971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1355 Absatz 2 BGB), Nummer 4 (§ 1362 Absatz 1 Satz 1 BGB), Nummer 5 (§ 1363 Absatz 2 Satz 1 BGB), Nummer 6 (1366 Absatz 2 Satz 2 BGB), Nummer 7 (§ 1416 Absatz 1 BGB), Nummer 8 (§ 1421 Satz 1 BGB), Nummer 9 (Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 BGB), Nummer 10 (§ 1436 BGB) und Nummer 11 (§ 1459 Absatz 1 BGB), Artikel 2 Nummer 1 (§ 17b Absatz 4 und Absatz 5 EGBGB), Artikel 3 Nummer 2 (§ 20a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 LPartG) und Nummer 3 ( § 21 LPartG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 57 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PStG) und Nummer 14 (§ 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 PStG), Artikel 5 Nummer 4 (Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) PStV), Artikel 9 Nummer 3 (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BevStatG) und Artikel 10 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a BeurkG)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 3 ist § 1355 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Zum Ehenamen können die an der Ehe beteiligten Personen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen einer an der Ehe beteiligten Person bestimmen."
- bb) In Nummer 4 ist § 1362 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Zugunsten der Gläubiger einer an der Ehe beteiligten Person wird vermutet, dass die im Besitz einer oder beider an der Ehe beteiligten Personen befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören."
- cc) In Nummer 5 ist § 1363 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Das jeweilige Vermögen der an der Ehe beteiligten Personen wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das eine an der Ehe beteiligte Person nach der Eheschließung erwirbt."
- dd) In Nummer 6 ist § 1366 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Hat er gewusst, dass die vertragsschließende an der Ehe beteiligte Person verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn die an der Ehe beteiligte Person wahrheitswidrig behauptet hat, die andere an der Ehe beteiligte Person habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrages bekannt war, dass die andere an der Ehe beteiligte Person nicht eingewilligt hatte."
- ee) In Nummer 7 ist § 1416 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Das jeweilige Vermögen der Eheleute wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Eheleute (Gesamtgut).
Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das eine der an der Ehe beteiligte Personen während der Gütergemeinschaft erwirbt."
- ff) In Nummer 8 ist § 1421 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die Eheleute sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welche der an der Ehe beteiligten Personen das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird."
- gg) In Nummer 9 ist die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wie folgt zu fassen
"Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtguts durch eine der an der Ehe beteiligten Personen".
- hh) In Nummer 10 ist § 1436 wie folgt zu fassen:
" § 1436 Verwalter unter Betreuung
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers einer der an der Ehe beteiligten Personen, so hat der Betreuer diese in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die andere an der Ehe beteiligte Person zum Betreuer bestellt ist."
- ii) In Nummer 11 ist § 1459 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Die Gläubiger einer an der Ehe beteiligten Person können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten)."
- b) In Artikel 2 Nummer 1 sind § 17b Absatz 4 und 5 wie folgt zu fassen:
(4) Gehören die Eheleute demselben Geschlecht an oder gehört zumindest eine an der Ehe beteiligte Person weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.
(5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die Eheleute können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen."
- c) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 ist § 20a wie folgt zu ändern:
- aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide an der Lebenspartnerschaft beteiligten Personen vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt."
- bbb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die an der Lebenspartnerschaft beteiligten Personen zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten."
- ccc) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der an der Ehe beteiligten Personen der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend."
- bb) In Nummer 3 ist § 21 wie folgt zu fassen:
" § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Eheleuten und Ehen, die nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 17 dieses Gesetzes] in Kraft treten, gelten entsprechend für an Lebenspartnerschaften beteiligte Personen und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist."
- d) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 13 ist § 57 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer an der Ehe beteiligten Person,"
- bb) In Nummer 14 ist § 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer an der Lebenspartnerschaft beteiligten Person,"
- e) In Artikel 5 Nummer 4 ist in der Anlage 5 im Klammerzusatz in der zweiten Spalte das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Eheperson" zu ersetzen und die Wörter ", an der Lebenspartnerschaft beteiligte Person" sind anzufügen.
- f) In Artikel 9 Nummer 3 ist § 3 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) Angabe darüber, ob der Antrag nur von einer der an der Ehe beteiligten Personen, von beiden gemeinsam oder von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Geschlecht der antragstellenden Person, Erklärung und Geschlecht der antragsgegnerischen Person, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,"
- bbb) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der an der Ehe beteiligten Personen, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,"
- bb) Nummer 2 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der an der Lebenspartnerschaft beteiligten Personen, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,"
- g) In Artikel 10 ist § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a wie folgt zu fassen:
"2a. Angelegenheiten der an der Lebenspartnerschaft beteiligten Person oder früher an dieser Lebenspartnerschaft beteiligten Person,".
Begründung:
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, entweder auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell zu verzichten oder eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist.
Der Gesetzgeber möchte nicht auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag verzichten.
Daraus folgt allerdings die Notwendigkeit, die Bezeichnungen im Personenstandsrecht und den übrigen Rechtsgebieten, die auf diese Bezeichnungen Bezug nehmen, zu erweitern. Um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erhalten, müssen zu verwendende Bezeichnungen für die "3. Option" gefunden werden, im Übrigen neutrale Bezeichnungen verwendet werden.
Daher sollten die Bezeichnungen: Ehemann (für verheiratete männliche Personen), Ehefrau (für verheiratete weibliche Personen), Eheperson (für verheiratete Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören), Lebenspartner (für verpartnerte männliche Personen), Lebenspartnerin (für verpartnerte weibliche Personen) und an der Lebenspartnerschaft beteiligte Person (für verpartnerte Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören) verwendet werden.
