912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Eingangsformel
Zu Artikel 3a - neu - (Anlage (zu § 1 Absatz 1) GüKKostV) Artikel 4 (Inkrafttreten FZV)
- a) Die Eingangsformel mit Ermächtigung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist nach der Angabe "(BGBl. I S. 821)" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 ist am Ende der Doppelpunkt durch das Wort "und" zu ersetzen.
- cc) Folgender Absatz ist anzufügen:
"- das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 22 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 150 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom [einsetzen: Tag der Veröffentlichung] (BGBl. I S....) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):"
- b)Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a - neu - einzufügen:
'Artikel 3a
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummern 1.3, 1.7, 2.2, 3.2 und 4.4 wird jeweils in der Spalte "Gebührenpflichtige Amtshandlung" nach dem Wort "Ersatzausstellung" die Angabe "/Änderung" eingefügt.'
- c) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Änderungen in Ziffer 2 betreffen jeweils redaktionelle Anpassungen infolge einer geänderten Terminologie bei der betroffenen Amtshandlung. Dem Wortlaut wurde die Begrifflichkeit der Änderung hinzugefügt. Tatsächliche Änderungen bei den Amtshandlungen sind damit nicht verbunden, da in der Verwaltungspraxis stets sowohl Urkundenänderungen als auch -berichtigungen durchgeführt wurden.
Über den Gebührenrahmen, der den Tatbeständen zugeordnet ist, können Gebühren für Amtshandlungen mit unterschiedlichen Aufwendungen kostendeckend erhoben werden. So umfasst der Gebührenrahmen sowohl die Berichtigung, als auch die materiell aufwändigere Änderung von Urkunden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 9 Absatz 3 FZV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
Begründung:
Die Änderung bewirkt, dass der Verweis in § 48 Nummer 9 FZV auf § 9 Absatz 3 Satz 5 zur Sanktionsmöglichkeit für die Inbetriebnahme und das Abstellen von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des angegebenen Betriebszeitraums redaktionell richtiggestellt wird.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Inhaltsübersicht FZV)
Artikel 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Begründung:
In Artikel 2 Nummer 10 wird § 34 aufgehoben. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c (§ 13 Absatz 4 FZV)
In Artikel 2 Nummer 5 ist Buchstabe c zu streichen.
Folgeänderungen:*
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- 1. Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. Nach Gebühren-Nummer 221.7 werden folgende Gebühren-Nummern 221.8, 221.8.1 und 221.8.2 eingefügt:
"221.8 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ohne Halterwechsel | |
221.8.1 | - ohne Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I | 10,90 |
221.8.2 | - mit Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I | 11,60." |
* Bei Annahme von Ziffer 6 entfallen die Folgeänderungen.
- 2. Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
'9. Nach Gebühren-Nummer 227.6 werden folgende Gebühren-Nummern 227.7, 227.7.1 und 227.7.2 eingefügt:
"227.7 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens ohne Halterwechsel | |
227.7.1 | - ohne Ausstellung einer neuen Zulassungs bescheinigung Teil I | 10,90 |
227.7.2 | - mit Ausstellung einer neuen Zulassungs bescheinigung Teil I | 11,60." |
Begründung:
Der Verzicht auf Umkennzeichnung ist auf Fälle des Wohnortwechsels zu beschränken. Mit einer Zulassung der Kennzeichenmitnahme auch beim Halterwechsel würde der auf den Zulassungsbezirk bezogene Regionalbezug zu weitgehend aufgegeben. Gerade dieser Regionalbezug ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Zulassungsrechts.
Ein Verzicht auf Umkennzeichnung auch beim Halterwechsel wäre für die Zulassungsbehörden darüber hinaus mit einem erheblichen zusätzlichen Software- und Sachaufwand verbunden, da sie in größerem Umfang Kennzeichen mit verwalten müssten, die nicht zu ihrem originären Zulassungsbezirk gehören. Dies könnte nicht ohne zusätzliche Gebühreneinnahmen aufgefangen werden.
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (§ 14 Absatz 3 Satz 1 FZV)
In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist § 14 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug außer Betrieb, wenn
- 1. im Antrag auf Außerbetriebsetzung das Kennzeichen und die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeteilt und
- 2. die Gebühr für die Außerbetriebsetzung entrichtet worden sind."
Begründung:
Durch die Änderung werden die in der Verordnung genannten Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges insoweit abgeändert, dass eine systemunabhängige Abwicklung der Gebührenzahlung sichergestellt ist.
6. Zu Artikel 3 Nummer 6 und Nummer 9 (Anlage (zu § 1) GebOSt)
In Artikel 3 ist die Anlage zu § 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Auf Grund des verbleibenden Aufwandes bei den Behörden für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk, ist eine Gebühr von 16,70 Euro auch bei Beibehaltung des Kennzeichens gerechtfertigt.
7. Zu Artikel 4 Satz 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 4 Satz 2 ist die Angabe "1. Juli 2014" durch die Angabe "1. Januar 2015" zu ersetzen.
* Bei Nichtannahme von Ziffer 4 werden die Wörter "mit und" eingefügt.
Folgeänderung:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Umsetzung des Artikels 2 der Verordnung erfordert bei den Zulassungsbehörden einen sehr erheblichen Aufwand. Der in der Verordnung vorgesehene Inkrafttretenstermin 1. Juli 2014 gewährleistet nicht, dass die notwendigen Vorarbeiten geleistet werden können, zumal zum 1. Juli 2014 andere umfängliche Vorhaben durch die Zulassungsbehörden umgesetzt werden sollen.
B
- 8. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.