist oder - in Verfahren ohne mündliche Verhandlung - die vom Gericht gesetzte Frist für schriftliches Vorbringen abgelaufen ist und zum Abschluss der Instanz nur noch ein Urteil ergehen muss, gilt das alte Recht fort. In Fällen, in denen noch keine Entscheidungsreife eingetreten ist, soll das neue Recht mit der höheren Berufungssumme maßgebend sein. Die Zulässigkeit der Berufung soll nicht von der von den Parteien nicht zu beeinflussenden Frage abhängen, wann das Urteil ergeht. Insbesondere, wenn ein Verkündungstermin einmal oder mehrfach verschoben wird und so der Termin der Verkündung des Urteils auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des neuen Berufungsrechts hinausgeschoben wird, dürfte es als ungerecht empfunden werden, der unterlegenen Partei die Berufungsmöglichkeit abzuschneiden, allein weil das Gericht das Urteil nicht unmittelbar auf die mündliche Verhandlung sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. Die gleichen Grundsätze müssen gelten, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet und der Verhandlungstermin durch einen Termin ersetzt wird, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Demgegenüber ist es in den Fällen, in denen die Verhandlung noch nicht abgeschlossen ist, den Parteien zuzumuten, dass die Rechtsänderung das von ihnen geführte Verfahren beeinflusst.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Vorschriften sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.