"Ehegatten" sollen als "an der Ehe beteiligte Personen" bezeichnet werden. Wird auch im weiteren inhaltlichen Verlauf eines Textes der Plural benutzt, kann auch "Eheleute" verwendet werden. "Lebenspartner" sollen als "an der Lebenspartnerschaft beteiligte Personen" bezeichnet werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - (§ 1591 BGB)
In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:
"11a. § 1591 wird wie folgt gefasst:
" § 1591 Mutterschaft
Mutter oder Mit-Mutter eines Kindes ist die Frau,
- 1. die es geboren hat oder
- 2. die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Frau, die das Kind geboren hat, verheiratet ist." "
Begründung:
In Deutschland werden zunehmend Kinder in gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Frauen hineingeboren und wachsen damit faktisch mit zwei Müttern auf. Nach derzeit geltendem Recht können verwandtschaftliche Beziehungen zur "Mit-Mutter" begründet werden. Dies setzt jedoch eine Stiefkindadoption voraus, die von den Frauenpaaren oft als diskriminierend und belastend empfunden wird. Obwohl sie tatsächlich die einzigen Eltern des Kindes sind, müssen das Jugendamt und das Familiengericht dennoch ihre Eignung überprüfen. Demgegenüber findet bei verschiedengeschlechtlichen Paaren § 1592 Nummer 1 BGB Anwendung, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts muss auch im Hinblick auf die Primärzuordnung aufgrund der Ehe die Mit-Mutterschaft gleichgestellt werden.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Artikel 17b Absatz 4 und 5 EGBGB)
Der Bundesrat regt an, im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die in dem vorliegenden Gesetzentwurf und in dem weiteren, dem Bundesrat bereits zuvor zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (BR-Drucksache 385/18 (PDF) ) jeweils vorgesehenen Änderungen in Artikel 17b EGBGB unter Beachtung der in der BR-Drucksache 385/18 (PDF) überdies vorgesehenen Änderungen des Artikels 17 EGBGB aufeinander abzustimmen sind.
Im Übrigen hält der Bundesrat an seinen Prüfbitten gemäß seiner Stellungnahme vom 21. September 2018, vgl. BR-Drucksache 385/18(B) , fest.
Begründung:
Der Bundesrat nimmt zunächst Bezug auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts, BR-Drucksache 385/18(B) , und begrüßt, dass Artikel 17b Absatz 4 und 5 EGBGB-E bereits eine weitergehende Gleichstellung zwischen verschieden-und gleichgeschlechtlichen Ehegatten vorsieht und zudem eine Regelung beinhaltet, wie Ehen unter Beteiligung (mindestens) eines Ehegatten, der weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört, einzuordnen sind.
Der Bundesrat nimmt überdies zur Kenntnis, dass die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs die Feststellung enthält, dass die Frage, ob nicht doch eine einheitliche Anknüpfung für gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen vorgesehen werden soll, zukünftigen Reformüberlegungen vorbehalten bleiben solle, und hält diesbezüglich an seinen Prüfbitten aus der oben genannte Stellungnahme vom 21. September 2018 fest.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Erwägungen dürfte aber das Bedürfnis bestehen, die Gesetzentwürfe in BR-Drucksache 385/18 (PDF) und in BR-Drucksache 432/18 (PDF) auch deshalb nochmals einer Überprüfung zu unterziehen, weil diese sich im Hinblick auf die darin jeweils vorgesehenen Änderungen im EGBGB teilweise überschneiden. Bei einer Gegenüberstellung der genannten Gesetzentwürfe ergibt sich aus Sicht des Bundesrates nicht eindeutig, welchen Wortlaut und welche konkreten Einzelwirkungen Artikel 17b EGBGB künftig haben soll. Dabei dürfte insbesondere auch zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzentwurf in BR-Drucksache 385/18 (PDF) zugleich Änderungen des Artikels 17 EGBGB vorsieht, auf den der wiederum nach dem Gesetzentwurf in BR-Drucksache 432/18 (PDF) neu einzufügende Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 EGBGB-E Bezug nehmen soll.
4. Zu Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a ( § 17a Absatz 2 PStG)
In Artikel 4 Nummer 5 ist Buchstabe a zu streichen.
Begründung:
Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfs sieht eine Änderung des in § 17a Absatz 2 PStG normierten Verweises dahingehend vor, dass die Angabe "14" durch die Angabe "13" ersetzt wird. Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten dann die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 13 bis 16 PStG entsprechend anstatt, wie in der bisherigen Fassung, die §§ 14 bis 16 PStG. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs wird mit der Verweisung klargestellt, dass alle Voraussetzungen der Eheschließung auch bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorliegen und vom Standesamt geprüft werden müssen.
Eine entsprechende Anwendung von § 13 PStG für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ergibt sich aus § 17a PStG bislang nicht. Vielmehr sollte auf die Prüfung nach § 13 PStG gemäß der Begründung zum Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ausdrücklich verzichtet werden.
Die Änderung des Verweises in § 17a Absatz 2 PStG in Form der Erweiterung auf § 13 PStG ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen wurden bereits im Rahmen der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung ist daher zu streichen.
5. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - (§ 54 Satz 1 Nummer 2 PStV)
In Artikel 5 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
"2a. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes ist" die Wörter "oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes besitzt" eingefügt."
Begründung:
Die Vorschrift erweitert den bereits für ausländische Lebenspartner von Deutschen geltenden Schutz bei der Benutzung der Personenstandsregister durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen im Inland auf Ausländer, die eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben.