A. Problem und Ziel
Die Europäische Kommission hat am 7. März 2016 ihre Vorschläge für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vorgelegt.
Dadurch soll es den Beitrittskandidaten Republik Albanien und Republik Serbien ermöglicht werden, sich als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu beteiligen. Der Beschluss regelt gleichzeitig die Modalitäten einer solchen Beteiligung.
Durch einen entsprechenden Beschluss der jeweiligen Stabilitäts- und Assoziationsräte können die Republik Albanien und die Republik Serbien künftig im Rahmen der themenspezifischen Arbeit der Europäischen Agentur für Grundrechte als Beobachter teilnehmen. Dies wird den Grundrechtsschutz in beiden Ländern stärken.
Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit sind wesentliche Kriterien auf dem Weg der Länder in die Europäische Union. Durch eine Beteiligung an der Europäischen Agentur für Grundrechte wird diese in die Lage versetzt, den Beitrittskandidaten Unterstützung zu gewähren. Ziel ist es, die albanische und die serbische Reformagenda in diesem Bereich weiter zu stärken.
Die Bundesregierung beabsichtigt, diesen Beschlüssen im Rat der Europäischen Union zuzustimmen. Die Vorschläge der Europäischen Kommission sind auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat der Euro - päischen Union den Vorschlägen erst zustimmen, wenn ein entsprechendes Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
B. Lösung
Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat der Euro - päischen Union den Vorschlägen für die vorgenannten Beschlüsse zustimmen darf.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. Die Finanzbeiträge, die die Republik Albanien und die Republik Serbien für ihre Teilnahme als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte an den EU-Haushalt abzuführen haben werden, entsprechen nach Angaben der Europäischen Kommission den Gesamtkosten der jeweiligen Teilnahme beider Länder. Der albanische sowie der serbische Beitrag sollen als zweckgebundene Ausgabe im Gemeinschaftshaushalt verbucht und in der Folge dem Haushalt der Agentur zugewiesen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine Informationspflichten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung der Beschlüsse betrifft ausschließlich die Republik Albanien und die Republik Serbien sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die Wirkungen der Beschlüsse begünstigen eine nachhaltige Ent - wicklung, weil sie die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien sowie der Republik Serbien nachhaltig fördern.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Sigmar Gabriel
Fristablauf: 14.10.16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf Gesetz zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zustimmen. Die Vorschläge werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Republik Albanien hat am 24. April 2009 ihren Antrag auf Beitritt zur Euro - päischen Union gestellt. Am 27. Juni 2014 hat der Europäische Rat dem Land den Status eines Beitrittskandidaten verliehen.
Die Republik Serbien hat am 22. Dezember 2009 ihren Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt. Am 1. März 2012 hat der Europäische Rat dem Land den Status eines Beitrittskandidaten verliehen und am 28. Juni 2013 beschlossen, Beitrittsverhandlungen mit der Republik Serbien aufzunehmen. Am 21. Januar 2014 wurden die Beitrittsverhandlungen eröffnet.
Der Europäische Rat beschloss im Dezember 1997, dass die Beteiligung von Beitrittskandidaten an einer Agentur die Möglichkeit zur Intensivierung der EUHeranführungsstrategie bietet. Es solle von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1) steht die Europäische Grundrechteagentur der Teilnahme von Kandidatenstaaten und Staaten, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, als Beobachter offen. Der Assoziationsrat entscheidet per Beschluss über die Beteiligung.
Die Republik Albanien und die Republik Serbien streben eine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte als Beobachter an. Die Europäische Kommission unterstützt eine solche Beteiligung und hat dem Rat entsprechende Beschlussvorschläge vorgelegt.
Durch den Beschluss können die Republik Albanien und die Republik Serbien künftig im Rahmen der themenspezifischen Arbeit der Agentur berücksichtigt werden. Ziel des Beschlusses ist es, die Beitrittskandidaten Republik Albanien sowie Republik Serbien in die Arbeiten der Grundrechteagentur mit einzubeziehen. Dadurch soll den Beitrittskandidaten die Erreichung ihres Ziels, Mitglied der Union zu werden, erleichtert werden. Bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien spielen der Schutz von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit eine wesentliche Rolle.
Die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien würde den Grundrechtsschutz in beiden Ländern stärken. Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit sind wesentliche Kriterien auf dem Weg der Länder in die Europäische Union. Durch eine Beteiligung an der Europäischen Agentur für Grundrechte wird die Agentur in die Lage versetzt, den Beitrittskandidaten Unterstützung zu gewähren, um die Reformagenda in diesem Bereich zu stärken.
Die Bundesregierung tritt für eine Verbesserung des Grundrechtsschutzes aller Beitrittskandidaten und potenzieller Beitrittskandidaten ein.
Die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union, die die Standpunkte der Union in den jeweiligen Stabilitäts- und Assoziationsräten festlegen, sollen auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden.
Die Bundesregierung beabsichtigt, diesen Beschlüssen im Rat der Europäischen Union zuzustimmen.
Der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) einem Vorschlag zum Erlass von Vorschriften gemäß Artikel 352 AEUV nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch das vorliegende Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union die förmliche Zustimmung zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Fest - legung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates erklären darf.
Die Beschlüsse der Stabilitäts- und Assoziationsräte zur Beteiligung an der Europäischen Agentur für Grundrechte ermöglichen es der Republik Albanien sowie der Republik Serbien, sich als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu beteiligen. Sie regeln gleichzeitig die Modalitäten einer solchen Beteiligung, insbesondere Personalfragen und die Rechtsstellung der Agentur in der Republik Albanien sowie der Republik Serbien.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das vorliegende Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch eine Teilnahme der Republik Albanien und der Republik Serbien als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ist nicht mit einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung zu rechnen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen der Beschlüsse begünstigen eine nachhaltige Entwicklung, weil sie die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien sowie der Republik Serbien nachhaltig fördert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. Die Finanzbeiträge, die die Republik Albanien und die Republik Serbien für ihre Teilnahme als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte an den EU-Haushalt abzuführen haben werden, entsprechen nach Angaben der Europäischen Kommission den Gesamtkosten der jeweiligen Teilnahme beider Länder. Der albanische sowie der serbische Beitrag sollen als zweckgebundene Ausgabe im Gemeinschaftshaushalt verbucht und in der Folge dem Haushalt der Agentur zuge - wiesen werden. Er sieht im ersten Jahr einen albanischen Finanzbeitrag von 160 000 Euro vor, der in den beiden Folgejahren um jeweils 3 000 Euro erhöht werden soll. Von serbischer Seite ist ein Finanzbeitrag in Höhe von 180 000 Euro vorgesehen, der in den beiden Folgejahren auch um jeweils 3 000 Euro erhöht werden soll.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft.
Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine Informationspflichten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung des jeweiligen Beschlusses betrifft ausschließlich die Republik Albanien und die Republik Serbien sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1
Die Bestimmung schafft die nach § 8 IntVG erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union.
2. Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine möglichst zügige Abstimmung im Rat der Europäischen Union zu ermöglichen, soll das Gesetz unverzüglich in Kraft treten.
Beschluss (EU) Nr. 2016/... des Rates vom über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates1 steht die Agentur der Euro - päischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur") der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.
- (3) Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (4) Das zentrale Ziel Albaniens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an der Agentur wird die Erreichung dieses Ziels erleichtern - hat folgenden Beschluss erlassen:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Geschehen zu
Im Namen des Rates
Der Präsident
Entwurf
Beschluss Nr. .../2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien vom über die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien - gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik Albanien, andererseits1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte2, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Euro - päischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur") sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (3) Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- (4) Albanien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mit - wirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.
- (5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates1 niedergelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Albaniens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen - 1 ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Albanien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Artikel 2
- (1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- (2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in Albanien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 3
Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.
Artikel 4
- (1) Albanien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- (2) Albanien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.
- (3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Albanien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.
Artikel 5
Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrau - liche Daten in Albanien denselben Schutz genießen wie in der Union.
Artikel 6
Die Agentur besitzt in Albanien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht Albaniens zusteht.
Artikel 7
Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Albanien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.
Artikel 8
Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und teilen sie dem Stabilitätsund Assoziationsrat mit.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien
Der Präsident
Anhang
Finanzieller Beitrag Albaniens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Beschluss (EU) Nr. 2016/... des Rates vom über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates1 steht die Agentur der Euro - päischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur") der Teilnahme von Bewerberländern mit Beobachterstatus offen.
- (3) Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (4) Das zentrale Ziel Serbiens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an der Agentur wird die Erreichung dieses Ziel erleichtern - hat folgenden Beschluss erlassen:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Geschehen zu
Im Namen des Rates
Der Präsident
Entwurf
Beschluss Nr. .../2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien vom über die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien - gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik Serbien, andererseits1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte2, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
- (2) Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur") sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
- (3) Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- (4) Serbien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.
- (5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates1 niedergelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Serbiens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen - 1 ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Serbien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Kandidatenland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Artikel 2
- (1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
- (2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in Serbien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 3
Serbien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.
Artikel 4
- (1) Serbien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- (2) Serbien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.
- (3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Serbien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.
Artikel 5
Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrau - liche Daten in Serbien denselben Schutz genießen wie in der Union.
Artikel 6
Die Agentur besitzt in Serbien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht Serbiens zusteht.
Artikel 7
Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Serbien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.
Artikel 8
Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und teilen sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien
Der Präsident
Anhang
Finanzieller Beitrag Serbiens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
- 1. Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
- 2. ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1. 1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
- 1. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012).